LVwG T LVwG-2019/31/1534-8

LVwG-2019/31/1534-8Tribunal administratif régional25 juin 2020

Regest

Baugebrechen;<br/>Aufgetragener Abbruch;<br/>Instandsetzung;<br/>Denkmalschutz;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/31/1534-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.31.1534.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte GesbR, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.6.2019, ***, betreffend die Untersagung der Benützung und den Auftrag zum Abbruch eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes nach der Tiroler Bauordnung 2018,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Abbruch spätestens bis zum 31.8.2020 zu erfolgen hat.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 21.6.2019, ***, wurde AA (in Hinkunft „Beschwerdeführerin“) als Eigentümerin der Grundstücke **1 und **2 KG Z gemäß § 47 Abs 2 und 3 TBO 2018 die weitere Benützung des auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes untersagt und aufgrund diverser, näher angeführter, wesentlicher Baugebrechen der gänzliche Abbruch des beschriebenen Objektes bis zum 22.11.2019 aufgetragen.

Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC, am 9.5.2019 ein Ortsaugenschein zur behördlichen Bauaufsicht durchgeführt worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass aufgrund des desolaten Bauzustandes des gegenständlichen Objektes mit einhergehenden gravierenden Schäden an der tragenden Konstruktion des Gebäudes eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen, etwa durch herabstürzende Gebäudeteile auf den Privatweg auf GSt **3 ausgehe und der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen dieser Begehung auf Grund des weit fortgeschrittenen Verfalls des Gebäudes mit eingestürzten Teilen der Konstruktion (Wand, Decken und Dach) und der grassierenden Holzfäule und Mauerwerksdurchfeuchtung und dem schadhaften Dach zum Schluss gekommen sei, dass eine Instandsetzung des Gebäudes wirtschaftlich nicht vertretbar sei.

Diese Schlussfolgerungen wurden mit einer umfassenden Lichtbildbeilage belegt, aus denen sich der Bauzustand des gegenständlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes samt der daraus resultierenden Einsturzgefahr und der Gefahr des Ablösens von Teilen und der Gefährdung des Privatweges auf Gst **3 ergibt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die Beschwerdeführerin weder über den Ortsaugenschein noch über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden sei; erstmals mit dem Abbruchbescheid habe die Beschwerdeführerin überhaupt Kenntnis von dem gegenständlichen Verfahren erlangt. Gegenständlich handle es sich um den ältesten in Tirol urkundlich erwähnten Erbhof und wurde dieses Gebäude als sogenanntes „DD“ bereits im Jahre 794 erwähnt. Es handle sich somit um ein unbedingt zu erhaltendes Kulturgut.

Die Beschwerdeführerin beabsichtige, das Gebäude nach alter Handwerkskunst möglichst ursprungsgetreu zu renovieren, um dieses Kulturgut für die Allgemeinheit zu erhalten. Bei Instandsetzung hätte berücksichtigt werden müssen, dass öffentliche Fördermittel bereitgestellt werden und daher eine Instandsetzung sehr wohl wirtschaftlich vertretbar sei.

Entgegen der Ansicht des hochbauchtechnischen Amtssachverständigen sei die Instandsetzung des Gebäudes sowohl technisch möglich als auch aus wirtschaftlicher Sicht vertretbar. Dies ergebe sich aus dem Gutachten der EE GmbH vom 30.5.2019. Die Beschädigung seien auf ungewöhnlich schneereiche Winter zurückzuführen und hätte die belangte Behörde richtigerweise der Beschwerdeführerin die Instandsetzung des Gebäudes binnen angemessener Frist auftragen müssen.

Von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann, FF, sei bereits Kontakt mit der Abteilung Kultur des Amtes der Tiroler Landesregierung und dem Bundesdenkmalamt aufgenommen worden, um den Wiederaufbau des Gebäudes zu ermöglichen. Eine abschließende Erklärung lag zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung nicht vor.

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Instandsetzung des Gebäudes binnen angemessener Frist aufgetragen bzw lediglich ein Teilabbruch aufgetragen werde, jedenfalls aber der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde sodann seitens des gefertigten Gerichts die Erstellung einer Stellungnahme hinsichtlich der Schlüssigkeit des Gutachtens des hochbauchtechnischen Amtssachverständigen CC, auf dem der gegenständliche Bescheid fußt, in Auftrag gegeben.

Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG vom 9.1.2020, ***, kommt dieser zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Aussagen des Sachverständigen der belangten Behörde aus bautechnischer Sicht für schlüssig und nachvollziehbar angesehen werden und wurde sich dessen Aussagen vollinhaltlich angeschlossen.

Vor allem werde die Meinung geteilt, dass beim gegenständlichen Gebäude die Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bestehe, da ein Betreten derzeit unmöglich erscheine und darüber hinaus Passanten durch einen Einsturz der bestehenden Bauteile dieses Gebäudes gefährdet werden könnten.

