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LVwG-2019/35/2311-8•LVwG T LVwG-2019/35/2311-8
LVwG-2019/35/2311-8Tribunal administratif régional23 juin 2020
Wegeerrichtung;<br/>Feuchtgebiet;<br/>Naturschutzbeeinträchtigung;<br/>Interessensabwägung;<br/>Langfristige öffentliche Interessen;<br/>Agrarstrukturverbesserung;<br/>Indirekte Auswirkungen des Vorhabens;<br/>Berglandwirtschaft;<br/>Existenzsicherung;<br/>Alternativprüfung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 1.10.2019, ***, betreffend den Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nach der Wortfolge „signierten Projektsunterlagen“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der in der Verhandlung vom 17.6.2020 erfolgten Antragsänderung, also unter Berücksichtigung der im Schreiben des Sg. Ländlicher Raum vom 13.1.2020, ***, angeführten alternativen Ausführungsvorschläge, sowie“ eingefügt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 1.10.2019, ***:
Mit Eingabe vom 20.5.2018, ergänzt mit schriftlicher Eingabe vom 7.10.2018, hat Herr AA um die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines im angefochtenen Bescheid näher beschriebenen landwirtschaftlichen Bringungsweges angesucht.
Nach Einholung eines naturkundefachlichen Gutachtens und nachdem zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt worden war, entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:
„I. Die Bezirkshauptmannschaft Z erteilt Herrn AA gemäß den §§ 9 Abs. 1 lit. c und 23 Abs. 5 lit. c und 29 Abs. 2 lit. a Ziffer 2, Abs. 3 lit. b und Abs. 5 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 lit. c sowie 7 Abs. 1 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen unter Vorschreibung nachstehender Auflagen:
Auflagen aus naturkundlicher Sicht:
1. Eingriffe in naturkundlich hochwertige Lebensräume (Feuchtstandort, Berg-Mähwiese) sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
2. Es sind die Boden-Vegetationsrasensoden sorglich abzuziehen und unmittelbar im Baufortschritt laufend - also ohne weitere Zwischenlagerung, Zug um Zug - wiederum lagerichtig aufzutragen.
3. Die entstehenden Böschungen sind so unregelmäßig wie möglich und damit naturnah bewegt auszugestalten.
4. Das gesamte Wegplanum sowie allfällige Geländeanrisse sind ausschließlich mit einer Heublumensaatmischung zu begrünen.
5. Es sind vor, während und nach Beendigung der Bauarbeiten ausreichend viele Fotos zur Belegung der bescheid- und projektsgemäßen Umsetzung zu erstellen. Diese Fotodokumentation ist der Behörde unaufgefordert, spätestens jedoch 1 Monat nach Abschluss aller Arbeiten, zu übermitteln.“
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
„Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass durch die geplante Errichtung des landwirtschaftlichen Bringungsweges aus naturschutzrechtlicher Sicht diverse qualifizierte Tatbestände nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bzw. der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 berührt sind. So ergibt sich aus der naturkundefachlichen Beurteilung einerseits, dass durch die geplante Weganlage ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gequert wird und bedarf diese Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 2005 einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, insbesondere auch deshalb, zumal die gegenständliche Weganlage außer Zweifel außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 zur Ausführung gelangt. Des Weiteren werden durch die Umsetzung des Vorhabens auch geschützte Lebensräume bzw. Standorte von wildwachsenden Pflanzenarten berührt und kann ausgeschlossen werden, dass an den betroffenen Standorten der Bestand dieser Arten unmöglich wird. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass hinsichtlich der betroffenen Pflanzenarten nach Anlage 2, Anlage 3 und Anlage 4 diese in der weiteren Umgebung in ausreichender Anzahl und Vitalität verkommen, sodass von keiner Bestandsgefährdung auszugehen ist, was aus rechtlicher Sicht auch dazu führt, dass der Verbotstatbestand des § 3 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 nicht berührt ist.
Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind aufgrund dieser Feststellungen jedenfalls die Verbotstatbestände des § 2 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 lit. c der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 betroffen. Aus naturkundefachlicher Sicht wird die Umsetzung des Vorhabens mittelstarke bis lokal stärkere Auswirkungen mit sich bringen wobei hinsichtlich der Ausführungen im naturkundefachlichen Gutachten, dass durch die Erschließung des Projektsbereiches zukünftig eine Düngung möglich sein wird und damit starke Beeinträchtigungen eintreten werden, relativierend auszuführen ist, dass dieser Umstand bei der Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens unberücksichtigt bleiben muss, zumal es sich hiebei um eine indirekte Auswirkung des Vorhabens handelt und nur direkte Auswirkungen zu berücksichtigen sind (Vergleiche hiezu etwa VwGH 26.09.2011 Zl. 2009/100243; 21.05.2012, Zl. 2011/100105).
Aus naturschutzrechtlicher Sicht waren bei der Entscheidungsfindung sohin die festgestellten naturkundefachlichen Beeinträchtigungen jenen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen welche mit der Realisierung des Vorhabens einhergehen. Gemäß § 29 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 ist für ein gemäß § 9 leg. cit. bewilligungspflichtiges Vorhaben eine naturschutzrechtliche Bewilligung dann zu erteilen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. Gemäß § 29 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 23 Abs. 5 lit. c ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von in der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 festgesetzten Verboten nur dann zu erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, die Populationen der betroffenen Pflanzenarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen und zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen. Diesbezüglich wird hinsichtlich der Bestandesgefährdung der betroffenen geschützten Pflanzenarten auf das naturkundefachliche Amtssachverständigengutachten verwiesen, welches eine ebensolche ausschließt. Hinsichtlich des Vorliegens von Alternativen bzw. der öffentlichen Interessen wird ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben aus dem Grund zur Ausführung gelangen soll, da im gegenständlichen Projektsbereich ein Bringungsnotstand vorliegt und das diesbezügliche Verfahren beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Zusammenlegung, Bringung und Servituten anhängig ist und im Rahmen dieses Verfahrens ein ebensolcher Bringungsnotstand festgestellt werden konnte. Über einen längeren Zeitraum betrachtet würde bei Nichtlösung dieses Bringungsnotstandes der gegenständliche Bereich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können was sich in weiterer Folge auf die Artenvielfalt negativ auswirkt zumal eine Verbuschung und Verwaldung des Projektsgebietes eintreten würde. Sohin kann durch die nachhaltige Bewirtschaftung des gegenständlichen Bereiches die kleinstrukturierte landwirtschaftliche Nutzung nachhaltig gesichert werden. Aus diesem Grund war die naturschutzrechtliche Bewilligung wie im Spruch angeführt zu erteilen. Einsprüche Dritter liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 1.10.2019 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 29.10.2019 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der insbesondere die Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde zunächst mit den durch das Vorhaben bewirkten Beeinträchtigungen von Schutzgütern nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 und dem Umstand, dass allein das Nichtvorliegen einer Bestandsgefährdung der geschützten Arten in Anbetracht der bewirkten lokalen Entfernung, Beschädigung oder Vernichtung dieser Arten nicht für eine Bewilligung ausreiche.
Hingewiesen wird darauf, dass auch die Verbotstatbestände hinsichtlich mehrerer Arten nach Anlage 3 TNSchVO 2006 erfüllt würden und dass auch der Lebensraumtyp Berg-Mähwiese, welcher sowohl in Anlage 4 TNSchVO als auch in Anhang I der FFH-RL (Code 6520) als geschützter Lebensraum geführt werde, vom Vorhaben betroffen sei.
