LVwG T LVwG-2019/41/1571-7

LVwG-2019/41/1571-7Tribunal administratif régional26 août 2020

Regest

Rodungsbewilligung; <br/>Schutzwald mit Objektschutzwirkung; <br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/41/1571-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.41.1571.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2019, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als nach Einschränkung des Rodungsantrages mit Schriftsatz vom 14.05.2020 der Rodung einer Waldfläche von 200 m2 auf Gst **1 KG X und einer Waldfläche von 95 m² auf Gst **2, beide KG *** X, wie diese auf den Abbildungen 1 und 2 planlich dargestellt sind, die forstrechtliche Bewilligung versagt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.07.2010 zu GZ. ***, teilweise abgeändert mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol als Forstbehörde II. Instanz vom 10.03.2011 zu GZ. *** wurde Herrn AA, wohnhaft in Adresse 2, X, ua der Auftrag erteilt, bis zum 01.09.2011 folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Im Bereich der Gste **3 und **2 (bis zur Geländekante) ist die Nutzfläche mit Vogelbeeren (30 Stk.), Vogelkirsche (30 Stk.), Birke (30 Stk.) und Erle (100 Stk.) aufzuforsten und auf Dauer gegen die Beeinträchtigung durch Weidevieh zu schützen.

2. Die Aufforstungsfläche ist bis zur Sicherung nachhaltig zu pflegen bzw. falls notwendig nachzubessern.

Die rechtskräftig vorgeschriebenen Maßnahmen wurden nicht durchgeführt, weshalb ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.09.2012, stellte AA im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens den Zwischenantrag auf Feststellung gemäß § 5 Forstgesetz, dass die Flächen der Gst. - Nrn **2 und **3, beide KG X, nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens auszusetzen.

Mit Naturaufnahme/Teilungsausweis des Vermessungsbüros DD, GZ. *** vom 17.02.2010, wurde das Teilstück *** des Gst. **3 KG X dem Gst. **1 KG X zugeschlagen.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2014, Zahl ***, wurde unter Spruchpunkt I. entschieden wie folgt:

„I)

Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß § 170 (1) 2. Satz Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 104/2013, entscheidet über gegenständlichen Antrag wie folgt:

1. Gemäß § 5 (2) Forstgesetz 1975 i.d.g.F. wird festgestellt, dass es sich bei der – im Orthofoto Abb. 1 und 2 des Gutachtens zu GZ. *** der Bezirksforstinspektion Y vom 24.04.2013 markierten – Teilfläche des Gst. Nr. **2, KG X, um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. handelt.

2. Gemäß § 5 (2) Forstgesetz 1975 i.d.g.F. wird festgestellt, dass es sich bei den – im Orthofoto Abb. 3 des Gutachtens zu GZ. *** der Bezirksforstinspektion Y vom 24.04.2013 markierten - Teilflächen des Gst. Nr. **3, KG X, um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. handelt.

3. Gemäß § 5 (2) Forstgesetz 1975 wird festgestellt, dass es sich bei der – im Orthofoto Abb. 5 des Gutachtens zu GZ. *** der Bezirksforstinspektion Y vom 20.12.2013 markierten – Teilfläche des Gst. Nr. **1 (vormals **3), KG X, um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. handelt.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.09.2014, Zahl ***, wurde hinsichtlich dieses Spruchpunktes I. des vorgenannten Bescheides die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2014, ***, abgelehnt.

