LVwG T LVwG-2019/32/0490-10

LVwG-2019/32/0490-10Tribunal administratif régional23 juil. 2020

Regest

abweichende Bauführung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/32/0490-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.32.0490.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.01.2019, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird nach der Maßgabe der nachfolgenden Spruchpunkte insofern Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1000,-- (Ersatzfreiheitstrafe von 10 Stunden) auf Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Tatzeit wird in Abänderung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem Zeitraum vom 29.11.2018 bis zum 03.12.2018 bestimmt.

3. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es im angefochtenen Straferkenntnis nach dem 1. Absatz wie folgt zu lauten:

„Erdgeschoss:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; tragende Säulen verschoben bzw entfernt; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände ergänzt bzw verlängert; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben;

Obergeschoss:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände verlängert bzw neu errichtet; tragende Wände verschoben; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Fenster neu errichtet;

Dachgeschoss:

Glasfassade Richtung Süden verschoben“

4. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„§ 67 Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2008“

5. Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„§ 67 Abs 1 lit a iVm Abs 1 letzter Satz Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2008“

6. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wird mit Euro 30,-- neu festgesetzt.

7. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.01.2019, Zahl ***, wird der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, haben in der Zeit vom 29.11.2018 bis zum 11.12.2018 das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.10.2016 zu GZl *** bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1, KG *** Y“ abweichend von der Baubewilligung aufgeführt, wie folgt:

Erdgeschoss:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; tragende Säulen verschoben bzw entfernt; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände ergänzt bzw verlängert; Schächte vergrößert; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Tiefgaragenabfahrtsdecke planabweichend ausgeführt;

Obergeschoss:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände verlängert bzw neu errichtet; tragende Wände verschoben; Schächte vergrößert bzw ergänzt; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Fenster neu errichtet; Balkone verkleinert bzw vergrößert (statisch relevant); Balkon entfernt; Vordächer verkleinert;

Dachgeschoss:

Tragende Säulen neu errichtet; Vordächer verkleinert bzw vergrößert; Glasfassade Richtung Süden verschoben; im Bereich Deckenloch Treppen verkleinert (statisch relevant); Fenster raumhoh ausgeführt/Sockel entfernt; Wandaufbau geändert durch Wandverschiebung;“

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 begangen und wurde über sie daher gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 eine Geldstrafe in Höhe von € 1000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Obwohl sich die Betroffene im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren inhaltlich gerechtfertigt habe, Beweisanträge gestellt habe, auch auf behängende Verfahren verwiesen habe und - zudem - verwaltungsrechtliche Argumente in das Verfahren eingeführt habe, habe sich die belangte Behörde bei einer förmlichen Wahrung des Parteiengehörs mit einer förmlichen Wahrung des Parteiengehörs begnügt, eigene Beweise - mit Ausnahme von Aktenbeweisen - nicht erhoben, sondern – im Wesentlichen - den Vorhalt maßgeblichen Sachverhalt als Grundlage des eigenen Erkenntnisses herangezogen.

Auch ein Verwaltungsstrafverfahren stelle - inhaltlich - ein Strafverfahren dar, welches den verfahrensrechtlichen Garantien der Art 5 und 6 EMRK sowie den korrespondierenden Bedingungen und verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art 83 und 89 B-VG unterliegen würde.

Damit sei das Verwaltungsstrafverfahren kein „Blankettverfahren, in welchem die „förmliche“ Wahrung des Parteiengehörs ausreiche, sondern unterliege den besonderen Gewährleistungen, die in dem Rahmen eines solchen Verfahrens jederzeit heranzuziehen seien. In der Folge werden diese in der Beschwerde aufgelistet.

Bedauerlicherweise sei all dies (vorerwähnte Auflistung, Anmerkung) im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht ausgeführt worden.

Zudem würden - zahlreiche – Mängel und verfahrensrechtliche Rechtsverstöße vorliegen.

Diese würden nicht nur jene Elemente betreffen, aus denen mosaikhaft die sogenannte „innere Tatseite“ zusammen zu setzen sei, sondern auch die objektiv rechtlichen „Tatsachenelemente“, aus welchen erst der Kern der hier gegenständlichen Übertretung, nämlich die Behauptung einer konsenswidrigen Bauführung, gezogen werden könne.

Bloße Feststellungen in einem gemeindebehördlichen Bauverfahren bzw Antragstellungen in demselben Vermögen eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit weder zu indizieren noch haben diese eine zwingende Tatbestandswirkung im Hinblick auf eine darauffolgende Bestrafung, wie dies die belangte Behörde offensichtlich angenommen habe.

Unter anderem sei es eine wesentliche Vorfrage des hier vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens, ob die „Baueinstellung“ der Baubehörde zutreffend verfügt worden sei oder nicht. Aus der Baueinstellung leite sich nämlich ab, die Frage, ob es überhaupt eine abweichende Bauführung gegeben habe und die Frage, ob ein rechtswirksames Bauverbot verhängt worden sei.

Für die Behauptung der konsenslosen Bauführung spiele es eine Rolle, ob objektive Abweichungen vom bewilligten Bestand gegeben gewesen seien.

Dabei komme es aber, anders als angenommen, keineswegs darauf an, ob der Beschwerdeführer etwa ein weiteres Bauansuchen eingebracht habe oder nicht, sondern auf den objektiven Tatbestand.

Es gäbe viele Gründe, aus denen ein Bauansuchen eingebracht würde, unter anderem eine dazu vorliegende behördliche Aufforderung, welcher nachgekommen werden müsse, um einen im Wesentlichen abgeschlossenen Bau fertigstellen zu können und – zugleich - die Wohnung beziehen zu können, die man errichtet habe. Zudem sei, wenn die Behörde eine Verfügung nach § 41 TBO 2018 trifft, eine andere Möglichkeit, weitere Nachteile zu gewärtigen, als jene, einen Antrag auf Baubewilligung einzubringen, gar nicht gegeben, wenn man nicht entgegen jede Vernunft handeln wolle.

Dies habe aber noch keine objektive Tatbestandswirkung dafür, ob nun - zu Recht oder zu Unrecht - angenommen worden sei, eine konsenslose Bauführung läge tatsächlich vor.

Letzteres sei nämlich nichts Anderes als eine Vorfrage im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (§ 38 AVG).

Alle diese Vorfragen seien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren als Verwaltungsstrafverfahren nicht geklärt worden.

Daher seien sie nun im Beschwerdeverfahren aufzugreifen, wobei - im Hinblick auf den Umfang der sachlichen Ermittlungsproblematik zugleich angeregt werden dürfe, gemäß § 28 VwGVG vorzugehen und der belangten Behörde - auf verbindliche Weise - die entsprechenden gerichtlichen Aufträge in Bezug auf die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens zu erteilen.