Sodann wird vom Landesumweltanwalt das Fehlen einer Alternativenprüfung im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 bemängelt. Der Landesumweltanwalt sei der Meinung, dass es im gegenständlichen Fall Varianten mit gelinderen Auswirkungen auf Schutzgüter nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 gäbe und diese Alternativen hätten geprüft und in Betracht gezogen werden müssen. Aus der Sicht des Landesumweltanwaltes wäre es etwa sinnvoll, den hangaufwärts der geplanten Wegtrasse bereits bestehenden, befahrbaren und im Besitz der Agrargemeinschaft Waldgemeinschaft Y befindlichen Weg zu nutzen und abzweigend von diesem Weg (nach Klärung ob hierfür tatsächlich Bedarf besteht) mit einem Stichweg z.B. über die Gp. **1 oder **2 eine befahrbare Verbindung zu den Weideflächen zu schaffen. Diese Variante wäre mit einem viel geringeren Bauaufwand im Wegebau verbunden, da der neu zu errichtende Weg mit einer kürzeren Trasse auskäme. Auch sei bisher nicht erörtert worden, weshalb ein Schlepperweg benötigt wird und ein Weg geringerer Breite nicht ausreicht. Wenn der Weg nur für den Viehtrieb genutzt wird, könne kein Bedarf für einen fahrbaren Weg gegeben sein. Die Gp. der BB, welche in Besitz von Herrn AA stünden, würden derzeit mit Lamas beweidet. Um beurteilen zu können, ob die geplante Nutzung des Weges eine Wegbreite von 3 m notwendig macht, sei es essentiell zu wissen, mit welchem Zweck der Antragsteller die Errichtung des Weges rechtfertigt.
Schließlich verweist die gegenständliche Beschwerde auch noch auf die mangelhaft durchgeführte Interessensabwägung. Der Landesumweltanwalt erkennt zwar das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Landwirtschaft an; dieser Umstand könne jedoch keinesfalls jeglichen Verlust von Schutzgütern nach dem TNSchG 2005 auf den Almen durch Maßnahmen zur Bewirtschaftungserleichterung rechtfertigen. Der im angefochtenen Bescheid erwähnte Bringungsnotstand werde nicht näher erläutert. Hingewiesen wird auch darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht jede Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung im Stande sei, ein langfristiges öffentliches Interesse zu begründen.
In diesem Zusammenhang spielt auch jenes Beschwerdevorbringen des Landesumweltanwaltes eine Rolle, wonach durch die geplante Errichtung von Krainerwänden unweigerlich in die Wasserzügigkeit des Hanges und somit in den Naturhaushalt des Feuchtgebietes eingegriffen würde und wonach die Wegerrichtung in einem derart instabilen Gelände generell ein Sicherheitsrisiko darstelle, das hinterfragt werden sollte.
Schließlich führt der Landesumweltanwalt noch aus, dass es fachlich de facto unmöglich sei, die Auswirkungen der Wegerrichtung und die Auswirkungen seiner nachfolgenden Nutzung bzw. Verwendung zu trennen. Ein Weg werde immer errichtet, um ihn in gewisser Art und Weise zu nutzen. Somit könne bei der Wegnutzung genau genommen auch nicht von einer indirekten Wirkung gesprochen werden, sondern sollte die Nutzung als logische und unumgängliche Konsequenz des Wegebaues in alle Abwägungen einbezogen werden.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst den Parteien in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zur gegenständlichen Beschwerde des Landesumweltanwaltes zu äußern, und der Antragsteller gleichzeitig aufgefordert, konkret darzulegen, welche öffentlichen Interessen durch das gegenständliche Vorhaben gefördert werden, auf welche Weise dies geschieht und anhand welcher konkreten Zahlen sich dies ableiten lässt.
Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach und es langten auch keine sonstigen Stellungnahmen der Parteien binnen der eingeräumten Frist beim Landesverwaltungsgericht ein.
Sodann wurden vom Landesverwaltungsgericht zwei fachliche Stellungnahmen zum Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen am gegenständlichen Vorhaben eingeholt.