Mit weiterem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.04.2016, LVwG-2016/26/0174-7, wurde die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2015, Zahl ***, betreffend eine Übertretung des Forstgesetzes 1975 wegen Nichterfüllung aufgetragener Aufforstungsmaßnahmen als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 09.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 16.06.2016, stellte AA bei der belangten Behörde ein Ansuchen um Rodungsbewilligung nach § 17 Forstgesetz für eine dauernde Rodungsfläche von 340 m2 auf Gst **1 KG X und für eine dauernde Rodungsfläche von 257 m2 auf Gst **2 KG X, sohin insgesamt auf einer dauernden Rodungsfläche von 597 m2, zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung. Diese Flächen würden als Dauergrünland benötigt. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der aufgetragenen Maßnahmen zur Wiederbewaldung bis zur Entscheidung über den Rodungsantrag gestellt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde diesem Rodungsantrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2019, Zahl ***, die beantragte Rodungsbewilligung versagt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 11.11.2016 ergebe, dass für die betroffenen Grundparzellen an der Geländekante zum JJ-Bach hin eine erhöhte Erosionsanfälligkeit unterstellt werden müsse, welche durch aktuelle Seitenerosionen bzw Nachböschungen erkennbar seien. Durch Bepflanzungen im oberen Hangbereich (Tiefwurzler, Hangwasserentzug, …) könne grundsätzlich eine Verbesserung der Erosionsanfälligkeit, ohne zusätzliche Auflast, angenommen werden, worin ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald gesehen werde. Ein das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegendes öffentliches Interesse habe durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen in Folge mangelnder Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte angefochten. Nach ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der forstfachliche Amtssachverständige die ursprüngliche Einschätzung der Waldfläche von Schutzwald mit direkter Objektschutzwirkung auf Schutzwald mit mittlerer Schutzfunktion revidiert habe. Der wildbachtechnische Amtssachverständige sei auf die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen, dass möglicherweise der Abfluss von Oberflächenwasser im Grenzbereich zwischen den Grundstücken **2 und **1 aus hangoberen Bereichen der Grund für die Erosion der Böschungskante in diesem Bereich sei und dies durch geländetechnische Maßnahmen in den Griff zu bekommen sei, nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer habe die entsprechende geländetechnische Überarbeitung in seiner Stellungnahme vom 08.08.2017 angeboten und sei der wildbachtechnische Sachverständige darauf in keiner Weise eingegangen. Die im Zuge des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Gutachten von EE (forstfachlicher Amtssachverständiger) und FF (wildbachtechnischer Amtssachverständiger) sei in der abschließenden Stellungnahme von FF ohne jegliche Begründung abgewiesen wurden. Durch den Konflikt, der sich aus der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung durch zwei sich teilweise widersprechende Sachverständige ergebe, sei die laut Rodungserlass vorgesehene forstfachliche Wertung des Gewichtes und Ausmaßes des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nicht nachvollziehbar dargelegt und darauf aufbauend auch die durch die belangte Behörde durchgeführte Interessenabwägung nicht schlüssig.

Die in der Interessenabwägung angeführte Bemerkung, der Antragsteller hätte kein öffentliches Interesse an der Rodung vorgebracht, sei unrichtig, es sei im Rodungsantrag der Schutzzweck Agrarstrukturverbesserung angegeben worden. Die Rodungsfläche werde entsprechend der seit 2010 belegbaren Nutzung als Dauergrünland für den landwirtschaftlichen Betrieb gebraucht.

Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle, nach Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde, nach Aufnahme der angebotenen Beweise, Folge geben und den bekämpften Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl *** sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.01.2020, bei welcher der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, seinen Rechtsstandpunkt noch einmal darzulegen und im Rahmen welcher der forstfachliche Amtssachverständige EE, der wildbach- und lawinenbautechnische Amtssachverständige FF und die agrarfachliche Amtssachverständige GG ihre Fachgutachten erörterten und der Beschwerdeführer Fragen an die Sachverständigen stellen konnte. Der Bürgermeister der Gemeinde X schloss sich im Rahmen dieser Verhandlung den Ausführungen der Sachverständigen an. Aufgrund eines vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten Abgleiches der antragsgegenständlichen Rodungsflächen mit jenen, für welche seinerzeit mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2014, Zl ***, auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG X die Waldeigenschaft festgestellt wurde, schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.05.2020, OZ 7, den Rodungsantrag im Sinne der Abbildungen 1 und 2 der eingeholten Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen vom 13.03.20120, OZ 6, wie diese aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich sind, und zwar auf Gst **1 auf eine Fläche von 200 m2, sowie auf Gst **2 auf eine Fläche von 95 m2 ein. Hingewiesen wurde im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.05.2020 auf die geplante Herstellung einer neuen Trinkwasserversorgung unter Verweis auf eine beigeschlossene Skizze mit dem Ersuchen um Gutachtensergänzung durch den forstfachlichen Amtssachverständigen.

