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LVwG-2020/36/1312-1•LVwG T LVwG-2020/36/1312-1
LVwG-2020/36/1312-1Tribunal administratif régional6 août 2020
Nachbarrechte;<br/>Subjektiv-öffentliche Rechte; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.05.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem am 14.10.2019 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragte die BB Z GmbH unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage auf Gst **1 KG Z.
Im baubehördlichen Verfahren wurden dazu insbesondere die brandschutztechnische Stellungnahme vom 29.10.2019, die hochbautechnische Stellungnahme vom 28.01.2020, die Stellungnahme des Baubezirksamtes Y – Straßenbau vom 19.02.2020 und das schalltechnische Gutachten vom 13.05.2020 eingeholt bzw eingebracht sowie am 26.02.2020 eine Bauverhandlung ua auch im Beisein von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) durchgeführt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.05.2020, Zl ***, wurde dem beantragten Bauvorhaben dann die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer die Beschwerde vom 29.06.2020 ein und führte darin jeweils mit näherem konkretem Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus:
Bereits schon seit Jahrzehnten bestehe eine Verkehrslärm-ÜBER-Belastung an ihrem Grundstück. Mit der geplanten Wohnanlage werde in einem Gemeindegebiet, in dem die meisten Anrainer der Adresse 1 bereits in eine gesundheitsgefährdende und unzumutbar belästigende wie auch unzumutbar belastende Verkehrslärm Situation gezwungen worden seien, noch mehr Verkehr und damit noch mehr Verkehrslärm gebracht, dies mit der Folge, dass die Verkehrslärm-ÜBER-Belastung noch weiter steige und sei dies vollkommen unberücksichtigt geblieben. Damit werde das Ziel der Raumordnung einer Lärmminderung nicht nur konterkariert, sondern sogar verunmöglicht zu erreichen. Und dies, nachdem 30 Jahre lang dieses Ziel der Raumordnung für unseren Wohn- und Lebensbereich ignoriert worden sei. Die nun in Bau befindlichen Lärmminderungswände würden keinen ausreichenden Schutz bieten. Zudem sei in der Stellungnahme des Baubezirksamtes – Straßenbau auf die Situation der Verkehrslärmüberbelastung nicht eingegangen worden. Zur Stellungnahme der Einwände als Nachbarn wurde ausgeführt, dass sich das schalltechnische Gutachten nicht auf das beziehe, was sie in der Bauverhandlung eingebracht hätten, da sie vorgebracht hätten, dass sich aufgrund eines zukünftigen Vollbetriebs des geplanten Bauvorhabens der Verkehr in der (einzigen) Zufahrtsstraße erhöhen werde. Dieser vom Betrieb des Wohnbaus ausgehende Verkehr sei mit dem Projekt untrennbar verbunden und stelle aus Sicht des Beschwerdeführers eine vom Projekt ausgehende zusätzliche Verkehrslärmerhöhung in der bereits verkehrslärm-ÜBER-belasteten Adresse 1, also auch in seinem Wohn- und Lebensbereich dar.
Abschließend wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Bauakt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.
Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 60/2020:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).
2. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062).
3. Parteien im Baubewilligungsverfahren sind gemäß § 33 Abs 1 TBO 2018 der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Nach der Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b). Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer ua auch Eigentümer des Gst **1 KG Z, das sich nördlich in einem Abstand von 5 m des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst **1 KG Z) befindet.
Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **2 KG Z im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung als Nachbarn im Sinne des § 33 Abs 3 TBO zukommt.
5. Soweit vom Beschwerdeführer mit weiterem Vorbringen zusammengefasst geltend gemacht wird, dass in der Stellungnahme des Baubezirksamtes – Straßenbau auf die Situation der bereits bestehenden Verkehrslärmüberbelastung nicht eingegangen worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Neben dem Bauwerber und den Nachbarn ist gemäß § 33 Abs 1 TBO 2018 auch der Straßenverwalter Partei im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung.
Der Straßenverwalter ist gemäß § 33 Abs 7 TBO 2018 als Partei im Baubewilligungsverfahren, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt, das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs 1 leg cit und die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5 leg cit, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
Bei der Stellungnahme des Baubezirksamtes Y – Straßenbau vom 19.02.2020, Zl ***, handelt es sich nicht um eine immissionstechnische Beurteilung der Bestandssituation im gegenständlichen Bereich der öffentlichen Straße, sondern um die Stellungnahme des Straßenverwalters der an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Landesstraße L *** (Adresse 1) als weitere Partei im Baubewilligungsverfahren.
Dem Beschwerdevorbringen bezüglich der Stellungnahme des Baubezirksamtes Y – Straßenbau vom 19.02.2020, Zl ***, konnte daher aus diesem Grund auch keine Berechtigung zukommen.