Seitens des agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 8.5.2020 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Österreich sowie das Bundesland Tirol sind seit Jahrzehnten an der Erhaltung aktiver Bergbauernhöfe bemüht, weshalb deren Bewirtschaftung mithilfe öffentlicher Zahlungen – sog. Leistungsabgeltung – unterstützt wird. Im ‚Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums‘ des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus ist folgende Begründung zu lesen: ‚Um die Stärkung der Lebensfähigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben mit erheblichen strukturellen Schwächen und Absicherung der Land- und Forstwirtschaft benachteiligter Gebiete durch den Ausgleich von Standortnachteilen zu erreichen, werden sowohl bestimmte Fördergegenstände wie beispielsweise Wirtschaftsgebäude in Berggebieten, Bergbauernspezialmaschinen ausgewählt als auch ein spezieller Zuschlag zum Investitionszuschuss für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis eingesetzt. Demgegenüber stehen ungünstige Bewirtschaftungsvoraussetzungen, wie starke Hangneigung der landwirtschaftlichen Flächen, kürzere Vegetationsdauer, extreme Witterungsverhältnisse, schwache Ertragslage und ein Mangel an Produktionsalternativen sowie ungünstige innere Verkehrsverhältnisse. Das aus der Landwirtschaft erzielbare Einkommen, vor allem der Bergbauernbetriebe, liegt deutlich unter jenem der Betriebe außerhalb der benachteiligten Gebiete. Die erwünschte Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung wäre daher bei vielen dieser Betriebe unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ohne öffentliche Zahlungen nicht möglich. Die spezielle Förderung der Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten hat daher in Österreich eine jahrzehntelange Tradition. Sie wird in Hinblick auf Abwicklung und Berechnung in einer nationalen Sonderrichtlinie geregelt.‘
Lage und Beschreibung der beantragten Erschließungsflächen
Die zur Erschließung beantragten Flächen liegen nördlich der Hofstelle CC im Weiler DDin der KG X in Einzellage (Abbildung 4).
Wie in Abbildung 4 ersichtlich, werden die antragsgegenständlichen Grundstücke zum Teil als Mähflächen (orange) und zum Teil als Hutweide (grün) genutzt. In den Abbildungen 5 und 6 sind die Flächen ersichtlich.
Die mit dem beantragten Schlepperweg erschlossene Mähfläche hat ein Flächenausmaß von rd. 7.700 m². Derzeit wird nach Auskunft des AA das Mähgut in zwei vorhandenen Heupillen gelagert. Im Herbst werden die Lamas auf diese Flächen gebracht und das Heu dort verfüttert. Nach Aussage des Eigentümers besteht die Bestrebung, in Zukunft die gesamten Wiesen – auch jene, die dzt. beweidet werden – zumindest einmal pro Jahr zu mähen. Die über den beantragten Schlepperweg erschlossene Fläche, welche aktuell als Weidefläche bewirtschaftet wird, hat ein Flächenausmaß von rd. 9.230 m². Eine Übererschließung im Bereich der landwirtschaftlich genutzten Antragsflächen ist durch die Errichtung des Schlepperweges nicht gegeben, da dzt. keine Erschließung im gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Nutzflächen vorhanden ist. Westlich – d.h. in der Natur ‚oberhalb‘ – der Antragsflächen befindet sich ein Forstweg. Dieser liegt rd. 80 Höhenmeter oberhalb der Erschließungsflächen. Dieser bestehende Weg stellt keine Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen dar. Auf das Vorhandensein allfälliger Varianten wurde bereits in der technischen Stellungnahme vom 05.03.2018 Bezug genommen. Beim Lokalaugenschein am 05.05.2020 konnte festgestellt werden, dass diese Angaben korrekt sind und dass eine allfällige Erschließung vom Forstweg aus, aufgrund des zu überwinden Höhenunterschiedes, den Bau mehrerer Kehren zur Folge hat. Weicht man von den Wiesen in den umliegenden Wald aus, so erreicht man nach wenigen Metern sehr steiles, teils felsiges Gelände. Alternativvarianten sind aus diesem Grund auszuschließen.
