projets
LVwG-2019/27/2220-7•LVwG T LVwG-2019/27/2220-7
LVwG-2019/27/2220-7Tribunal administratif régional23 juil. 2020
Schischulvorbehalt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend richtiggestellt, als es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie der Strafbestimmung nach Tiroler Schischulgesetz 1995 jeweils zu lauten hat: LGBl Nr 15/1995 idF LGBl Nr 32/2017.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 300,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit Tatort
zumindest seit 3.12.2018 X, Adresse 2
Sie betreiben unter der Bezeichnung „CC“ einen Internetauftritt unter *** Sie haben zumindest während des oag. Tatzeitraumes ausgehend vom oag. Tatort auf der oag. Homepage unter dem Bereich „CC Angebote“ einen Folder mit der Bezeichnung „Winterangebote 2018/2019“ öffentlich zum Download bereit gehalten.
Der angeführte Folder führt Ihre Firmenbezeichnung „CC“ und den Standort X, Adresse 2. Im Folder sind die Langlaufloipen in und um X mit Beschreibungen, Klassifizierungen und Höhenprofilen dargestellt. Außerdem ist im Folder nachstehendes, wesentliche Wochen- sowie Individualprogramm mit Preislisten enthalten:
Wochenprogramm:
1. Langlauf Klassik-Gruppentraining, € 38,- pro Person
2. Langlauf Skating-Gruppentraining, € 38,- pro Person
3. Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“, € 41pro Person
4. Skitour „Gipfelerlebnis“ mit Bergführer DD, € 45,- pro Person
5. Schneeschuhwanderung „Winterglück“ (DD), € 21,- pro Person
6. Offtracktour „Querfeldein“ (DD), € 21,- pro Person
7. CC day - Langlauf, Biathlon, Schneeschuh, € 55,- pro Person Gruppen- Personaltraining:
8. Jederzeit nach Vereinbarung buchbar, 45 min., € 53,- bzw. € 16,- für jede weitere Person
Biathlon, Skilanglauf, Offtrack Cruising, Skitour, Schneeschuhwanderungen, ...
9. zusätzlich: Videoanalyse - Technikanalyse, Leistungsdiagnostik, Trainingsplanerstellung,
Wettkampfvorbereitungsbetreuung, Langlaufsafari, Wachsvortrag, Winterwanderung,
Rodelerlebnis...
Sie verweisen zwar auf der Homepage *** darauf, keine Spartenlanglaufschule im Sinne des TSSG § 5 Abs. 1 zu führen, bieten jedoch weiterhin u.a. erwerbsmäßige Dienstleistungen, die unter den Schischulvorbehalt fallen, wie die „Erlernung koordinativer Fähigkeiten“ im Bereich des Langlaufens an. Hier liegen die gleichen Sachverhalte vor, die bereits beanstandet und Inhalt des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Beschwerde-Erkenntnis vom 23.4.2018, LVwG-2017/28/0917-4), waren, insbesondere:
Videoanalyse - Technikanalyse
Die Vermittlung von Kenntnissen über das Langlaufen nach § 1 Abs 2 umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Auch die erwerbsmäßige „Technikanalyse“ mit Hilfe videovisueller Hilfsmittel ist als moderne Unterrichtsmethode anzusehen und das erwerbsmäßige Anbieten entsprechender Dienstleistungen in Zusammenhang mit Langlaufunterricht bzw. Langlauftechnik eine Tätigkeit, die unter den Skischulvorbehalt fällt.
Langlauf Klassik-Gruppentraining
Hierbei ist wie schon früher davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen
Langlauf Skating-Gruppentraining
Hierbei ist wie schon früher davon auszugehen, dass hier Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“
Hierbei ist wie schon früher davon auszugehen, dass hier Personen in den Kenntnissen und Fertigkeiten des Langlaufens unterwiesen und Kenntnisse über das biathlonspezifische Langlaufen i. S. d. § 1 Abs 2 vermittelt werden, die nicht als „trainingswissenschaftliche Beratung“ anzusehen sind, sondern der Verbesserung der sportmotorischen Fertigkeiten durch Schulung und dem Training der Skitechnik dienen. Nicht dem TSSG unterliegen hingegen die die Schusswaffe betreffenden Inhalte des Biathlonsports.
Für diese vier Angebote ist daher - nach wie vor - eine Langlaufschulbewilligung erforderlich. Sie haben dadurch selbständig und mit der Absicht, ein Entgelt oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, die erwerbsmäßige Erteilung von Schiunterricht, insbesondere von Langlaufunterricht an einen größeren Kreis von Personen öffentlich angeboten, ohne über die erforderliche Schischulbewilligung zu verfügen oder sonst dazu nach § 3 des Tir. SchischuIG berechtigt zu sein, indem Sie mit dem eingangs angeführten, auf der Homepage bereitgehaltenen Werbefolder Tätigkeiten, welche dem Schischulvorbehalt unterliegen (insbesondere Langlauf Klassik- bzw. Skating- Gruppentraining, Biathlon für Jedermann „Mitten ins Schwarze“, CC day - Langlauf, individuelles Personal- und Gruppentraining, Videoanalyse - Technikanalyse) angeboten haben
Gemäß § 57 Abs. 1 lit. a Tir. SchischuIG ist das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 57 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Tiroler Schischulgesetz 1995
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß
1500 Euro 7 Tagen § 57 Abs. 1 letzter Halbsatz Tir. SchischuIG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
150 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
1650 Euro“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„II. Beschwerdegründe
1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines im Firmenbuch des Landesgerichtes W unter FN*** eingetragenen Einzelunternehmens mit dem Sitz in W und der Firma CC e.U.
Weiters ist der Beschwerdeführer Inhaber der Gewerbeberechtigungen zur Ausübung der Lebens- und Sozialberatung gern § 94 Z 46 GewO 1994, eingeschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung zu GISA-Zahl: ***, zur Ausübung einer Eventagentur zu GISA-Zahl: ***, zur Ausübung des freien Handelsgewerbes zu GISA-Zahl: ***und zur Durchführung von Veranstaltungen zu GISA-Zahl: ***.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Studienabschluss in der Studienrichtung Sportwissenschaften einer renommierten österreichischen Universität. Zudem hat er den Diplomabschluss als Langlauftrainer an der Bundesanstalt für Leibeserziehung, jetzt Sportakademie, erworben. Er ist weiters für den W Schiverband in der Übungsleiterausbildung für Langlauf und für den W Berufsschilehrerverband in der Konzeption der Langlauflehreranwärter tätig. Ferner agiert er als Tutor an der Universität W im Bereich Schilanglauf, als Organisator und Durchführer des 1. Internationalen Schilanglaufkongresses in S und als Lehrbeauftragter für den Sportjournalismuslehrgang an der Universität W im Bereich Schilanglauf Biathlon.
Der Beschwerdeführer erwirtschaftet ein Nettoeinkommen von EUR 1.600,00 monatlich, zwölf Mal im Jahr. Er verfügt über keinen Haus- oder Grundbesitz. Seine Vermögenswerte belaufen sich auf einen Bausparvertrag mit einem Einlagestand von EUR 2.800,00 sowie Wertpapiere in Höhe von derzeit EUR 9.000,00. Er ist Eigentümer eines PKWs der Marke EE, dessen Wert noch ca. EUR 6.000,00 beträgt. Aus einem Fremdwährungskredit lasten dem Beschwerdeführern Schulden in Höhe von EUR 25.800,00 an.
Ferner ist der Beschwerdeführer sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder im Alter von 10 und 13 Jahren.
Beweis: PV weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
2. Im Rahmen seines Einzelunternehmens bietet der Beschwerdeführer sportwissenschaftliches Langlauftraining im Rahmen der Skating- und der klassischen Technik an.
Das Leistungsangebot des Beschwerdeführers findet sich - wie richtigerweise von der belangte Behörde (im Folgenden kurz „BH“) aufgeführt - auf der Homepage des Beschwerdeführern unter *** und umfasst unter anderem auch wie nachstehend ausgeführt:
Montag - Mittwoch 10:00 -11:30 Uhr Langlauf Gruppentraining Klassik/Skating pro Tag € 38,-
Dienstag 10:00 -11:45 Uhl- Biathlon für Jedermann "Mitten ins Schwarze" € 41,-
Mittwoch 09:00 -12:30 Uhr Skitour mit Bergführer DD € 45,-
09:30 - 13:00 Uhl- Schneeschuhwanderung mit Bergführer DD 6 21,-
10:00--11:30 Uhr Offtracktour "Querfeldein" € 21,-
Donnerstag 10:00--11:45 Uhr Biathlon für Jedermann "Mitten ins Schwarze" € 41,-
13:00 --14:00 Uhr- Biathlon - Schießtraining (45 min) € 21,-
Freitag 09:00 -15:00 Uhr CC day (Langlauf, Biathlon, Schneeschuh) € 55,-
Samstag 10:00 11:45 Uhl- Biathlon für Jedermann "Mitten ins Schwarze" € 41,-
13:00--14:00 Uhr Biathlon - Schießtraining (45 min) € 21,-
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer über keine Schischulbewilligung iSd § 5 Tiroler Schischulgesetz (TirSSG) verfügt; allerdings bietet der Beschwerdeführer keinen Langlaufunterricht iSd TirSSG, sondern ausschließlich sportwissenschaftlich fundiertes Training im Tätigkeitsfeld des gewerblichen Sportwissenschaftlers nach § 119 GewO an.
§ 1 des TirSSG normiert:
„(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im §2 nichts anderes bestimmt ist, für
a) das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht und
b) das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum im Rahmen des Betriebes von Schischulen.
(2) Schiunterricht im Sinn dieses Gesetzes ist das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schiläufen. Er umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Dazu zählt insbesondere auch das schulmäßige Spurfahren.
(3) Das Schiläufen im Sinn dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schiläufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
(4) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ansgeübt wird. "
Wie aus dem vorstehend ausgeführten Leistungsangebot des Beschwerdeführers hervorgeht, umfasst dieses keine Tätigkeiten, die einem Schiunterricht in der „Unterweisung von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schiläufen“ dienen.
Unterricht wird ganz allgemein als ein Vorgang zur Aneignung von Fertigkeiten und Wissen definiert, wobei normalerweise unter Unterricht die Vermittlung von Wissen zwischen Lehrenden und Lernenden in einer Institution wie einer Schule oder einer Hochschule verstanden wird. Pädagogik und Didaktik dienen als theoretischen Grundlagen des Unterrichts.
Training wird als Prozess beschrieben, der eine veränderte Entwicklung hervorruft. Im Bereich des Sportes wird Training als eine sich systematisch wiederholende Ertüchtigung verstanden, die das Ziel verfolgt, die körperliche, kognitive und emotionale Konstitution in der Weise zu verbessern, dass eine erhöhte Leistungsfähigkeit in der jeweiligen Sportart resultiert.
Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Gutachten für die Ausübung sport- und trainingswissenschaftlicher Tätigkeiten im Bereich Skilanglauf durch Herrn AA der Universität W durch die Gutachter FF, GG, JJ und KK (Beilage fl) sowie aus der Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung zum Gutachten der Universität W durch den Fachverbandsobmann LL sowie den Fachverbandsgeschäftsführer MM (Beilage ,/2).
