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LVwG-2020/34/0844-11•LVwG T LVwG-2020/34/0844-11
LVwG-2020/34/0844-11Tribunal administratif régional15 juil. 2020
Abnahme Katzen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.3.2020, ***, betreffend Antrag auf Ausfolgung zweier Katzen nach dem Tierschutzgesetz (sonstige Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Tirol CC, Adresse 3, Z) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.6.2020
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 6.2.2020 nahm die Amtstierärztin der Beschwerdeführerin zwei Katzen gemäß § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) ab.
Mit Schreiben vom 10.2.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfolgung ihrer zwei Katzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung ihrer beiden Katzen gemäß § 37 Abs 3 TSchG ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den Bescheid zu beheben. Sie habe die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Haltung der beiden Katzen geschaffen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Mitteilung der Amtstierärztin vom 6.2.2020, den Ausfolgungsantrag der Beschwerdeführerin vom 10.2.2020, die Stellungnahme der Amtstierärztin vom 19.2.2020, die Sachverhaltsdarstellungen von Amtstierärzten vom 24.4.2012 und vom 9.4.2015, das den Ortsaugenschein vom 30.4.2014 betreffende Mängelbehebungsschreiben, 3 Erhebungsbögen zu Ortsaugenscheinen, die Mitteilung der belangten Behörde vom 1.8.2018, die Sachverhaltsdarstellung der Mobilen Überwachungsgruppe vom 6.2.2020, die Sachverhaltsdarstellung der PI Reichenau vom 6.2.2020, die Stellungnahme der Tierschutzombudsperson vom 27.2.2020, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Auszug aus dem gerichtlichen Vorstrafenregister und die Lichtbilder zum Vorfall am 6.2.2020 (vgl OZ 6), die Mitteilung der Amtstierärztin vom 25.5.2020 (vgl OZ 7), die Sachverhaltsdarstellung der Amtstierärztin vom 10.3.2020 (vgl OZ 8) sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei, der Amtstierärztin und der Betreuerin vom Verein Psychosozialer Pflegedienst Tirol (PSP Tirol) im Rahmen der Verhandlung am 4.6.2020 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 10). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärte sich mit der Verlesung aller in den Akten befindlichen Stellungnahmen und Gutachten einverstanden (vgl OZ 10 S 11). Es wurden alle angebotenen Beweise aufgenommen (vgl OZ 10 S 11).
II.Sachverhalt:
Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin wuchs - ebenso wie ihre Eltern - im Heim auf. Sie hat keinen Hauptschulabschluss und ist arbeitslos. Sie hat kaum soziale Kontakte. Ihre Hauptbezugsperson ist ihr Vater. Sie hat ein schlichtes Gemüt. Sie hat eine Aversion gegen Behörde. Sie zieht sich vor der Behörde meist zurück (vgl OZ 10 S 3). Es scheinen weder verwaltungsbehördliche noch gerichtliche Vorstrafen auf.
Vor dem 6.2.2020 lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter (geboren am 27.11.2010), einem Hund und drei Katzen in einer Wohnung an der Adresse in Z, Adresse 1. Die dritte Katze war anlässlich des Ortsaugenscheins am 6.2.2020 nicht aufgefunden worden.
Bereits vor dem Vorfall am 6.2.2020 gab es seitens der Kinder- und Jugendhilfe Bestrebungen, der Beschwerdeführerin die Obsorge für ihre Tochter zu entziehen. Die Beschwerdeführerin erhielt vor dem 6.2.2020 immer wieder Hausbesuche von Mitarbeitern der Kinder- und Jugendhilfe (vgl OZ 10 S 2 und 3).
Der in der Verhandlung am 4.6.2020 anwesend gewesene Rechtsvertreter begleitet die Beschwerdeführerin schon seit Jahren. Er berät sie weniger rechtlich als vielmehr ihr Leben betreffend. Er unterstützt die Beschwerdeführerin in Lebenskrisen. Er berät sie in Angelegenheiten ihre Tochter betreffend. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin probiert immer wieder alles auf Schiene zu bringen. Das gelingt einmal mehr, einmal weniger (vgl OZ 10 S 3).
Die Beschwerdeführerin wird auch vom Verein Psychosozialer Pflegedienst Tirol (PSP Tirol) betreut. Die Betreuerin vom PSP Tirol besucht die Beschwerdeführerin einmal pro Woche, hilft ihr bei der Alltagsbewältigung, steht für sämtliche Fragen zur Verfügung und kümmert sich darum, dass die Beschwerdeführerin ihre Arzttermine wahrnimmt (vgl OZ 10 S 3 und 9).