Insofern sei der allgemeine Beschwerdeteil ausgewiesen.

Zutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater und ihrem Bruder grundbücherliche Eigentümerin der hier gegenständlichen Liegenschaft in Y ist.

Ebenso stehe außer Streit, dass alle 3 genannten Parteien - als Grund- und Wohnungseigentümer - des Bauplatzes ein Bauansuchen an den Bürgermeister der Marktgemeinde Y gerichtet haben, dass nach der Erlassung des entsprechenden Bebauungsplanes und der Durchführung eines entsprechenden Behördenverfahrens letztlich in der Erteilung einer rechtswirksamen Baubewilligung eingemündet habe.

Dem Bauverfahren läge eine entsprechende Einreichplanung der beauftragten Architekten CC in Z, Adresse 2, zugrunde.

Zugleich gäbe es dazu auch die weiteren erforderlichen Belege und Projektsbehelfe.

Zutreffend sei auch, dass im Zuge der gegenständlichen Bauführung, seit deren 1. Tag von Seiten des Eigentümers der nördlich gelegenen Liegenschaft fortwährend Beschwerden in Bezug auf die Bauführung erstattet worden seien, zahlreiche verwaltungsrechtliche aber auch gerichtsanhängige Auseinandersetzung geführt worden seien, auch in deren Zuge umfangreiche Klärungen von Sachverhalten erfolgt seien.

„Anzeigen“ in dem Sinne von Sachverhaltsfeststellungen seien seitens dieses Nachbarn in zahlreichen Fällen an unterschiedlichen Behörden erstattet worden.

Zugleich seien ähnliche Anzeigen, ebenfalls in sehr umfassender „Ausführung“ und Anzahl seitens eines weiteren Nachbarn eingebracht worden, womit also die Ausübung des Petitionsrechtes im Sinne des Art 12 StGG in einem beträchtlichen Ausmaße erfolgt sei.

Auf dieser Grundlage habe die Bauausführung geschehen müssen.

Zur Bauausführung selbst sei zu sagen, dass diese - ausschließlich - auf Kosten und Gefahr des wirtschaftlichen Bauherrn DD erfolgt sei, der hier für seine Familie und für sich ein entsprechendes dauerhaftes Eigenheim errichten habe wollen und immer noch wolle.

DD - allein - habe die entsprechenden Aufträge erteilt, er habe die wirtschaftliche Koordination bzw die Auftragserteilung in den jeweiligen Gewerken wahrgenommen und deren Tätigkeit beauftragt und die entsprechenden Verträge abgeschlossen.

Der einfach verständliche Hintergrund sei, dass beide Kinder des Herrn DD in der Zwischenzeit verheiratet seien, Familien gegründet hätten, und sich über entsprechenden Nachwuchs freuen dürften, der hier gemeinsam aufwachsen und leben solle.

Dass ein Vater dies im Familienverband für seine Kinder tue, sei eigentlich verständlich.

Darauf sei bereits in der Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen worden, freilich ohne dass, zum Mindesten, die Parteien des Verfahrens und damit die „Betroffenen“ einvernommen worden wären.

Dabei könne auch geklärt werden, in welchem Umfang die Mitarbeit bei der Errichtung des eigenen Hauses (EE) als solche Tätigkeit infrage kommt, die nach dem VStG zu bestrafen sei.

Im Zuge der Bauausführung sei das Bauvorhaben plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden.

Jene Abweichungen, die festgestellt worden seien, seien maximal anzeige-, in keiner Weise aber baubewilligungspflichtig.

Sie würden weder allgemeine bautechnische Erfordernisse betreffen noch würden sie Fragen betreffen, die auf die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens, insbesondere unter dem hier maßgeblichen Eindruck eines Laien von Bedeutung sein können.

Dazu sei also zu sagen, dass weder das Gebäude in seinem Äußeren verändert worden sei noch eine Veränderung der Funktionalität, Größenordnungen, der Nutzung, des Verwendungszweckes sowie der übrigen Eigenschaften erfolgt sei.

In einem jeden Fall aber behänge zu der Frage, ob solche Abweichungen vorliegen würden oder nicht, die nach den Bestimmungen der TBO eine Bewilligung bräuchten, ein Verfahren beim LVwG - nämlich das Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des sogenannten Baustopps. In dem Verfahren läge noch kein Erkenntnis vor, es gäbe aber noch einige Verfahrensergebnisse, zu denen der Bauherr/die Bauherren gehört worden seien.

Der Umstand, dass hier – mit einem noch nicht ganz fertigen Gebäude - aufgrund fotodokumentarisch belegter Aufzeichnungen eines Nachbarn der Anlass gesehen werde, fortwährend baupolizeilich einzugreifen, sei - durchaus - einem bestimmten Standpunkt der Vorsorge bzw der Vorsicht geschuldet; allerdings seien die Sachverhalte dann auch auf allgemeiner bautechnischer Grundlagen zu beurteilen.

Zudem: das Bauprojekt sei zu dem Zeitpunkt, zu denen der „Baustopp“ verfügt worden sei iW bereits bautechnisch fertig (= Errichtung und Abschluss der vollständigen Gebäudehülle, der täglichen, des Tragwerks und dergl), aber noch nicht abgeschlossen (Türen, restliche Maßnahmen, Wärmedämmung und dergleichen).

Warum nämlich im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Zulässigkeit der vorgenommenen Maßnahmen Sachverständige herangezogen worden seien, deren sich die Gemeinde ansonsten nicht bediene, und warum gleich mehrere Sachverständige beschäftigt worden seien, sei ein Sachverhalt bzw Umstand, dessen Veranlassung und Ursache für die Beschwerdeführer nicht bekannt sei.

Bei von einer vollständigen und ordnungsgemäßen bautechnischen Würdigung der gegenständlichen Sachverhalte würde sich allerdings zeigen, dass baubewilligungspflichtige Abweichungen vom ursprünglichen, durch die Einreichplanung feststehenden Konsens nicht gegeben seien, zumal nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur Fragen der Bauausführung keine Fragen seien, die im baurechtlichen Titelverfahren zu überprüfen seien bzw in diesem eine Bewandtnis hätten.

Dies beträfe - unter anderem - auch Fragen der Bauausführung in Bezug auf die Statik, der Wandscheiben, die Wandscheibenbreite, die Setzung von Säulen, Parapeten und ähnlichen untergeordneten Bauteilen, statisch konstruktive Merkmale von Gebäuden bzw die sich daraus ergebenden Räume und Zwischenräume und dergleichen.

Damit sei also die Frage von wesentlicher Bedeutung, ob die Bauausführung konsensgemäß gewesen sei oder nicht.