So ist es das TirSSG selbst, dass einen Unterschied zwischen der klassischen Form von Unterricht und der Form des Trainings macht (vgl. § 21, § 32a TirSSG ua). Der Beschwerdeführer leitet ein Gesundheits- und Trainingszentrum, das auf dem Grundsatz aufbaut, dass Bewegung nicht nur die körperlichen, sondern auch mentalen Fähigkeiten jedes einzelnen stärkt. Die Trainingseinheiten werden im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer ins Leben gerufene „NN“-Konzept angeboten, das dazu dient, den Wirkungsmechanismus von Geist und Körper gezielt zur Optimierung der individuellen mentalen Leistungsfähigkeit zu stärken.
Das vom Beschwerdeführer angebotene Training unterscheidet sich eindeutig von einem Unterricht iSd § 1 TirSSG; es werden weder Wissen noch Fertigkeiten im Rahmen eines Unterrichtes gelehrt, sondern vielmehr eine sportwissenschaftliche Beratung zur Stärkung des Zusammenspiels von Körper und Geist angeboten.
Auch grenzt sich der Beschwerdeführer nicht nur durch sein Tätigkeitsfeld, sondern auch ausdrücklich von der Leistungserbringung im Sinne des § 1 TirSSG ab, indem er auf seiner Homepage darauf hinweist, dass es sich bei dem von ihm geführten Unternehmen um keine Spartenlanglaufschule im Sinne des § 5 Abs 1 TirSSG handelt. Dies ist insbesondere deswegen von Bedeutung, damit auch seine Kunden darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Beschwerdeführer keinen klassischen Langlaufunterricht anbietet, sondern nur eine sportwissenschaftliche Beratung im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung erfolgt.
Eine Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 3 Abs 1 TirSSG, wie sie von der BH angenommen wird, ist für den Beschwerdeführer daher nicht erkennbar und wurde auch keine Verwaltungsübertretung begangen.
Beweis: PV;
Gutachten der Universität W (Beilage ,/l);
Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich (Beilage ,/2);
ZV FF (Universität W), Adresse wird gesondert bekanntgegeben;
ZV OO (BmfBWF), Adresse wird gesondert bekanntgegeben;
ZV PP (WKO), Adresse wird gesondert bekanntgegeben;
ZV QQ (Langlauftrainer), Adresse wird gesondert bekanntgegeben;
ZV RR (Kundin), p.a. Adresse 3, V (D)
weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
3. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer durch die Anwendung des § 57 Abs 1 lit a iVm §
3 Abs 1 TirSSG, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Dies aus nachstehenden Gründen:
3. 1 Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Die BH verstößt in ihrer Argumentation gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG durch Anwendung einer verfassungswidrigen Norm. Sofern tatsächlich Gleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich ungleich bzw. tatsächlich Ungleiches aus unsachlichen Gründen rechtlich gleich behandelt wird, verstößt eine Norm gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechend differenzierten Regelungen führen (vgl VfSlg 8217, 8806,13.558, 13.965).
Die Prüfungsformel des VfGH lässt nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen zu. Dies bedeutet, dass eine Differenzierung dann gerechtfertigt ist, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen aus Unterschieden im Tatsächlichen erfolgt. Dies gilt im Umkehrschluss genauso für tatsächlich Ungleiches.
§ 1 Abs 3 TirSSG behandelt den alpinen Schisport (Schiläufen) und den Langlaufsport gleich und unterwirft beide Sportarten dem Schischulvorbehalt gern § 5 TirSSG. Diese Gleichbehandlung zweier vollkommen ungleicher Sportarten erfolgt aus mehreren Gründen zu Unrecht:
3.1. 1 Der alpine Schilauf und der nordische Schilanglauf sind völlig getrennte Sportarten
Zunächst ist festzuhalten, dass die jeweiligen Sportarten auf jeweils unterschiedlichem Gelände stattfinden. Der alpine Schilauf wird auf dafür eigens präparierten Schipisten durchgeführt während der Schilanglauf auf getrennten Langlaufloipen .stattfindet.
Der alpine Schilauf ist durch relativ hohe bis sehr hohe Fahrgeschwindigkeiten (angetrieben durch die wirkende Gravitation entlang der Schipiste) vom Berg bis ins Tal auf unterschiedlichsten Topographien und Pistenneigungen von maximal 25% Längs- und Quergefälle bei blauen Pisten bis 40% bei schwarzen Pisten gekennzeichnet.
Das Erreichen der für die hohe Geschwindigkeit notwendigen potentiellen Energie wird über den Transport via Liftsysteme (Schlepplift, Sessellift, Gondeln) gewährleistet.
Aufgrund der nunmehrigen fast flächendeckenden Nutzung von Carvingschiern und der damit im Zusammenhang stehenden veränderten Pistenpräparierung (breiter, härter, vereist, Kunstschnee) können extreme Kurvenlagen und Kurvengeschwindigkeiten auch von Durchschnittsfahrern oder Anfängern erzielt werden.
Eine Studie des Österreichischen Schiverbandes in Kooperation mit der Universität Z (2009) zeigte hierbei, dass die mittlere Bewegungsgeschwindigkeit im alpinen Schifahren und Snowboarden bei ca. 44 km/h liegt.
Zur Ausführung des Schilanglaufsportes werden keine Liftanlagen benötigt.
Die Schilanglaufloipen setzen sich aus einer Mischung aus flachen Streckenführungen, leichten Anstiegen und moderaten Abfahrten zusammen. Die Kurven sind so angelegt, dass diese gut befahrbar sind und bei Abfahren genügend Auslauf vorherrscht. Blaue Loipen besitzen eine maximale Steigung/Abfahrt von 10%, rot markierte Loipen 20% und schwarze Loipen 20%.
Demnach ist die schwierigste Loipenführung durch einen Neigungswinkel gekennzeichnet, der geringer ist, als jener der blauen Pisten im alpinen Schilauf.
Im Gegensatz zum alpinen Schilauf wird der Vortrieb im Schilanglauf über die vortriebswirksamen Kräfte aus dem Beinabstoß und Stockschub bei verschiedenen Bewegungstechniken erzielt. Demnach muss die Fortbewegung mit eigener körperlicher Kraft bewerkstelligt werden, wodurch die Bewegungsgeschwindigkeiten substantiell niedriger sind als jene des alpinen Schilaufs.
Auch hat sich das Material im Schilanglaufsport nicht wesentlich verändert, sodass in den letzten 30 Jahren auch keine Geschwindigkeiterhöhungen erzielt werden konnten (nordische Weltmeisterschaft 2015 50 km klassisch SS: 2 Stunden 26 Minuten; Weltmeisterschaft 1982 50 km klassisch TT: 2 Stunden 32 Minuten, die Geschwindigkeiten 19,73 km/h zu 20,55 km/h sind fast gleich).
Im Freizeitsport liegen die Geschwindigkeiten bei 5-10 km/h bei langsamer Fortbewegung und zwischen 10-20 km/h bei sportlichem Tempo.
3.1. 2 Dem Schi- und dem Langlaufsport wohnt ein völlig unterschiedliches
Gefährdungspotential inne
Auf Basis der unter Punkt 3.1.1 illustrierten Unterschiede zwischen dem alpinem Schilauf und nordischem Schilanglauf zeigt sich, dass in der Regel Schi- und Snowboardfahrer aufgrund der höheren Steilheit des Geländes, der enorm frequentierten Pisten, der substantiell höhere Durchschnittsgeschwindigkeit sowie der zu erreichenden Höchstgeschwindigkeiten anderen und vor allem viel höheren Risiken ausgesetzt sind, als Schilangläufer. Die Gefährdung der Gesundheit ist beim Schi- und Snowboardfahren aufgrund der unterschiedlichen äußeren Einflüsse keinesfalls mit der Gefahr bei der Ausübung des Schilanglaufsports vergleichbar.
Aus sportlicher und bewegungstechnischer Sicht ist zwischen dem Schilanglauf mit Schiern auf Schnee im Winter und dem Schilanglauf mit Schirollern/Rollschuhen im Winter kein Unterschied zu erkennen. Der Bewegungsablauf dieser verschiedenen Bewegungsformen deckt sich sowohl in konditioneller als auch in koordinativer Hinsicht.
Nach der vorherrschenden (und nach Ansicht des Beschwerdeführern verfassungswidrigen) Rechtslage (nur!) in Tirol, ist zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schilanglaufunterricht im Winter auf Schnee eine Schischulbewilligung notwendig, während der erwerbsmäßige Unterricht auf anderen Bodenbeschaffenheiten als Schnee keiner Schischulbewilligung bedarf.
Diese Differenzierung lässt keine sachliche, objektivierbare Begründung erblicken. Ein mögliches Verletzungs- oder Unfallrisiko ist bei der Ausführung des Schilanglaufes auf Schnee gegenüber einer Ausführung auf einem anderen Untergrund wie Asphalt nicht erhöht. Faktisch ist es diametral entgegenstehend nämlich so, dass Verletzungen auf Asphalt erheblich schwerwiegender und vor allem wahrscheinlicher sind, da die Bewegungsgeschwindigkeit auf Asphalt zumeist eine erhöhte ist (die Sportgeräte lassen zum Teil schnellere Bewegungsgeschwindigkeiten zu (z.B. Speedschiroller, Speedskates)) und es bei Stürzen häufiger zu offenen Wunden kommt, als bei einem Sturz im Schnee.
3.1. 4 Unterschiedliche nationale Bestimmungen
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Topographie und des Touristenaufkommens zwischen dem hier betroffenen Bundesland Tirol, dem Bundesland W sowie dem angrenzenden Freistaat U betreffend den alpinen Schisport keinerlei Unterschiede zu erkennen sind.
Anders als dies der Landesgesetzgeber in Tirol beurteilt, erachten es weder das Bundesland W, noch der Freistaat U aus Sicherheitsgründen für erforderlich, den Schilanglauf einem Schischulvorbehalt zu unterwerfen.
3.1. 5 Es liegen unterschiedliche Ausbildungsvoraussetzungen vor
Die Ausbildungslehrgänge, Prüfungen und Fortbildungen gemäß §§ 17 ff TirSSG weisen erhebliche Unterschiede in der Ausbildung zum Schi- und Langlauflehrer auf, wobei nachstehend nur die Unterschiede dargestellt werden. im Gegensatz zur Ausbildung für die Diplomschilehrerprüfung beinhaltet der Ausbildungslehrgang für die Diplomlanglauflehrerprüfung nach § 32a TIRSSG die Wachskunde, Gesundheitslehre, Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte, Langlauftechniken, das rennmäßige Langlaufen, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder sowie die Einführung in den Biathlon.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung nach § 21 TirSSG beinhalten im Gegensatz zum Ausbildungslehrgang für den Diplomlanglauflehrer die Körperlehre, Lawinenkunde, Wetterkunde und Kunde über alpine Gefahren, die Karten- und Orientierungskunde, Schigeographie und Schigeschichte, das Schulefahren, Geländefahren, den Rennlauf, praktisch methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schiläufen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen und Einführung in die Tourenführung. Sogar das TirSSG selbst macht Unterschiede in der Ausbildung zum alpinen Schilehrer und zum Langlauflehrer. Unter diesem Hintergrund lässt sich noch weniger erkennen, warum diese ungleichen Sportarten im Hinblick auf § 1 TirSSG verfassungswidrig gleich behandelt werden.
