projets
LVwG-2020/31/0511-3•LVwG T LVwG-2020/31/0511-3
LVwG-2020/31/0511-3Tribunal administratif régional7 sept. 2020
Kürzung; <br/>selbstverschuldete Notlage; <br/>Fiktion des vollen Bezuges von Leistungen; <br/>Konventionalstrafe; <br/>Zuflussprinzip;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, pA CC, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 5.2.2020, ***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Richtsatzüberschreitung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum Jänner 2020 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 TMSG) eine Leistung in der Höhe von Euro 213,06 sowie aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes (§ 6 TMSG) eine Leistung in der Höhe von Euro 500,-- gewährt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 5.2.2020, ***, wurde der Mindestsicherungsantrag des AA vom 20.1.2020 gemäß §§ 1 Abs 2 lit a, 2 Abs 1 lit a sowie 5 Abs 1 bis 4 TMSG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Gegenüberstellung von Einkommen und mindestsicherungsrechtlichem Bedarf des Antragstellers eine Richtsatzüberschreitung von Euro 319,95 ergebe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass dem Beschwerdeführer im Jänner 2020 nicht die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Euro 1.086,28 als Lohn zugeflossen seien, sondern es vielmehr so gewesen sei, dass der gesamte Lohn im Dezember 2019 aufgrund einer Konventionalstrafe einbehalten und für diesen Monat überhaupt kein Lohn zur Auszahlung gebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer sei um Weihnachten herum krank geworden und habe hohes Fieber aufgewiesen. Der Dienstgeber habe über den Krankenstand nicht informiert werden können, weil das Telefon des Beschwerdeführers kein Guthaben mehr aufgewiesen habe. Der Antragsteller sei durch das Fieber beeinträchtigt gewesen und habe auch nicht gewusst, dass ein paar Tage Verspätung der Krankmeldung diese arbeitsrechtlichen Folgen haben könnten. Es werde eingeräumt, dass der Beschwerdeführer etwas falsch gemacht habe, nämlich den Dienstgeber zu spät von seinem Krankenstand informiert, dafür habe er als Konsequenz aber keinen Lohn erhalten und drei Wochen umsonst gearbeitet und liege seitens der belangten Behörde keine Begründung für eine Kürzung vor.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine neue Berechnung des Monats Jänner 2020 unter Berücksichtigung des tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens, nämlich 0,00 Euro, vorzunehmen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.8.2020, in deren Rahmen die Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Vertreters und zweier Vertreter der belangten Behörde eingehend erörtert wurde.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist somalischer Staatsbürger und bewohnt unter der Adresse Z, Adresse 1, eine 28 m² große Mietgarconniere, die inklusive Betriebskosten mit monatlich Euro 500,-- zu Buche schlägt.
Der Beschwerdeführer war laut dem im Akt einliegenden Auszug über sozialversicherungspflichtige Dienstzeiten vom 25.2.2020 nach mehreren nur tageweisen Beschäftigungsverhältnissen ab Mitte Juli 2019 im Zeitraum vom 12.11.2019 bis 21.12.2019 als Arbeiter bei der DD GmbH mit Sitz in Y, Adresse 3, beschäftigt.
Unstrittig ist aufgrund der Angaben des Vertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.8.2020 und der im Akt einliegenden Korrespondenz zwischen Dienstgeber und Beschwerdeführer und der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des EE vom 14.1.2020 weiters, dass der Beschwerdeführer ab 23.12.2019 der Arbeit ferngeblieben ist, ohne dass er seinen Dienstgeber von seinem Krankenstand informiert hat. Erst mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Allgemeinmediziners EE vom 14.1.2020 wurde nachträglich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von 21.12.2019 bis 27.12.2019 attestiert. Seitens der Österreichischen Gesundheitskasse wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.1.2020 mitgeteilt, dass eine solche rückwirkende Anerkennung des Krankenstandes nicht möglich sei und wurde der Beschwerdeführer bereits zuvor mit Schreiben der DD GmbH vom 2.1.2019 (gemeint offenbar: 2.1.2020) darauf hingewiesen, dass er seit 23.12.2019 seiner Arbeit grundlos ferngeblieben sei und sich umgehend im Büro in Z melden solle und den Grund seines unentschuldigten Fernbleibens bekanntgeben möge.
Auch wurde bereits in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass für den entstandenen Schaden, den seine Pflichtversäumnis verursacht habe, eine Konventionalstrafe angelastet werde und dementsprechend der Entgeltanspruch mit 21.12.2019 geendet sei.
Dementsprechend wurde in der undatierten Lohnabrechnung für Dezember 2019 durch die DD GmbH sämtliches Lohneinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.086,28 infolge der Verwirklichung einer Konventionalstrafe einbehalten und ein „zur Auszahlung gelangender Betrag“ von 0,00 Euro errechnet.
Dass die Verwirklichung dieser Konventionalstrafe aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage vom Beschwerdeführer selbst verursacht wurde, wurde anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.8.2020 nicht bestritten.
