LVwG T LVwG-2020/45/0039-5

LVwG-2020/45/0039-5Tribunal administratif régional29 juin 2020

Regest

Rechtsirrtum;<br/>Verschuldet;<br/>Vorsatz;<br/>Ermahnung;<br/>Konkretisierung;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/45/0039-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.45.0039.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2019, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, als es zu Spruchpunkt I bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) zu lauten hat:

„Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X am 05.11.2019 bei der Rotwildfütterung „BB“, Nr ***, bestehend auf dem Gst **1, KG X, am oben angeführten Tatort und zur oben angeführten Tatzeit, zu verantworten, dass Schalenwild mit Zuckerrüben gefüttert wurde, was kein Futtermittel iSd § 6 der 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 121/2015, idF LGBl Nr 63/2016, darstellt.“,

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 70 Abs 1 Z 22 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017, iVm der 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 121/2015, idF LGBl Nr 63/2016“,

bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß § 70 Abs 1 Z 22 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017“

und bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG):

„Euro 30,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 57/2018“

zu lauten hat.

2. Der Beschuldigte hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Tatzeit:I. - IV. 05.11.2019

Tatort:I. Eigenjagdgebiet X, Rotwildfütterungsanlage „BB“, Nummer ***, Grundstück **1, Katastralgemeinde X

II. Eigenjagdgebiet X, Rotwildfütterungsanlage „CC", Nummer ***, Grundstück **1, Katastralgemeinde X

III. Eigenjagdgebiet X, Rotwildfütterungsanlage „DD“, Nummer ***, Grundstück **1, Katastralgemeinde X

IV. Eigenjagdgebiet W, Rotwildfütterungsanlage „EE", Nummer ***, Grundstück **1, Katastralgemeinde W

I. Sie haben als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X am 05.11.2019 bei der Rotwildfütterung „BB“, Nummer ***, bestehend auf dem Grundstück **1, Katastralgemeinde X, gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen. Konkret haben Sie es zu verantworten, dass am oben angeführten Tatort und zur oben angeführten Tatzeit Schalenwild ohne Ausnahmebewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde mit Zuckerrüben angekirrt wurde.

II. Sie haben am 05.11.2019, im Eigenjagdgebiet X, an der Rotwildfütterungsanlage „CC“, Nummer ***, dem Rotwild Futtermittel vorgelegt, obwohl dem Rotwild frühestens ab dem 16. November eines jeden Jahres Futtermittel vorgelegt werden dürfen und haben Sie damit gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen.

III. Sie haben am 05.11.2019, im Eigenjagdgebiet X, an der Rotwildfütterungsanlage „DD“, Nummer ***, dem Rotwild Futtermittel vorgelegt, obwohl dem Rotwild frühestens ab dem 16. November eines jeden Jahres Futtermittel vorgelegt werden dürfen und haben Sie damit gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen.

IV. Sie haben am 05.11.2019, im Eigenjagdgebiet W, an der Rotwildfütterungsanlage „EE“, Nummer ***, dem Rotwild Futtermittel vorgelegt, obwohl dem Rotwild frühestens ab dem 16. November eines jeden Jahres Futtermittel vorgelegt werden dürfen und haben Sie damit gegen das Tiroler Jagdgesetz verstoßen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

I. § 40 Abs. 1 lit. m in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Zif. 17 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. 41/2004, zuletzt geändert mit LGBI. 75/2019

II. § 46 Abs. 1 iVm. § 70 Abs. 1 Zif. 22 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004, zuletzt geändert mit LGBl. 75/2019

III. § 46 Abs. 1 iVm. § 70 Abs. 1 Zif. 22 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004, zuletzt geändert mit LGBl. 75/2019

IV. § 46 Abs. 1 iVm. § 70 Abs. 1 Zif. 22 Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBI. 41/2004, zuletzt geändert mit LGBl. 75/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu Spruchpunkt I.

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

I. 300,00

§ 70 Abs. 1 Zif. 17 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF.