Die Beschwerdeführerin macht immer wieder Hoch- und - trotz Betreuung - auch Tiefphasen mit. Kommt es beispielsweise zu einem Betreuerwechsel fällt die Beschwerdeführerin in ein Tief. Es kann dann Wochen dauern bis sie ihre Fähigkeit zur täglichen Lebensbewältigung wiedererlangt (vgl OZ 10 S 3).
Vor und am 6.2.2020 befand sich die Beschwerdeführerin in einer Tiefphase. Ihr war eine neue Betreuerin vom PSP Tirol zugeteilt worden (vgl OZ 10 S 3).
Am 6.2.2020 wurde die Polizei zur Wohnung der Beschwerdeführerin gerufen. Ein Nachbar hatte sich Sorgen gemacht, weil er die Haustür weit offenstehend vorgefunden hatte. Die Polizisten versuchten, allfällige Bewohner durch Rufen auf sich aufmerksam zu machen. Da keine Reaktion erfolgte, betraten die Polizisten die Wohnung der Beschwerdeführerin. Eine Nachschau nach anwesenden Personen verlief negativ. Die Polizisten stellten nach Betreten der Wohnung fest, dass die Wohnung stark nach Abfall und Urin roch. Die Wohnung der Beschwerdeführerin war schmutzig und zugemüllt [vgl beispielsweise die Abbildungen 1 und 2 (Küche), 3 und 4 (Wohnzimmer), 5 (Bad), 6 (WC), 7 (Kinderzimmer)] (vgl Sachverhaltsdarstellung der PI Reichenau vom 6.2.2020 und Lichtbilder in OZ 6).
Es stapelte sich das ungewaschene Geschirr und Essensreste nicht nur im Bereich der Abwasch, sondern im gesamten Küchenbereich. Es befanden sich stark schimmelige Essensreste und Abfälle in der gesamten Küche verteilt. Im Wohnzimmerbereich konnten ebenfalls Essensreste überall im Raum verteilt vorgefunden werden. Ebenfalls lagen diverse Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände verteilt im gesamten Raum. Der Badbereich war stark verschmutzt und die Toilettenanlage im Grunde genommen aufgrund der Hygiene nicht benutzbar. In einem weiteren Zimmer konnte festgestellt werden, dass offensichtlich ein Kind in der Wohnung aufhältig sein muss. Dieser Raum war nicht sauber, aber im Gegensatz zu den anderen Räumlichkeiten am besten. Es konnte festgestellt werden, dass sich offensichtlich in der Wohnung auch Tiere, Katzen und ein Hund, befanden. Es wurden auch diverse Hinterlassenschaften der Tiere am Boden aufgefunden. Es konnte zudem festgestellt werden, dass sich im Deckenbereich der Wohnung eine große Anzahl an Mücken befanden. Die Beschwerdeführerin war bei der gesamten Amtshandlung nicht zugegen (vgl Sachverhaltsdarstellung PI Reichenau vom 6.2.2020).
Die Polizisten verständigten die Kinder- und Jugendhilfe und den Wasenmeister der Stadt Z (vgl Sachverhaltsdarstellung PI Reichenau vom 6.2.2020).
Seit dem Vorfall am 6.2.2020 lebt das Kind der Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft. Es wurde ein Verfahren zur Entziehung der Obsorge eingeleitet (vgl OZ 10 S 3).
Die Amtstierärztin fand in der Wohnung 2 Futterschüsseln vor. Aufgrund deren Größe ist davon auszugehen, dass beide Futterschüsseln für den Hund waren. Beide Futterschüsseln waren leer und staubtrocken. In der gesamten Wohnung konnten keine Futter- und Wasserschüsseln für die Katzen vorgefunden werden. Es gab auch keine andere Möglichkeit für die Tiere an Wasser zu gelangen. Der Hund sowie auch die Katzen hatten keine Möglichkeit, Wasser zu sich zu nehmen. Die 2 Katzentoiletten waren hochgradig mit Kot verschmutzt. Die gesamte Wohnung, mit Ausnahme des Kinderzimmers war komplett mit Müll verschmutzt, der Geruch war dementsprechend. Fliegen befanden sich auf der Zimmerdecke (vgl Sachverhaltsdarstellung der Amtstierärztin vom 10.3.2020).
