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LVwG-2020/32/0294-5•LVwG T LVwG-2020/32/0294-5
LVwG-2020/32/0294-5Tribunal administratif régional22 juin 2020
Anerkennung eines Betriebes als Lehrbetrieb/Ausbildungsbetrieb;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Tirol vom 12.12.2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 19.05.2019 hat Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Tirol den Antrag auf Anerkennung des Forstbetriebes BB, Inhaber AA, Adresse 1, Z, als Lehrbetrieb/Ausbildungsbetrieb für die Anschlusslehre auf dem Gebiet Forstwirtschaft gestellt.
Mit Schreiben vom 22.07.2019, hat Herr CC, GG AG, der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Forstbetrieb BB, Inhaber AA, im abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2018 für die GG AG 1.733,44 fm Holz geschlägert und zur Straße gebracht habe. Dieses sei mittels Seilbahn bzw Traktor im Stamm- bzw Sortimentsverfahren durchgeführt worden. Des Weiteren seien diverse Waldpflegemaßnahmen umgesetzt worden: 6,0 ha Dickungspflege im Forstrevier Y; 10,0 ha Dickungspflege im Forstrevier X. Herr CC hat zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Liegenschaft „DD“ im Gemeindegebiet W, genauer im Revierteil „V“ der GG AG, mit jährlich 9 rm Brennholz und 3 fm Bauholz eingeforstet sei.
Über Ersuchen der belangten Behörde hat der Steuerberater des Beschwerdeführers Herr EE mit Schreiben vom 24.07.2019 einen Arbeitsbericht von März 2018 bis Juli 2019 sowie eine Aufstellung der Aufträge und Tätigkeiten von August 2019 bis Dezember 2019 des Forstbetriebes BB – AA übermittelt.
Auf Nachfrage der belangten Behörde hat Herr EE mit Schreiben vom 20.08.2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für seinen Gewerbebetrieb keine Umsatzsteuerpauschalierung in Anspruch nehme.
Die Landwirtschaftskammer Tirol hat über Ersuchen der belangten Behörde vom 27.09.2019 mitgeteilt, dass aufgrund des fehlenden Eigenwaldes des Beschwerdeführers der Anerkennung als Lehrherr und Lehrbetrieb nicht zugestimmt werde.
Die Landarbeiterkammer Tirol hat in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass gegenständlich keine Einwände gegen die Nichtanerkennung bestünden.
Aus dem Aktenvermerk vom 05.11.2019 im verwaltungsbehördlichen Akt geht hervor, dass aus Sicht der belangten Behörde eine Anerkennung als Lehrbetrieb nicht befürwortet werde und sohin eine Stellungnahme von Herrn FF (Land- und Forstinspektion des Amtes der Tiroler Landesregierung) entfallen könne.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Tirol vom 12.12.2019, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung als Lehrberechtigter und Lehrbetrieb im Lehrberuf Forstwirtschaft iSd §§ 17 und 18 Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000 (LFBAG) nicht stattgegeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein forstwirtschaftlicher Betrieb iSd § 5 Landarbeitsordnung 2000, der durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung als Lehrbetrieb iSd § 17 LFBAG geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sei, gegenständlich nicht vorliege. Beim Forstbetrieb des Beschwerdeführers handle es sich ausschließlich um einen Gewerbebetrieb. Insbesondere aufgrund mangelnder Waldausstattung könne der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers nicht hauptsächlich die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und aufgrund des Ausmaßes der getätigten Zukäufe fielen die betrieblichen Tätigkeiten gegenständlich nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3 Z 1 GewO 1994. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter neben der persönlichen und fachlichen Eignung das Vorliegen eines Land- und forstwirtschaftlichen Lehrbetriebes iSd § 17 Abs 1 LFBAG iVm § 5 Landarbeitsordnung 2000 sei. Da jedoch bereits die Prüfung des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrbetriebes zu einem negativen Ergebnis geführt habe, sei die persönliche und fachliche Eignung des Beschwerdeführers nicht mehr zu prüfen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zur Begründung seines Rechtmittels ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, zumal in seiner Begründung lediglich der Wortlaut der einzelnen gesetzlichen Vorschriften zitiert werde. Die belangte Behörde habe im Verfahren vorgebrachte Beweise (Auftragsprotokoll, Arbeitsplanung für die Lehrzeit) nicht berücksichtigt. Zudem habe die belangte Behörde die Übermittlung der konkreten Anerkennungskriterien für einen Lehrbetrieb verweigert. Der Beschwerdeführer stellt sohin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 19.05.2019 bei der belangten Behörde den Antrag auf Anerkennung des Forstbetriebes BB, Inhaber AA, Adresse 1, Z, als Lehrbetrieb/Ausbildungsbetrieb für die Anschlusslehre auf dem Gebiet Forstwirtschaft gestellt.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Betriebes in EZ *** KG *** W mit einer Gesamtfläche von 14.930 m2. Die Grundstücke dieser Einlagezahl sind als Bauflächen (Gebäude), landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) oder Sonstige Flächen (Straßenverkehrsanlagen, Betriebsflächen) gewidmet. Zum Betrieb des Beschwerdeführers gehören keine Waldflächen.