Von einer wirtschaftlichen Instandhaltung gegenüber dem Abbruch des Gebäudes könne insofern nicht mehr gesprochen werden, da durch die großteilige Zerstörung des Gebäudes ein Wiederaufbau bzw die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bereits einem Neubau gleichkomme.

Abschließend könne gesagt werden, dass bei dem „vor kurzem“ generalsanierten Dach die im Akt enthaltenen Lichtbilder für sich sprechen. Da bereits große Teile eingestürzt seien und durch die fehlende statische Funktion der darunter liegenden Bauteile, könne die statische Funktion des Daches nicht mehr gewährleistet werden. Die drohende Einsturzgefahr beziehe sich somit auf das gesamte Gebäude.

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien bereits im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 17.1.2020 zur mündlichen Verhandlung am 6.2.2020 übermittelt. Durch ein technisches Versehen wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung am 6.2.2020 geladen.

Aus diesem Grund wurde eine weitere Verhandlung anberaumt und wurde dieses Gutachten im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.2.2020 in Anwesenheit von Vertretern der belangten Behörde, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und des hochbautechnischen Amtssachverständigen eingehend erörtert.

Aufgrund der zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht vorliegenden Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, sich um eine abschließende Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes in der gegenständlichen Kausa zu kümmern und wurde hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Übermittlung des Verhandlungsprotokolls eingeräumt.

Mit Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 11.3.2020 wurde um Verlängerung der Vorlagefrist um weitere zwei Wochen ersucht und wurde diese Fristverlängerung gewährt.

Trotz faktischen Zuwartens des Verhandlungsleiters um nahezu weitere drei Monaten zur Vorlage dieser Eingabe, wurde bis dato keine Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes nachgereicht.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Wohn- und Wirtschaftsgebäudes auf Gste **1 und **2 KG Z.

Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass sich die unter der Adresse Adresse 3 befindlichen Gebäude in einem desolaten Bauzustand befinden und seit langer Zeit keine Erhaltungsmaßnahmen umgesetzt wurden. Unbestritten blieb auch, dass die Gebäude akut einsturzgefährdet sind und teilweise Gebäudeteile bereits eingestürzt sind und eine Gefährdung der Benützer des auf Gst **3 KG Z vorbeiführenden Privatweges gegeben ist. Zur Hintanhaltung solcher Gefahren wurde das Grundstück bereits allseitig mit einem Bauzaun eingezäunt.

Aktenkundig ist aufgrund der unbestritten gebliebenen Aussage des Vertreters der belangten Behörde, CC, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2020 weiters, dass das Gebäude weder nach dem SOG unter Schutz gestellt wurde noch sich auf der Denkmalliste der Gemeinde Z befindet. Das im Freiland befindliche Gebäude liegt zudem größtenteils in der überörtlichen Grünzone.

Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie aus den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlungen vom 6.2.2020 und 26.2.2020.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 –TBO 2018, LBGl Nr 28/2018 idF LBGl Nr 65/2020, lauten wie folgt:

§ 47.

Baugebrechen

(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.

(6) § 46 Abs. 8 gilt sinngemäß.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aus dem detaillierten Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen CC vom 20.6.2019, aufgenommen im bekämpften Bescheid vom 21.6.2019, samt umfangreicher Lichtbildbeilage, sowie dem Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG vom 9.1.2020, lässt sich widerspruchsfrei schlussfolgern, dass das gegenständliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude wesentliche Baugebrechen aufweist, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Diesen übereinstimmenden Ausführungen zweier Sachverständiger zum Ausmaß, der Schwere und der Dringlichkeit der Behebung der Baugebrechen wurde seitens der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren in keinster Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; so attestiert selbst das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gutachten der EE GmbH vom 30.5.2019 dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit Ausnahme des Gebäudedaches einen „desolaten vernachlässigten Zustand“ und spricht von einer teilweise starken Einsturzgefährdung.

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Bestätigung des Abbruchbescheides der belangten Behörde wurde seitens der Beschwerdeführerin lediglich ins Treffen geführt, dass mit einer Entscheidung noch bis zum Vorliegen einer Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes zugewartet werden möge. Trotz Übermittlung der Verhandlungsprotokolle am 27.2.2020 und antragsgemäßer Verlängerung der Frist um zwei Wochen entsprechend dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11.3.2020 wurde bis dato keine Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes in Vorlage gebracht, was suggeriert, dass eine wirtschaftlich vertretbare Instandsetzung der Baugebrechen auch bei allfälliger Bereitstellung öffentlicher Fördermittel offenbar nicht möglich ist.

Im Ergebnis war daher die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen und war hinsichtlich des aufgetragenen Abbruches die Frist mit „bis spätestens 31.8.2020“ neu festzusetzen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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