Zusammenfassung:
Wie aus den dargelegten Punkten hervorgeht, stellt die Erschließung mit dem beantragten Schlepperweg für eine zeitgemäße, ordnungsgemäße und regelmäßige Bewirtschaftung für den Eigentümer eine bedeutende Agrarstrukturverbesserung dar. Die Aufrechterhaltung und Bewirtschaftung von Bergbauernbetrieben liegt im langfristigen öffentlichen Interesse.“
Seitens des Amtssachverständigen des Sg. Ländlicher Raum wurde mit Schreiben vom 13.1.2020 zunächst ausgeführt, dass beim Einreichprojekt im ersten Wegabschnitt Längsneigungen bis zu 40 % auftreten würden und solche Neigungsverhältnisse aus straßenbaufachlicher Sicht auch für einen nur wenig befahrenen Schlepperweg abzulehnen seien, da die vertretbare maximale Längsneigung 20 % - im Ausnahmefall 25 % - nicht überschreiten sollte. Da es sich aber um einen untergeordneten Schlepperweg handeln würde, der nur in Trockenzeiten befahren werden soll, könne dieser Mangel toleriert werden. Weiters wird ausgeführt, dass zwar die vom Landesumweltanwalt vorgeschlagene Alternative aus mehreren, näher bezeichneten Gründen nicht zielführend sei, dass aber eine – allerdings nur unter Einbeziehung von Fremdgrund und daher allenfalls nicht realisierbare - Optimierung der Einreichvariante möglich sei, mit der die durchschnittliche Längsneigung auf etwa 20 % reduziert werden könnte, und dass auch eine alternative Ausführung ohne Spitzgräben günstiger wäre, da dadurch der Eingriff in das Landschaftsbild weit geringer ausfalle und die Oberflächenwässer breitflächiger in das umliegende Gelände abgeführt würden. Anstelle von Holzkrainerwänden wäre eine Ausführung mit dem System „bewehrte Erde“ besser.
In weiterer Folge wurde dann vom Landesverwaltungsgericht am 17.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend erörtert wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 9, 23 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 9
Schutz von Feuchtgebieten
In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Einbringen von Material;
b) das Ausbaggern;
c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f) Entwässerungen;
g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1)Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) (…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) (…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) (…)
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und
c) (…)
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen und den Schutz bestimmter wild wachsender Pflanzenarten und von Pflanzengesellschaften regelnden §§ 2 und 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
a) die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,
b) die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
c) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
(5) (…)“
„§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“
In Anlage 2 TNSchVO 2006 wird etwa unter lit d Z 41 „Türkenbund – Lilium martagon L.“ genannt.
In Anlage 3 TNSchVO 2006 werden etwa unter lit b Z 5 und 11 „Enziane, alle“ und „Kartäusernelke – Dianthus carthusianorum L.“ genannt.
In Anlage 4 TNSchVO 2006 werden unter Z 17 „Berg-Mähwiesen (artenreiche, Goldhaferwiesen)“ genannt.
Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht mangels entsprechendem Beschwerdevorbringen die von der belangten Behörde angenommene und auf die Bestimmungen des § 9 Abs 1 lit c, § 23 Abs 5 lit c und § 29 Abs 2 lit a Z 2, Abs 3 lit b und Abs 5 TNSchG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs 2 lit c und Abs 4 lit c sowie § 7 Abs 1 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 gestützte naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben nicht zu prüfen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen musste vom Landesverwaltungsgericht allerdings geklärt werden, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 und die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 3 lit b leg cit auch zu Recht erteilt wurde.
Laut ersterer Bestimmung darf die Naturschutzbewilligung für ein Vorhaben wie das gegenständliche nur erteilt werden, wenn entweder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Aufgrund des im naturkundefachlichen Gutachten vom 26.8.2019 schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigten und von den Parteien unbestritten gebliebenen Umstandes, dass mit dem gegenständlichen Vorhaben Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, war also im vorliegenden Fall zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 – und analog auch bei der Anwendung des § 23 Abs 5 leg cit - nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt. Im nunmehrigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurden die Ausführungen dieses Gutachtens nochmals erörtert und bekräftigt.
Zusammengefasst ergibt sich aus den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass für alle Schutzgüter des TNSchG 2005 Beeinträchtigungen in einem mittelstarken bis lokal stärkeren Ausmaß verbunden sind.
Diese Ausführungen wurden im Rahmen der am 17.6.2020 vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nochmals untermauert und ausgeführt, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen insbesondere aus der Berührung eines Feuchtgebietes resultieren würden und dass für die geschützten Pflanzen und Lebensräume nach den Anlage 2 bis 4 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 insbesondere eine durch die gegenständliche Erschließung ermöglichte intensive Bewirtschaftung ungünstig wäre, wobei diesbezüglich wiederum eine Düngung mit Gülle stärkere negative Auswirkungen auf die Artenzusammensetzung der gegenständlichen Wiese hätte als die Ausbringung von Festmist.