II.Sachverhalt:

Die in weiterer Folge in diesemErkenntnis angeführten Grundstücke und Einlagezahlen beziehen sich auf die KG *** X.

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der im geschlossenen Hof „KK“ in EZ *** vorgetragenen Grundstücke **1 und **2, deren zur Rodung beantragte Teilflächen von 200 m2 (auf Gst **2) und 95 m2 (auf Gst **2) - vgl Abbildungen 1 und 2 im Spruch dieses Bescheides - der Nutzung „Wald“ zuzuordnen sind. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2014, Zahl ***. Bei den beschwerdegegenständlichen Rodungsflächen handelt es sich um Schutzwald mit Objektschutzwirkung, die Rodungsflächen liegen direkt an den sehr steilen, erosionsgefährdeten Einhängen zum JJ-Bach, eines murfähigen Wildbaches. An den bestehenden Böschungskanten zum JJ-Bach hin sind Erosionserscheinungen (Seitenerosion des JJ-Baches) zu erkennen und es sind Nachböschungen anzusetzen. Laut dem Waldentwicklungsplan sind die Flächen mit der Funktionskennzahl 311 ausgewiesen, demnach wird den Flächen Schutzwirkung mit hoher Wertigkeit zuerkannt. Aufgrund der Naturgegebenheiten (Neigung, Heckposition, Geländebeschaffenheit) ist der bereits ohne Vorliegen einer forstrechtlichen Bewilligung gerodete Waldbereich als Schutzwald mit mittlerer Funktion anzusprechen. Ehemals allerdings, weil die Agrarstrukturverbesserung längst durchgeführt wurde und die Fläche derzeit landwirtschaftlich genutzt ist. Hinsichtlich der Rodungsflächen besteht für den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Aufforstungsverpflichtung. Aufgrund der Situierung, der Größe und Ausformung der ausgewiesenen Rodungsflächen an der jeweils östlichen Grundstücksgrenze der beiden betroffenen Grundstücke **1 und **2 ist von keiner starken negativen Beeinträchtigung hinsichtlich der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes (die Erschließung wird nicht negativ beeinflusst bzw verunmöglicht, die maschinelle Bewirtschaftbarkeit ist nach wie vor gegeben, es erfolgt keine die maschinelle Bewirtschaftbarkeit behindernde Ausformung der restlichen Grünlandfläche) auszugehen. Der auf der Rodungsfläche zu erzielende Ertrag leistet nur einen marginalen Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes „KK“.

