LVwG T LVwG-2020/32/1462-1

LVwG-2020/32/1462-1Tribunal administratif régional22 juil. 2020

Regest

Fallfrist;<br/>Unzulässige Anzeige;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/32/1462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.32.1462.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2020, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach die Anzeige vom 14.05.2020, eingegangen bei der Gemeinde Z, gegenüber der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang uns Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben in der Beschwerde am 01.02.2020 in die Gemeinde Z unter anderem zusammen mit ihrem Kind BB gezogen. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister hat sie am 04.02.2020 in Adresse 1 in Z ihren Hauptwohnsitz begründet.

Mit der Eingabe vom 14.05.2020, eingelangt bei der Gemeinde Z am 18.05.2020, haben die Eltern von BB, geb am xx.xx.xxxx, einen Antrag zur Ausnahme vom verpflichteten Besuch einer Kindergartengruppe eingebracht.

Dieser Antrag wurde von der Gemeinde mit der E-Mail vom 03.06.2020 an die Bezirkshauptmannschaft Y samt Sprachstandsnachweis übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.06.2020 wurde der vorgenannte Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen hat AA zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

In der Beschwerde führt sie ua aus, dass sie (wir) seit dem 01.02.2020 in Z wohne und die Mitarbeiterin im Kindergarten Z ihr, nachdem sie vom Kindergarten Z angeschrieben worden sei und daraufhin Kontakt mit dem Kindergarten aufgenommen habe, auf die bestehenden Fristen hingewiesen wurde, die für die Befreiung vom verpflichteten Kindergartenjahr gelten würden. Bis dahin sei ihr die Frist nicht bekannt gewesen. Sie habe daraufhin sofort den Antrag bei der Gemeinde Z auf Befreiung des verpflichteten Kindergartenjahres gestellt, da ihr Sohn BB nicht in den Kindergarten wolle und ihr Mann und sie die Erfüllung der Bildungsaufgaben sowie die Werteerziehung gemäß § 26 Abs 4 Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz für ihren Sohn BB gewährleisten können. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Sohn BB keine sprachlichen Schwierigkeiten besitze.

Die verspätete Antragstellung sei unter anderem dem Umzug nach Z sowie den auch für ihre Familie betreffenden Umständen von „Corona“ zu schulden (z.B. zwischenzeitliche Ausgangssperre, Schließung von öffentlichen Einrichtungen Kindergärten und Schulen etc.). Ferner sei sie deutsche Staatsangehörige und mit dem Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz nicht vertraut, denn in Deutschland gäbe es kein verpflichtendes Kindergartenjahr.

Aus ihrer Sicht solle mit dem Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz die Erfüllung von Bildungsaufgaben sowie die Werteerziehung von Kindern, entweder durch den Kindergarten oder durch die Eltern sichergestellt werden. Es gehe also nicht grundsätzlich um die Einhaltung von Fristen. Ihrem Antrag auf Kindergartenbefreiung für ihr Kind BB sei mit dem Bescheid vom 12.06.2020 aus ihrer Sicht deshalb auch nicht sachgerecht entsprochen worden, da ausschließlich das Fristversäumnis als Grundlage für die Ablehnung ihres Antrags auf Kindergartenbefreiung gedient habe. Es sei keine Berücksichtigung ihrer Erklärungen zur Einhaltung der Vorgaben aus dem Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz und des positiven Sprachtests ihres Kindes BB erfolgt. Zudem sei der Wille des Kindes BB, auch wenn er erst 5 Jahre alt sei, nicht berücksichtigt worden.

In der Folge wurden Anträge gestellt.

II.Beweiswürdigung:

Der vorgenannte Verfahrensgang sowie die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus den dem behördlichen Akt einliegenden zitierten Schriftstücken.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ungeachtet des Parteienantrages stand dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

III.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl Nr 48/2010 idF LGBl Nr 66/2019 lautet wie folgt:

„§ 26

Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe

(1) Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.

(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen bei einer allfälligen Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie bei Vorliegen der sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.

(3) Die Gemeinde hat die Eltern der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich über die Besuchspflicht zu informieren.