Allein die Errichtung des geplanten Weges würde dagegen zwar im Bereich der Wegtrasse zu einer Zerstörung des Standorts der geschützten Pflanzen und Pflanzengesellschaften führen, hätte aber keine Bestandsgefährdung zur Folge und würden die Populationen der genannten Pflanzen und Pflanzengesellschaften in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.
Den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu den durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturbeeinträchtigung wurde von den Verfahrensparteien nicht widersprochen und konnte das Landesverwaltungsgericht diese Ausführungen daher als erwiesen ansehen.
Zu betonen ist allerdings, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Maßgabe der höchstrichterlichen Judikatur zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die durch die Erschließung des Projektbereiches zukünftig ermöglichte Düngung bei der Gewichtung der Naturschutzbeeinträchtigungen nicht zu berücksichtigen ist, da es sich diesbezüglich um eine indirekte Auswirkung des Vorhabens handelt und nur direkte Auswirkungen zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 26.9.2011, 2009/10/0243; 21.5.2012, 2011/10/0105). Aus VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, geht zudem hervor, dass bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen ist und nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Betracht zu bleiben haben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen. Vom Antragsteller und seiner Ehefrau wurde nun allerdings im Rahmen der am 17.6.2020 durchgeführten Verhandlung glaubwürdig geschildert, dass derzeit keine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsform und auch keine Düngung geplant sei, und sind daher für das Landesverwaltungsgericht die von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen angesprochenen Naturschutzbeeinträchtigungen im Fall einer intensiveren Bewirtschaftung nicht absehbar und daher auch nicht zu berücksichtigen.
Den festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun in einem weiteren Schritt vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.
Soweit vom Antragsteller eine erleichterte Bewirtschaftungsmöglichkeit als langfristiges öffentliches Interesse ins Treffen geführt wird, ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten ist; allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.
Zur Almwirtschaft wird etwa in VwGH 25.4.2013, 2012/10/0118, Folgendes ausgesagt:
„Ein bei der Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Almwirtschaft setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für die Existenzsicherung oder für eine zeitgemäße Almwirtschaft notwendig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl. E 15. Dezember 2006, 2004/10/0173).“
Vom beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Annahme eines langfristigen öffentlichen Interesses am gegenständlichen Vorhaben klar und mit näherer Begründung, insbesondere mit dem Hinweis auf die starken öffentlichen Förderungen, bejaht und auch vom beschwerdeführenden Landesumweltanwalt selbst im Rahmen der am 17.6.2020 durchgeführten Verhandlung das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer traditionellen Berglandwirtschaft zugestanden. Auch der Antragsteller und seine Ehefrau haben im Rahmen der genannten Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass die geplante Erschließung für einen zeitgemäßen Berglandwirtschaftsbetrieb unverzichtbar und ohne diese Erschließung eine baldige Auflassung dieses Landwirtschaftsbetriebes wohl unumgänglich ist. Insofern wird auch vom Landesverwaltungsgericht dem gegenständlichen Vorhaben zugestanden, eine im langfristigen öffentlichen Interesse gelegene Agrarstrukturverbesserung zu bewirken.
Anhaltspunkte für eine Übererschließung konnten vom Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, da im Zuge der durchgeführten Verhandlung, insbesondere aufgrund der Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen und des Antragstellers und seiner Ehefrau, klar hervorkam, dass die derzeitige Form der Bewirtschaftung von einem oberhalb gelegenen, bereits bestehenden Weg aus, sehr mühsam, nicht zeitgemäß und die Fortführung dieser Art der Bewirtschaftung auf längerer Sicht nicht tragbar und zumutbar ist.
Dass die Art der geplanten Wegeerrichtung und die geplante Wegtrasse der Annahme eines langfristigen öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, wurde vom Amtssachverständigen für Güter- und Seilwege bestätigt, der zwar die starken Längsneigungen des geplanten ersten Wegabschnittes von bis zu 40% thematisierte, diese aber in Anbetracht der geplanten Nutzung als Schlepperweg bei Trockenheit für tolerierbar hielt.