6. Soweit vom Beschwerdeführer mit näherem Vorbringen weiters zusammengefasst geltend gemacht wird, dass die Raumordnung als Ziel auch die „Lärmminderung" vorsehe und die meisten Anrainer der Adresse 1 (Landesstraße L ***) bereits durch die bestehende Verkehrslärm Situation überbelastet seien und die nun in Bau befindlichen Lärmminderungswände keinen ausreichenden Schutz bieten würden und daher durch die geplante Wohnanlage dieses Ziel der Raumordnung nicht nur konterkariert, sondern sogar verunmöglicht werde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie vorstehend ausgeführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung auf die in § 33 Abs 3 TBO 2018 taxativ angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt und begründen daher die Ziele der örtlichen Raumordnung, wie sie im TROG 2016 normiert sind, keine Nachbarrechte in einem Baubewilligungsverfahren (vgl VwGH 23.05.1978, 1981/77; VwGH 18.10.1988, 86/05/0135).
Es konnte daher aus diesem Grund dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommen und war daher darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen.
7. Soweit der Beschwerdeführer weiters mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorbringt, dass bereits schon seit Jahrzehnten eine Verkehrslärm-ÜBER-Belastung an ihrem Grundstück aufgrund des Verkehrs auf der Adresse 1 (Landesstraße L ***) bestehe und sich aufgrund eines zukünftigen Vollbetriebs des geplanten Bauvorhabens der Verkehr in dieser einzigen Zufahrtsstraße erhöhen werde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
§ 33 Abs 3 lit a TBO 2018 normiert keinen allumfassenden Immissionsschutz für den Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, kommt dem Nachbarn daher ua auch kein Mitspracherecht dahingehend zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, dies selbst dann, wenn durch das jeweils verfahrensgegenständliche Bauvorhaben allenfalls der Verkehr zunehmen sollte (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338; VwGH 16.05.2013, 2011/06/0116; uva).
8. Wenn in der Beschwerde zur Stellungnahme der Einwände als Nachbarn im Wesentlichen weiters ausgeführt wurde, dass sich das schalltechnische Gutachten nicht auf das beziehe, was sie in der Bauverhandlung vorgebracht hätten, nämlich dass der vom Betrieb des Wohnbaus ausgehende Verkehr mit dem Projekt untrennbar verbunden sei und aus Sicht des Beschwerdeführers eine vom Projekt ausgehende zusätzliche Verkehrslärmerhöhung in der bereits verkehrslärm-ÜBER-belasteten Adresse 1, also auch in seinem Wohn- und Lebensbereich darstelle, ist dazu Folgendes auszuführen:
Da der in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 verankerte Immissionsschutz für den Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung sich auf Immissionen bezieht, die vom jeweils verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben selbst herrühren und auf das jeweils konkrete Nachbargrundstück einwirken, ist auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zugekommen (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
9. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass gemäß § 38 Abs 5 TROG 2016 die Wohnqualität in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt gilt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht die nach § 37 Abs 4 leg cit entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt (lit a) oder unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird (lit b).
Im baubehördlichen Verfahren wurde dazu das schallschutztechnische Gutachten vom 13.05.2020, ***, eingebracht.
Darin wird vom Sachverständigen jeweils mit näheren fachkundigen Angaben zusammengefasst ausgeführt, dass die Immissionsbelastung an sechs Immissionspunkten an den jeweiligen Grundgrenzen zu den nächstgelegenen Nachbarn ermittelt wurden und sind diese auch in der Abbildung „Lage Immissionspunkte“ deutlich kenntlich gemacht (vgl dazu insbesondere Seite 14 des Gutachtens sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers die Immissionspunkte „IP 02“ und zusätzlich auch noch „IP 01“).
Zudem wurden auch die ortsüblichen Schallimmissionen ermittelt (vgl insbesondere Seite 13 und 15 des Gutachtens).
Zusammenfassend wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben an den Grundgrenzen zu den Nachbarn die maßgebenden Werte gemäß § 37 Abs 4 TROG 2016 in einer Höhe von 1,5 und 4,5 m um mindestens 8 dB unterschritten werden und unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten der Beurteilungspegel an keinen Immissionspunkt angehoben wird (vgl Ausführungen auf Seite 10 f und 17 des Gutachtens).
Der Beschwerdeführer ist diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien schalltechnischen Gutachten vom 13.05.2020, GZ ***, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass der durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben künftig entstehende zusätzliche Verkehr und dadurch bedingte Lärm auf der öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich der Adresse 1 - Landesstraße L ***, bei der Immissionsprüfung zu berücksichtigen gewesen sei, - wie bereits vorstehend dargelegt - aufgrund der im gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 iVm § 37 Abs 4 und § 38 Abs 5 TROG 2016 sowie den in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Grundsätzen für die Immissionsprüfung in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des schalltechnischen Gutachtens vom 13.05.2020, GZ ***, mit Erfolg dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
10. Zusammengefasst hat sich sohin ergeben, dass der gegenständlichen Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid vom 29.05.2020, Zl ***, keine Berechtigung zugekommen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu wird insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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