Diese Unterschiede ergeben sich auch aus dem Vergleich über den Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern für Skilanglauf (Bundessportakademie) mit der Diplomlanglauflehrerausbildung des Bundeslands Tirols (entsprechend der Tiroler Schilehrerverordnung) des Bundesministeriums Bildung, Wissenschaft und Forschung (Beilage •/3).
Aus diesen vorgenannten Gründen erachtet sich daher der Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art 7 BVG verletzt.
Beweis: wie vor
PV
Vergleich der Lehrgänge Bundesministerium (Beilage ,/3);
weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
3. 2 Einschränkung der Erwerbsfreiheit
Art 6 Abs 1 StGG bestimmt, dass jeder Staatsbürger unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben kann.
Ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit liegt dann vor, wenn jemandem der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit untersagt oder beschränkt wird. Gesetzliche Beschränkungen des Rechtes auf Erwerbsfreiheit werden nach StRsp nur dann als zulässig angesehen, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.
Der Antragsteller führt ein Unternehmen zur Einkommenserzielung und bietet im Rahmen seines Unternehmens Langlauftrainings an.
Die BH verstößt in ihrer Argumentation gegen Art 6 StGG durch Anwendung einer diesem Art 6 StGG widersprechenden Norm.
Zunächst werden alle unter Punkt 3.1. erhobenen Ausführungen zu den Ausführungen dieses Punktes 3.2. erhoben. Ferner hält der Beschwerdeführer wie folgt fest:
3.2. 1 Die Beschränkung durch § 1 TirSSG liegt nicht im öffentlichen Interesse
Wie bereits ausgeführt, bestätigte der VfGH in seiner Entscheidung (B 1350/10) die Verfassungsmäßigkeit des Schischulvorbehaltes, da er es auf Grund der Gefahren des Schilaufs gerechtfertigt sieht, Tätigkeiten des Schiunterrichtes Regelungen und damit verbunden dem Schischulgesetz zu unterwerfen. Zudem bejahte der VfGH ein öffentliches Interesse an diesen gesetzlichen Regelungen, um mit der Abhaltung des Schiunterrichts, die mit der Ausübung des Schisports verbundene Gefährdungen und Gefahren hintanzuhalten (G 154/87).
Die Entscheidungen des VfGH sind auf das alpine Schiläufen, allerdings nicht auf das Schilanglaufen, anwendbar.
Der Schischulvorbehalt dient weder einer Erhöhung der Sicherheit im Bereich Schilanglaufes, noch wird dadurch eine das öffentliche Interesse rechtfertigende Gefahrenabwehr, erreicht.
Die Einschränkung der Erwerbsfreiheit ist daher nicht gerechtfertigt.
3.2. 2 Die Beschränkung ist zur Verfolgung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, der
Gefahrenbeschränkung entsprechend vorstehendem Punkt 3.2.1. nicht geeignet.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Topographie und des Touristenaufkommens zwischen dem hier betroffenen Bundesland Tirol, dem Bundesland W sowie dem angrenzenden Freistaat U betreffend den alpinen Schisport keinerlei Unterschiede zu erkennen sind.
Anders als dies der Landesgesetzgeber in Tirol beurteilt, erachten es weder das Bundesland W, noch der Freistaat U aus Sicherheitsgründen für erforderlich, den Schilanglauf einem Schischulvorbehalt zu unterwerfen.
Darüber hinaus liegen wie unter Punkt 3.1.5. dargestellt, unterschiedliche Ausbildungsvoraussetzungen vor; ein Diplomschischullehrer erfährt eine andere Ausbildung als ein Diplomlanglauflehrer; dies selbstverständlich unter dem Aspekt, dass es sich um zwei vollständig unterschiedliche Sportarten handelt.
Eine Gleichbehandlung beider Sportarten im Hinblick auf § 1 TirSSG und dem damit im Zusammenhang stehenden Genehmigungsvorbehalt einer Schischulbewilligung nach § 5 TirSSG kann daher allein aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungen nicht dazu geeignet sein, dieselben Gefahren zu beschränken.
Die Beschränkung der Erwerbsfreiheit ist daher nicht gerechtfertigt.
3.2. 3 Die Beschränkung ist auch nicht erforderlich
Um Wiederholungen zu vermeiden wird eingangs auf Punkt 3.1.1. verwiesen, um die Unterschiede, die in den betroffenen Sportarten gelegen sind, in Erinnerung zu rufen.
Ein Genehmigungsvorbehalt durch eine Schischulbewilligung aufgrund der §§ 1 und 5 TirSSG ist jedenfalls nicht erforderlich, um das Gefährdungspotential des Langlaufsportes zu verringern; dies vor allem unter dem Hintergrund, dass - wie bereits mehrfach dargestellt – das Gefährdungspotential im Schilanglauf im Gegensatz zum alpinen Schilauf ein wesentlich geringeres ist.
Der Eingriff ist in weiterer Folge daher auch nicht adäquat, eine angemessene Relation zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Eingriff herzustellen.
Aus diesen vorgenannten Gründen erachtet sich daher der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nach Art 6 StGG verletzt.
Beweis: wie vor
weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
III. Anträge
Aus all den oben angeführten Gründen werden daher gestellt die
ANTRÄGE,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen;
in eventu
2. der Beschwerde Folge geben und Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG letzter Satz unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;
in eventu
3. der Beschwerde Folge geben und die festgesetzte Strafe in dem bekämpften Straferkenntnis tatund schuldangemessen unter Berücksichtigung des § 19 VStG herabsetzen;
in eventu
4. der Beschwerde Folge geben und die festgesetzte Strafe in dem bekämpften Straferkenntnis tatund schuldangemessen unter Berücksichtigung des § 20 VStG herabsetzen;
in eventu
5. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
IV. Anregungen
Weiters ergeht die
ANREGUNG,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Wortlautes „und das Langlaufen" in § 1 Abs 3 Tiroler Schischulgesetz, sodass § 1 Abs 3 Tiroler Schischulgesetz nun dann zu lauten hat wie folgt: „Das Schiläufen im Sinn dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schiläufen, das I Snowboardfahren. “ richten“
Gemeinsam mit der Beschwerde wurde ein Gutachten der Universität W (Beilage ./1), eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer (Beilage ./2) und ein Vergleich der Lehrgänge BMBWG (Beilage ./3) vorgelegt.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom 09.12.2019 wurde vorgebracht, dass das vorgelegte Gutachten der Universität W im Wesentlichen dem Beschuldigtenvorbringen aus einem früheren Strafverfahren (LVwG-2017/28/0917) entspreche. Im vorigen LVwG-Verfahren seien die aufgezeigten Punkte auf fachlicher Ebene bereits entkräftet worden. Es werde die Einvernahme eines sportfachlichen Amtssachverständigen (Abteilung Sport) beantragt, sofern das Verwaltungsgericht dem Gutachten der Universität W eine wesentliche sportfachliche Relevanz beimesse und werde davon ausgegangen, dass durch die Sachverständigenvernehmung etwaige Bedenken ob der Verhältnismäßigkeit einer Bewilligungspflicht für Langlaufschulen entkräftet werden könnten.
Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26.02.2020 wurde sodann weiters vorgebracht wie folgt:
„1. Zur Rechtfertigung des Schischulvorbehalts im Bereich Schilanglauf
Eingangs wird festgehalten, dass der zentrale Punkt des vorliegenden Verwaltungsverfahrens die gleichheits-, sohin verfassungs- und unionsrechtswidrige Gleichstellung des Alpinen Skisports mit dem Langlaufsport ist. Es ist der fortlaufenden zeitlichen und der damit einhergehenden technischen und demographischen Entwicklung geschuldet, dass die Gleichstellung des Alpinen Skisports mit dem Langlaufsport dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht und somit eine sachliche Rechtfertigung nicht gegeben sein kann.
§ 1 Abs 3 TirSSG behandelt den alpinen Schisport (Schiläufen) und den Langlaufsport gleich und unterwirft beide Sportarten dem Schischulvorbehalt gern § 5 TirSSG. Diese Gleichbehandlung zweier vollkommen ungleicher Sportarten erfolgt zu Unrecht.
In seiner Entscheidung (B 1350/10) bestätigt der VfGH ausschließlich deshalb die Verfassungsmäßigkeit des Schischulvorbehaltes, da er es nur auf Grund der Gefahren des Schilaufs - und nicht des Skilanglaufes - gerechtfertigt sieht, Tätigkeiten des Schiunterrichtes Regelungen und damit verbunden dem TirSSG zu unterwerfen. Zudem bejahte der VfGH ein öffentliches Interesse an diesen gesetzlichen Regelungen ausschließlich mit dem Argument, um mit der Abhaltung des Schiunterrichts die mit der Ausübung des Schisports - und nicht des Skilanglaufes – verbundenen Gefährdungen und Gefahren hintanzuhalten (G 154/87).
Die Entscheidungen des VfGH sind ausschließlich auf das alpine Schiläufen, allerdings nicht auf das Schilanglaufen anwendbar und war auch ausschließlich die Erteilung von Skiunterricht – und nicht Erteilung von Skilanglauftraining - Gegenstand der Überlegungen und der Entscheidung des VfGH.
In den erläuternden Bemerkungen zum TirSSG 1995 führt der Gesetzgeber aus, dass durch das TirSSG ein einheitlich hoher Standard garantiert werden und somit die Sicherheit der Gäste gewährleistet werden soll. Der Beschwerdeführer stimmt der Ansicht des Gesetzgebers hinsichtlich der Gewährleistung eines hohen Standards in Bezug auf die Betreuung von Gästen sowie Einheimischen im Bereich Schilanglauf zu, jedoch ist die Gleichstellung des Alpinen Schilaufs und des Schilanglaufs im TirSSG 1995 in keinster Weise gerechtfertigt und muss der Gesetzgeber diesbezüglich eine Differenzierung zwischen den beiden vollkommen unterschiedlichen Sportarten vornehmen.
Der alpine Schilauf und der nordische Schilanglauf sind als völlig getrennte Sportarten zu behandeln.