Der Beschwerdeführer ist seit 01.03.2018 Gewerbeinhaber des freien Gewerbes „Holzschlägerung, -bringung und -zerkleinerung“ mit Standort in W, Adresse 2, GISA-Zahl ***.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Liegenschaft „DD“ im Gemeindegebiet W, im Revierteil „V“ der GG AG, mit jährlich 9 rm Brennholz und 3 fm Bauholz eingeforstet.
Dies entspricht einer bewirtschafteten Fläche von ca 2 ha Wald.
Der Forstbetrieb BB hat im abgelaufenen Wirtschaftsjahr 2018 für die GG AG 1.733,44 fm Holz geschlägert und zur Straße gebracht. Dabei wurde mittels Seilbahn bzw Traktor im Stamm- bzw Sortimentsverfahren gearbeitet. Der Betrieb des Beschwerdeführers hat auch diverse Waldpflegemaßnahmen, wie 6,0 ha Dickungspflege im Forstrevier Y und 10,0 ha Dickungspflege im Forstrevier X für die GG AG umgesetzt. Für diese Maßnahmen werden keine Fördergelder bezogen.
Zudem hat der Betrieb des Beschwerdeführers von Mai 2018 bis Juli 2019 diverse weitere Aufgaben, wie insbesondere Aufforstungsarbeiten, Holzernten, Sägewerkarbeiten, Schneeräumungen, Rodungen, Wegbauarbeiten, Einfriedungsarbeiten, Aufräumarbeiten etc durchgeführt.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2019 und dem Grundbuchsauszug zu EZ *** KG *** W und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gewerberegisterauszug vom 10.04.2020
Dass zum Betrieb des Beschwerdeführers keine Waldflächen gehören ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug zu EZ *** KG *** W sowie aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Antrag.
Die Feststellungen zu den Arbeiten des Beschwerdeführers für die GG AG und zu der Einforstung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in den „Wald VV“ der GG AG ergeben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Herrn CC und aus dem damit in Einklang zu bringenden Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie aus dem Arbeitsbericht des Betriebes von März 2018 bis Juli 2019.
Mit der E-Mail vom 22.04.2020 teilt die GG AG mit, dass für die Dickungspflegen in den Forstrevieren Y und X keine Fördergelder bezogen werden.
Die Feststellungen zu den weiteren Aufgaben des Forstbetriebes BB von März 2018 bis Juli 2019 ergeben sich aus dem von EE vorgelegten nachvollziehbaren Arbeitsbericht.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der zwei Vertreter der belangten Behörde sowie der Vertreter des Beschwerdeführers erschienen sind. Es wurde zudem ein berufskundlicher Amtssachverständiger beigezogen, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erstattet hat.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl Nr 32/2000 zuletzt geändert durch LGBl Nr 55/2015 lauten wie folgt:
„Lehrbetriebe, Lehrberechtigte
§ 17
Lehrbetriebe
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.
(2) Um die Anerkennung als Lehrbetrieb ist bei der Vorheriger land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(3) Die Anerkennung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen nach Abs. 1 zu entsprechen. Die Anerkennung kann sich auf einzelne Bereiche nach § 3 Abs. 2 erstrecken.
(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind oder den Bedingungen oder Auflagen nach Abs. 3 nicht entsprochen wird. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wurde.