So wäre es dem Beschwerdeführer selbst unter Zugrundelegung sämtlicher ins Treffen geführter widriger Umstände, dass er um Weihnachten herum plötzlich krank geworden, hohes Fieber aufgewiesen und sein Handy kein Guthaben mehr aufgewiesen habe, möglich gewesen, den Dienstgeber auf anderem Weg über seine Verhinderung zeitgerecht zu informieren oder die Erfüllung dieser Obliegenheit zumindest an jemand anderen zu delegieren.
Die Nachreichung einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung drei Wochen nach Eintritt des Krankenstandes am 14.1.2020 vermag die offenkundige Verletzung von Dienstnehmerpflichten eher zu untermauern als das Bemühen des Beschwerdeführers im oben angeführten Sinn, zeitnah eine Klärung seiner Abwesenheit ab 23.12.bei seinem Dienstgeber herbeizuführen.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 138/2019 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer
leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f)Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.
§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat vor der Gewährung von Mindestsicherung der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
Entscheidend für die Qualifikation als „Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit“ ist dabei, dass es sich bei der bezogenen Leistung um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handelt (vgl VwGH 27.3.2012, 2011/10/00870). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang nur das „tatsächliche“ Einkommen, das bedeutet nur jene Mittel, die dem Hilfesuchenden auch tatsächlich zufließen und zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stehen (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht, 1989, Seite 408; VwGH 30.9.1997, 97/08/0017; VwGH 30.5.2001, 97/08/0435; VwGH 10.11.1998, 97/08/0055).
Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall unstrittig im Jänner 2020 im Zuge der Lohnabrechnung für Dezember 2019 infolge der Verwirklichung einer Konventionalstrafe gar keinen Lohn erhalten.
Das im Fall der Nichtverwirklichung einer Konventionalstrafe erzielte (fiktive) Arbeitseinkommen kann daher nicht als Einkommen im Sinn des § 15 Abs 1 TMSG herangezogen werden.
Weiters ist auch eine Analogie zu § 18 Abs 4 TMSG, wonach ein verwirktes Arbeitslosengeld oder eine verwirkte Notstandshilfe unter Zuhilfenahme der Fiktion, dass sie in jeweils voller Höhe zur Auszahlung gebracht wurden, bei der Berechnung des Einkommens vollständig in Ansatz zu bringen sind, für Arbeitseinkommen nicht statthaft:
Die Verwirkung eines Entgeltanspruches infolge der Herbeiführung einer Konventionalstrafe ist vielmehr – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Notlage - als Kürzungstatbestand gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG zu qualifizieren und hätte die belangte Behörde daher keine gänzliche Anrechnung des (einbehaltenen) Lohneinkommens vornehmen dürfen, sondern wäre vielmehr bei der Berechnung des Lebensunterhaltes eine Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG vorzunehmen gewesen, die gemäß § 19 Abs 1 TMSG einerseits nur schrittweise erfolgen darf und andererseits mit maximal 66% des jeweiligen Richtsatzes nach § 5 TMSG begrenzt ist. Als angemessen erscheint dem gefertigten Gericht daher zunächst eine Kürzung des Lebensunterhaltes um 20%.
Eine solche Kürzung bezieht sich somit nur auf Leistungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und konnte dementsprechend für die Miete inkl Betriebskosten in der Höhe von Euro 500,-- nicht herangezogen werden.
Unter Zugrundelegung der gegenständlichen Fallkonstellation ist es daher geboten, dem Beschwerdeführer im Zeitraum 20.1.2020 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis 31.1.2020 einen gekürzten aliquotierten Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 213,06 (Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 688,01 minus Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit a TMSG in der Höhe von 20% dividiert durch 31 Tage mal 12 Tage) zuzusprechen und die Mietkosten in der Höhe von Euro 500,--, welche unter dem Höchstsatz für einen Einpersonenhaushalt für Z gemäß § 6 Abs 3 TMSG laut Verordnung der Landesregierung vom 3.7.2018 (Euro 553,--) liegen, in voller Höhe zu übernehmen.
Der Umstand, dass – wie auch in der Berechnung der belangten Behörde im Bescheid vom 5.2.2020 vorgesehen – die vollen Mietkosten auch bei einer Antragstellung erst am 20.1.2020 für Jänner 2020 berücksichtigt werden, gründet in dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer erst Mitte des Monats Jänner 2020 ersichtlich wurde, dass dieser für Dezember 2019 gar kein Lohneinkommen lukrieren kann und dementsprechend die Übernahme der Mietkosten verunmöglicht wurde.
Die spruchgemäße Zuerkennung der gesamten Mietkosten resultiert daher einerseits aus der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung laut Begründung des bekämpften Bescheides vom 5.2.2020 und andererseits aus der anlässlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.8.2020 seitens des Vertreters der belangten Behörde geschilderten Praxis, wonach Mietkosten in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen seitens der belangten Behörde regelmäßig in voller Höhe übernommen werden.
Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2019 im Jänner 2020 gar kein Lohneinkommen erzielte, war daher der Beschwerde im spruchgemäßen Ausmaß stattzugeben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.