III.Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt, insbesondere auf die unter Punkt I. angeführten Bescheide der belangten Behörde bzw Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, die forstfachlichen Expertisen vom 20.12.2013, vom 14.07.2016, vom 14.01.2020 (Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, OZ 4) und vom 13.03.2020, OZ 6, die Gutachten und Stellungnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 11.11.2016, vom 06.06.2017, vom 25.08.2017, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.01.2020 ausführlich erörtert wurden, sowie auf das ebenfalls in dieser Verhandlung erörterte und vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholte agrarfachliche Gutachten von Frau GG vom 12.09.2019, Zahl ***. Die nunmehr eingeschränkten Rodungsflächen ergeben sich aus der forstfachlichen Stellungnahme vom 13.03.2020, OZ 6.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ihrer Ausführungen haben die Amtssachverständigen ihre Sach- und Ortskenntnis konkretisiert und für den Beschwerdeführer nachvollziehbar gemacht. Da also der Beschwerdeführer den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Schutzwaldes mit Objektschutzwirkung direkt an den sehr steilen, erosionsgefährdeten Einhängen zum JJ-Bach mit der Funktionskennzahl 311 fachlich nicht entgegengetreten und der Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014, Zahl ***, durch die Bestätigung durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.09.2014, ***, in Rechtskraft erwachsen ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Richtigkeit der vom forsttechnischen und vom wildbachtechnischen Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen ausgehen. Technische Kompensationsmaßnahmen auf Gst **2, die einerseits die Erosionsanfälligkeit des Böschungseinhanges zum JJ-Bach hintanhalten und andererseits technische Maßnahmen, um den erhöhten Oberflächenwasserabfluss in Form von Versickerungs- bzw Retentionsbecken zu kompensieren, wurden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Dieser war auch nicht in der Lage, den Schlussfolgerungen im agrarfachlichen Gutachten vom 12.09.2019, wonach bei einer ursprünglich zu beurteilenden Rodungsfläche von insgesamt 597 m2 der auf diesen Flächen erzielte Ertrag nur einen marginalen Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes „KK“ bildet, auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und hat diese agrarfachliche Schlussfolgerung umsomehr im Hinblick auf die Antragseinschränkung auf eine Gesamtrodungsfläche von 295 m2 zu gelten. Dass die beantragte Rodung auch hinsichtlich der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes nicht notwendig ist, ergibt sich ebenso schlüssig aus dem argrarfachlichen Amtssachverständigengutachten, eine maschinelle Bewirtschaftbarkeit ist nach wie vor gegeben und es erfolgt auch keine diese Bewirtschaftbarkeit behindernde Ausformung der restlichen Grünlandfläche. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer auf die Planung einer neuen Trinkwasserleitung im Bereich der Rodungsfläche verweist und diesbezüglich eine Gutachtensergänzung beantragt, entfernt er sich vom angeführten Rodungszweck der Agrarstrukturverbesserung und fehlt auch ein konkretes Projekt, weshalb das erkennende Gericht keine Notwendigkeit für die im Schriftsatz OZ 7 beantragte Gutachtensergänzung sieht und diesem Antrag nicht entspricht.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des § 17 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF lautet auszugsweise wie folgt:

„Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“

Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl I Nr 59/2002, 970Blg.NR21.GP, 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstfachlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl VwGH vom 18.06.2013, 2012/10/0133).

Vor dem Hintergrund der vom forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar vorgenommenen Kategorisierung der betroffenen Waldflächen ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Schutzwald mit Objektschutzwirkung direkt an den sehr steilen, erosionsgefährdeten Einhängen zum JJ-Bach handelt, denen die Funktionskennzahl 311 (hohe Schutz-, geringe Wohlfahrts- und geringe Erholungsfunktion) zuzuordnen ist. Im Hinblick auch auf die Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen, wonach akute Erosionserscheinungen aufgrund der Übersteilheit des murfähigen Wildbaches JJ-Bach festgestellt werden mussten und Aufforstungsmaßnahmen den Zweck haben, einen Armierungszustand im Boden umzusetzen und damit einen erhöhten Oberflächenabfluss flächig zu verteilen und eine Konzentration in den übersteilten Böschungseinhang auszuschließen, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Rodungsflächen als Wald bzw das öffentliche Interesse gesehen, um den Oberflächenabfluss aus diesen Flächen schadlos zu versickern oder abzuleiten. Technische Kompensationsmaßnahmen auf Gst **2, die einerseits die Erosionsanfälligkeit des Böschungseinhanges zum JJ-Bach hintanhalten sollen und andererseits technische Maßnahmen, um den erhöhten Oberflächenwasserabfluss in Form von Versickerungs- bzw Retentionsbecken zu kompensieren, wurden vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Der Beurteilung des forstfachlichen Amtssachverständigen, wonach auf Gst **2 eine Wiederaufforstung zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll erscheint, weil sich durch rückschreitende Erosion die Geländekante weiter Richtung Nordwesten bzw Westen verlagert hat, steht die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen für wildbach – und Lawinenverbauung sowie der rechtskräftige Aufforstungsantrag der belangten Behörde vom 14.07.2010 zu GZ *** in der Fassung des Berufungserkenntnisses des Landeshauptmannes von Tirol als Forstbehörde II Instanz vom 10.03.2013 zu GZ ***, entgegen.

Da somit ein in der Schutzfunktion begründetes besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vorliegt, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 nur in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Als dabei zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Fläche kommt fallbezogen das in der beispielhaften Aufzählung des § 17 Abs 4 Forstgesetz genannte Interesse an der Agrarstrukturverbesserung in Betracht.

