LVwG T LVwG-2020/25/0778-4

LVwG-2020/25/0778-4Tribunal administratif régional22 juin 2020

Regest

Nachforderung ZKO-Meldung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/25/0778-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.0778.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z (D), Adresse 1, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y (D), vom 31.03.2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.03.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Frau AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über sie verhängt:

1. Datum/Zeit:18.12.2019, 13:15 Uhr

Ort:W, Str.km 5, Kettenanlegeplatz Adresse 3,

Gemeindegebiet W, Str. Km. 5,0

Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC (Einzelfirma) mit Sitz in DEUTSCHLAND, Z, Adresse 1, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 18.12.2019, der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 20.12.2019, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.

Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt: Es wurde keine ZKO3-T-Meldung übermittelt.

Arbeitnehmer/in: DD

Geb: xx.xx.xxxx

Staatsangehörigkeit: Deutschland

Tätigkeit: Be-und Entladehelfer

Arbeitsantritt: zumindest am 18.12.2019

Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: W, Kettenanlegeplatz Adresse 3, am 18.12.2019 um 13:15 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §27 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Zif. 3 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €1.000,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 26 Abs. 1 Lohn- und

Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG),

BGBl. I Nr. 44/2016

2. eingestellt

Eingestellt

Einstellen § 45 Abs. 1 Z 2 VStG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 550,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Frau AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass es unstrittig wäre, dass das Papier ZKO 3T bzw die diesbezügliche Meldung zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht mitgeführt worden sei und auch nachträglich nicht als Bescheinigung beantragt werden hätte können für den zurückliegenden Zeitraum vom 18.12.2019. Insofern sei daher die Vorlage einer diesbezüglichen Meldung unmöglich gewesen. Wenn die Bescheinigung gar nicht vorhanden ist, könne sie auch nicht nachgereicht werden. Es werde deshalb ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

II.Sachverhalt:

AA, geboren xx.xx.xxxx, ist Einzelunternehmerin der Firma CC mit Sitz in Z (D), Adresse 1. Diese Firma war zumindest am 18.12.2019 Arbeitgeberin des Be- und Entladehelfers DD, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, der an diesem Tag mit einem LKW der Firma CC nach Österreich entsendet wurde.

Die Finanzpolizei führte am 18.12.2019 um 13.15 Uhr am Kontrollplatz der Tiroler Straße Adresse 3 im Gemeindegebiet von W bei Strkm 5,0 eine Kontrolle dieses LKW durch. Für den Arbeitnehmer DD konnte nur der Arbeitsvertrag vorgelegt werden, das Sozialversicherungsdokument wurde nicht bereitgehalten bzw in elektronischer Form zugänglich gemacht, eine Entsendemeldung wurde nicht erstattet.

Mit Schreiben der Finanzpolizei vom 18.12.2019 wurde AA aufgefordert, hinsichtlich des Arbeitnehmers DD die ZKO3T-Meldung binnen zwei Werktagen zu übermitteln. Die Sozialversicherungsunterlagen wurden für ihn nicht nachgefordert. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz maßgeblich:

„Erhebungen der Abgabenbehörden

§ 12 (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und

1. die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,

2. von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Abs. 1 maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber oder um Arbeitnehmer handelt, sowie

3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(2) Die Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen in Bezug auf die Lohnkontrolle dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.“

V.Erwägungen:

Die belangte Behörde bestrafte die Beschuldigte in ihrem Straferkenntnis vom 11.03.2020, Zl ***, dafür, dass die Entsendung des DD vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht der ZKO-Stelle gemeldet wurde. Daraus leitet sich die zwangläufige Schlussfolgerung ab, dass es gar keine gültige ZKO-Meldung geben konnte.

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird der Beschuldigten angelastet, dass sie trotz schriftlicher Aufforderung der Finanzpolizei die ZKO3T-Meldung nicht fristgerecht nachgereicht hätte. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Verpflichtung zur Übermittlung der verlangten Unterlagen nur soweit, als diese existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0233). Im Hinblick auf die Nichterstattung der ZKO3T-Meldung, derentwegen die Beschuldigte bereits wegen einer Übertretung gemäß § 19 iVm § 26 Abs 1 Z 1 LSD-BG im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.03.2020, KU509200006137, bestraft wurde, ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin mangels Vorliegens einer derartigen Meldung (die nach § 19 Abs 2 LSD-BG jedenfalls vor Einreise in das Bundesgebiet zu erfolgen hat und daher nachträglich nicht mehr rechtswirksam erstattet werden kann) in ihrem Verhalten – Nichtübermittlung trotz Aufforderung – nicht zusätzlich gegen § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG verstoßen hat.

Die Argumentation in der Beschwerde ist daher zutreffend und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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