Gewisse Ausführungsalternativen wurden vom genannten Amtssachverständigen für sinnvoll erachtet und dahingehend vom Antragsteller im Rahmen der am 17.6.2020 durchgeführten Verhandlung eine Antragsänderung vorgenommen, die nunmehr entsprechend dem Spruch dieses Erkenntnisses zu einer geringfügigen Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides geführt hat. Konkret solle der geplante Weg nunmehr ohne Spitzgräben ausgeführt und die Oberflächenwässer breitflächiger in das umliegende Gelände abgeführt werden. Die Fahrbahn soll mit kontinuierlichem Quergefälle mit Wasserausleiten in den Steilbereichen errichtet werden. Zudem soll anstelle von Holzkrainerwänden eine Ausführung mit dem System „bewehrte Erde“ wie im Gutachten vom 13.1.2020 beschrieben erfolgen.
Wie schon den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde auch den Ausführungen der Sachverständigen für Agrarwirtschaft und Güter- und Seilwege nicht entgegengetreten und steht für das Landesverwaltungsgericht somit letztlich aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass maßgebliche langfristige öffentliche Interessen für das gegenständliche Vorhaben sprechen.
Ist aber die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen zu bejahen, so ist abschließend noch zu beurteilen, ob die oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.
Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid die Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens überwiegen. Zwar sind mit dem gegenständlichen Weg potentiell erhebliche Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen verbunden; allerdings wurde beim gegenständlichen Vorhaben versucht, die Auswirkungen auf das betroffene Feuchtgebiet möglichst gering zu halten und eine Aufrechterhaltung des Wasserzuges zu gewährleisten.
Was die Beeinträchtigungen der geschützten Pflanzen und Pflanzengesellschaften und ihrer Standorte betrifft, konnte geklärt werden, dass allein durch den Wegbau keine Bestandsgefährdung eintritt und starke Naturbeeinträchtigungen primär aus der Art der Bewirtschaftung der Wiesen resultieren könnten, die durch den geplanten Weg ermöglicht wird. Diese indirekten Beeinträchtigungen dürfen nun aber wie bereits dargestellt bei der Beurteilung des Ausmaßes der Naturbeeinträchtigungen nicht berücksichtigt werden, sind aber auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, das Ausmaß der dem gegenständlichen Vorhaben zugeschriebenen langfristigen öffentlichen Interessen derart abzumindern, dass von einem Überwiegen der Naturschutzinteressen ausgegangen werden müsste. Dies zum einen deshalb, da - wie bereits erwähnt - vom Antragsteller und seiner Ehefrau im Rahmen der am 17.6.2020 durchgeführten Verhandlung glaubwürdig geschildert wurde, dass in absehbarer Zukunft ohnehin keine Düngung der gegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen geplant sei; zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer Nichtumsetzung des geplanten Vorhabens negative Auswirkungen auf die Artenzusammensetzung der geschützten Lebensräume nicht ausgeschlossen werden können, da vom Antragsteller und seiner Frau, etwa mit dem Hinweis auf andere Landwirte, die keine vergleichbare Bewirtschaftung mehr durchführen würden, nachvollziehbar dargelegt wurde, dass die Nichtgenehmigung des geplanten Weges wohl die zeitnahe Auflassung des landwirtschaftlichen Betriebes und die Einstellung der Bewirtschaftung zur Folge hätte und es dadurch zu einer allmählichen Verbuschung und Verwaldung der gegenständlichen Wiesen kommen könnte. Dieses Szenario konnte von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen zwar nicht hundertprozentig bestätigt werden; allerdings wurde sehr wohl zugestanden, dass es entsprechende Tendenzen im Fall der Einstellung der Bewirtschaftung gäbe.
Weiters wurden von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen auch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zur Herabmilderung der Naturschutzbeeinträchtigungen genannt und können diese im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung zugunsten der langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des geplanten Weges berücksichtigt werden.
Insgesamt überwiegend für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall daher die langfristigen öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben und sind damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 gegeben.
Dafür, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 gegeben sein könnte, aufgrund der eine Versagung der beantragten Bewilligung auszusprechen wäre, fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte.