So werden diese Sportarten auf jeweils unterschiedlichem Gelände - keine harten Kunstschneepisten beim Schilanglauf - ausgeübt und werden zur Ausführung des Schilanglaufsportes im Gegensatz zum alpinen Schilauf keine Liftanlagen benötigt. Darüber hinaus ist der alpine Schilauf durch die relativ hohe bis sehr hohe Fahrgeschwindigkeit vom Berg bis ins Tal auf unterschiedlichsten Topographien und Pistenneigungen gekennzeichnet. Im Gegensatz dazu liegen die Geschwindigkeiten im Langlauf bei 5-10 km/h bei langsamer Fortbewegung und zwischen 10-20 km/h bei sportlichem Tempo. Zudem hat sich das Material im Schilanglaufsport nicht wesentlich verändert, sodass in den letzten 30 Jahren auch keine Geschwindigkeitserhöhungen erzielt werden konnten, währenddessen im alpinen Schilauf die dynamische Weiterentwicklung des Materials (Carvingski) und der Ski-Infrastruktur (Aufstiegsanlagen, Kunstschneepisten etc) unweigerlich auch eine substantielle Erhöhung des Gefahrenpotentials mit sich gebracht haben.
Es entspricht etwa der tatsächlich gelebten Praxis ebenso wie der allgemeinen Lebenserfahrung eines jeden wintersportaffinen Menschen, dass bei der Ausübung des alpinen Skifahrens zumindest ein Helm sowie auf den präparierten Pisten zusätzlich meist auch noch Rückenprotektoren verwendet werden; einen helmtragenden Langläufer, welcher sich möglicherweise noch zusätzlich mit weiteren Protektoren vor allfälligen Stürzen schützt, hat wohl noch keine Person weder im Spitzen- noch im Breitensport jemals auf den Tiroler Loipennetzen wahrgenommen.
Es muss festgehalten werden, dass Schi- und Snowboardfahrer aufgrund der höheren Steilheit des Geländes, der enorm frequentierten Pisten, der substantiell höheren Durchschnittsgeschwindigkeit sowie der zu erreichenden Höchstgeschwindigkeiten aufgrund auch des sehr steifen und aggressiven Materials (im Vergleich dazu sind Langlaufskier nach wie vor nahezu ident gebaut wie vor Jahrzehnten und insbesondere nicht einmal mit Kanten ausgestattet, da es diese schlichtweg aufgrund der sehr niedrigen Geschwindigkeiten und nichtexistenten Gefahrenmomente nicht benötigt) anderen und vor allem viel höheren Risiken ausgesetzt sind, als Schilangläufer.
Die Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Integrität ist beim Schi- und Snowboardfahren aufgrund der unterschiedlichen äußeren Einflüsse keinesfalls mit der Gefahr bei der Ausübung des Schilanglaufsports vergleichbar. Das vordergründige Motiv zur Ausübung des Langlaufsports ist die Steigerung und Erhaltung der körperlichen Gesundheit und Fitness durch Ausdauertraining, währenddessen die Ausübung des alpinen Schisports auf anderen Motiven, wie dem Geschwindigkeitsrausch, basiert. Das Verletzungs- und Unfallrisiko im alpinen Schisport ist jedenfalls deutlich höher als im Langlaufsport und wird dies durch die aktuellen Unfallstatistiken belegt. Eine sachliche Rechtfertigung für die Gleichstellung des alpinen Schilaufs und des Schilanglaufs und die damit verbundene Unterwerfung des Schilanglaufens unter den Schischulvorbehalt des TirSSG besteht nicht.
Darüber hinaus unterliegt die Ausübung artverwandter Sportarten im Sommer überhaupt keiner Bewilligungspflicht. Es erscheint geradezu paradox, dass das viel gefährlichere „Rollertraining“ im Sommer, welches auf Asphalt und mit wesentlich höheren Geschwindigkeiten, jedoch ohne Sturzabfederung bzw. Folgenminimierung durch die Schneeoberfläche betrieben und absolviert wird, nicht dem Schischulvorbehalt des TirSSG unterliegt und sobald das Element Schnee ins Spiel kommt und der damit einhergehende sprunghafte Anstieg der Erwerbschancen, der Schischulvorbehalt schlagend wird.
Aus sportlicher und bewegungstechnischer Sicht ist zwischen dem Schilanglauf mit Schiern auf Schnee im Winter und dem Schilanglauf mit Schirollern/Rollschuhen im Sommer kein Unterschied zu erkennen. Der Bewegungsablauf dieser beiden Bewegungsformen deckt sich sowohl in konditioneller als auch in koordinativer Hinsicht. Ein mögliches Verletzungs- oder Unfallrisiko ist bei der Ausführung des Schilanglaufes auf Schnee gegenüber einer Ausführung auf einem anderen Untergrund wie Asphalt nicht erhöht. Faktisch ist es diametral entgegenstehend nämlich so, dass Verletzungen auf Asphalt erheblich schwerwiegender und vor allem wahrscheinlicher sind, da die Bewegungsgeschwindigkeit auf Asphalt zumeist eine erhöhte ist (die Sportgeräte lassen zum Teil schnellere Bewegungsgeschwindigkeiten zu (z.B. Speedschiroller, Speedskates)) und es bei Stürzen häufiger zu offenen Wunden und sogar Knochenbrüchen kommt, als bei einem Sturz im Schnee. Ein wissenschaftlicher Vergleich zwischen der Gefährlichkeit des „Skirollerns“ und des Langlaufens und eine damit einhergehende gleichheitskonforme Rechtfertigung wird eine Differenzierung mit Sicherheit nicht rechtfertigen und kann folglich auch das Langlaufen neben den diversen bereits aufgezeigten anderen Gründen nicht dem Schischulvorbehalt unterliegen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Schischulvorbehalt weder einer Erhöhung der Sicherheit im Bereich des Schilanglaufes dient noch wird dadurch eine das öffentliche Interesse rechtfertigende Gefahrenabwehr erreicht. Eine sachliche Rechtfertigung für die Gleichstellung des alpinen Schilaufs mit dem Schilanglauf ist nicht existent und hält der Beschwerdeführer die in der Bescheidbeschwerde vom 19.03.2019 erstatte Anregung an das Landes Verwaltungsgericht Tirol, wonach dieses an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des Wortlautes „und das Langlaufen“ in § 1 Abs 3 Tiroler Schischulgesetz stellen möge ausdrücklich aufrecht, sodass § 1 Abs 3 Tiroler Schischulgesetz nun dann zu lauten hat wie folgt: „Das Schiläufen im Sinn dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schiläufen, das Snowboardfahren. “
Beweis: wie bisher;
PV;
weitere Beweise vorbehalten.
2. Zur Anwendbarkeit des TirSSG
Der Beschwerdeführer bietet im Rahmen seines Einzelunternehmens CC sportwissenschaftliches Langlauftraining für die Techniken „Skating“ und „Klassisch“ an.
Das Leitungsangebot der CC umfasst die sportwissenschaftliche Beratung, die wissenschaftliche Erfassung des Leistungsniveaus und die Durchführung zum Erreichen individuell gesteckter Trainingsziele im Leistungssport und/oder im Rahmen von Gesundheits- und Rehabilitationsmaßnahmen. Das konkrete Leistungsangebot des Beschwerdeführers ist auf dessen Homepage unter *** abrufbar.
Da der Beschwerdeführer keinen Langlaufunterricht iSd TirSSG, sondern ausschließlich sportwissenschaftlich fundiertes Training im Tätigkeitsfeld des gewerblichen Sportwissenschaftlers nach § 119 GewO anbietet, verfügt der Beschwerdeführer über keine Schischulbewilligung iSd § 5 TirSSG.
Dem Beschwerdeführer kommt es eben gerade darauf an: Er will auf gar keinen Fall eine Skischule iSd TirSSG betreiben und wird in seiner CC ausschließlich wissenschaftlich hochqualitatives Training offeriert. Der Beschuldigte sowie seine Mitarbeiterinnen sind für den Betrieb einer Skischule im Sinne des TirSSG weder ausgebildet noch geeignet.
Aus den Werbeunterlagen der CC ist klar ersichtlich, dass das Leistungsangebot herzfrequenzgesteuertem Langlauftraining, Videoanalysen, betrieblicher Gesundheitsvorsorge mit Langlauf, Training der koordinativen und konditionellen Fähigkeiten, dem Vorbereiten für Langlaufvolksläufe und dergleichen umfasst und sind diese Inhalte vom Gewerbeschein der Lebens- und Sozialberater und der staatlichen Langlauftrainer umfasst.
In Ergänzung zur klassischen Trainingsberatung und -Steuerung wurde das Konzept „Mentale Stärke durch Bewegung im Bereich Skilanglauf' (NN) gemeinsam mit UU vom Beschwerdeführer entwickelt und wird dieses aktiv im Rahmen des offerierten Trainings betrieben.
Die Angebote der CC iZm den „NN“ Bewegungs- und Sportberatungsangeboten entsprechen dem Tätigkeitsfeld des gewerblichen Sportwissenschaftlers nach §119 der GEWO. Genau diese Angebote möchte der Beschwerdeführer offerieren und sich dadurch klar von einer Spartenlanglaufschule im Sinne des § 5 Abs 1 TirSSG abgrenzen und ausdrücklich distanzieren.
An dieser Stelle wird wiederholt darauf verwiesen, dass Training von Unterricht zu differenzieren ist und beide Termini getrennt voneinander zu behandeln sind, obwohl eine Überlagerung zwangsläufig vorliegt. Immanentes Merkmal des Trainings ist jedenfalls die Hochwertigkeit und Professionalität der damit verbundenen Leistungen zur Leistungssteigerung. Es wird an dieser Stelle wiederholt auf das Gutachten der Universität W vom 06.04.2018 und auf die Ausführungen des Zeugen FF verwiesen.
Das vom Beschwerdeführer angebotene Training unterscheidet sich eindeutig von einem Unterricht iSd § 1 TirSSG; es werden weder Wissen noch Fertigkeiten im Rahmen eines Unterrichtes gelehrt, sondern vielmehr eine sportwissenschaftliche Beratung zur Stärkung des Zusammenspiels von Körper und Geist angeboten.
Unter dem Gegenstand der Trainingswissenschaft wird allgemein das Training verstanden, ein Handlungsfeld in verschiedenen Realisierungsbereichen des Sports, in dem durch eine zielgerichtete, systematisch aufgebaute und organisierte Tätigkeit eine Vervollkommung bzw Steigerung der körperlich-motorischen Leistungsfähigkeit und ihrer personalen Voraussetzungen angestrebt wird.
Als Training ist nicht nur die Vorbereitung auf sportliche Wettkämpfe im Leistungssport zu verstehen, sondern findet Training im Behindertensport, im Freizeit- und Gesundheitssport, im Schulsport und im Altensport statt. Wesentliche Charakteristika dieses sportlichen Handlungsfeldes, worin es sich auch von anderen Handlungsfeldern - trotz nicht zu übersehender Überschneidungen - unterscheidet, sind die rationelle, systematische Einwirkung auf die menschlichen Leistungspotenzen durch effektive Maßnahmen, Methoden und Verfahren, ein hohes Maß an Eigenaktivität und Übungstätigkeit zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit, der Vervollkommung spezialisierter Tätigkeiten bzw der Optimierung von Handlungs- und Verhaltensweisen. Als wichtigste Ziele und Ergebnisformen des sportlichen Trainings gelten die sportliche Leistungsfähigkeit und das sportliche Können, die körperliche Vollkommenheit, Fitness und Gesundheit (Prävention - Rehabilitation) sowie das Erlebnis und die Befriedigung geistig-sozialer Bedürfnisse (Selbstverwirklichung und Selbstbestätigung, allgemeines Wohlbefinden, Kooperation und Kommunikation. (Schnabel/Harre/Krug (Hrsg) Trainingslehre - Trainingswissenschaft (2008), 17 f). Genau auf diese Punkte konzentriert sich das Trainingsangebot des Beschwerdeführers und bietet dieser keinen Unterricht iSd TirSSG an.