Die Amtstierärztin nahm der Beschwerdeführerin am 6.2.2020 zwei Katzen und einen Hund gemäß § 37 Abs 2 Tierschutzgesetz (TSchG) ab. Die Tiere wurden ins Tierheim verbracht. Der Hund setzte sowohl im Gang des Tierheimes als auch danach im Freien Urin ab. Wasser nahm er im Tierheim sofort zu sich. Zuvor hatte er im Freien vor der Wohnung (noch vor Eintreffen des Wasenmeisters) aus lauter Durst sofort Schnee gefressen. Der Hund ist hochgradig übergewichtet. Auch die beiden Katzen nahmen im Tierheim sofort Wasser zu sich, der Kater („DD“) fraß anschließend das Futter. Die sofortige Wasseraufnahme beider Katzen lässt auf hochgradigen Durst schließen. Ein solches Verhalten ist bei Katzen sehr auffällig. Katzen trinken, außer bei extremem Durst (oder organischen Erkrankungen) nicht sehr viel auf einmal, da diese über den Tag verteilt, teilweise auch über das Futter, Wasser aufnehmen. Vor allem Katzen sind anfangs meistens sehr irritiert nachdem sie ins Tierheim verbracht werden und verkriechen sich zunächst (oder eventuell inspizieren die Unterbringung) bevor sie sich für das Futter interessieren. Das Wasser wird anfangs im Grunde fast immer ignoriert. Ein sofortiges Interesse an Wasser ist aus fachlicher Sicht bei diesen Tieren ein eindeutiges Zeichen für extremen Durst. Die Wasserversorgung war offensichtlich über mindestens mehrere Tage nicht oder nicht hinreichend gegeben. Ist die Wasserversorgung über mehrere Tage nicht oder nicht hinreichend gegeben, ist dies mit Leiden für die Tiere verbunden. Die Haltung in der mit Müll völlig verdreckten Wohnung entsprach auf keinen Fall einer artgerechten Tierhaltung. Die Katze „EE“ war am 6.2.2020 stark dehydriert, bei ihr blieb beim Aufziehen eine Hautfalte stehen. Die Ursache dieser „aufgehobenen Hautelastizität“ ist der starke Flüssigkeitsmangel (durch zB starke Flüssigkeitsverluste, Störungen des Elektrolythaushaltes, allgemeine Ernährungsstörungen oder Kreislaufstörungen). Eine Nachschau im Tierheim am 25.5.2020 durch die Amtstierärztin ergab, dass die Hautelastizität nun physiologisch ist, weswegen der Flüssigkeitsmangel zum Zeitpunkt der Abnahme am 6.2.2020 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht organisch bedingt war (das Tier wurde im Tierheim dahingehend nicht medizinisch behandelt), sondern durch die länger andauernde mangelhafte/fehlende Wasserversorgung entstanden ist. Die Wasseraufnahme beider Katzen ist nunmehr nicht mehr auffällig erhöht. Es ist fachlich auch nachvollziehbar, dass nur bei der Katze „EE“ die Hautfalte stehenblieb. Die Katze „EE“ ist schon älter. Bei einem älteren Tier arbeiten die Nieren nicht mehr so gut. Eine andere Möglichkeit ist auch, dass die anderen Tiere die Katze „EE“ vom Wassernapf drängen, weil insgesamt zu wenig Wasser zur Verfügung steht (vgl die Mitteilung der Amtstierärztin vom 25.5.2020 in OZ 7 und OZ 10 S 9 ff).
Die Beschwerdeführerin hält den Kater „DD“ seit September 2018 und die Katze „EE“ seit dem Jahr 2008. Der Allgemeinzustand der Katzen war am 6.2.2020 bis auf den starken Durst/Dehydrierung in Ordnung. Aus dem Allgemeinzustand kann aufgrund der Dehydrierung auf eine länger andauernde mangelhafte/fehlende Wasserversorgung geschlossen werden. Die Katze „EE“ zeigte sich sehr schreckhaft (vgl die Mitteilung der Amtstierärztin vom 25.5.2020 in OZ 7).
Materielle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung von Katzen sind im Besonderen: Räume, in denen Katzen gehalten werden, sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind. Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden. Wohnungskatzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden. Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen (vgl die Mitteilung der Amtstierärztin vom 25.5.2020 in OZ 7).
Am 12.2.2020 führte die Amtstierärztin eine vorab angekündigte Kontrolle in der Wohnung der Beschwerdeführerin durch. Die Wohnung sowie die Katzentoiletten waren zu diesem Zeitpunkt sauber. Es standen Futter, Wasser, Katzengras und Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl die Mitteilung der Amtstierärztin vom 25.5.2020 in OZ 7).