Das sei aber in einem Verwaltungsstrafverfahren, das im Wesentlichen auf die Behauptung gegründet sei, dass eine abweichende Bauführung vorläge, von der Verwaltungsstrafbehörde zu klären, wenn und solange für diese Vorhalte kein anderes präjudizielles Verfahren zur Verfügung stünde, in welchem die Klärung dieser Sachfrage durch die Beiziehung von entsprechenden Sachverständigen bei Ausübung des entsprechenden Fragerechtes geschehen könne.

Dies sei umso mehr der Fall, weil der Ausgang des bereits behängenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit der identen Behauptung von der Behörde ja nicht abgewartet worden sei.

Daher sei das angefochtene Straferkenntnis auch rechtswidrig wegen Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechtes, auf deren Grundlage die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.

Demgemäß sei auch dann die Frage des Verstoßes gegen ein Bauverbot verwaltungsrechtlich, dh verwaltungsstrafrechtlich erst dann zu judizieren, wenn feststehe, ob das Bauverbot rechtmäßig gewesen sei oder nicht.

Die in Rede stehenden Maßnahme, nämlich:

„Sie, Herr DD, haben in der Zeit vom 29.11.2018 bis zum 11.12.2018, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.10.2016 zu Glz ***, bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG *** Y“ abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, wie folgt:

Erdgeschoß:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; tragende Säulen verschoben bzw entfernt, neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände ergänzt bzw verlängert; Schächte vergrößert; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Tiefgaragenabfahrtsdecke planabweichend ausgeführt;

Obergeschoß:

Änderungen an Grundriss- und Raumanordnung; neue tragende Säulen errichtet; tragende Wände verlängert bzw neu errichtet; tragende Wände verschoben; Schächte vergrößert bzw ergänzt; Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben; Fenster neu errichtet; Balkone verkleinert bzw vergrößert (statisch relevant); Balkon entfernt; Vordächer verkleinert;

Dachgeschoß:

tragende Säulen neu errichtet; Vordächer verkleinert bzw vergrößert; Glasfassade Richtung Süden verschoben; im Bereich Deckenloch Treppen verkleinert (statisch relevant); Fenster raumhoch ausgeführt/Sockel entfernt; Wandaufbau geändert durch Wandverschiebung;“

würden für sich genommen keine abweichende Bauausführung des Baues darstellen; es fehle hier an der entsprechenden rechtlichen Qualifikation; damit sei aber auch der Spruch im Erkenntnis unzutreffend und nicht richtig, weil in einem rechtlichen Sinne nicht ausreichend. Zudem sei die Strafe nicht angemessen und auch überhöht.

In der Folge werden Beschwerdeanträge gestellt.

Die Beschwerde enthält auch den Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters werden Beweisanträge eingebracht, nämlich die Vernehmung des Bürgermeisters und des Bauamtsleiters der Marktgemeinde Y als Zeugen.

Zudem wurde beantragt, den hochbautechnischen Sachverständigen ein Gutachten erstellen zu lassen, ob hier überhaupt rechtliche Tatbildlichkeit gegeben sein kann.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin und 2 Zeugen einvernommen wurden.

Der hochbautechnische Amtssachverständige hat ein Gutachten erstattet.

Des Weiteren wurde in die bezughabenden Bauakten und bezughabenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Einsicht genommen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung als verlesen gelten.

Insbesondere als verlesen gelten auch die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol LVwG-2019/38/0486 und 0487 sowie LVwG-2019/39/0488 und 0489, die in den Beschwerdeverfahren betreffend den Vater und den Bruder der Beschwerdeführerin wegen der gleichen konsenslos abweichenden Bauführung durchgeführt wurden.

II.Sachverhalt:

Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.10.2016, 030-0/572, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der Gp **1 KG Y unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Als Bauwerber traten neben der nunmehrigen Beschwerdeführerin zwar weitere Personen, nämlich ihr Vater und Bruder auf.

Mit der Eingabe vom 02.07.2018 haben die drei vorgenannten Personen eine Bauanzeige eingebracht: Der Bürgermeister der Marktgemeinde Y hat mit dem Bescheid vom 13.07.2018, Zl ***, die Bewilligungspflicht der angezeigten Baumaßnahmen festgestellt. Das diesbezüglich aufgrund einer eingebrachten Beschwerde geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt (Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.03.2019, LVwG-2018/42/1758-3).

Von einem Nachbarn wurden zahlreiche Eingaben zu der seiner Ansicht nach geänderten Bauausführung bei der Baubehörde eingebracht.

Von der Baubehörde erfolgten daher insbesondere am 18.10.2018, 24.10.2018, 06.11.2018, 08.11.2018, 09.11.2018, 13.11.2018, 15.11.2018, 16.11.2018, 20.11.2018, 22.11.2018 und 23.11.2018 Mitteilungen an den Beschwerdeführer, jeweils samt konkreter Anführung der jeweiligen Baumaßnahmen bzw des betreffenden Bauteils, hinsichtlich dessen konkrete Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid angezeigt wurden. Dabei gab die Baubehörde zum Teil auch Gelegenheit zur Einreichung eines Änderungsansuchens.

Der Vater der Beschwerdeführerin brachte dazu insbesondere die Eingaben vom 22.10.2018, 05.11.2018, 23.11.2018 samt Baufertigstellungsmeldung vom 22.11.2018 und vom 26.11.2018 inklusive der Aufstellung der Änderungen ein und nahm dazu Stellung.

Am 23.11.2018 ging ein Ansuchen der 3 Bauwerber, gerichtet auf die baurechtliche Bewilligung der Änderungen, samt dazu erstellten Planunterlagen bei der Marktgemeinde Y ein.

Am 29.11.2018 erfolgte ein Lokalaugenschein im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde sowie der 3 Bauwerber durch den Bauamtsleiter der belangten Behörde. Bei diesem Lokalaugenschein wurde das Bauvorhaben auf Übereinstimmung der eingangs erwähnten Baubewilligung überprüft und dabei zahlreiche bewilligungs- und anzeigepflichtige Änderungen festgestellt. Diese sind im Aktenvermerk vom 29.11.2018 festgehalten. Dieser Aktenvermerk beinhaltet jedenfalls jene Baumaßnahmen, wie sie nunmehr bei der als erwiesen angenommenen Tat, im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angegeben sind. Ebenfalls ergibt sich aus diesem Aktenvermerk, dass in der weiteren Folge eine mündliche Baueinstellung um 16:00 Uhr ausgesprochen wurde und mitgeteilt wurde, dass die schriftliche Ausfertigung des Bescheides am 30.11.2018 behördenseitig ausgefertigt wird.