(4) Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn

a)ihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kindergartengruppe der Besuch nicht zugemutet werden kann,

b)sie vorzeitig die Schule besuchen,

c)sie einen Übungskindergarten im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a besuchen,

d)sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben im Sinn des § 5 Abs. 1 und 2 dort entsprechend wahrgenommen werden,

e)sie häuslich erzogen oder im Rahmen einer Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern schriftlich erklären, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben sowie die Werteerziehung gewährleistet sind und die Kinder keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedürfen.

(5) Eine Anzeige nach Abs. 4 ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen; weiters sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Einer Anzeige nach Abs. 4 lit. e ist jedenfalls der Sprachstandsnachweis nach § 5a Abs. 3 anzuschließen.

(6) Die Wohnsitzgemeinde hat die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Der Versagungsbescheid ist der Wohnsitzgemeinde und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Lässt die Bezirksverwaltungsbehörde die genannte Frist verstreichen, so gilt die Ausnahme von der Besuchspflicht als genehmigt.

(7) Besuchspflichtige Kinder dürfen der Kindergartengruppe nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Kindes oder der Eltern, bei Urlaub im Ausmaß von höchstens drei Wochen innerhalb des Kindergartenjahres sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.

(8) Der Erhalter hat für die besuchspflichtigen Kinder festzulegen, zu welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen; dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Zeiten sind gesondert bekannt zu machen.“

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl Nr 51/2020 lauten wie folgt:

„1. Abschnitt

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 1

Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

(1) Auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, finden die §§ 1 bis 4 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann für den nach Abs. 1 bestimmten Geltungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze durch Verordnung Festlegungen über Fristen im Sinn von § 5 erster, zweiter und dritter Satz des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes treffen. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

§ 2

Hemmung des Fristenlaufes

(1) Der Lauf von Fristen, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage behördlich bestimmt werden, wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes gehemmt, wenn

a)das fristauslösende Ereignis in diesen Zeitraum fällt oder die Frist zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist und

b)die Frist nicht nach § 3 unterbrochen ist und nach § 4 weder gehemmt noch unterbrochen wird.

(2) Abs. 1 gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.

(3) Abs. 2 gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, die

a)die Behörden,

b)in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes dessen Organe oder die sonst mit ihrer Besorgung beauftragten Rechtsträger,

c)in Angelegenheiten der landesgesetzlich geregelten Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden die Organe der Gemeinden oder die von diesen beauftragten Rechtsträger,

d)die Organe von landesgesetzlich oder auf landesgesetzlicher Grundlage eingerichteten Rechtsträgern, insbesondere von Körperschaften öffentlichen Rechts und Fonds, bei der Besorgung ihrer und der ihnen übertragenen Aufgaben

binden.

§ 3

Unterbrechung des Fristenlaufes

(1) Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, gilt als unterbrochen:

a)im Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004: die Frist nach § 26 Abs. 3 betreffend die Erlösanteile und die Frist nach § 46a Abs. 2 betreffend die Untersagung der Ausführung von Fütterungsanlagen;

b)im Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996: die Frist nach § 7a Abs. 2 betreffend die Anmeldefrist für Interessenten; diesfalls haben die Gemeinde und die Grundverkehrsbehörde die Kundmachung nach § 7a Abs. 1 und 3 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 mit dem in Abs. 2 angeführten Zeitpunkt neuerlich zu veranlassen.

(2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

§ 6

Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden oder voraussichtlich fortdauernden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte und deren Auswirkungen auf die Verwaltungsrechtspflege durch Verordnung den zeitlichen Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 über den Fristenlauf festzulegen. Dabei ist auf aufrechte oder voraussichtlich zu erwartende weitere behördliche Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, und des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend erlassen werden.

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der 1. Abschnitt sowie die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 treten mit 15. März 2020 in Kraft.