Erhebungen der belangten Behörde ergaben, dass der Hund dem Vater der Beschwerdeführerin gehört. Ihm wurde der Hund wieder ausgefolgt. Weiters stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin Halterin einer weiteren Katze ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte sich heraus, dass sich der Hund primär nicht beim Vater der Beschwerdeführerin, sondern bei der Beschwerdeführerin selbst aufhält (vgl OZ 10 S 6).
Die Amtstierärztin versuchte am 30.4.2020 um 10.30 Uhr, am 12.5.2020 um 15.10 Uhr und am 15.5.2020 um 11.35 Uhr erfolglos eine weitere Kontrolle in der Wohnung der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl die Mitteilung der Amtstierärztin vom 25.5.2020 in OZ 7).
Die Beschwerdeführerin hat inzwischen einen Wasserbrunnen gekauft (vgl OZ 10 S 4). Ein Wasserbrunnen fasst in der Regel mehr Wasser als ein Wassernapf. Auch ein Wasserbrunnen wird nicht automatisch mit Wasser befüllt, sondern muss vom Tierhalter selbst befüllt werden. Auch wenn ein Wasserbrunnen vorhanden ist, muss darauf geachtet werden, dass alle Tiere Wasser bekommen (amtsbekannt). Wasser ist ein Grundbedürfnis für jedes Lebewesen und sollte immer vorhanden sein (vgl OZ 10 S 10).
Seit dem Jahr 2012 wurden bei der Beschwerdeführerin 18 Kontrollen durchgeführt bzw versucht durchzuführen. Bei 14 dieser Kontrollen wurde der Amtstierärztin die Tür nicht geöffnet. Es steht nicht fest, ob die Beschwerdeführer die Tür stets nicht öffnete, obwohl sie zu Hause war. Zumindest einmal nahm die Amtstierärztin allerdings Stimmen in der Wohnung war (vgl Sachverhaltsdarstellung einer Amtstierärztin vom 9.4.2015). Es wurde der Amtstierärztin aber nicht geöffnet. Zweimal wurde die Beschwerdeführerin um Rückmeldung ersucht. Auf diese Mitteilungen reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin wurde auch am 9.2.2012 von einer Amtstierärztin kontrolliert. Damals waren zwar mehrere Wasserschüsseln vorhanden, waren diese aber leer und war die Katzentoilette überfüllt. Bei der damaligen Kontrolle wies die Amtstierärztin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine dauernde Wasserversorgung notwendig ist und forderte sie auf, die Katzentoilette regelmäßig zu säubern. Die Beschwerdeführerin gab damals an, dies zukünftig zu tun. Bei der Kontrolle am 1.4.2015 wurde der Zutritt in die Wohnung verweigert, weshalb die Haltungsbedingungen nicht beurteilt wurden. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge dieser Kontrolle an, dass der Hund nicht permanent Zugang zu frischem Wasser habe, da er sonst über Nacht in der Wohnung Urin absetzen würde. Die Beschwerdeführerin wurde sodann schriftlich auf die Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung hingewiesen (vgl das den Ortsaugenschein vom 30.4.2014 betreffende Mängelbehebungsschreiben). Auch bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 15.3.2016 und am 18.12.2018 waren der Napf leer (vgl Stellungnahme der Amtstierärztin vom 19.2.2020).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung an, er werde zukünftig dafür Sorge tragen, dass Kontrollen möglich sind. Er erklärte sich bereit, dass sich die Behörde vor allfälligen Kontrollen an ihn wendet (vgl OZ 10 S 8, 12). Auch die Beschwerdeführerin erklärte, zukünftig dürften alle Räume kontrolliert werden und würde sie für Kontrollen zur Verfügung stehen (vgl OZ 10 S 8).
Die Beschwerdeführerin ist nicht stets in der Lage, für eine dem TSchG entsprechende Haltung der beiden Katzen zu sorgen. Es wird auch zukünftig Tage geben, an denen sich die Situation - trotz Betreuung - wie am 6.2.2020 darstellt.