Zudem wurde auf die Strafbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung hingewiesen und mitgeteilt, dass die Untersagung der weiteren Bauausführung bis zum Abschluss des eingeleiteten Bauverfahrens (Änderungseinreichung) aufrecht ist.

Mit „27.11.2018“, Zl ***, datiertem Bescheid wurde (ua) der Beschwerdeführerin gemäß § 42 Abs 3 lit b Z 2 TBO 2018 die weitere Ausführung des Bauvorhabens, Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1, KG Y, mit sofortiger Wirkung untersagt, da das Bauvorhaben abweichend vom Baubescheid vom 10.10.2016 ausgeführt worden wäre. Dieser Bescheid gilt der Beschwerdeführerin nach einem Zustellversuch am 03.12.2018 durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist mit 04.12.2018 als rechtswirksam zugestellt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde in der Folge mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.04.2019, LVwG-2018/36/2679-18, als unbegründet abgewiesen; die dagegen erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.07.2019, Ra 2019/06/0111 bis 0113-5, zurückgewiesen.

Am 04.12.2018 wurde ein Änderungsansuchen, am 18.12.2018 Änderungspläne eingebracht.

Am 04.12.208 fand auf der hier in Rede stehenden Baustelle in der Zeit von 15:15 bis 15:45 Uhr ein Lokalaugenschein statt. Hierüber wurde vom Bauamtsleiter ein Aktenvermerk (06.12.2018) angefertigt.

Darin ist ausgeführt, dass weiterführende Arbeiten am Bauvorhaben seit der mündlichen Baueinstellung am Donnerstag, den 29.12.2018, festgestellt werden konnten. Die anwesenden Bauarbeiter wurden auf die Baueinstellung hingewiesen. EE ist in der Folge auf der Baustelle eingetroffen.

An der Baustelle wurden nachfolgende Arbeiten festgestellt: Arbeiten am Vollwärmeschutz Nord-Ostseite (4 Mitarbeiter), Malerarbeiten südlichstes Haus (3 Mitarbeiter) und Ofenbauarbeiten im mittleren Haus.

In weiterer Folge wurde mit DD telefonisch Kontakt aufgenommen und der Sachverhalt geschildert. DD teilte - wie auch sein Sohn EE zuvor - mit, dass sie die Baustelle voranbringen müssten.

Die nachgesuchte Baubewilligung (Änderungsbewilligung) wurde erst nach der hier in Rede stehenden Tatzeit durch die Baubehörde erteilt.

An der Abwicklung hinsichtlich der Errichtung des Rohbaus, der Sanitär- und Heizungseinrichtungen hat die Beschwerdeführerin insofern mitgewirkt, wonach sie beispielsweise bei der Platzierung der Steckdosen mitgewirkt hat.

Aufgrund der Verzögerungen bei der Bauausführung hat die Beschwerdeführerin ihren Vater bereits vor dem hier gegenständlichen Zeitraum unterstützt.

Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Liegenschaft 2 Pfandbestellungen – zusammen mit ihrem Ehemann – durchgeführt. Die 1. Pfandbestellungsurkunde (***) datiert vom 08.07.2017. Das 2. Pfand wurde mit der Urkunde *** vom 04.12.2018 bestellt.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Bauplatzes.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin den Werkvertrag betreffend Verglasungselemente vom 23.04.2018 vor, die als Auftraggeber ihren Vater ausweist.

Ebenso liegt die Bestellung ihres Vaters betreffend Isolierglaselemente von 03.07.2018 vor.

Weiters wurden vorgelegt der Auftrag betreffend Spachtel- und Malerarbeiten (E-Mail vom 20.09.2018) und Schwarzdeckerarbeiten (E-Mail vom 10.07.018) betreffend die gegenständliche Liegenschaft, die ebenfalls den Vater der Beschwerdeführerin als Auftraggeber ausweisen.

Weiters wurde vorgelegt der Werkvertrag vom 30.04.2018 betreffend Hilfestellung bei Installationsarbeiten. Darin ist wiederum als Auftraggeber der Vater der Beschwerdeführerin angegeben.

III.Beweiswürdigung:

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer 2 Zeugen, der hochbautechnische Amtssachverständige sowie die Beschwerdeführerin einvernommen wurden.

Im Zuge dieser – gemeinsam zu LVwG-2019/32/0491- durchgeführten Verhandlung wurde ebenfalls Einsicht genommen in den gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Akt und in nachstehende Akten: behördliche Akt *** und in die Akten LVwG-2019/38/0486 und 0487, LVwG-2019/39/0488 und 0489, LVwG-2019/32/0490 und 0491, LVwG-2019/36/2679, Bauakt zu LVwG-2019/36/2679, Kopien zu Bauakt *** (Baubescheid vom 10.10.2016).

Aufgrund der Urkunden in den vorgenannten Akten sowie den Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der Sachverhalt auch ohne die Einvernahme der beantragten beiden weiteren Zeugen zweifelsfrei festgestellt werden.

Das ursprüngliche Bauansuchen (bewilligt mit dem Baubescheid vom 10.10.2016) weist als Antragsteller neben der Beschwerdeführerin ihren Vater und Bruder aus. In der Folge wurden auch Verwaltungsstrafverfahren gegen den Vater und Bruder der Beschwerdeführerin auch bis zum Landesverwaltungsgericht Tirol geführt. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Vater der Beschwerdeführerin (diesbezüglich wurden auch 2 Strafverfahren geführt, nämlich betreffend die konsenslos abweichende Bauführung und die Missachtung der Baueinstellung) wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2020 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung hat der hochbautechnische Amtssachverständige (Amtssachverständiger, der vom Landesverwaltungsgericht beigezogen wurde und sohin nicht der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige) auf Befragung wie folgt ausgeführt, wobei angemerkt wird, dass Gutachten mit Zustimmung der Beschwerdeführerin auch als erstattet im Zuge der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren anzusehen ist. In der Folge werden seine Ausführungen auf Fragen wiedergegeben, wobei lediglich die Namen anonymisiert sind und eine Anmerkung erfolgte:

„…

Wenn ich gefragt werde, ob die dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vom 25.01.2019 vorgeworfenen Bauabweichungen eines Baukonsenses bedürfen, dies in Form einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht, so bestätige ich dies.

Frage des Rechtsvertreters an den hochbautechnischen Amtssachverständigen:

Ist die unter Punkt Erdgeschoss angeführte Änderung an Grundriss und Raumanordnung wirklich in jedem Punkt bewilligungs- oder anzeigepflichtig?

