LVwG T LVwG-2020/30/0176-3

LVwG-2020/30/0176-3Tribunal administratif régional29 juil. 2020

Regest

keine konkrete Gefahrenlage; <br/>Prognoseentscheidung;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/0176-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.0176.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2019 , Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat als belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG verhängt. Das Waffenverbot wurde im Wesentlichen mit den Ausführungen in einem Kurzbrief des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.11.2019 zu GZ *** begründet, wonach der Beschwerdeführer am 21.11.2019 vor seinem Haus Adresse 2, X, **1 KG ***, Schießübungen durchgeführt und dabei mehrere Schüsse abgegeben habe. Das Grundstück, auf dem die Schießübungen stattfanden, weise keine Einfriedung auf und sei daher zugänglich. Ca 20 Meter hinter dem Ziel befände sich ein Geh- und Fahrweg. Die Schussabgabe folgte in Richtung dieses Weges und wurde von einer Passantin beobachtet bzw wahrgenommen, welche in der Folge telefonisch die Polizei informierte. Bei der für die Schießübung verwendeten Waffe handle es sich um ein Gewehr mit Schalldämpfer, das gemäß WaffG als Schusswaffe der Kategorie A einzustufen sei. Als Kugelfang sei vom Beschwerdeführer eine Siebdruckplatte mit einer Größe von ungefähr 30 cm x 20 cm x 3 cm verwendet worden, weitere Absicherungen seien nicht vorhanden gewesen. Die von der Behörde getroffene Feststellung bezüglich des Geschehensablaufes würden sich auch auf die Verantwortung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei am 21.11.2019 stützen. Der angeführte Vorfall würde die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer, Waffen in Zukunft missbräuchlich verwenden bzw durch missbräuchliche Verwendung von Waffen schutzwürdige Rechtsgüter wie insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer gefährden könnte.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 15.01.2020 wurde Folgendes ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx zu GZ ***, zugestellt am 18.12.2019, sohin binnen offener Frist nachstehende

I) BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Umfang bekämpft.

1. Zum Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 02.12.2019 hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Der Beschwerdeführer hat auf der Liegenschaft seiner Eltern mit einem Gewähr Schießübungen durchgeführt. Zusammengefasst wirft die Behörde dem Beschwerdeführer vor, dass die Schießübungen ohne ausreichende Einfriedung oder Absicherung des Geländes unweit eines Weges abgehalten wurde und eine unzureichende Holzplatte als Kugelfang verwendete. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Annahme des § 12 WaffG gerechtfertigt, da es zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen durch missbräuchliche Verwendung von Waffen gekommen sei. Dieser angeführte Vorfall rechtfertige die Annahme, dass der Betroffene Waffen in Zukunft missbräuchlich verwenden bzw. durch missbräuchliche Verwendung von Waffen besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer gefährden könnte.

Wie nachstehend aufgezeigt, erweist sich dieser rechtliche Schluss jedoch als verfehlt.

2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2019 zugestellt, sodass die Beschwerde innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhoben bzw. eingebracht wurde.

3. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:

Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme 3 rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

4. Beschwerdebehauptung und Begründung:

Der angefochtene Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet und wird zur Begründung ausgeführt wie folgt:

Der Beschwerdeführer hat die Schießübungen am 21.11.2019 vor dem Haus seiner Eltern, welches sich in einer isolierten ländlichen Lage befindet, durchgeführt. Er hat dabei mit Sicherheit nicht das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremden Eigentum gefährdet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer diesen Platz speziell für seine Schießübungen ausgewählt, zumal aufgrund der Beschaffenheit des Geländes ein perfekter Kugelfang von Natur aus gegeben ist und eine vorerwähnte Gefährdung damit auszuschließen ist. Dies wurde auch im Nachlauf des Polizeieinsatzes vom 21.11.2019 im Rahmen der Ermittlungen vor Ort von einem Polizeibeamten dem Beschwerdeführer derart geäußert. Die belangte Behörde hat sich selbst keinen Eindruck von den Örtlichkeiten verschafft und kam daher zum verfehlten rechtlichen Schluss, dass eine Gefährdung durch die Schießübungen gegeben war. Tatsächlich wurde die Schießscheibe samt Palette am Ende eines Abhanges aufgestellt und steigt hinter der Schießscheibe der Hang mit mindestens 40 Grad steil an. Der Abhang ist unmittelbar über der Zielposition dicht mit Wald bewachsen. Richtig ist, dass ein selten frequentierter Gehweg (Pfad) in einer Entfernung von 30 m durch diesen Wald führt. Dieser ist allerdings derart gelegen, dass bei der erfolgten Schussabgabe keine Gefährdung von Spaziergängern aufgrund des steilen Gefälles gegeben sein kann. Um eine Gefährdung theoretisch zu bejahen, müsste der Schütze steil in den Himmel zielen und schießen, was selbstredend im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, trafen sämtliche Schüsse die aufgestellte Zielscheibe.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und auch noch zu keinem Zeitpunkt negativ, insbesondere im Sinne des Waffengesetzes, bei den Behörden aufgefallen. Er ist seit Jahren im Besitz der Tiroler Jagdkarte und einer Waffenbesitzkarte.

Die Behörde hat mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 12 WaffG den unrichtigen rechtlichen Schluss gezogen und daher zu Unrecht das Waffenverbot über den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Beweis:

• PV,

• Lichtbilder,

• Ortsaugenschein;

Unabhängig davon, dass vom Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Schießübungen zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung im Sinne des Waffengesetzes ausgegangen ist, hat der Beschwerdeführer mit Bedauern zur Kenntnis genommen, dass diese Schießübungen einen großen Polizeieinsatz ausgelöst haben. Er wird daher auch künftig hin es jedenfalls unterlassen, derartige Schießübungen auf der Liegenschaft seiner Eltern durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat sich sowohl vor diesem Vorfall als auch danach stets Wohlverhalten und ist er insbesondere niemals im Zusammenhang mit Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen auffällig in Erscheinung getreten.

Entgegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde geht vom Beschwerdeführer keine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremden Eigentum durch missbräuchliche Verwendung von Waffen aus und ist auch eine solche Gefährdung dem Beschwerdeführer nicht zuzutrauen. Vielmehr besteht in der Abwägung aller Umstände - insbesondere in der tadellosen jahrelangen Handhabung der Waffen bislang - eine positive Zukunftsprognose beim Beschwerdeführer.

5. Beschwerdeanträge:

Aus den genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle

I.gem. § 44 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufgenommen werden;

II.In der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2019 zu GZ *** ersatzlos aufheben

in eventu:

den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen.

II) Urkundenvolage:

Unter einem werden nachstehende Urkunden einfach vorgelegt:

• Lichtbilder

Z, 15.01.2020 AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Waffenverbotsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Z der den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 21.11.2019 betreffende Akt, Zl ***, zur Einsichtnahme angefordert. Aus dem staatsanwaltschaftlichen Akt ergibt sich (AV und Vfg. Vom 15.01.2020), dass sich beim unbescholtenen, geständigen Beschuldigten eine Schreckschusspistole (§ 3b WaffG), ein Jagdgewehr (§ 2 Abs 1 Z 3 WaffG), für welche der Beschuldigte eine Waffenbesitzkarte hatte, samt Munition sowie eine halbautomatische Langfeuerwaffe mit Schalldämpfer und Zielfernrohr und eine Faustfeuerwaffe ebenfalls mit Munition befanden. Letztere Waffen seien laut Ausführung der Staatsanwaltschaft verboten. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 89 StBG (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) wurde mangels konkreter Gefährdung einer Person gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 und 1a WaffG wurde von der Staatsanwaltschaft unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr gemäß § 203 Abs 1 StPO zurückgetreten. In einer Mittteilung an den Beschuldigten vom vorläufigen Verfolgungsverzicht unter Bestimmung einer Probezeit vom 15.01.2020 teilte die Staatsanwaltschaft Z dem Beschwerdeführer mit, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 und Abs 1a WaffG eingeleitet worden sei, welches mit dem Abschlussbericht des LKA Tirol sein vorläufiges Ende finde. Demnach sei der Beschwerdeführer verdächtigt und dazu auch geständig bis November 2019 Waffen und zwar eine halbautomatische Langwaffe mit Zielfernrohr und Schalldämpfer sowie eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen zu haben. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen dieses Tatvorwurfes unterbleibe vorläufig für eine Probezeit von einem Jahr, wenn der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von Euro 200,00 einzahle.