An dieser Stelle wird insbesondere wiederholt auf das Gutachten der Universität W durch die
Gutachter FF, GG, JJ und KK verwiesen.
Beweis: wie bisher;
Werbeunterlagen der CC;
PV;
weitere Beweise vorbehalten.
3. Zur unterschiedlichen Behandlung auf nationaler und supra-nationaler Ebene
Das Bundesland W, der Freistaat U oder etwa auch die autonome Provinz T erachten es im Gegensatz zum Bundesland Tirol aus Sicherheitsgründen nicht für erforderlich, den Schilanglauf einem Schischulvorbehalt zu unterwerfen. Die angeführten Bundesländer sind hinsichtlich ihrer Topografie, klimatischen Gegebenheiten und dem Sporttreiben der einheimischen Bevölkerung und der Touristen dem Bundesland Tirol gleichzustellen.
Der in Art 7 B-VG und Art 2 StGG verfassungsgesetzlich verankerte Gleichheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen sind nur dort erlaubt, wo diese durch Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind (Hengstschläger/Leeb, Grundrechte Kap 7/6, 12; Öhlinger, Verfassungsrecht’ Rz 761; Hengstschläger/Leeb^ Grundrechte Kap 7/21).
Würde der Beschwerdeführer den Sitz seiner CC von X in Tirol nur einen Kilometer weit über die Landesgrenze nach W verlegen und das Training auf dem, das die beiden Bundesländer Tirol und W umfassenden Loipennetz durchführen, wären seine angebotenen Tätigkeiten jedenfalls von keiner Reglementierung welcher Art auch immer in Bezug auf einen Schischulvorbehalt betroffen. Die herrschende Rechtslage iSd in Tirol geltenden Schischulvorbehaltes im Bereich Langlauf ist somit auch in diesem Punkt gleichheitswidrig, da faktisch Gleiches ungleich behandelt wird.
Eine unterschiedliche Regelung auf Basis gleicher Voraussetzungen und faktischer Gegebenheiten kann keinesfalls sachlich gerechtfertigt sein. Diese genannten faktischen Differenzierungen weisen überhaupt keine Unterschiede im Tatsächlichen auf, noch sind sie sachlich gerechtfertigt.
Beweis: wie bisher;
PV;
weitere Beweise vorbehalten.
Der Beschwerdeführer beantragt aus allen genannten Gründen wie bisher und erhält sämtliche Anträge sowie die ergangene Anregung der Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof ausdrücklich aufrecht.
Gemeinsam mit diesem Schriftsatz wurden als Urkundenvorlage Werbeunterlagen der CC (Beilage 4) vorgelegt.
Da beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl LVwG-2020/48/0554 ein weiteres Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach dem Tiroler Schischulgesetz anhängig gemacht wurde, wurde im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren LVwG-2020/48/0554 VV als Amtssachverständiger (Abteilung Sport beim Amt der Tiroler Landesregierung) mit der Erstellung eines Gutachtens aus sportfachlicher Sicht zu den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgefordert und hat der Amtssachverständige sodann sein schriftliches Gutachten vom 30.06.2020, ***, erstattet, welches den Parteien zugestellt wurde.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2020 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sodann noch weitere Urkunden vorgelegt, die zum Akt genommen und wie folgt bezeichnet wurden:
-Stellungnahme der Universität W vom 18.07.2020 (Beilage ./5)
-Stellungnahme WW vom 10.07.2020 (Beilage ./6)
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2020/48/0554 (samt darin befindlichen Akt der belangten Behörde) sowie durch Einsichtnahme in den Akt LVwG-2019/14/0637 und durch Einvernahme des Amtssachverständigen VV sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde letztlich seitens des rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die Einvernahme der weiters namhaft gemachten Zeugen verzichtet.
II.Sachverhalt:
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines im Firmenbuch des Landesgerichts W unter FN*** eingetragenen Einzelunternehmens mit dem Sitz in W, Adresse 4 und der Firma CC e.U. Der Beschwerdeführer hat auch einen Sitz in X, Adresse 2. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung der Lebens- und Sozialberatung gem § 94 Z 46 GewO 1994, einschränkt auf sportwissenschaftliche Beratung, zu GISA-Zahl *** mit Standort in X, Adresse 2. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Inhaber einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung einer Eventagentur sowie zur Ausübung des freien Handelsgewerbes und zur Durchführung von Veranstaltungen, wobei hinsichtlich der Eventagentur ebenfalls der Standort in X genannten ist und hinsichtlich des Handelsgewerbes X eine weitere Betriebstätte darstellt.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen ein Studienabschluss in der Studienrichtung Sportwissenschaften, hat einen Diplomabschluss als Langlauftrainer an der Bundesanstalt für Leibeserziehung (nunmehr Sportakademie), ist in der Übungsleiterausbildung für Langlauf für den W Schiverband und für den W Berufsschilehrerverband in der Konzeption der Langlauflehreranwärter tätig und ist darüber hinaus Tutor an der Universität W im Bereich Schilanglauf und Organisator eines Langlaufkongresses und Lehrbeauftragter für den Sportjournalismuslehrgang an der Universität W im Bereich Schilanglauf Biathlon.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schischulbewilligung im Sinne des § 5 Tiroler Schischulgesetz.
Er hat zumindest seit 03.12.2018 bis jedenfalls 13.02.2019 auf der Homepage unter *** unter anderem einen Folder öffentlichen zum Download bereitgehalten, auf dem die Firmenbezeichnung „CC“ und der Standort X, Adresse 2, angegeben waren.
In diesem Folder mit der Bezeichnung „Winterangebote 2018/2019“ findet sich zunächst ein Hinweis auf das Unternehmen selbst, nämlich die Bezeichnung „CC“, sodann darunter der Hinweis „Gesundheits- und Trainingszentrum“ und darunter wieder der Hinweis „Service/Verleih“ und, dem einen Straßenverkehrszeichen (Vorschriftszeichen „Halt“) nachempfundenen Bild, welches anstelle des Wortes Stop das Wort Shop enthält und befindet sich darunter die Adresse samt Kontaktadressen sowie die Öffnungszeiten, die mit Mo bis So durchgehend 08:30 bis 17:00 Uhr angegeben sind. Wieder unter diesen Angaben findet sich eine Österreichkarte mit Angaben, wie man das Unternehmen erreichen kann und darunter wiederum finden sich aufgelistete Referenzunternehmen und Referenzkooperationspartner.
Links neben diesen Angaben ist eine Karte der Loipen in der Region X mit Hervorhebung des Unternehmens und Angaben zu den Loipen abgedruckt und findet sich dabei auch Werbung für ein vom Beschwerdeführer geschriebenes Buch mit dem Titel „XX“ sowie eine Werbung für „Nordic Walking-Ausbildungs DVD“. In die Karte integriert findet sich dann ein Hinweis „Home of CC X“ und ist in die Karte eingebettet links unten die Angabe „Die Angebote unserer NN Bewegungs- und Sportberatungsangebote entsprechend dem Tätigkeitsfeld des gewerblichen Sportwissenschafters nach § 119 der GEWO. Die CC ist keine Spartenlanglaufschule im Sinne des Paragraph 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz.“ Diese Einfügung ist auf weißem Untergrund, von der Schriftgröße her jedoch nicht besonders hervorgehoben.
Rechts von dieser Karte sind wiederum in einer Spalte „Vorteile der CC“ nachfolgende Dinge angegeben: „professionelle Betreuung bei Organisation und Durchführung von Incentives, Teambuildings, Workshops, Kongresse uvm – Sommer wie Winter“, „betriebliche Gesundheitsförderung langjährige Erfahrung im Gesundheits-, Rehabilitations- und Freizeitsport“ und „begeisterte Nordic Sports Trainer - Biathlon, Langlauf, Skitouren, Schneeschuhwandern, Nordic Walken, (E-)Mountainbiken, Skirollern uvm“. Unter diesen Angaben wird wiederum auf den CC Shop hingewiesen, wobei auch diesmal wieder die Abbildung in der Form des Vorschriftszeichens „Halt“ mit dem Wort Shop anstelle von Stop angeführt ist und wird darunter Werbung für Brillen und Uhren gemacht, die beim Unternehmen im „Verleih, Test und Verkauf“ stehen würden. Weiters findet sich noch ein Hinweis „Fischer Racing Händler“.
Auf dieser Seite ganz rechts außen ist in einer Spalte wiederum der Name der Firma angeführt und sind darunter vier Lichtbilder im Quadrat angeordnet, die eine Person beim Biathlonschießen, beim Langlaufen sowie eine Gruppe von Personen beim Langlaufen und eine Impression aus dem Shop wiedergeben. Darunter findet sich der Hinweis auf die Jahre 2018/2019 und die Angabe „Shop Service Verleih“ sowie wiederum der Hinweis „Gesundheits- und Trainingszentrum“.
Auf der zweiten Seite des Folders finden sich nachfolgende Einteilungen:
Zunächst ist in einer Spalte angegeben:
„Angebote und Preise Winter 2018/19“ und etwas abgerückt davon „Preise/€ p.P.“. Darunter findet sich sodann die Angabe für Montag bis Mittwoch 10:00 bis 11:30 Uhr „Langlauf Klassik-Gruppentraining pro Tag“ sowie „Langlauf Skating-Gruppentraining pro Tag“ und daneben jeweils als Preis Euro 38,00. In der Spalte darunter ist angeführt: „Dienstag 10:00 bis 11:45 Uhr Biathlon für Jedermann Mitten ins Schwarze 41“. Für Mittwoch finden sich ebenfalls Zeitangaben und Hinweise auf eine Schitour mit Bergführer, Schneeschuhwanderung mit dem genannten Bergführer und Offtracktour mit dem genannten Bergführer. In der Zeile darunter findet sich für Donnerstag 10:00 bis 11:45 Uhr „Biathlon für Jedermann Mitten ins Schwarze 41“ sowie in der Zeit von 13:00 bis 13:45 Uhr „Biathlon-Schießtraining – 45 min 21“. In der darunterliegenden Zeile ist für Freitag 09:00 bis 15:00 Uhr „CC day Langlauf-, Biathlon, Schneeschuh“ um Euro 55,00 angeführt und schließlich für Samstag in der Zeit 10:00 bis 11:45 Uhr „Biathlon für Jedermann Mitten ins Schwarze 41“ und in der Zeit von 13:00 bis 13:45 Uhr „Biathlon-Schießtraining – 45 min 21“.
In einem dunklen Feld in weißer Schrift ist darunter ausgeführt „Kinderermäßigung (bis 14 Jahre) minus 10 % Preise pro Person exkl. Leihausrüstung alle Kurse nur mit Voranmeldung. Absagen spätestens 1 Tag vorher Mindestteilnehmer für Gruppentraining: 3 Personen!“.