Die vom Landesumweltanwalt ins Treffen geführte Erschließung von einem oberhalb gelegenen Weg aus wurde vom Amtssachverständigen für Güter- und Seilwege als zu kompliziert und nicht zielführend beurteilt, ohne dass vom Landesumweltanwalt der Versuch unternommen worden wäre, diese Beurteilung zu widerlegen. Eine andere, über Fremdgrund führende alternative Wegtrasse ist mangels absehbarer Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer nicht realisierbar und würde zudem ebenfalls ein Feuchtgebiet berühren.
Auch die vom Landesumweltanwalt in Zweifel gezogene Notwendigkeit der vorgesehenen Wegbreite des geplanten Weges ist aufgrund des durchgeführten Verfahrens, insbesondere aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft und Güter- und Seilwege, klar zu bejahen und stellt daher ein weniger breiter Weg keine naturschonendere Alternative zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes dar.
Somit hat das Ermittlungsverfahren klar ergeben, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand nicht auch auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, und dass somit keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht.
Die vom Amtssachverständigen für Güter- und Seilwege angesprochenen alternativen Ausführungsmethoden wurden vom Antragsteller übernommen und – wie bereits weiter oben angesprochen – in Form einer in der Verhandlung vom 17.6.2020 erfolgten Antragsänderung berücksichtigt, wobei damit zumindest aus der Sicht des genannten Amtssachverständigen eine Verbesserung des Landschaftsbildes verbunden ist.
Vom Landesverwaltungsgericht war nun allerdings auch noch zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung nach § 29 Abs 3 lit b iVm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 ausgegangen ist.
Nach der genannten Bestimmung darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten unter anderem nach § 23 Abs 2 und 3 lit a dann erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Diese werden wiederum im Abs 5 des § 23 TNSchG 2005 näher umschrieben. Auch im § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 wird hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Abs 2 und 4 und § 3 auf die Voraussetzungen nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 verwiesen.
Nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 darf es keine andere zufrieden stellende Lösung geben und muss die Population der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen; weiters muss eine der in den lit a bis e des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 genannten Voraussetzungen vorliegen, wobei im gegenständlichen Fall lediglich jene nach lit c in Betracht kommt, wonach das Vorhaben im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit liegen oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt geboten sein muss.
Was die Voraussetzung betrifft, dass die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen müssen, enthält das von der belangten Behörde im durchgeführten Verfahren eingeholte naturkundefachliche Gutachten eine eindeutige und unwidersprochen gebliebene Aussage dahingehend, dass eine Gefährdung des Bestandes aufgrund der gegebenen Verbreitung in der näheren und weiteren Umgebung nicht zu erwarten ist und dass es weiträumig gesehen zu keiner Veränderung der natürlichen Artenzusammensetzung der betroffenen Pflanzengesellschaften kommen werde. Am Vorliegen dieser Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht somit kein Zweifel.
Das durchgeführte Verfahren hat aber auch, wie oben im Zusammenhang mit § 29 Abs 4 TNSchG 2005 dargelegt, gezeigt, dass keine andere Erschließungsmöglichkeit besteht und es somit im Sinn des § 23 Abs 5 TNSchG 2005 auch „keine andere zufrieden stellende Lösung“ gibt.
Was das Vorliegen der spezifischen, im § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 genannten Interessen am geplanten Weg betrifft, ist entscheidend, dass diese anderen zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen müssen. Hinsichtlich dieser Interessensabwägung kann wiederum auf die obigen Erwägungen, nämlich jene zur durchgeführten Interessensabwägung, verwiesen werden.
Insgesamt steht also fest, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von den Verboten nach § 23 Abs 3 lit a Z 1 TNSchG 2005 gegeben sind.
Letztlich kam das Landesverwaltungsgericht somit entsprechend dem im angefochtenen Bescheid erzielten Ergebnis zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben sind.
Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen; dies allerdings mit der Maßgabe, dass – wie bereits erwähnt - die in der Verhandlung vom 17.6.2020 erfolgte Antragsänderung zu berücksichtigen war.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG 2005 und seiner Materialien gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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