Auf Grund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere den Ausführungen und Polizeiberichten im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Ausführungen im angeforderten staatsanwaltschaftlichen Akt ergibt sich, dass es durch die vom Beschwerdeführer am 21.11.2019 untertags durchgeführten Schießübungen im Nahbereich des elterlichen Wohnhauses zu keiner Gefährdung der körperlichen Sicherheit gekommen ist und wurde daher diesbezüglich seitens der Staatsanwaltschaft auch kein Strafantrag beim zuständigen Bezirksgericht gestellt.

Nach § 89 StGB ist strafbar, wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt. Der Beschwerdeführer hat die Schießübungen in Richtung eines Hanges mit anschließender dichter Bewaldung unter Verwendung einer kleinflächigen Holzplatte als Kugelfang getätigt. Der hinter den Zielobjekten befindliche Hang und Wald stellten einen zusätzlichen natürlichen Kugelfang dar und kam es deshalb zu keiner Gefährdung von Personen oder fremden Eigentums. Auf Grund dieser Situation wurde auch von der Staatsanwaltschaft Z das Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach § 89 StGB mangels konkreter Gefährdung einer Person mit Verfügung vom 15.01.2020 eingestellt.

Der bloße unbefugte Besitz einer halbautomatischen Langwaffe mit Zielfernrohr und einer Faustfeuerwaffe zählt noch keine solche Tatsache dar, die eine Prognose nach § 12 WaffG rechtfertigen würde (vgl VwGH 22.10.2012, 2012/03/0106). Ein Waffenverbot nach § 12 Abs 1 WaffG kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Annahme einer Missbrauchsverwendung von Waffen gerechtfertigt ist. Es setzt eine qualifizierte Verwendungswidrigkeit von Waffen voraus (VwGH 09.05.1978, 2895/76). Die vom Beschwerdeführer eingestandene unterlassene Meldung/Registrierung von zwei Schusswaffen, die der Beschwerdeführer im Stall gefunden haben soll, um Problemen auszustellen, reicht jedenfalls noch nicht aus für eine negative Prognoseentscheidung iSd § 12 Abs 1 WaffG. Der leichtfertige Umgang mit waffenrechtlichen Vorschriften kann aber sehr wohl eine Verlässlichkeitsprüfung nach sich tragen und nach § 8 WaffG von Bedeutung sein. Die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 WaffG ist jedoch nicht Gegenstand des gegenständlichen Waffenverbotsverfahren.

Tatbildlich für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG ist die Prognose einer Gefährdung der im Gesetz taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen. Diese Prognose muss sich auf eine auf objektivierbaren bestimmten Tatsachen beruhende Prognosebasis stützen können, die den Schluss zulässt, dass der Betroffene in Zukunft Waffen missbräuchlich verwendet und dadurch die im § 12 WaffG zitierten Rechtsgüter gefährdet. Allein die vom Beschwerdeführer durchgeführten Schießübungen im unmittelbaren Nahbereich des elterlichen Wohnhauses am 21.11.2019 reichen hierfür (noch) nicht aus. Ob der Beschwerdeführer noch über die für den Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde oder die Tiroler Jagdkarte erforderliche Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz verfügt, ist, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol und gegebenenfalls in einem eigenen von der Behörde zu führenden Verwaltungsverfahren zu prüfen.

Auf Grund des vorliegenden im Wesentlichen unstrittigen Sachverhaltes liegen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Fall keine bestimmten Tatsachen vor, die eine negative Zukunftsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigten können. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Waffenverbotsbescheid ersatzlos zu beheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgegangen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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