Unter diesem Hinweis findet sich sodann in der Spalte ein Feld betreffend Gruppen- und Personal Training mit dem Hinweis „Jederzeit nach Vereinbarung buchbar – 45 min: Biathlon, Schilanglauf, Offtrack Cruising – Skitour, Schneeschuhwanderung, …“ mit der Angabe des Preises Euro 53 und darunter „+ zusätzlich: Videoanalyse-Technikanalyse, Leistungsdiagnostik, Trainingsplanerstellung, Wettkampfvorbereitung/-Betreuung, Langlaufsafari, Wachsvortrag, Winterwanderung, Rodelerlebnis …“ mit der Angabe „für jede weitere Person 18“ als Preisangabe.
Unterhalb in schwarzem Feld mit weißer Schrift, jedoch deutlich kleiner als sämtliche vorhergehenden Angaben und auch nicht etwa in Fettdruck, sondern deutlich schmäler als die andere Schrift, ist angegeben: „Die Angebote unserer NN Bewegungs- und Sportberatungsangebote entsprechend dem Tätigkeitsfeld des gewerblichen Sportwissenschafters nach § 119 der GEWO. Die CC ist keine Spartenlanglaufschule im Sinne des Paragraph 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz.“ Darunter finden sich Angaben, die den Verleih (Schilanglauf/Schneeschuhe/Tourenski/Offtrack) betreffen, dies ebenfalls mit Preisangaben, einer 10 % Ermäßigung ab zwei Tagen und eigenen Angaben für Kinderausrüstung.
Im schwarzen Feld darunter befindet sich in weißer Schrift, dick gedruckt die Bewerbung für „wunderbare Highlights“ im Sommer und letztlich ganz unten sind nebeneinander drei Lichtbilder angeordnet, die einen Biathleten beim Schießen zeigen, eine Langlaufgruppe mit Kindern sowie einen einzelnen Langläufer.
In der daran rechts anschließenden Spalte, die mit „Shop/Verleih/Service“ und der Werbung für Winterausrüstungsmarken überschrieben ist, finden sich wiederum Lichtbilder, die den Verleih betreffen und den Shop zeigen und werden die Marken führender Sportartikelhersteller beworben und ist sodann auch angegeben „professionelle Betreuung bei Training, Verkauf, Service und Verleih“ und unter anderem auch „betriebliche Gesundheitsvorsorge, Incentives, Seminare und Teambildung“ auch Preise für Services sind angeführt. Letztlich ist im Anschluss rechts mit der Überschrift „Veranstaltungen“ eine Auflistung sämtlicher Veranstaltungen von Freitag 07.12.2018 bis Samstag/Sonntag 16./17.11.2019 und Angaben für Biathloncamps 2018/2019 angeführt und rechts daneben eine Werbung für den von 09./10.03.2019 stattfindenden „10. Volksbiathlon 2019“
In diesem Folder ist nirgendwo darauf hingewiesen, dass kein Schi- bzw Langlaufunterricht angeboten werden würde, sondern nur bereits erfahrene Personen trainiert würden und sich Unerfahrene an eine Langlaufschule mit einer entsprechenden Betriebsbewilligung wenden müssen.
Aus dem Folder ergibt sich auch nicht, dass sich das Angebot nur an Personen richtet, die bereits Erfahrung zumindest im klassischen Langlauf haben. Es wird erst bei der Eingangsbefragung erhoben, welche Voraussetzungen jemand mitbringt.
Es ist im Folder auch nicht ausgewiesen, dass es eine Eingangsbefragung gibt.
Erst wird aufgrund einer Eingangsbefragung der Gesundheitszustand und Fitnesszustand des Kunden festgestellt und festgestellt, was dieser Person beim Langlaufen zumutbar ist; dies hinsichtlich der Streckenlänge und der Kilometeranzahl und auch hinsichtlich der Herzfrequenz. Daraufhin wird vom Beschwerdeführer festgelegt, wie oft diese Person trainieren soll, in welchem Umfang, in welcher Intensität und in welcher Häufigkeit, also alles was den sportwissenschaftlichen Aspekt erfasst. Dann geht der Beschwerdeführer mit dem Teilnehmer hinaus auf die Loipe und bekommt dieser Teilnehmer einen Herzfrequenzmesser und wird dann überprüft, ob die Trainingsempfehlung, die dieser Person gegeben wurde, von dieser Person eingehalten werden kann. Es werden die Personen auch daraufhin in der Praxis überprüft, wie sie auf den Langlaufschiern stehen und werden ihnen Verbesserungsvorschläge gemacht.
Eine untrainierte Person soll dabei 15 min in einem bestimmten Bereich trainieren und wird dann überprüft, ob er diese Vorgabe schafft oder nicht. Wenn die Vorgabe zu hoch war, wird nachjustiert. Dabei wird auch noch das richtige Material kontrolliert und wird überprüft, ob die richtigen Schi, das richtige Wachs usw vorhanden sind.
Die aufgrund der Eingangsbefragung abgegebene Trainingsempfehlung wird auf dem dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Trainingsgelände versucht umzusetzen. Das Trainingsgelände ist eine ca. 800 m Runde und wird versucht umzusetzen, was man zuvor besprochen hat.
Der Beschwerdeführer trainiert nach seinen Angaben konditionelle und koordinative Fähigkeiten seiner Kunden. Dabei können sowohl trainierte Leistungssportler, als auch solche Personen, die schon seit längerer Zeit den Sport nicht mehr ausgeübt haben und wieder mit dem Sport beginnen wollen, um beispielsweise wieder fit zu werden, teilnehmen.
Wenn ein Kunde in Hohlkreuz geht und eine Fehlhaltung macht, macht der Beschwerdeführer ihn darauf aufmerksam, wobei er dabei keine medizinische Diagnose abgibt.
Auch bei einem Gruppentraining ist so, dass es erst eine Eingangsbefragung gibt und aufgrund dessen dann eine Trainingsempfehlung, die man versucht, in die Praxis umzusetzen.
Bei „Biathlon für Jedermann“ ist es genau dasselbe.
Auch hier wird vorher abgeklärt, ob eine Person die Voraussetzungen für den Lauf überhaupt mitbringt. Es gibt auch welche, die nur zum Schießstand gehen. Einige laufen die Runde und laufen dann zum Schießstand
Bei der Technikanalyse wird das Gleichgewicht, eine der größten Anforderungen beim Langlaufen überprüft und wenn eine Person dann zu einer Seite neigt und nicht so auf den Schiern steht, wie sie sollte, weil sie Gleichgewichtsdefizite hat, dann versucht der Beschwerdeführer das zu korrigieren.
Wenn eine Person sich im Langlaufen verbessern möchte, dann wird zuerst der Schwierigkeitsgrad gewählt und geprüft, ob es sich bei der Person um einen Anfänger oder Fortgeschrittenen handelt.
Es werden vom Beschwerdeführer die konditionellen oder koordinativen Fähigkeiten überprüft und ein Techniktraining gemacht. Es gibt spezielle Übungen, koordinative Übungen, Rhythmustraining, Gleichgewichtstraining und ähnliches und versucht man in diesem Zusammenhang diese Dinge zu verbessern. Es kommt darauf an, was für den Klienten notwendig ist und wird der Athlet beobachtet und versucht der Beschwerdeführer dann dementsprechend die nötigen Tipps zu geben, nämlich dort wo es hapert.
In der Loipe werden vom Beschwerdeführer die notwendigen Anweisungen geben. Die Loipe wird mit der Person mitgelaufen.
Bei einem Gruppentraining kann man mitmachen, wenn man die Voraussetzungen mitbringt. Diese Voraussetzungen sind, dass man auf Langlaufschiern stehen kann.
Es gibt bei den Gruppen Personen, die Winterwandern oder Langlaufen oder beim Biathlon nur Schießen und wird die Gruppe so aufgeteilt, wie es diesbezüglich sinnvoll ist.
Zwischen 2007 und 2017 gab es im Langlauf 25 Todesfälle und 185 Verletzte.
Langlaufen in Tirol nicht auf Loipen und Pisten beschränkt, sondern auch im Freiland und ungesicherten Schiraum möglich.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Anbieten der Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Langlaufens, durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Folder der Saison Winter 2018/2019 und sind vom Beschwerdeführer – wie sich bereits aus der Beschwerde ergibt – nicht bestritten.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausbildung des Beschwerdeführers, den Gewerbeberechtigungen, deren Inhaber er ist, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine Schischulbewilligung im Sinne des Tiroler Schischulgesetz verfügt, sind ebenfalls – wie sich aus der Beschwerde ergibt – nicht bestritten.
Die übrigen Feststellungen, insbesondere zu den tatsächlich erbrachten Leistungen, der Eingangsbefragung, der Prüfung des Gesundheits- und Leistungszustandes und der Tatsache, dass es im Folder keinen Hinweis auf die Eingangsbefragung und dass sich das Angebot nur an Personen richtet, die bereits Erfahrung zumindest im klassischen Langlauf haben, ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers.
Die Angaben zu der Videoanalyse und Technikanalyse sowie den Incentives und Teambuildingevents ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des Beschwerdeführers.
Die Angaben zu den Todesfällen und den Verletzungen sowie zum Langlaufen im Freiland und ungesicherten Schiraum ergeben sich aus den Aussagen des Amtssachverständigen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes, LGBl Nr 15/1995 idF LGBl Nr 138/2019, lauten:
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, für
(2) Schiunterricht im Sinn dieses Gesetzes ist das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen. Er umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Dazu zählt insbesondere auch das schulmäßige Spurfahren.
(3) Das Schilaufen im Sinn dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.
(4) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.
§ 2
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen
(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
§ 3
Schischulvorbehalt
(1) Das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.
§ 5
(1) Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Schischulbewilligung). Eine Schischulbewilligung kann auch für die Erteilung von Schiunterricht in einer bestimmten Art oder in bestimmten Arten des Schilaufens oder für bestimmte Personengruppen erteilt werden (Spartenschischulbewilligung). Für Spartenschischulen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes über Schischulen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Schischulbewilligung zu erteilen, wenn sie
(2a) Begünstigte sind:
(3) Das Erfordernis nach Abs. 2 lit. b entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort der Betrieb einer Schischule möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.
(3a) Die Erfordernisse nach Abs. 2 lit. e entfallen, wenn Schiunterricht ausschließlich durch den Schischulinhaber erteilt werden soll.
(4) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.
(5) Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(6) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Schischule ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung im Sinn des § 22 Abs. 1 erster Satz, der Schiführerprüfung im Sinn des § 24 Abs. 1 erster Satz, der Snowboardlehrerprüfung (§ 28), der Langlauflehrerprüfung (§ 32) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Snowboardlehrerprüfung oder die Langlauflehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so ist überdies die Bestätigung über die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nach § 40 vorzulegen. Die Erfordernisse einer entsprechenden Tätigkeit als Diplomschilehrer und der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen entfallen, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs. 2a lit. c verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates für den Betrieb einer Schischule allenfalls vorgeschriebene Berufspraxis und Fortbildung nachweist.