(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler COVID-19-Fristenverordnung, LGBl Nr 52/2020 lautet wie folgt:

„§ 1

Zeitlicher Geltungsbereich

„Der zeitliche Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 des Tiroler COVID-19-Gesetzes beginnt mit 15. März 2020 und endet mit dem Ablauf des 31. Mai 2020.“

IV.Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist am 01.02.2020 ua zusammen mit ihren Sohn BB in die Gemeinde Z im Alpbachtal gezogen. Dort ist sie seit dem 04.02.2020 gemeldet. Davor waren sie in X wohnhaft.

Gemäß § 26 Abs 5 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz ist eine Anzeige, mit der eine Ausnahme von der Besuchspflicht gemäß § 26 Abs 1 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz erwirkt werden soll, spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen.

Im gegenständlichen Fall datiert die Anzeige (Antrag zur häuslichen Betreuung für das Kind BB) vom 14.05.2020 und ist diese am 18.05.2020 bei der Gemeinde Z eingelangt. Die Anzeige ist daher verspätet.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr aufgrund der „Corona“-Krise eine Einbringung nicht fristgerecht möglich gewesen sei, so ist ihr folgt zu entgegnen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler COVID-19-Gesetzes betreffend die Hemmungen und Unterbrechung von Fristen sind gemäß § 18 dieses Gesetzes am 15. Marz 2020 in Kraft getreten. Der zeitliche Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 des Tiroler COVID-19-Gesetzes beginnt nach § 1 Tiroler COVID-19-Fristenverordnung mit 15. März 2020 und endet mit dem Ablauf des 31. Mai 2020. Die Anzeige wäre bis spätestens Ende Februar 2020 bei der Gemeinde einzubringen gewesen, weshalb die Regelungen über die Hemmung oder Unterbrechung von Fristen denkunmöglich zur Anwendung gelangen können.

Die Unterscheidung zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen für Rechtshandlungen der Parteien wird in der Lehre danach getroffen, welcher Natur das dadurch eingeschränkte Recht (bzw die dadurch begrenzte Pflicht) ist, ob es sich dabei also um ein subjektives materielles oder um ein subjektives formelles Recht (Verfahrensrecht) handelt. Für die Beantwortung dieser Frage ist dem Schrifttum zur Folge wiederum entscheidend, ob die maßgebliche Norm ein Recht (einen Anspruch) oder eine Pflicht selbst, oder nur dessen Durchsetzung (Geltendmachung) zum Gegenstand hat. Nach Ablauf einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist erlischt daher der Anspruch selbst, bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist (lediglich) die Möglichkeit, diesen (bereits anderweitig begründeten) Anspruch behördlich durchzusetzen.

Diese Abgrenzung entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Insoweit eine Rechtshandlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet ist, qualifiziert der Verwaltungsgerichtshof eine dafür vorgesehene Zeitspanne als materiell-rechtliche Frist. Nach der rechtsschutzfreundlichen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat der Gesetzgeber die Wertung als materiell-rechtliche Frist eindeutig zum Ausdruck zu bringen, oder, anders gewendet, es ist im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 32 Rz 2 ff).

Nach der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei der Frist nach § 26 Abs 4 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz um eine materiell-rechtliche Frist, mit der die Ausnahme von Besuchspflicht einer Kindergruppe in Anspruch genommen werden soll.

Durch die vorgesehene materiell-rechtliche First für Einbringung der Anzeige und die kurze Entscheidungsfrist für die Behörde soll eine möglichst schnelle Feststellung dahingehend gewährleistet werden, ob Kinder eine Kindergruppe zu besuchen haben oder nicht, was durch das vorgesehene Widerspruchmodell noch unterstrichen wird (gemäß § 26 Abs 6 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz bewirkt das Verstreichen der Frist durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung der Ausnahme). Dadurch sollen organisatorische Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Kindergruppen im darauffolgenden Kindergartenjahr vermieden werden.

Nachdem die Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt ist, ist der Anspruch untergegangen. Die Anzeige der Beschwerdeführerin war daher unzulässig.

Die Beschwerde war nach dieser Maßgabe als unbegründet abzuweisen

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage bekannt ist, ob es sich bei der in § 26 Abs 4 Tiroler Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz genannten Frist um eine materiell-rechtliche Frist handelt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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