LVwG T LVwG-2020/11/1316-3

LVwG-2020/11/1316-3Tribunal administratif régional29 juil. 2020

Regest

Sonderfläche Schipiste;<br/>Sonderfläche Schiübungswiese;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/11/1316-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.11.1316.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch AA, Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag,

zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird behoben und gemäß § 24 Abs 2 lit a TGVG festgestellt, dass es sich beim Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, sondern vielmehr um ein (unbebautes) Baugrundstück handelt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Kaufvertrag vom 20.02.2020 hat BB das Gst **1 mit 1.064 m² aus der Liegenschaft in EZ *** GB Z an die CC, DD Aktiengesellschaft, um den Kaufpreis von Euro 212.800,-- verkauft.

Dieses Rechtsgeschäft wurde am 24.02.2020 von den rechtsfreundlich vertretenen Vertragsparteien der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt. Mit Bescheid vom 27.05.2020, Zl ***, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung, gestützt auf § 4 Abs 1 iVm § 6 Abs 6 und § 25 Abs 1 TGVG erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Marktgemeinde Z fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass es sich beim Kaufgrundstück um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, welches einen der höchsten/besten Bonitätswerte im Umfeld des Ortsgebietes aufweise. Es handle sich damit um landwirtschaftlich besten Boden in der Region. Die Erwerberin wolle mit dem Kaufgrundstück ihre Betriebsanlage um einen Parkplatz erweitern. Eine baurechtliche Bewilligung für eine Parkfläche sei jedoch nicht zu erlangen, weil das Kaufgrundstück als Schiübungswiese gewidmet sei. Eine Genehmigung vor dem Hintergrund des § 6 Abs 6 TGVG scheide damit aus. Das erworbene Grundstück grenze definitiv nicht an ein Grundstück im Eigentum der Erwerberin an; auch könne nicht von einer unmittelbaren Nähe im Sinne des § 6 Abs 6 TGVG gesprochen werden. Insgesamt würden somit die Voraussetzungen für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht vorliegen, weshalb beantragt werde, den Rechtserwerb abzulehnen.

II.Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 20.02.2020 hat BB das Gst **1 mit 1.064 m² aus der Liegenschaft in EZ *** GB Z um den Kaufpreis von Euro 212.800, -- (= Euro 200, --/m²) an die CC, DD Aktiengesellschaft, in Z verkauft.

Entsprechend den Vorgaben im Örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z ist das Gst **1 GB Z in einem Bereich gelegen, der vorwiegend für eine Sondernutzung Sport und Erholung (SF) – konkret: SF03 Schiübungswiese – vorgesehen ist. Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z ist dieses Grundstück als Sonderfläche für Sportanlagen – Schiübungswiese – nach § 50 TROG 2016 ausgewiesen. Dieses Grundstück ist nicht bebaut.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich in unzweifelhafter Weise auf den behördlichen Akteninhalt, sohin insbesondere auf den Kaufvertrag vom 20.02.2020. Darüber hinaus fußen die getroffenen Feststellungen auf einer Einsichtnahme in das Örtliche Raumordnungskonzept und den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z sowie auf einer Einsichtnahme in den Kartendienst „tirisMaps“.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2020, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(3) Baugrundstücke sind:

b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.

2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken

§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb des Eigentums;

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(6) Rechtserwerbe an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage oder einer Bergbauanlage dienen, sind zu genehmigen, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt.

3. Abschnitt

Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken

§ 9

Erklärungspflicht

(1) Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an unbebauten Baugrundstücken und an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1:

a)den Erwerb des Eigentums;

§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:

a) wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,

b) in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.

8. Abschnitt

Verfahren

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang, das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw. der Erklärungspflicht unterliegt, ist vom Rechtserwerber binnen acht Wochen nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der Grundverkehrsbehörde, in deren Sprengel das betreffende Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht im Fall des § 15 erster Satz. Die Anzeige kann auch durch den Veräußerer erfolgen. Bei Rechtserwerben, die eines Notariatsaktes bedürfen, obliegt die Anzeigepflicht dem Notar.

§ 24

Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht,

Entscheidung über den Geltungsbereich

...

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob

a)ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein bebautes bzw. unbebautes Baugrundstück ist,

….

§ 25

Erteilung der Genehmigung

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.

….

(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.

§ 25a

Bestätigung über Ausnahmen von der Erklärungspflicht,

Bestätigung der Anzeige

...

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat den Eingang der Anzeige nach § 11 Abs. 1 über einen Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu bestätigen.

(4) Die Bestätigung der Anzeige eines Rechtserwerbes an einem unbebauten Baugrundstück ist der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, zu übermitteln.

...“

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016 zuletzt geändert durch LGBl Nr 51/2020, lauten wie folgt:

„§ 43

Sonderflächen

(2) Bei der Widmung von Sonderflächen ist der jeweilige Verwendungszweck genau festzulegen. …

(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten auch für die in diesem Gesetz besonders geregelten Sonderflächen, soweit für sie nichts Anderes bestimmt ist.