§ 18
Lehrberechtigte
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat natürliche Personen mit Bescheid als Lehrberechtigte in einem Lehrbetrieb anzuerkennen, wenn sie persönlich und fachlich geeignet sind.
(2) Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Als persönlich nicht geeignet sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Tat verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der persönlichen Eignung ist dem Ansuchen eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
(3) Fachlich geeignet sind Personen,
a) die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich besucht oder ein facheinschlägiges Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, sofern diese Ausbildungen bzw. Studien auch die für die Ausbildung von Lehrlingen wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften umfassen oder die, sofern diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht umfasst sind, an entsprechenden Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen erfolgreich teilgenommen haben,
b) die im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
c) bei denen anderweitig eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann, sofern sie ergänzend an Ausbilderkursen oder Ausbildungslehrgängen, die auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in pädagogisch-didaktischer Hinsicht sowie die Kenntnis der hierfür einschlägigen Rechtsvorschriften vermitteln, mit einer Gesamtdauer von mindestens 40 Unterrichtsstunden teilgenommen haben; eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine Facharbeiterprüfung im jeweils einschlägigen Ausbildungsgebiet oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.
(4) Die Anerkennung als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.
(5) Ist der Eigentümer eines Lehrbetriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder den Pächter geleitet oder erfüllt der Eigentümer oder der Pächter nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1, so darf die Anerkennung als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige im Betrieb tätige geeignete Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der (die) die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt.
(6) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzusuchen. Vor der Erlassung des Bescheides über die Anerkennung sind die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(7) Die Anerkennung kann sich auf die Lehrberechtigung in einzelnen Bereichen nach § 3 Abs. 2 erstrecken.
(8) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst vermittelt werden können.
(9) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag selbst zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
(10) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung nach Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.
(11) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs. 3 in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Anerkennung als Lehrberechtigter und als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.
(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:
a) betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:
1. auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
b) betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:
1. auf bis zu zwei Lehrlinge zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person,
2. auf jeden weiteren Lehrling zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.“
Die maßgebliche Bestimmung der Landarbeitsordnung 2000 (LAO 2000), LGBl Nr 27/2000 idgF LGBl Nr 142/2019 lautet wie folgt:
„§ 5
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. gf
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmungen des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, auch die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
a) der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
b) die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
c) der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
d) der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfassten Erzeugnisse;
e) die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
f) die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 zweiter Satz) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
g) die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Betriebe der Jagdgenossenschaften im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die im untergeordneten Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbstständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
a) Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994;
b) Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen;
c) Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte;
d) Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 7 der Gewerbeordnung 1994, soweit sie auf Tätigkeiten oder Kenntnissen des bäuerlichen Betriebes aufsetzen;
e) Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 8 der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
f) Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994, wie sie üblicherweise in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Hauptbetrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden;
g) Tätigkeiten, für deren Ausübung weder eine Gewerbeanmeldung (§ 339 der Gewerbeordnung 1994) noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist, sowie die Privatzimmervermietung nach Art. III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.“
Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 107/2017 lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
(1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:
1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);
2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);
(…)
(2) Die Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gilt nicht für die Bestimmungen des § 53 Abs. 5 und § 367 Z 19.
(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören
1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen:
Mit gegenständlichem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines Betriebes als Lehrbetrieb/Ausbildungsbetrieb für die Anschlusslehre auf dem Gebiet Forstwirtschaft. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Lehrberechtigter wurde nicht ausdrücklich gestellt. Die belangte Behörde hat jedoch nicht nur dem Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung als Lehrbetrieb im Lehrberuf Forstwirtschaft iSd § 17 Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000 (LFBAG), sondern gleichzeitig auch einem Antrag um Anerkennung als Lehrberechtigter iSd § 18 Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 2000 keine Folge gegeben.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens bestimmt der Antrag den Umfang des Behördenverfahrens (§ 13 AVG). Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 3).
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen (also auch Anbringen) im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 38).