(6a) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule ist, soweit im Abs. 6b oder in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (§ 22), der Schiführerprüfung (§ 24), und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige, dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechende Tätigkeit an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung sind entsprechend dem jeweiligen Berechtigungsumfang gegebenenfalls im Bereich Snowboard abzulegen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(6b) Die fachliche Befähigung für den Betrieb einer Spartenschischule mit dem Berechtigungsumfang Langlauf ist, soweit in einer Verordnung nach Abs. 6c nichts anderes bestimmt ist, durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomlanglauflehrerprüfung (§ 32b) und der Unternehmerprüfung (§ 33) sowie durch eine Bestätigung des Tiroler Schilehrerverbandes über eine mindestens fünfundzwanzigwöchige Tätigkeit als Diplomlanglauflehrer an einer inländischen Schischule oder einer Sportanstalt des Bundes nachzuweisen. Abs. 6 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(6c) Die Landesregierung hat, sofern dies aufgrund des spezifischen Berechtigungsumfanges bestimmter Spartenschischulen ausreichend oder im Interesse der Sicherheit der Gäste erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen, dass für die Erteilung der betreffenden Spartenschischulbewilligung
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Tätigkeit als Schilehrer in einer Schischule, die im Gebiet eines anderen Staates betrieben wird, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule mit schriftlichem Bescheid anzuerkennen.
(8) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Abs. 2a lit. c zugelassenen Versicherers nachzuweisen.
(9) Der Name der Schischule hat die Worte „Tiroler Schischule“ oder „Tiroler Skischule“, außer im Fall des § 5 Abs. 3a in Verbindung mit einer auf das Schischulgebiet Bezug nehmenden Ortsbezeichnung, und den Familiennamen und den Vornamen des Inhabers der Schischulbewilligung zu enthalten. Der Name ist so zu wählen, dass eine Verwechslung der Schischule mit bestehenden Schischulen vermieden wird. Bei Spartenschischulen dürfen die Worte „Tiroler Schischule“ bzw. „Tiroler Skischule“ nur in Verbindung mit einem Hinweis auf den jeweiligen Berechtigungsumfang verwendet werden.
(10) Ein Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. Im Antrag sind weiters der Name der Schischule sowie außer im Fall des Abs. 3a die Lage und die Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben und das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen. Wird die Erteilung einer Spartenschischulbewilligung beantragt, so ist der angestrebte Berechtigungsumfang anzugeben. Soll Schiunterricht nur durch den Schischulinhaber erteilt werden, so ist dies im Antrag anzugeben. Die dem Antrag nach den Abs. 4, 5 und 8 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
§ 57 Abs 1
Strafbestimmungen
(1)Wer
a)eine Schischule ohne Bewilligung nach § 5 Abs. 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein; das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht über eine Schischulbewilligung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 verfügt.
Weiters ergibt sich aus den Feststellungen auch, dass der Beschwerdeführer im Internet durch einen Folder unter anderem „Langlauf Klassik-Gruppentraining, Langlauf Skating-Gruppentraining und Biathlon für Jedermann sowie Video- und Technikanalyse im Zusammenhang mit Gruppen- und persönlichem Training“ anbietet. Da diese Trainings und das Biathlon in bestimmten Zeiten zu angeführten Eurobeträgen pro Person angeboten werden, liegt auch eine Erwerbsmäßigkeit vor.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass im Folder (an zwei Stellen) angeführt sei, dass es sich bei der CC um keine Spartenlanglaufschule im Sinne des § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz handeln und die Angebote der NN Bewegungs- und Sportberatungsangebote dem Tätigkeitsfeld des gewerblichen Sportwissenschafters nach § 119 GewO 1994 entsprechen würden.
Damit wird aber nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer mit dem im Internet jedermann frei zugänglichen Folder nicht die Erteilung von Skiunterricht anbieten würde.
Zum Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs 4 GewO 1994 ausgeführt, dass es beim Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt.
Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einem größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 25.02.2004, 2002/04/0069 mit weiteren Nachweisen).
Weiters hat der VwGH auch ausgeführt, dass der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO dann erfüllt ist, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 19.11.2003, 2000/04/0093).
Das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit nach der GewO 1994 stellt im Übrigen eine eigenständige Verwaltungsübertretung dar und ist nicht mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gleichzusetzen (vgl VwGH 31.03.1992, 91/04/0299).
Diese Grundsätze sind im gegenständlichen Fall auf § 75 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz zu übertragen. Es kommt sohin auch im gegenständlichen Zusammenhang auf den objektiven Wortlaut in der Ankündigung an und auf die Eignung, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende Tätigkeit entfaltet wird.
In diesem Zusammenhang ist sohin der Folder jedenfalls allgemein dahin zu verstehen, dass eine Schischule betrieben wird bzw eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wird, was bereits daraus abzuleiten ist, dass ohne Einschränkung ein Langlauf-Klassik-Gruppentraining sowie ein Langlauf-Skating-Gruppentraining angeboten wird, ohne darauf hinzuweisen, dass bereits Kenntnisse des Langlaufens erforderlich sein sollten und ergibt sich auch gerade aus der Ankündigung „Biathlon für Jedermann“ (!), dass sohin jede Person für Biathlon angesprochen werden soll, unabhängig davon, ob Vorkenntnisse vorhanden sind oder nicht.
Auch die Ausführungen im Zusammenhang mit Gruppentraining und persönlichen Training, dass die in weiterer Folge angebotenen Sportarten wie Biathlon, Schilanglauf und so weiter „jederzeit nach Vereinbarung buchbar“ sind und zusätzlich dazu auch noch Videoanalyse und Technikanalyse angeboten wird, erweckt ebenfalls nach außen den Eindruck, es werde eine Schischule betrieben oder eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt.
Da im Folder auch darauf hingewiesen wird, dass man Incentives, sohin üblicherweise als Anreiz für Mitarbeiter oder Kunden stehende Tätigkeiten, und Teambuilding-Veranstaltungen durchführt, ohne darauf hinzuweisen, dass die teilnehmenden Personen Vorkenntnisse bei den angebotenen Sportarten mitbringen müssen, erweckt dies ebenso nach außen den Eindruck, dass auch völlig Ungeübte teilnehmen können.
Zusätzlich ergibt auch der Hinweis auf die Kinderpreise beim Langlaufausrüstungsverleih, da dieser Verleih unmittelbar im Zusammenhang mit den Angeboten und Preisen für die sportlichen Tätigkeiten abgedruckt ist, dass auch Kinder bei diesen Tätigkeiten teilnehmen können, wobei sogar eine eigene Preiskategorie für Kinder bis 10 Jahre besteht, was sohin sämtliche Altersstufen bis zu dieser Altersklasse erfasst, sodass auch daraus nicht etwa abzuleiten wäre, dass bereits entsprechende Vorkenntnisse gegeben sein müssen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Angaben sich an Personen richten sollten, die lediglich Ausrüstung ausleihen wollen und keinen Unterricht bzw Training in Anspruch nehmen wollen, ist schon aus der Gestaltung des Folders in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zumindest nach außen hin der Eindruck erweckt wird, dass der Verleih nicht gänzlich unabhängig von den angebotenen Sportleistungen zu sehen ist.
Der Hinweis im Folder, dass die CC keine Spartenlanglaufschule sei, vermag nichts daran zu ändern, dass nach außen in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt wird, dass einer Schischule vorbehaltene Tätigkeiten, nämlich ein Unterrichten im Langlauf und Biathlon entfaltet wird. Anders als es der Beschwerdeführer vermeint ist dieser Hinweis sogar vielmehr geeignet, eine Verwaltungsübertretung zu belegen, da nach den Angaben im Folder in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt wird, dass Langlaufunterricht angeboten wird obwohl die CC keine Langlaufschule ist. Wenn überdies ausgeführt wird, dass die Angebote der NN Bewegungs- und Sportberatungsangebote dem Tätigkeitsfeld des gewerblichen Sportwissenschaftlers entsprechen würden, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten Folder nirgendwo entnehmen lässt, worum es sich bei „NN Bewegungs- und Sportberatungsangeboten“ handeln sollte. Insbesondere im Zusammenhang mit dem angebotenen Langlauf Klassik-Gruppentraining, Langlauf Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann und dem Gruppentraining und persönlichem Training, welches jederzeit nach Vereinbarung buchbar ist und zusätzlich unter anderem Video- und Technikanalyse enthält, ist nirgendwo erkennbar, dass es sich dabei um NN Bewegungs- und Sportberatungsangebote handeln sollte.
Nach dem objektiven Wortlaut ergibt sich somit, dass die Öffentlichkeit einerseits darüber in Unklaren gelassen wird, was NN Bewegungs- und Sportberatungsangebote sein sollten.
Obwohl die CC tatsächlich keine Langlaufschule nach dem Tiroler Schischulgesetz ist, wird ohne Einschränkung Langlauf Klassik-Gruppentraining, Langlauf Skating-Gruppentraining, Biathlon für Jedermann und jederzeit nach Vereinbarung buchbare Gruppentrainings und persönliche Trainings im Bereich Biathlon und Schilanglauf und anderen Sportarten gegen Entgelt für jedermann angeboten.
Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er erst anlässlich der Kontaktaufnahme von Kunden mit ihnen Aufzeichnungen über die Kenntnisse in nordischen Sportarten und den Fitnesszustand erhebt und aufgrund dessen ein Trainingsplan entworfen wird. Er hat auch ausgeführt, dass im Folder weder auf eine Eingangsbefragung, noch dass sich das Angebot nur an Personen richtet, die bereits Erfahrung zumindest im klassischen Langlauf haben, hingewiesen wird.
Sofern seitens des Beschwerdeführers ausgeführt wird, dass er keinen Schiunterricht im Sinne des § 1 Abs 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 ausüben würde, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Bestimmung als Schiunterricht das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen erfasst ist.
Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass bei ihm auch Personen sportlich betreut werden, die seit längerer Zeit keine nordische Sportart mehr ausgeübt haben und auch aus Fitnessgründen wieder sportlich tätig sein wollen und ergibt sich daraus aber auch, dass diese Personen in Fertigkeiten des Schilaufens und in der Vermittlung von Kenntnissen unterwiesen werden. Sofern der Beschwerdeführer versucht hat seine Tätigkeiten so dazustellen, dass er den Kunden lediglich Ratschläge gibt, ohne diesen dann konkret zu zeigen, wie sie Dinge korrekt durchführen müssen, ist dies einerseits unglaubwürdig, andererseits schon aufgrund der Aussagen im Verfahren LVwG-2017/28/0917, wiederlegt, wo der Beschwerdeführer angegeben hat, Übungen vorzuzeigen und auch zu erklären.
