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LVwG-2020/22/0955-3•LVwG T LVwG-2020/22/0955-3
LVwG-2020/22/0955-3Tribunal administratif régional24 juin 2020
Entziehung der Lenkberechtigung wegen Schnellfahrens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.4.2020, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von 6 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an den Beschwerdeführer entzogen wird, ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt wird und er eine Nachschulung zu absolvieren hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von 6 Wochen entzogen. Dieser Entziehung lag der Vorfall vom 11.11.2019 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 59 km/h überschritten hat. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, er habe derzeit Corona-bedingt finanzielle Probleme.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 26.5.2020 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer:
„Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.4.2020, Zl. *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung mit E-Mail vom 18.5.2020 Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entscheiden.
Die Begründung in Ihrer Beschwerde geht insofern völlig ins Leere, als in der vorliegenden Fallkonstellation zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung (dabei handelt es sich um keine Strafe!) im Ausmaß von 6 Wochen auszusprechen ist:
Innerhalb kurzer Zeit (20.3.2019 und 11.11.2019) haben Sie die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten (die Messtoleranz wurde dabei jeweils abgezogen). Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.2.2020, ***, haben Sie nicht beeinsprucht und den Strafbetrag bereits einbezahlt. Das hat zur Konsequenz, dass die zur Last gelegte Tat am 11.11.2019 bindend für das führerscheinrechtliche Verfahren ist und folgerichtig gemäß § 26 Abs 3 FSG zwingend (!) eine Entziehung der Lenkberechtigung von 6 Wochen auszusprechen und eine Nachschulung anzuordnen ist. Die von Ihnen angeführten finanziellen Probleme in Corona-Zeiten sind also in diesem Zusammenhang nicht zu beachten, wobei hier anzuführen ist, dass Sie offenbar in der Lage sind, den Betrieb eines Luxusfahrzeuges (Porsche Panamera) finanzieren zu können.
Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens damit rechnen, dass Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben wird. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beabsichtigt nicht, in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Sollten sie jedoch auf einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen, müssten sie binnen obiger Frist einen entsprechenden Antrag stellen.“
Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtslage
Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2017/15 (FSG) lautet wie folgt:
„Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(…)
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(…)“
III.Erwägungen
Wie bereits im oben zitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol ausgeführt, hat der Beschwerdeführer innerhalb sehr kurzer Zeit, nämlich am 20.3.2019 und am 11.11.2019, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten (die Messtoleranz wurde dabei jeweils abgezogen). Das hat zur Konsequenz, dass gemäß § 26 Abs 3 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung von 6 Wochen auszusprechen und eine Nachschulung anzuordnen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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