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Diesbezüglich wird festgehalten, dass nicht grundsätzlich alle Baumaßnahmen im Inneren eines Gebäudes einer entsprechenden Baubewilligung bedürfen, wenn dadurch nicht auf das statische Gefüge des Gesamtbauwerkes Einfluss genommen wird. Dies bedeutet, dass das Abtragen bzw Neuerrichten von nicht tragenden Zwischenwänden und dadurch resultierend bauliche Veränderungen an Grundrissgestaltungen nicht zwingend einer Baubewilligung bedürfen sowie auch keiner Anzeige bedürfen. Lediglich wenn durch Baumaßnahmen in das statische Gefüge der Konstruktion Einfluss genommen wird, sohin Einfluss auf tragende Wandelemente bzw Konstruktionsteile, setzt dies eine entsprechende Bewilligungspflicht voraus.

Frage des Rechtsvertreters:

Stimmt es, dass in den Bewilligungsplänen keine statische Ausarbeitung enthalten ist?

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Aus dem vorliegenden Bauakt ergibt sich kein statischer Nachweis. In der Regel ist es so bzw ergibt sich aus dem vorliegenden Baubescheid, dass die Ausführung der tragenden Elemente eines Bauwerkes entsprechend den statischen Bemessungen eines konzessionierten Baumeisters bzw Zivilingenieurs des Bauwesens zu erfolgen haben. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 1 entsprechend zu berücksichtigen.

Der Rechtsvertreter an den hochbautechnischen Amtssachverständigen:

Ist das ein Ausführungshinweis oder eine Ausführungsnotwendigkeit?

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Hier handelt es sich um einen Ausführungshinweis bzw um eine grundsätzliche gesetzliche Vorgabe, welche sich aus Bestimmungen der OIB-Richtlinie 1 ergibt. Sohin müssen derartige Maßnahmen nicht zwingend vorgeschrieben werden, da sich bereits aufgrund der gesetzlichen Grundlage eine entsprechende bauliche Umsetzung bzw Berücksichtigung bei der Bauausführung ergibt.

Rechtsvertreter:

Müssen dann Hinweise auf statische Ausführungen in Einreichplänen bewertet werden, insbesondere dann, wenn sich im Zuge der Ausführung durch die verbindliche Einhaltung der OIB-Richtlinie 1, der Ö-Normen B 1990 und 1990-1 ergibt, dass die Austeilung von Säulen die Dimensionierung von Tragwerkselementen in Verfolgung dieser gesetzlichen Vorgaben vergrößert oder verändert werden, wie dies auf allen Baustellen regelmäßig vorkommt.

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Diesbezüglich wird festgehalten, dass in den Einreichplanunterlagen eine grundsätzliche Anordnung bzw Situierung der einzelnen Tragelemente vorgenommen wird. Im Zusammenhang mit der statischen Dimensionierung wird der Bemessende sohin dafür Sorge zu tragen haben, dass eine entsprechende Bemessung bzw erforderliche Anordnung der Bewährung auf Grundlage der Vorgaben aus den Einreichunterlagen vornimmt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass auch bei schlankeren Konstruktionen der Statiker eine entsprechende Bemessung vornehmen muss, dass er aufgrund einer zusätzlichen statischen Vorkehrung bei gleichbleibendem Querschnitt der tragenden Elemente eine ausreichende Standsicherheit sowie Ableitung der auftretenden Lasten gewährleisten kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch entsprechende Außenwände entsprechend der Vorgaben der Einreichunterlagen ausgeführt werden müssen, da ansonsten die übrigen den Einreichunterlagen angeschlossenen Planunterlagen (Energieausweis) nicht mehr den Anforderungen entspricht wie er eingereicht wurde.

Der Rechtsvertreter an den hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Bezogen auf „Tiefgaragenabfahrtsdecke planabweichend ausgeführt“?

Der hochbautechnischer Amtssachverständiger hält fest:

Bezüglich der im Straferkenntnis vom 25.01.2019 angeführten Abweichung im Bereich der Tiefgaragenabfahrtsdecke kann aus fachtechnischer Sicht derzeit keine Aussage getroffen werden, was dadurch begründet wird, dass in den Plankopien, welche mit Bescheid vom 10.10.2016 genehmigt wurden, die entsprechende Schnittführung (C-C) nicht entsprechend beiliegt. Darüber hinaus fehlt im Bauakt der nachgereichte Plan mit den eingetragenen Planachsen, in welchen die baulichen Änderungen gegenüber dem Ursprungsbescheid dargestellt wurden. Daher kann kein unmittelbarer Vergleich, wie bereits erwähnt, vorgenommen werden.

Bezüglich der durch den Rechtsvertreter nachgefragten „Glasfassade und Türen/Fenster in Dämmebene verschoben“, führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass im Gutachten vom 08.04.2019 eine entsprechende Verschiebung der Glaselemente und Fensterelemente im Bereich des Erdgeschosses festgestellt wurde. Allerdings wurde da nicht definitiv darauf hingewiesen, dass diese Verschiebung aus diesem Grund vorgenommen wurde, dass diese in die Dämmebene verschoben wurde.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass das gegenständliche Gebäude bzw die gegenständlichen Gebäude sehr wohl Glasfassaden als auch Tür- und Fensterelemente aufweist. Die Verschiebung im Bereich der Dämmebene bezieht sich auf all die angesprochenen Bereiche. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass keine zusätzliche Dämmung in den Laibungsbereichen entsprechend ausgebildet werden muss, sondern bereits durch die Außenfassadendämmung ein entsprechender Anschluss aus wärmetechnischen Gründen gewährleistet wird.

Über Nachfrage gebe ich an, dass in den ursprünglichen Plänen die Türen- und Fensterelemente zurückversetzt waren.

Rechtsvertreter:

Sind dies Maßnahmen, die aus technischer Sicht einer Genehmigungspflicht unterliegen?

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Wie in meinem Gutachten festgehalten, kam es aufgrund der Verschiebung insbesondere der Glasfassadenelemente zu einer Vergrößerung der dahinterliegenden Räume. Da im Bebauungsplan eine entsprechende Nutzflächendichte festgelegt ist, erscheint aus fachtechnischer Sicht eine diesbezügliche Überprüfung als zwingend erforderlich, wodurch eine entsprechende Bewilligungspflicht der angesprochenen Maßnahme aus fachtechnischer Sicht gegeben ist.

Rechtsvertreter:

Ist ein Verschieben von Fenstern und Glaselementen in eine Dämmebene für sich in jedem Fall einer Bewilligung oder einer Anzeige bedarf, oder ob es dazu einer bestimmten Konkretisierung bedarf, weil damit bestimmte Maßnahmen verbunden sein können?