Ein solches öffentliches Interesse ist nach der ständigen Judikatur des VwGH dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nur ein derartiges Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserregungen ausschließendes Verständnis wird dem Ausnahmecharakter einer Rodungsbewilligung gerecht. Bei weiterer Auslegung des Begriffes der Agrarstrukturverbesserung könnten diesem allenfalls – im Sinn des öffentlichen Interesses an der Existenz leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe – auch mit einer anderweitigen Verwendung von Waldboden verbundene Maßnahmen zugeordnet werden, die durch eine Verbesserung der Ertragssituation eine Sicherung des Bestandes von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sonst in ihrer Existenz gefährdet wären, bewirken, sofern die angestrebte Verwendung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet und nicht auf anderen zur Verfügung stehenden Flächen ausgeübt werden kann. Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen jedoch zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus. Ein im Rahmen der Interessenabwägung nach § 17 Abs 3 Forstgesetz ins Gewicht fallender Mangel der Agrarstruktur unter dem Gesichtspunkt der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes kann etwa in mangelnder Verkehrserschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bestehen, die einer rationellen Bearbeitung entgegensteht. Es ist Sache des Antragstellers den Rodungszweck soweit zu konkretisieren, dass eine Beurteilung möglich ist, ob daran ein öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH vom 18.06.2013, 2012/10/0133 und der Verweis auf bestehende Judikatur).

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rodungsantrag als Rodungszweck die Agrarstrukturverbesserung geltend gemacht, die Flächen würden als Dauergrünland benötigt. Aus dem Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen GG vom 12.09.2019, ***, ergibt sich nach Erstellung eines ausführlichen Befundes zu den Eigentumsverhältnissen und zum landwirtschaftlichen Betrieb „KK“ des Beschwerdeführers und der vor Einschränkung des Rodungsantrages ursprünglich noch doppelt so großen Rodungsflächen auf den Grundstücken **1 (rund 340 m2) und **2 (rund 257 m2) Folgendes:

„Der Antragsteller ist aktiver Bauer und bewirtschaftet gemeinsam mit seiner Familie einen landwirtschaftlichen Betrieb mit eigener Tierhaltung und Einstellpferden. Er verfügt über sämtliche für die Grundfutterproduktion notwendigen Maschinen und Geräte. Die beiden von der Rodung betroffenen Grundstücke werden angepasst an die natürlichen Produktionsbedingungen als ca. dreischnittiges Grünland in Form einer Mähwiese bzw. Mähweide maschinell bewirtschaftet.

Aufgrund der Situierung, der Größe und Ausformung der ausgewiesenen Rodefläche an der jeweils östlichen Grundstücksgrenze der beiden betroffenen Gste **1 und **2 ist aus agrarfachlicher Sicht von keiner starken negativen Beeinträchtigung hinsichtlich der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes (die Erschließung wird nicht negativ beeinflusst bzw. verunmöglicht, die maschinelle Bewirtschaftbarkeit ist nach wie vor gegeben, es erfolgt keine, die maschinelle Bewirtschaftbarkeit, behindernde Ausformung der restlichen Grünlandfläche) auszugehen. Allerdings ist bei einem Bestocken der gegenständlichen Rodefläche mit einem gewissen Schattenwurf und einer gewissen „Verschmutzung“ mit Blättern und Ästen der angrenzenden Mähwiese in Abhängigkeit von der tatsächlichen Bepflanzung (Laubbäume, Nadelbäume, Wuchshöhe etc.) zu rechnen.

Von der beantragten Rodefläche werden aktuell rund 540 m² landwirtschaftlich genutzt.

Auf einer mehrschnittigen Grünlandfläche in vergleichbarer Lage und Nutzungsintensität kann ein durchschnittlicher Nettoertrag (= Bruttoertrag minus Werbungs-, Gär- bzw. Fütterungsverlusten) von 60 dt Trockenmasse (TM)/ha (Buchgraber, 2008, S. 67-68) erzielt werden – setzt man den Ertrag pro ha auf die gegenständliche Fläche im Ausmaß von 540 m² um, so entspricht dies einem TM-Ertrag von 3,24 dt bzw. 324 kg.