Auch der Amtssachverständige hat ausgeführt, dass eine Verbesserung in koordinativer Sicht – wie vom Beschwerdeführer angegeben - beim Sport die Anwendung von Lehrmethoden, Lernmethoden erfordert und somit als Schiunterricht aus sportfachlicher Sicht zu sehen ist. Ebenso ist demnach das Korrigieren von Fehlhaltungen und auch das Training der koordinativen Fähigkeiten durch Technikanalyse Schiunterricht in diesem Sinn. Dieser Unterricht kann differenziert erfolgen, je nach Leistungsniveau der Klientel, angefangen von Anfängern bis hin zu Spitzensportlern. Auch Spitzensportler der höchsten Leistungsstufe werden einem Techniktraining unterzogen.
Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer allerdings das Anbieten der Erteilung von Langlaufunterricht.
Unabhängig davon ist aus dem objektiven Wortlaut des Folders zu entnehmen, dass sich „Jedermann“ an den Beschwerdeführer wenden kann, um Biathlonsport bei ihm auszuüben und es auch ansonsten keine Einschränkungen gibt, wenn man bei ihm Langlaufgruppentraining oder auch Einzeltraining in Anspruch nehmen möchte.
Sofern der Beschwerdeführer auf die Unterscheidung Unterricht und Training Bezug nimmt, ist auf die Ausführungen des Amtssachverständigen zu verweisen, der seinerseits wieder auf das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Gutachten der Universität W vom 06.04.2018 verweist, in welchem unter Punkt 5 Unterricht als Subkategorie von Training bezeichnet wird und sich Schilanglaufunterricht auf das Vermitteln von Fertigkeiten und Fähigkeiten beschränkte, das Training einen breiteren Anwendungsbereich habe. Daraus ergibt sich aber auch, dass das vom Beschwerdeführer angebotene „Training“ jedenfalls auch den Unterricht mitumfasst. Dies schon nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Sofern sich der Beschwerdeführer weiters durch § 57 Abs 1 lit a iVm § 3 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt sieht und angeregt hat, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung einer Wortfolge in § 1 Abs 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 richten, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in diesem Zusammenhang erkennen kann, weshalb dieser Anregung nicht gefolgt wurde.
Sofern der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin erkennt, dass der alpine Schisport und der nordische Schisport gleich behandelt würden und beide Sportarten den Schischulvorbehalt unterworfen wären und dazu ausführt, dass es sich bei den beiden Sportarten um getrennte Sportarten auf jeweils unterschiedlichen Gelände und mit unterschiedlich hohen Fahrgeschwindigkeiten handeln würde und beiden Sportarten ein völlig unterschiedliches Gefährdungspotenzial inne wohnen würde und somit zu Unrecht diese beiden Sportarten gleich behandelt würden, ist dazu auszuführen, dass sich bereits aus den Erläuterungen zum Tiroler Schischulgesetz 1995 (Erläuternde Bemerkungen 265/94) ergibt, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Schiunterricht auch die Vermittlung theoretischer Kenntnisse über das Schilaufen für wichtig hält. Der Gesetzgeber empfindet sohin als bedeutsam, dass Schischulen nicht nur praktische, sondern auch theoretische Kenntnisse über die jeweilige Sportart vermitteln sollen (S 14 Punkt 7a der Erläuterungen). Unbestreitbar sind auch im nordischen Schisport theoretische Kenntnisse dieses Schisports notwendig, sodass sich nach Ansicht des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichts Tirol bereits insofern eine sachliche Rechtfertigung dafür findet, dass alpiner Schisport und nordischer Schisport hinsichtlich der Erfordernisse einer Schischule gleichgestellt sind.
Weiters hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen (S 9 der Erläuternden Bemerkungen 265/94) darauf hingewiesen, dass das erwerbsmäßige Unterweisen in allen Arten des Schilaufs dem Geltungsbereich des Tiroler Schischulgesetzes und damit dem Schilehrer- bzw Schischulvorbehalt unterliegen soll.
In diesem Zusammenhang ist § 5 Tiroler Schischulgesetz zu sehen, wonach die Erteilung einer Schischulbewilligung nur an eine Person in Frage kommt, die die entsprechende Verlässlichkeit, körperliche und geistliche Eignung und fachliche Befähigung mitbringt und überdies auch ausreichend haftpflichtversichert ist (neben weiteren Voraussetzungen).
Auch insofern erscheint es sachgerecht, Alpinschischulen und Langlaufschischulen gleich zu behandeln.
Da das Langlaufen nicht nur in präparierten Loipen, sondern auch im freien Schiraum zulässig ist, ist es jedenfalls sachgerecht, dass dies Schischulen vorbehalten ist. Gerade im freien Schiraum sind Kenntnisse alpiner Gefahren ebenso notwendig wie solche über das Bewegen im unwegsamen, nicht markierten, nicht präparierten Gebiet.
Es erscheint sachgerecht, dass die Erteilung des diesbezüglichen Langlaufunterrichts nur durch entsprechend geeignete und befähigte Personen vorgenommen werden darf und auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung vorgesehen ist, sollte sich ein Haftungsfall ergeben. Ein solcher kann in der gleichen Weise im alpinen Schisport wie im nordischen Schisport eintreten. Weshalb sohin lediglich der alpine Schisport, nicht jedoch der nordische Schisport dem Schischulvorbehalt unterliegen soll und sohin eine Verfassungswidrigkeit gegeben sein sollte, ist für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus hat auch der Amtssachverständige ausgeführt, dass es auch im nordischen Schisport immer wieder zu Todesfällen kommt und sohin auch bei der Ausübung dieses Schisportes ein Gefährdungspotenzial gibt, auf welches Obacht genommen werden muss, sodass auch diesbezüglich gerechtfertigt erscheint, dass die Erteilung von Schiunterricht durch entsprechend bewilligte Schischulen erfolgen soll.
Auch der Oberste Gerichtshof hat in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren (4Ob93/15b) ausgeführt, dass es schon sein mag, dass Unfallzahlen und Unfallfolgen bei Langlauf- und Alpinschisport unterschiedlich seien, dass der Langlaufsport grundsätzlich ungefährlich sei oder ausschließlich in einem Gelände frei jeglicher alpiner Gefahren stattfinde, aber nicht zutreffe. Bei unsachgemäßer oder leichtsinniger Sportausübung würden auch im Bereich des Langlaufsports Gesundheitsgefahren bestehen, die ein öffentliches Interesse an einer Reglementierung nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Auch der Oberste Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 11.08.2015, 4Ob93/15b, nicht auf die Anregung des Beschwerdeführers eingegangen, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung irgendwelcher Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes zu stellen.
Dass die Regelungen betreffend den Schischulvorbehalt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich sind, ist dem föderalen System geschuldet, stellt für sich aber keine Gleichhheitswidrigkeit dar.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde im Erkenntnis vom 23.04.2018, LVwG-2017/28/0917, ausgeführt, dass der Schischulvorbehalt weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die Erwerbsausübungsfreiheit verstoßen würde, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis B1350/10 (VfSlg 19.515/2010) bereits dargelegt habe, dass das Führen und Begleiten beim Schilauf dem öffentlichen Interesse und in diesem Zusammenhang der Gewährleistung der Sicherheit bei Ausübung des Schisports diene und dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch beim Langlaufen in gleicher Weise verwirklicht werde.
Auch der erkennende Richter schließt sich diesen Ausführungen an, da die Gewährleistung der Sicherheit jedenfalls ein öffentliches Interesse darstellt, das einen Schischulvorbehalt rechtfertigt. Diese Gefährdung mag zwar im nordischen Schilauf geringer sein als im alpinen Schilauf, jedoch schon aufgrund der Tatsache, dass Langlaufen auch außerhalb von präparierten Loipen erfolgen kann, das Wissen über Gefahren im alpinen Raum, selbst im Zusammenhang mit Lawinen, notwendig ist, um entsprechende Gefährdungen zu vermeiden. Sei es, dass Langläufer selbst von Lawinen bedroht werden, sei es das Langläufer im freien Gelände Lawinen lostreten können, so liegt in jedem Fall ein Gefährdungspotenzial vor.
Aufgrund der Tatsache, dass der nordische Schisport in den vergangenen Jahren in Tirol immer größeren Zulauf findet, ist es jedenfalls notwendig, einen entsprechenden Schiunterricht durch eine Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz zu verlangen.
Es ist dem erkennenden Richter bekannt, dass auch beim nordischen Schisport Stürze und Verletzungen wie zB Bänderrisse vorkommen und hat auch der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme ausgeführt, dass es beim Langlaufen auch zu Fehlhaltungen im Rücken kommen kann, die in weiterer Folge gesundheitliche Probleme bereiten, sodass es auch aus diesem Grund notwendig erscheint, die richtigen Techniken des Abstoßes, Gleitens und Bremens oder auch eines sogenannten Notsturzes in einem Unterricht durch eine Schischule nach dem Tiroler Schischulgesetz zu erlernen. Sohin ist weder eine Unsachlichkeit des Gesetzes zu erkennen, noch eine Verletzung der Erwerbsfreiheit, da rechtfertigende öffentliche Interessen gegeben sind.
Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat und auch eine Verfassungswidrigkeit der von ihm genannten Bestimmung nicht vorliegt.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt ist und der seinerzeitige Tatvorwurf (im Verfahren LVwG-2017/28/0917) ebenfalls das Anbieten der Tätigkeiten einer Schischule bzw eines Schilehrers aufgrund der Angaben „Langlauf Klassik-Gruppentraining“, „Langlauf Skating-Gruppentraining“, „Biathlon für Jedermann Mitten ins Schwarze“ sowie die jederzeit nach Vereinbarung buchbaren Sportarten zusätzlich mit Videoanalyse und Technikanalyse betroffen hat, ist im gegenständlichen Fall allerdings von vorsätzlichem Handeln auszugehen.
Dies wird auch noch dadurch deutlich, als der Beschwerdeführer im Folder Winter 2018/2019 diese, einer Schischule vorbehaltenen Tätigkeiten, angeboten hat und gleichzeitig sogar selbst darauf hingewiesen hat, dass er keine „Spartenlanglaufschischule“ betreibe.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass er bei der Behörde nachgefragt hätte, wie der Folder anders zu gestalten wäre.
Hinzukommt, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol noch ein weiters Verfahren zu LVwG-2020/48/0554 anhängig ist, in welchem dem Beschwerdeführer im Wesentlichen der gleiche Tatvorwurf zur Last gelegt wird wie im gegenständlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat sohin vorsätzliches Handeln zu verantworten.
Der Beschwerdeführer hat somit in Kenntnis der objektiven Tatumstände gehandelt und wollte auch im Internet mit dem Folder seine Tätigkeiten anbieten.
Der Beschwerdeführer hat sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegte Tat verwirklicht.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angegeben, dass er monatlich ca Euro 1.500,00 (derzeit aus Corona-Hilfe) ins Verdienen bringt und Sorgepflichten für zwei Kinder hat. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist im Hinblick auf die Schuldform und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig strafvorgemerkt ist, nicht als überhöht anzusehen. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes zu veranlassen. Auch aus general-präventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Die vorgenommene Spruchkorrektur hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig und erforderlich. Die Gefahr einer Doppelbestrafung oder einer Hinderung in Verteidigungsrechten war in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
Es sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.