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Aus hochbautechnischer Sicht wird festgehalten, dass eine grundsätzliche Verschiebung von Glasfassadenelementen und Tür- und Fensterelementen im Bereich der Dämmebene nicht als bewilligungspflichtig und auch nicht als anzeigepflichtig erscheint, dies unter der Voraussetzung, dass die ursprünglich beabsichtigte Anordnung und Größen der Fenster- und Türöffnungen beibehalten werden. Darüber hinaus darf eine derartige Veränderung keine Auswirkungen auf etwaige Festlegungen aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht haben. In diesem Fall hat die Verschiebung aus raumordnungsrechtlicher Sicht einen Einfluss gehabt bzw hat dies einer entsprechenden zusätzlichen Beurteilung bedurft (Nutzflächendichte).

Rechtsvertreter:

Zum Vorwurf im Obergeschoss „Balkon entfernt“. Welche baurechtliche Qualität hat dies?

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Aus hochbautechnischer Sicht hat die grundsätzliche Entfernung einer Balkonfläche keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des Bauvorhabens und bedarf daher auch keiner entsprechenden Bewilligung oder Bauanzeige, wobei allerdings festgehalten wird, dass bei Nichtausführung einer Balkonfläche zusätzliche Maßnahmen im Bereich einer hier etwaigen vorgesehenen Türe vorgesehen werden müssen. Dies bedingt nach meiner fachtechnischen Auffassung einer entsprechenden Bauanzeige, welche baulichen Maßnahmen zur Verhinderung von Absturz gegenüber derartigen Elementen getroffen werden.

Über Nachfrage der Verhandlungsleiterin an den Beschwerdeführer gibt dieser zu Protokoll: Es wurde ein Teil beim südlichen Haus des Westbalkons straßenseitig weggelassen im Ausmaß von ca 1,5 m und ändert an der gesamten Balkonsituation nichts.

Über Nachfrage gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass bei den anderen Häusern kein Balkon entfernt wurde. Eine Verkleinerung des Balkons erfolgte auch bei den Häusern B und C.

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Im Rahmen meiner Gutachtenserstellung konnte nicht festgestellt werden, dass ein Balkon nicht zur Ausführung kam. Allerdings wurde in Punkt 36 auf Seite 16 meines Gutachtens entsprechend ausgeführt, dass der Balkon an der Südseite um ca 1,50 m gekürzt wurde und dafür an der Nordseite um 1,10 m verlängert wird. Sohin kam es lediglich zu einer Veränderung im Hinblick auf die bauliche Ausgestaltung dieser Balkonfläche.

Rechtsvertreter:

Bezogen auf die Ausführung im Erdgeschoss und Obergeschoss wird gefragt, ob die dort erwähnten Schächte dieselben Schächte oder verschiedene Schächte sind.

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Im Rahmen meiner Gutachtenserstellung wurde festgestellt, dass ursprünglich bereits vorgesehene Deckenelemente (Schächte) in ihren Abmessungen verändert wurden. Diese Schächte wurden von Untergeschossebene bis ins Dachgeschoss geführt.

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Aus meinem Gutachten lässt sich entnehmen, dass im Bereich des Windfanges auf Niveau des Erdgeschosses eine entsprechende Abmauerung vorgenommen wurde, um einen größeren Schacht für die Ver- und Entsorgungsleitungen schaffen zu können und zusätzlich wurde hier die Position des Fanges verändert.

Rechtsvertreter:

Ist dies anzeige- oder bewilligungspflichtig aus technischer Sicht?

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

Aus technischer Sicht hat diese Baumaßnahme weder eine entsprechende Bewilligung noch Anzeige als Notwendigkeit, dies wiederum unter der Voraussetzung, dass diese bauliche Veränderung nicht aus anderen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen von Einfluss sein könnten (Nutzfläche).

Der hochbautechnische Amtssachverständiger über Nachfrage:

In meinem Gutachten wurde die Verkleinerung der Vorderkonstruktion (richtig wohl Vordachkonstruktion; nachträglicher Anmerkung durch den fertigenden Richter) entsprechend abgehandelt. Die Verkleinerung eines Vordaches ist weder anzeige- noch bewilligungspflichtig aus fachtechnischer Sicht.

Rechtsvertreter:

Welche tragenden Säulen wurden im Dachgeschoss neu errichtet?

Hochbautechnischer Amtssachverständiger:

In meinem Gutachten vom 08.04.2019 wurde eine Neuerrichtung tragender Säulen nicht festgestellt.

Der Beschwerdeführer bringt Pläne zur Kenntnis, die mit Bescheid vom 26.03.2020 genehmigt wurden, und führt aus, dass die darin eingetragenen Säulen ident sind mit jenen, wie sie der Baubewilligung vom 10.10.2016 zugrunde lagen.

Der hochbautechnischer Amtssachverständiger gibt nach Einschau in diese Planunterlagen und einen Vergleich mit den genehmigten Plänen zu Protokoll, dass diese Säulen gleich geblieben sind und die Außenwand nach außen verschoben wurde (die Terrassenfläche).

Zur Frage, ob im Dachgeschoss ein Vordach vergrößert wurde, gibt der Amtssachverständige zu Protokoll, dass, wie in seinem Gutachten ausgeführt, die Vordachkonstruktion verkürzt ausgeführt wurde. Diese Verkleinerung erfolgte auf mehreren Seiten, eine Vergrößerung erfolgte nicht. Die Glasfassade im Dachgeschoss wurde in Richtung Süden verschoben. Dies wurde auch in meinem Gutachten entsprechend ausgeführt. Diese Verschiebung der Glasfassade Richtung Süden ist aus fachtechnischer Sicht zumindest anzeigepflichtig.

Betreffend die „Verkleinerung der Treppen im Bereich Deckenloch“: Aus fachtechnischer Sicht handelt es sich um eine Baumaßnahme im Inneren des Gebäudes, welche nach meiner fachtechnischen Ansicht grundsätzlich keiner entsprechenden Bewilligung oder Anzeige bedarf, sofern dies nicht auf sonstige bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften von Einfluss sein könnte (Nutzflächendichte). Diese Maßnahme ist jedoch nicht statisch relevant.

Zur vorgeworfenen Maßnahme „Fenster raumhoh ausgeführt/Sockel entfernt“:

Aus fachtechnischer Sicht wird die Auffassung vertreten, dass dies einer entsprechenden Bauanzeige bedarf. Dies deshalb, da zu klären sein wird, inwieweit durch die Reduktion bzw Nichtausführung eines entsprechenden Sockelmauerwerkes zusätzliche Anforderungen an das Glaselement gestellt werden.

Frage des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer:

Wurde das Glaselement bodenbündig eingebaut oder haben Sie jetzt einen Sockel dort, auf dem sich das Fenster befindet?

Der Beschwerdeführer:

Im Einreichplan 10.10.2016 ist es bodenbündig ausgeführt. Ausgeführt wurde hingegen ein Sockel und dann wurde das Glaselement draufgesetzt.