24 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 330.00 €“

Zu den Spruchpunkten II. bis IV wurde von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf die vorzeitige Fütterung alles geklärt habe werden können (betrifft Spruchpunkte II bis IV). In Bezug auf Spruchpunkt I sei er in Bezug auf das Straferkenntnis überrascht gewesen. Es habe sich seiner Kenntnis entzogen, dass eine Fütterung mit Zuckerrüben nicht (mehr) dem Tiroler Jagdgesetz entspreche, zudem könne er auch bei neuerlichem Studium des Jagdgesetzes in der aktuellen Form kein Verbot der Ankirrung mit Zuckerrüben dem Gesetzestext entnehmen. Er habe natürlich aufgrund der Weisungen des Amtes umgehend die Fütterung mit Zuckerrüben eingestellt. Es werde jedoch um Prüfung bzw Aufhebung des Strafbescheides ersucht.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Am 22.06.2020 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der niemand teilnahm. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich per E-Mail von 20.06.2020 (vgl OZ 3). Der Beschwerdeführer beantragte jedoch trotz Nachfrage keine Verschiebung der mündlichen Verhandlung, sodass diese in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in das Stammdatenblatt in Bezug auf die Eigenjagd X (vgl OZ 1), sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist und war zum Tatzeitpunkt Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd X sowie des Eigenjagdgebietes W.

Beide Eigenjagden verfügen über mehrere Rotwildfütterungsanlagen, so befinden sich im Eigenjagdgebiet X die Rotwildfütterungsanlagen „BB“, Nr ***, Gst **1, Katastralgemeinde X, „CC“, Nr ***, Gst **1, KG X, sowie „DD“, Nr ***, Gst **1, KG X, im Eigenjagdgebiet W befindet sich die Rotwildfütterungsanlage „EE“, Nr ***, Gst **1, KG W.

Der Beschwerdeführer hat bei der Rotwildfütterung „BB“ am 05.11.2019 Zuckerrüben zur Fütterung ausgelegt.

Weiters hat der Beschwerdeführer an den übrigen Rotwildfütterungsanlagen „CC“, „DD“ und bei der Rotwildfütterungsanlage „EE“ bereits am 05.11.2019 dem Rotwild Futtermittel vorgelegt.

Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild jedoch erst ab dem 16.11. bis längstens 15.05. des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schädel- und Verbissschäden erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Akt erliegenden Meldung illegaler Ankirrungen und unsachgemäßer Fütterungsanlage, wobei der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt auch nicht bestreitet.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 46

(idF LGBl Nr 64/2015)

Wildfütterung

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.

[…]

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.

[…]“

„§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

[…]

22. außer in den Fällen des Abs. 2 den Bestimmungen über die Wildfütterung und Fütterungsanlagen nach §§ 46 und 46a oder den hiezu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

Die im gegenständlichen Fall maßgebende Bestimmung der 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 121/2015, idF LGBl Nr 63/2016, lautet wie folgt:

„§ 6

Futtermittel für Rot-und Muffelwild

Dem Rot-und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:

a) Grassilage;

b) Maissilage;

c) Obsttrester.

[…]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet:

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

V.Erwägungen:

Nach § 46 Abs 1 TJG 2004 ist der Jagdausübungsberechtigte (im – hier vorliegenden – Fall der Verpachtung einer Eigenjagd, also der Pächter) derjenige, den die Verpflichtung zur Wildfütterung trifft. Diese Verpflichtung besteht für Rotwild regelmäßig im Zeitraum von 16.11. bis 15.05. des Folgejahres und reicht soweit, als es die Sicherung eines angemessenen Wildstandes und die Vermeidung von Schäl- oder Verbissschäden erfordern.

Zu Spruchpunkt I:

§ 46 Abs 7 und § 46a Abs 13 TJG 2004 verpflichten die Landesregierung, durch Verordnung nähere Vorschriften ua über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel sowie die Ausstattung und die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen zu erlassen. Die auf dieser Grundlage erlassene 6. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (in weiterer Folge 6. DVO) nimmt in § 6 Bezug auf die zulässigen Futtermittel für Rot- und Muffelwild. Demgemäß darf dem Rot- und Muffelwild ausschließlich Heu, sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 % der Trockenmasse iVm Grassilage, Maissilage und Obstrestern, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht am 05.11.2019 im Eigenjagdgebiet X bei der Rotwildfütterungsanlage „BB“ Zuckerrüben als Futtermittel vorgelegt zu haben. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt anzusehen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich damit, dass er im Tiroler Jagdgesetz keine Vorschrift über das Verbot der Fütterung von Zuckerrüben gefunden habe. Er bringt auch vor, dass ihm kein Verbot der Fütterung mit Zuckerrüben bekannt sei.

Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwiderhandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG setzt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift voraus. Diese Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit der Unkenntnis des Gesetzes vermag aber im gegenständlichen Fall ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl etwa VwGH vom 31.07.2009, Zl 2018/09/0086).

Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren Jagdausübungsberechtigter zweier Eigenjagden, verwaltungsstrafrechtlich für viele Tatbestände verantwortlich und hatte sich dieser darüber zu erkundigen, welche Futtermittel erlaubt sind und welche nicht. Die gesetzliche Bestimmung dazu in der 6. DVO ist auch leicht verständlich, sodass es jedem zumutbar ist zu erkennen, welche Futtermittel erlaubt sind. Bereits seit 16. Mai 2016 ist die Bestimmung über die erlaubten Futtermittel bei Rotwild in Kraft, sodass der Beschwerdeführer auch genügend Zeit gehabt hätte, sich darüber zu informieren.

Der Beschwerdeführer hat somit auch zumindest fahrlässig die Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt I begangen.

Zur Strafbemessung:

Als mildernd war nichts zu werten, der Beschwerdeführer weist drei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen aus dem Jahr 2017 nach dem § 70 Abs 1 TJG 2004 auf. Dies ist als erschwerend zu werten.

Bezüglich des Verschuldens ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen allseitigen Verhältnissen gemacht, obwohl ihm dazu durchaus Gelegenheit eingeräumt worden war. Es ist daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (vgl VwGH vom 20.09.2005, Zl 2003/05/0060).

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien kann die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe nur als angemessen gefunden werden. Der mögliche Strafrahmen beträgt eine Geldstrafe bis zu Euro 6.000,00, sodass der Strafrahmen zu lediglich 5 % ausgeschöpft worden ist. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls erforderlich, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen, insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden einschlägigen Vorstrafen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor. Es fehlt hier an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat viel mehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zumal der Beschwerde zu Spruchpunkt I gegen das Straferkenntnis keine Berechtigung zukommt, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

Präzisierung des Spruches:

Die Seitens des LVwG Tirol vorgenommene Präzisierung des Spruches sowie der rechtlichen Grundlage der Bestrafung erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 22.10.2018, Ra 2018/16/0979), dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Der Kostenspruch zu Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.

Zu den Spruchpunkten II bis IV:

Auch hier gibt der Beschwerdeführer an, bereits am 05.11.2019 im Eigenjagdgebiet Reith bei Z an zwei Rotwildfütterungsanlagen und im Eigenjagdgebiet W an einer Rotwildfütterungsanlage bereits Futtermittel vorgelegt zu haben. Auch hier ist der objektive Tatbestand daher als erfüllt anzusehen.

Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, welches eine Aufhebung der ohnehin nur erteilten Ermahnungen zu en Spruchpunkten II bis IV begründen könnte.

Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Ein geringfügiges Verschulden liegt jedoch nur vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.

Wenn die genannten Umstände vorliegen, dann liegt eine Entscheidung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde („kann“) und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dies kann im gegenständlichen Fall nicht erblickt werden. Zwar hätte nach Angaben der belangten Behörde der Beschwerdeführer ohne weitere Probleme die Ausnahmebewilligung für eine vorzeitige Fütterung erhalten, aber gerade deshalb ist nicht ersichtlich warum das Verschulden des Beschwerdeführers gering sein sollte. Der Beschwerdeführer hat vielmehr vorsätzlich vorzeitig die Fütterung begonnen. Dies auch an mehreren Rotwildfütterungsanlagen. Zumindest eine Ermahnung war daher im gegenständlichen Fall erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

Die Beschwerde war zu den Spruchpunkten II bis IV daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Verfahren galt es zunächst, den Sachverhalt zu ermitteln. Davon ausgehend stützt sich die vorliegende Entscheidung auf den klaren Wortlaut der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH vom 30.08.2019, Zl Ra 2019/17/0035). Bei der Strafbemessung wiederum handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH vom 09.12.2019, Zl Ra 2019/03/0123). Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.