Die Großvieheinheit (GVE) dient als Umrechnungsschlüssel zum Vergleich verschiedener Nutztiere auf Basis ihres Lebendgewichtes. Eine GVE entspricht hierbei einem Lebendgewicht von 500 kg. Für die Fütterung einer GVE werden durchschnittlich 12 kg TM pro Tag benötigt. Bei einem Netto TM-Ertrag von 324 kg auf der gegenständlichen Fläche könnte demnach eine GVE 27 Tage (= 324 kg TM Ertrag / 12 kg TM Bedarf pro GVE und Tag) gefüttert werden.

Soll der mögliche Ertrag auf der gegenständlichen Rodefläche monetär bewertet werden, erfolgt dies über den Heupreis. Der erzielte TM-Ertrag von 324 kg entspricht einem Heuertrag (angenommen werden 88 % TM) von gerundet 368 kg. Derzeit beträgt der durchschnittliche Heupreis rund € 0,25/kg. Der erzielte monetäre Ertrag von 368 kg Heu beträgt demnach € 92 (= 368 kg Heu x € 0,25).

Aus agrarfachlicher Sicht leistet der, auf der Rodefläche, erzielte Ertrag nur einen marginalen Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes „KK“.“

Im Hinblick darauf, dass aufgrund eines Abgleiches der antragsgegenständlichen Rodungsflächen mit jenen, für welche seinerzeit mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.04.2014 auf den Grundstücken **1 und **2 die Waldeigenschaft festgestellt wurde, der Rodungsantrag auf die auf den Abbildungen 1 und 2 der Stellungnahme des forstfachlichen Sachverständigen vom 16.03.2020, OZ 6, dargestellten Flächen - Gst **1 mit einer Fläche von 200 m2 und Gst **2 mit einer Fläche von 95 m2 – eingeschränkt wurde, ist der durch die Rodung angestrebte landwirtschaftliche Ertrag noch einmal zu relativieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe der Rodungsflächen auch einen Privatzimmervermietungsbetrieb – Urlaub am Bauernhof – führt und eine Beschattung der Zimmer befürchtet. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr die Notwendigkeit der beantragten Rodung mit der Herstellung einer neuen Trinkwasserversorgung begründet, weicht er vom ursprünglichen Rodungszweck einer Agrarstrukturverbesserung ab und konnte er auch auf kein konkretes Projekt verweisen, weshalb im Ergebnis die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde zu bestätigen ist, dass keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung der gegenständlichen Rodungsfläche als Wald überwiegenden öffentlichen Interessen vorliegen. Nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes ist die Verlegung der Trinkwasserleitung, nach Einsichtnahme in den Lageplan vom 08.08.2017, OZ 7, wohl auch ohne Inanspruchnahme der beschwerdegegenständlichen Rodungsflächen möglich.

Insofern der Beschwerdeführer rügt, dass die im Zuge des Parteiengehörs vorgebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Gutachten des forstfachlichen und wildbach- und lawinenbautechnischen Amtssachverständigen in der abschließenden Stellungnahme vom wildbachtechnischen Amtssachverständigen FF ohne jede Begründung abgewiesen wurde, dieser nicht auf eine vom forsttechnischen Amtssachverständigen angedachte geländetechnische Überarbeitung eingegangen ist, damit kein Oberflächenwasser in die Einhänge des JJ-Baches gelangen kann und dies als Verfahrensmangel gerügt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (zum Beispiel durch die Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens) dem Beschwerdeführer noch möglich war, vor Rechtskraft der Sachentscheidung sein Recht zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu seinem Gunsten zu beeinflussen (vgl VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024, uva).

Insgesamt kann das Landesverwaltungsgericht jedenfalls aufgrund der obigen Ausführungen kein öffentliches Interesse erkennen, das geeignet wäre, die vom beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargestellten Interessen an der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche zu überwiegen.

Somit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht gegeben und war die gegen die Versagung der forstrechtlichen Bewilligung gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwälti abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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