Der hochbautechnischer Amtssachverständige bestätigt nach einer Einschau in die Planunterlagen die Ausführungen des Beschwerdeführers.

Zur Bauabweichung „Wandaufbau geändert durch Wandverschiebung“:

Der hochbautechnischer Amtssachverständiger führt diesbezüglich aus:

Aus fachtechnischer Sicht wird festgehalten, dass diese angeführte Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Verschiebung der Glasfassade Richtung Süden und somit der südseitigen Außenwand steht, sondern dieser Punkt die nordseitige Außenwandkonstruktion betrifft, die, wie in meinem Gutachten angeführt, in ihrem Wandaufbau bzw der gesamten Stärke gegenüber der ursprünglichen Planung bzw Genehmigung verändert wurde. Dies bezog sich auf alle drei Häuser. Der Punkt, dass sich der Wandaufbau durch die Wandverschiebung geändert hat, lässt sich für mich nicht erkennen bzw lässt sich dies aus den Einreichunterlagen nicht ableiten.“

Die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Gegenteilige Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene sind nicht zu erblicken. Angemerkt wird, dass vom Amtssachverständigen auch das Gutachten vom 08.04.2019, ***, vorliegt und die vorgenannten Ausführungen sich als Ergänzungen bzw Präzisierungen im Zusammenhang mit diesem Gutachten verstehen.

IV.Rechtslage:

Es galten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV):

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;

d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;

e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;

d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden.

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a)Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;

b)Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;

c)die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

d)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;

e)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;

f)die Anbringung oder Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m², sofern sie in die Dachfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dachhaut an keinem Punkt der Dachfläche 30 cm übersteigt;

g)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

h)die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen;

i)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.

§ 67

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder

abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine

entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer

Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen

nach § 37 Abs. 2 ausführt,

….

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

….

(3) Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.“

V.Erwägungen:

Zu den Spruchänderungen gegenüber dem angefochtenen Straferkenntnis ist zunächst anzuführen, dass damit lediglich eine Einschränkung der als erwiesen angenommenen Tat erfolgt ist, sich sohin kein anderer Tatvorwurf ergibt. Zur Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Strafsanktionsnorm war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt.

Dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom 25.01.2019 liegt der Tatzeitraum vom 29.11.2018 bis zum 11.12.2018 zugrunde.

Die belangte Behörde hat über die Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 05.02.2019 betreffend den Tatzeitraum vom 04.12.2018 bis zum 18.12.2018 wegen der weiteren Bauausführung trotz Untersagung eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt (vgl Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.07.2020, LVwG-2019/32/0491-10).

Verwaltungsgerichtlich war daher gegenständlich zur Vermeidung einer Doppelbestrafung das Ende der Tatzeit mit dem 03.12.2018 zu bestimmen, da durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit dem Erlassen der Einstellungsverfügung in dasselbe Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl VwGH 13.02.1991, 91/06/0209).

Mit dem Baubescheid vom 10.10.2016 wurde für das Bauvorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG *** Y“ unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen bewilligt. Als Bauwerber traten neben der nunmehrigen Beschwerdeführerin zwar weitere Personen, nämlich ihr Vater und Bruder auf. Für das gegenständliche Verwaltungsstraferfahren ist diese Baubewilligung von Relevanz, da eine spätere Baubewilligung erst nach der gegenständlichen Tatzeit erwirkt wurde.

Aufgrund der Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen bestehen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Zweifel dahingehend, dass die mit dem gegenständlichen Erkenntnis vorgeworfene abweichende Bauführung konsenswidrige Baumaßnahmen beinhaltet.

Durch die Änderung der Grundriss- und Raumanordnung kam es auch zu einer Verschiebung der Außenwandkonstruktion und Fassadenaußengestaltung. Die stellt zumindest eine anzeigepflichtige, allenfalls bewilligungspflichtige Änderung dar.

Des Weiteren wurden an oder im Zusammenhang mit tragenden Bauteilen Maßnahmen gesetzt, die Einfluss auf das statische Gefüge des Bauvorhabens haben. Die mechanische Festigkeit und Standsicherheit ist in der taxativen Aufzählung des § 18 Abs 1 TBO 2018 ausdrücklich enthalten (vgl lit a leg cit). Dem hochbautechnischen Amtssachverständigen ist zu folgen, dass die statische Bemessung der Tragelemente anhand der Einreichpläne vorzunehmen ist. Insofern steht aber auch fest, dass Änderungen von derartigen Tragelementen in deren Lage und/oder Ausgestaltung einen Einfluss auf die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse haben, der im Ergebnis als wesentlich zu beurteilen ist. Die statischen Bemessungen sind bzw waren aufgrund der Änderungen an den tragenden Bauteilen nämlich durch einen Fachmann zu überprüfen bzw neu vorzunehmen. Insofern stellen derartige Änderungen baubewilligungspflichtige Maßnahmen dar.

Lediglich im Hinblick auf die vorgeworfene Neuerrichtung tragender Säulen im Dachgeschoss musste der Tatvorwurf revidiert werden, als der hochbautechnische Sachverständige derartige Baumaßnahmen nicht bestätigen konnte.

Gegen den Vorwurf bzw gegen die fachliche Wertung, im Obergeschoss ein Fenster neu errichtet zu haben, sowie gegen die sachverständige Feststellung im Gutachten vom 08.04.2019 und in der mündlichen Verhandlung, im Dachgeschoss die Glasfassade Richtung Süden zumindest anzeigepflichtig verschoben zu haben, trat die Beschwerdeführerin nicht auf.

Durch die Verschiebung der vorgeworfenen Bauteile in die Dämmebene kam es im Ergebnis zu einer Vergrößerung der dahinterliegenden Räume. Nachdem im Bebauungsplan eine Nutzflächendichte festgelegt ist, haben diese Änderungen Einfluss auf die raumordnungsrechtlichen Gegebenheiten, sodass die Maßnahmen als konsenswidrig (jedenfalls anzeigepflichtig, allenfalls bewilligungspflichtig) einzustufen sind.

Die übrigen im Straferkenntnis weiteren vorgeworfenen Maßnahmen waren – entweder als nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig, als tatsächlich nicht vorgenommen oder nicht bestätigt - zu streichen.

Nach § 55 Abs 1 lit. a Tir BauO 2001 ist zu bestrafen, "wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt". Eine nähere Umschreibung, wer diesbezüglich als Täter in Betracht kommt, erfolgt in dieser Norm nicht, dies ergibt sich vielmehr aus dem Sinnzusammenhang in Verbindung mit der Struktur der Tir BauO 2001.