Der Beschwerdeführer hat die Daten zu seiner Person unter Punkt A. des Antragsformulars „Daten des (der) Lehrberechtigten im Lehrbetrieb“ vollständig ausgefüllt. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer die Verpflichtung, „alle mit der Lehrausbildung verbundenen Vorschriften gewissenhaft einzuhalten und nach Kräften dafür Sorge zu tragen, dass der Lehrling das Ausbildungsziel erreicht“ unter Punkt B. „Erklärung des (der) Lehrberechtigten“ unterzeichnet. Aus diesem Inhalt des Antrages ist das Ziel des Beschwerdeführers nicht nur seinen Betrieb als Lehrbetrieb, sondern auch ihn als Lehrberechtigten anzuerkennen erkennbar. Zudem geht aus dem gegenständlichen Rechtsmittelvorbringen nicht hervor, dass ein Antrag um Anerkennung als Lehrberechtigter nicht gestellt werden hätte sollen. Der Beschwerdeführer verfolgt sohin nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde den Zweck auch als Lehrberechtigter anerkannt zu werden.
Im Übrigen konnte auch im Zuge der mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass mit dem Antrag auf Anerkennung als Lehrbetrieb (für Anschlusslehre) auch die Anerkennung als Lehrberechtigter gestellt wird.
Gemäß § 17 Tiroler Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2000 hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 5 der Landarbeitsordnung 2000 mit Bescheid als Lehrbetriebe anzuerkennen, wenn sie durch die Art und die Größe des Betriebes und durch deren gute Führung dafür geeignet und insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Dienstnehmer den diesbezüglichen Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2000 entsprechend eingerichtet sind.
In Betriebe der Land- und Forstwirtschaft iSd § 5 Abs 1 Landarbeitsordnung 2000 sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbstständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und die Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Laut dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Auszug aus dem Gewerberegister betreibt der Beschwerdeführer im Standort W, Adresse 2, das freie Gewerbe Holzschlägerung, - bringung und –zerkleinerung.
Ein derartiges Schlägerungsunternehmen stellt jedoch werden einen Betrieb „der land- und forstwirtschaftlichen Produktion“ noch mangels Erfüllung der diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Neben- oder Hilfsbetrieb dar (vgl § 5 Abs 1 LAO 2000).
Ein Schlägerungsunternehmen ist nicht vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 2 Rz 7). Dies steht auch mit der Begriffsbestimmung nach § 5 Abs 1 LAO 2000 in Einklang, wonach hier eine land- und forstwirtschaftliche Produktion gefordert wird, die gegenständlich nicht vorliegt.
Ein Nebenbetrieb liegt deshalb nicht vor, da – wie auf Sachverhaltsebene festgestellt wurde, in der Hauptsache nicht eigene Erzeugnisse verarbeitet werden, sondern Erzeugnisse der GG AG.
Selbst bei Betrachtung der oben angeführten 9 + 3 an Holzvolumen (rm bzw fm) ist bei rechtlicher Würdigung der gutachterlichen Aussagen des berufskundlichen Amtssachverständigen festzustellen, dass die umgelegt ca 2 ha bewirtschafteter Waldfläche nicht ausreichen, um den Auszubildenden jene Fähigkeiten angedeihen zu lassen, die er im Rahmen seiner Lehrlingsausbildung zu erlernen hat. Dazu so errechnete Eigenflächenausstattung zu gering.
Die vom Antragsteller angeführte Dickungspflege ist deshalb nicht in Anschlag zu bringen, da laut Auskunft der GG AG hierfür keine Fördergelder bezogen werden.
Es liegt kein Gartenbau (§ 5 Abs 2 LAO 2000), keine Erwerbs- und Betriebsgenossenschaft (§ 5 Abs 3 LAO 2000), keine Ein-und Verkaufsgenossenschaft (§ 5 Abs 4 LAO 2000) vor. Nachdem kein Hautbetrieb im Sinn des § 5 Abs 1 oder 2 LAO 2000 vorliegt, greift § 5 Abs 5 LAO 2000 schon deshalb nicht.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein (land-und) forstwirtschaftliche Betrieb im Sinn des § 5 LAO 2000 nicht vorliegt.
§ 17 Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 nennt als eine Voraussetzung für einen Lehrbetrieb das Vorhandensein eines Betriebes im Sinn des § 5 LAO 2000. Da diese nicht vorliegt, kann schon deshalb ein Lehrbetrieb nicht vorliegen.
Nach § 18 Abs 1 Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 können Lehrberechtigten nur in einem Lehrbetrieb anerkannt werden. Nachdem ein Lehrbetrieb nicht gegeben ist, kann auch die Lehrberechtigung nicht anerkannt werden.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde unbegründet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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