§ 50

Sonderflächen für Sportanlagen

(1) Die Errichtung von Sportanlagen, die den baurechtlichen Vorschriften unterliegen, und von Golfplätzen ist außerhalb des Baulandes nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig. …

(2) Bescheide, mit denen für eine Sportanlage nach Abs. 1 ohne Vorliegen einer entsprechenden Widmung als Sonderfläche die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass der Gesetzgeber für den Fall der Genehmigung eines Rechts-erwerbes an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück der Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, ausdrücklich ein Beschwerderecht eingeräumt hat (vgl § 25 Abs 3 TGVG). Die belangte Behörde hat das kaufgegenständliche Grundstück als landwirtschaftliches Grundstück eingestuft und eine Genehmigung nach den Vorgaben des 2. Abschnittes des TGVG erteilt; die Marktgemeinde Z ist folglich vorliegend beschwerdelegitimiert.

Im Anwendungsbereich des TGVG galten die Sonderflächen für Sportanlagen ursprünglich nicht als Baugrundstücke; vielmehr unterlagen diese Grundflächen, wenn sie den Kriterien des § 2 Abs 1 entsprachen, dem land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr (vgl die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 82/1993). In weiterer Folge wurden die Sonderflächen für Sportanlagen nicht mehr dem landwirtschaftlichen Grundverkehr unterworfen, sondern vielmehr als Baugrundstücke definiert (vgl die EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 61/1996).

Schließlich wurden die zu den Sonderflächen für Sportanlagen zählenden Schipisten wiederum dem Regime des landwirtschaftlichen Grundverkehrs unterstellt. In den EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 75/1999 wird dazu Folgendes festgehalten:

Derzeit unterliegen Sonderflächen mit Ausnahme der Sonderflächen für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser und für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude nicht dem landwirtschaftlichen Grundverkehr. Diese Bestimmung hat sich grundsätzlich bewährt. Es würde der Einheitlichkeit der vom Land zu regelnden Bodenordnung zuwiderlaufen und einen nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand bewirken, wenn im Wege der Raumordnung Grundstücke im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsflächen oder als Sonderflächen gewidmet werden und dafür noch zusätzlich eine Genehmigung nach dem landwirtschaftlichen Grundverkehr erforderlich wäre. Zu den Sonderflächen für Sportanlagen nach § 50 TROG 1997 zähl(t)en auch die Schipisten. Da Schipisten neben der sportlichen Sondernutzung meist auch landwirtschaftlich genutzt werden können, sollen sie wieder dem landwirtschaftlichen Grundverkehr unterliegen.

Das bedeutet für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage bei den Sonderflächen für Sportanlagen einzig die Schipisten, wenn sie den Kriterien des § 2 Abs 1 TGVG entsprechen, dem Regime des landwirtschaftlichen Grundverkehrs unterliegen. Vorliegend handelt es sich nun aber nicht um eine Sonderfläche Schipiste, sondern vielmehr um eine Sonderfläche Schiübungswiese. Eine Sonderfläche Schiübungswiese kann allerdings keinesfalls mit einer Sonderfläche Schipiste gleichgesetzt werden. Gegen diese – von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin geforderte – „Gleichstellung“ spricht allein schon der allgemeine Sprachgebrauch; dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 43 Abs 2 TROG 2016 bei der Widmung von Sonderflächen der jeweilige Verwendungszweck genau festzulegen ist. Darüber hinaus ist auch nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Sonderflächenwidmung sehr konkret festzulegen und zudem restriktiv auszulegen (vgl zB VfSlg 15.767; VwGH 10.09.2008, Zl 2006/05/0036).

Im Ergebnis ist daher das Gst **1 der Liegenschaft in EZ *** GB Z aufgrund der gegebenen Flächenwidmung – Sonderfläche für Sportanlagen, Schiübungswiese – nicht als landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des TGVG einzustufen. Damit war es der belangten Behörde aber verwehrt, das vorliegende Rechtsgeschäft nach dem 2. Abschnitt des TGVG (Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken) abzuhandeln und nach den diesbezüglichen Vorgaben eine Entscheidung zu treffen. Es war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und festzustellen, dass es sich beim vertragsgegenständlichen Grundstück nicht um ein land- bzw forstwirtschaftliches Grundstück, sondern vielmehr um ein (unbebautes) Baugrundstück handelt. Daran anknüpfend wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Maßgabe der Vorschriften des 3. Abschnittes des TGVG vorzugehen haben.

Ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dies deshalb, weil der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegende verwaltungsbehördliche Akt bereits erkennen hat lassen, dass eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären und darüber hinaus sind dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegengestanden (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 02.05.2016, Ra 2016/11/0043, mit Verweis insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die in der vorliegenden Rechtssache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der eindeutigen Rechtslage sowie der in diesem Zusammenhang zitierten Judikatur der Höchstgerichte einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist daher nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Purtscher

(Präsident)

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