Als Täter kommt derjenige in Betracht, der die bauliche Maßnahme ausführt oder auch in dessen Auftrag eine solche Ausführung erfolgt (vgl VwGH 22.06.2004, 2003/06/0154).

Die zum Tatzeitpunkt in Geltung stehende Strafbestimmung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018, LGBl Nr 28/2018, beinhaltet im Vergleich zur Tiroler Bauordnung 2001 keine näheren Ausführungen, wer als Täter infrage kommt.

Die nunmehr in Geltung stehende Strafbestimmung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 60/2020 nennt ausdrücklich den Bauherrn oder Bauverantwortlichen als Adressaten. Diese Novellierung erfolgte mit LGBl Nr 109/2019.

In den erläuternden Bemerkungen zur Novelle der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 109/2019, ist ausgeführt, dass die Strafbestimmung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 nicht nur für den Bauherrn gelten soll, sondern nunmehr auch auf den Bauverantwortlichen ausgeweitet werden soll.

In Ansehung der oben angeführten Judikatur und der nunmehrigen Diktion der Strafbestimmung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 sowie den erwähnten erläuternden Bemerkungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass während des Tatzeitraumes der Bauherr/Bauherrin zur Verantwortung zu ziehen sind. Insofern hat sich keine Änderung der Rechtslage ergeben, die zum jetzigen Zeitpunkt zu berücksichtigen wäre, da der Adressatenkreis lediglich ausgeweitet wurde.

Die Beschwerdeführerin verteidigt sich damit, dass ihr Vater die Veranlassungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben getroffen habe. Sie selbst sei nicht Bauherrin.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Vater und Bruder mit Eingabe vom 23.11.2018, ein Änderungsansuchen eingebracht.

Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um 3 Reihenhäuser. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin, wobei Wohnungseigentum an 3 Tops verbunden ist. Die weiteren 6 Tops sind den beiden weiteren Miteigentümern, nämlich Bruder und Vater, zugeordnet. Eine Differenzierung nach genauer Lage der jeweils durchgeführten Arbeiten ist deshalb nicht erforderlich, da es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um ein Bauvorhaben (3 zusammenhängende Reihenhäuser) handelt.

Die Beschwerdeführerin ist - neben ihrem Vater und Bruder – auch Antragstellerin des Bauansuchens zum Baubescheid vom 10.10.2016 (ursprüngliche Baubewilligung) und der zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbewilligung.

Sie führt aus, dass sie im Zusammenhang mit dem Ankauf des Baugrundes ihren Beitrag zusammen mit ihrem Ehemann geleistet hat.

Sie ist Miteigentümerin des Bauplatzes; zwischenzeitlich wurde Wohnungseigentum begründet.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie über den Baufortschritt und die Lokalaugenscheine der Behörde informiert wurde. Weiters führte sie aus, dass sie aufgrund der Bauverzögerungen ab Oktober 2018 ihren Vater unterstützt hat. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes kann aufgrund der zeitnahen Pfandbestellungsurkunde vom 04.12.2018 der Schluss gezogen werden, dass diese Unterstützung (auch) finanzieller Art war. Auch wenn es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass ein Vater seinen Kindern ein Eigenheim zur Verfügung stellt, so ist es auch lebensnah anzunehmen, dass ein derartiges Vorhaben der Eltern nicht die vollständige Errichtung eines Bauvorhabens wie gegenständlich vorliegend umfasst, sondern sich die Kinder auch finanziell einbringen. Spätestens als sich herausgestellt hat, dass bei dem gegenständlichen Bauvorhaben unerwartete Verzögerungen eintreten, die auch finanzielle Belastungen mit sich bringen, hat sich die Beschwerdeführerin so in das Bauvorhaben eingebracht, dass auch ihr die hier in Rede stehende Verwaltungsübertretung zur Last zu legen ist. Sie war über die abweichende Bauführung informiert. Dies war spätestens im Oktober 2018 der Fall.

Dem Vater der Beschwerdeführerin wird insofern Glauben geschenkt, als dass ihm die Abwicklung des Bauvorhabens großteils übertragen war; eine Verantwortlichkeit in geringerem Umfang ist jedoch bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin verblieben.

Zu den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen zur Bauführung, die als Auftraggeber den Vater der Beschwerdeführen ausweisen, ist festzuhalten, dass dies wiederum in Bezug auf den Familienverband nicht weiter ungewöhnlich erscheint. Es ist dem auftraggebenden Vater durchaus zuzutrauen, eine Aufteilung der Kosten (Kostenbeteiligung) auch im Nachhinein vornehmen zu können. Dies umso mehr, wenn es sich - wie gegenständlich – um drei Reihenhäuser handelt und die Kostenaufteilung dadurch wesentlich erleichtert wird, da sich die Reihenhäuser nicht wesentlich unterscheiden.

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes hat daher die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur lastgelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrem Vater und Bruder auch das Änderungsansuchen vom 23.11.2018 betreffend die hier in Rede stehende Reihenhausanlage eingebracht. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, dass sie über den Baufortschritt informiert wurde.

In Ansehung des hier gegenständlichen Tatzeitraumes von 29.11.2018 bis zum 03.12.2018 ist sohin von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, dass die ausschließliche Verantwortlichkeit für das gegenständliche Bauvorhaben bei ihrem Vater gelegen hat. Vielmehr ist von einer finanziellen Beteiligung der Beschwerdeführerin auszugehen und hat sie sich auch in die Bauausführung eingebracht. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hätte sie Erkundigung bei der Baubehörde einzuholen gehabt, inwieweit für die abweichende Bauführung eine Baubewilligung und/oder Bauanzeige erforderlich ist.

Es ist sohin im Hinblick auf die hier vorgeworfene, konsenslos erfolgte abweichende Bauführung von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Strafbemessung:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Die baurechtlichen Vorschriften sollen unter anderem sicherstellen, dass Baumaßnahmen entsprechend den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften umgesetzt werden. Dieses Schutzziel hat die Beschwerdeführerin unterlaufen.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung ist von einer unterdurchschnittlichen Einkommenssituation auszugehen. Zudem ist sie - zusammen mit ihrem Ehemann - sorgepflichtig für 3 Kinder.

Dem gegenständlichen Miteigentum stehen Schulden gegenüber.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Als Verschuldensform ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Es ist dabei weiters in Anschlag zu bringen, dass der Vater der Beschwerdeführerin großteils mit der Abwicklung des Bauvorhabens befasst war.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Strafbemessungsgründe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und trägt den Umständen der bisherigen Unbescholtenheit und der unterdurchschnittlichen Einkommenssituation Rechnung. Auch war zu berücksichtigen, dass verwaltungsgerichtlich der Tatzeitraum erheblich eingeschränkt wurde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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