III.Beweiswürdigung:
Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin stets in der Lage ist, für eine dem TSchG entsprechende Haltung der beiden Katzen zu sorgen. Zur Bewältigung ihrer Lebenssituation braucht die Beschwerdeführerin eine Betreuung (einerseits durch ihren Rechtsvertreter, andererseits durch den PSP Tirol). Ohne Betreuung wäre die Wohnung nicht aufgeräumt und würde die Beschwerdeführerin ihre Arzttermine nicht wahrnehmen. Weder der Rechtvertreter noch die Mitarbeiterin des PSP Tirol oder jemand anderer kümmern sich um die Haltung der Katzen. Fällt ihnen etwas an der Katzenhaltung auf, würden sie zwar etwas sagen, verantwortlich für die Katzen ist aber die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin durchlebt immer wieder Phasen, in denen es ihr nicht gut geht. Wie die Vergangenheit zeigt, stand den Tieren schon des Öfteren kein Wasser zur Verfügung. Sie wurde bereits darauf hingewiesen, dass für eine dauernde Wasserversorgung zu sorgen ist. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Verhandlung nicht einsichtig gezeigt und letztlich immer noch behauptet, die Katzen hätten nur am Tag der Kontrolle (6.2.2020) kein Wasser gehabt. Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der Amtstierärztin zum Wasserbedarf von Katzen (vgl OZ 10 S 9 ff) ist diese Verantwortung der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Katzen regelmäßig Nassfutter gibt, würden die Katzen in diesem Fall den Großteil ihres Wasserbedarfs doch bereits durch dieses Futter decken (vgl OZ 10 S 10). Dass sie auf alle Benachrichtigungen der Amtstierärztin reagiert hat, ist ebenfalls durch die Aussage der Amtstierärztin widerlegt. Es besteht kein Grund, der diesbezüglichen Aussage der Amtstierärztin, insbesondere der im Akt enthaltenen Aufzeichnungen, keinen Glauben zu schenken. Auf Grund des in der Verhandlung von der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindrucks geht das LVwG davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Katzen liebt und bemüht ist, ihnen alles zu geben, was sie brauchen, tatsächlich ist die Beschwerdeführerin jedoch - zumindest zeitweise - schlichtweg überfordert. Tritt eine solche Situation bzw Tiefphase ein, vernachlässigt sie nicht nur ihre Wohnung, sondern auch die Bedürfnisse ihrer Tiere. So wie das LVwG die Beschwerdeführerin in der Verhandlung kennengelernt hat, erfolgt die Vernachlässigung nicht böswillig, gibt es aber Phasen im Leben der Beschwerdeführerin, in denen sie nicht die Motivation aufbringt, sich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben um die Tiere zu kümmern. So wird es auch zukünftig - trotz Betreuung - wieder Tage geben, an denen sich die Situation wie am 6.2.2020 darstellt.
IV.Rechtslage:
1. Die §§ 30 und 37 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 lauten (auszugsweise):
„Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere
§ 30. (1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) […]
(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
(6) […]
(7) […]
(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.
[…]
Sofortiger Zwang
§ 37. (1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) […]
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
[…]“
2. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 486/2004, in der Fassung BGBl II Nr 341/2018, lautet (auszugsweise):
„Auf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:
Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 1. (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.
(2) Diese Verordnung gilt für die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, fallen.
(3) Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2. (1) Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Folgenden Kriterien ist hiebei Rechnung zu tragen:
1. den artspezifischen und individuellen Fähigkeiten der Anpassung an äußere Bedingungen, und
2. dem jeweiligen artspezifischen Sozialgefüge.
[…]
(5) Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Bei dauerhafter Haltung unter Kunstlicht ist dafür zu sorgen, dass die tägliche Lichtzeit entsprechend der Bedingungen im natürlichen Lebensraum jahreszeitlich verändert wird.
[…]“
Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 3. (1) Für die Haltung von Säugetieren gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen.
[…]
[…]
Anlage 1
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
[…]
2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen
(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.
(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt
(3) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.
(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
[…]“
V.Erwägungen:
Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 TSchG die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie nach § 37 Abs 3 zweiter Satz TSchG zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen (vgl § 37 Abs 3 dritter Satz TSchG).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wird es auch zukünftig Tage geben, an denen sich die Situation - trotz Betreuung - wie am 6.2.2020 darstellt. Das bedeutet, es wird auch zukünftig so sein, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise über mehrere Tage vergisst, die Katzen in ausreichender Menge mit Wasser zu versorgen und die Katzentoiletten sauber zu halten. Eine solche Haltung widerspricht Anlage 1 Punkt 2. Abs 5 und 6 der 2. Tierhaltungsverordnung.
Insofern ist auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der in Rede stehenden Katzen geschaffen werden können. Aus diesem Grund ist die von der belangten Behörde erfolgte Abweisung des Antrags auf Ausfolgung zu bestätigen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Katzen aller Voraussicht nach geschaffen sind, ist eine reine Frage der Beweiswürdigung und als solche nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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