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LVwG-2018/38/2262-6•LVwG T LVwG-2018/38/2262-6
LVwG-2018/38/2262-6Tribunal administratif régional25 août 2020
Bauliche Anlage;<br/>Verlängerung Bewilligung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, BB, gegen den Bescheid des X vom 11.09.2018, Zl ***, in der Angelegenheit einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, wurde der AA GmbH die befristete Bewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X, erteilt.
Mit Eingabe vom 12.04.2018 ersucht die AA GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer CC, um die Erstreckung der mit Bescheid vom 19.07.2013 befristeten Baubewilligung um zwei Jahre.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 11.09.2018, Zl ***, wurde dieser Verlängerungsantrag abgewiesen.
Von Seiten der konsenswerbenden Partei wurde in weiterer Folge Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, Zl LVwG-2018/38/2262-1, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Antrag auf Erstreckung der mit Bescheid vom 19.07.2013, Zl ***, befristeten Baubewilligung für die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X, stattgegeben und die Frist um zwei Jahre erstreckt.
Gegen diese Entscheidung wurde von Seiten der belangten Behörde außerordentliche Revision erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01. Juli 2020, Zl Ra 2019/06/0002-8, wurde schließlich das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 19.07.2013, Zl ***, die Errichtung eines Kundenparkplatzes auf der Grundparzelle **1, KG X, als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes genehmigt wurde.
Weiters steht fest, dass vor dem Ablauf der fünf Jahre ein Antrag auf Verlängerung der Bewilligung mit Schreiben vom 09.04.2018 eingebracht wurde.
Der errichtete Parkplatz entspricht den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und auch den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den Behördenakt zur Zl *** sowie in den Akt zur Zl ***. Die Feststellungen betreffend das Grundsatzverfahren ergeben sich aus dem Behördenakt. Die Feststellungen betreffend die raumordnungsrechtliche Unbedenklichkeit und die bautechnischen Erfordernisse ergeben sich aus den im Behördenakt vorliegenden Gutachten von Seiten der Raumplanung und des Bau- und Brandschutzes des Magistrats der Stadt Innsbruck.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 60/2020, kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
Gemäß Abs 3 kann bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
a)den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,
durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 34 Abs 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.
Gemäß Abs 4 ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
Gemäß Abs 5 sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 der Antragsteller, die Nachbarn iSd § 33 Abs 2 und 6 sowie der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs 1 geltend zu machen. § 33 Abs 8 und 9 gilt sinngemäß.
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01. Juli 2020, Zl Ra 2019/96/0002-8 ausführt, bilden die Regelungen betreffend bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes gegenüber den sonstigen (inhaltlich vergleichbaren) Regelungen der TBO ein eigenes Regelungsregime (vgl VwGH 05.12.2019, Ra 2019/06/0246) und sind als Ausnahmetatbestand grundsätzlich restriktiv auszulegen.
Aus dem Wortlaut des § 53 Abs 4 zweiter Satz TBO 2018 ergibt sich, dass die Bewilligung auf Antrag des Inhabers der (rechtskräftigen) Bewilligung einmalig um zwei Jahre verlängert werden kann, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs 3 weiterhin vorliegen. Der Gesetzeswortlaut setzt den Beginn der Frist mit der Rechtskraft der ursprünglichen Bewilligung fest.
§ 53 TBO 2018 ist – unter Bedachtnahme auf seine Qualifikation als Ausnahmebestimmung – systematisch dahingehend zu interpretieren, dass bei einer Verlängerung gemäß Abs 4 zweiter Satz leg. cit. aufgrund der Voraussetzung, „dass die bauliche Anlage weiterhin benötigt wird“, zu prüfen ist, ob die betreffende Anlage weiterhin als Anlage vorübergehenden Bestandes benötigt wird oder ob der Antragsteller bereits im Verlängerungsverfahren von einem dauerhaften Bestand der betreffenden baulichen Anlage auch nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes ausgeht.
Da, wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, im gegenständlichen Fall der Parkplatz nicht als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes zu sehen ist, wurde zu Recht die Verlängerung der Frist abgewiesen, sodass die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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