LVwG T LVwG-2016/28/1850-13

LVwG-2016/28/1850-13Tribunal administratif régional18 juin 2020

Regest

Anerkennung zum Diplomskilehrer

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/28/1850-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2016.28.1850.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, D – Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, Zahl ***, betreffend die Anerkennung als Diplomskilehrer unter aufschiebender Wirkung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die vom Antragsteller nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomskilehrer iSd Tiroler Skischulgesetz 1995 ohne die von der Bezirkshauptmannschaft Y im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommene aufschiebende Bedingung (Ergänzungsprüfung bis zum 25.07.2020 in den angeführten Bereichen) anerkannt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.07.2016, Zahl ***, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt:

„Mit am 19.05.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangtem Antrag hat Herr AA um die Anerkennung seiner fachlichen Befähigung als Diplomschilehrer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 angesucht.

Darüber entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 24 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 2015 i.V.m. § 56d Tiroler Schischulgesetz 1995 als zuständige Verwaltungsbehörde wie folgt:

S P R U C H

Gemäß § 7 Abs. 1 i.Vm. § 8 Abs 2 i.V.m. § 9 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz 2015 werden die von Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx in X, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, W, Adresse 2, vorgelegten Qualifikationsnachweise als Prüfung zum Diplomschilehrer im Sinne des § 22 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 unter der aufschiebenden Bedingung anerkannt, dass Herr AA bis zum 25.07.2020 eine Ergänzungsprüfung in den Gegenständen

Schulefahren und

Geländefahren

ablegt.

Wir obige Frist nicht eingehalten, erlischt die Anerkennung als Prüfung zum Diplomschilehrer.

Für diese Anerkennung hat Herr AA gemäß § 78 AVG und Tarifpost 2. Der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 eine Verwaltungsabgabe von € 15,-- zu entrichten und binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.

Hinweis: Weiters sind feste Gebühren in der Höhe von € 55,90 einzuzahlen. Falls nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen diese Gebühren entrichtet werden, muss gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden.“

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben und wird in dieser ausgeführt wie folgt:

„Beschwerde

des Herrn AA, Adresse 2, W, Deutschland

-Beschwerdeführer-

Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte CC, Adresse 1, Z, Deutschland

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25. Juli 2016, Geschäftszahl: ***, wegen Anerkennung als Diplomskilehrer gem. § 7 Abs. 1 Tiroler EU-Berufsqualifikationen Anerkennungsgesetz, zugestellt per Post am 1. August 2016, erhebe ich namens des Beschwerdeführers unter Vorlage der Vollmacht (Anl. A 1) innerhalb offener Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol.

Begründung:

Der Beschwerdeführer begehrt die Anerkennung als Diplomskilehrer nach dem Tiroler EU Berufsqualifikationen Anerkennungsgesetz ohne aufschiebende Bedingung, eine Ergänzungsprüfung abzulegen.

Die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berufsanerkennung und Berufsausübung.

I. Sachverhaltsdarstellung

1. Der Beschwerdeführer hat im Mai 2016 die Anerkennung als Diplomschilehrer beantragt.

2. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat im Jahr 2013 die Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern gem der Ausbildungs und Prüfungsordnung für Bachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOI'spl) vom 8. Februar 1999 erfolgreich bestanden.

Der Beschwerdeführer ist seit der Saison 20 14/2015 Mitglied im Ausbilderteam des JJ.

3. Dem Antrag waren die nachfolgend bezeichneten Nachweise beigefügt:

Bestätigung über Teilnahme an Lehrgängen des JJ. und Aufnahme in das Ausbilderteam des JJ

Bestätigung über die Zugehörigkeit zur Deutschen Nationalmannschaft Alpin Ski von 2004 bis 2012

Zeugnis der EE

Zertifikat Euro Test

Anerkennung in Frankreich

Personalausweis in Kopie

Skilehrerberufsausweis mit MoU Vermerk in Kopie

Weitere Nachweise hat die Bezirkshauptmannschaft nicht angefordert.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 2016 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag nur unter der aufschiebenden Bedingung stattgegeben, dass der Beschwerdeführer bis zum 25. Juli 2020 eine Ergänzungsprüfung in den Gegenständen Schulefahren und Geländefahren ablegt.

a) Umfang der Ergänzungsprüfung

Im Bereich „Schulefahren“ soll der Beschwerdeführer in den im Bescheid bezeichneten Prüfungsformen „Paralleles Skisteuern, dynamisch, lange Radien Übergang - Paralleles Skisteuern, dynamisch kurze Radien“, „Steilhänge“, „Kontraste schaffen“ ablegen. Im Bereich „Geländefahren“ sollen die Prüfungsformen „Buckelpiste“, „Freeride“ und „Freie Geländefahrt“ geprüft werden.

b) Begründung der Ergänzungsprüfung

Die Bezirkshauptmannschaft ist der Auffassung, dass der absolvierte Euro-Test allein zur Feststellung der skirennsportlichen Fähigkeiten dient. Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, obliegt die Beurteilung aus sportfachlicher Hinsicht dem Amtssachverständigen FF.

Aus sportfachlicher Hinsicht sei der Euro Test allein jedenfalls noch nicht ausreichend für eine Anerkennung als Diplomschilehrer und die Berücksichtigung auch der Mindestausbildungszeit sei als wesentliches inhaltliches Kriterium (bei an sich völlig gleichen Bewegungskriterien) erforderlich.

Unterschiede in der Ausbildung zum Diplomschilehrer in Tirol und zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern bestünden rein zeitlicher Natur. Die inhaltlich-fachlichen Unterschiede bzw. die wesentlichen inhaltlichen Abweichung in der sportmotorischen Kompetenz und den skitechnischen Fertigkeiten im Schule- und Geländefahren, ergeben sich nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y aus der unterschiedlichen Zeitdauer, die für das Erlernen, Üben und Trainieren der entsprechenden Skitechniken einschließlich der Praktikumszeiten als Mindestvoraussetzungen in den in Rede stehenden Ausbildungen hierfür vorgesehen sei.

Die Zugehörigkeit zur Deutschen Ski-Nationalmannschaft Ski Alpin sei für das Anerkennungsverfahren nicht relevant.

Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.

5. Der Sachverhalt wird in dem Bescheid nur teilweise zutreffend dargestellt. Der Amtssachverständige des Landes Tirol kennt Umfang und Inhalte der Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer bereits aus dem Verfahren über die Anerkennung als Diplomschilehrerin in Vorarlberg. Der Unterzeichner hat dort ebenfalls erfolgreich die Anerkennung ohne weitere Ergänzungsprüfungen durchgesetzt. Das Erkenntnis vom 2. Mai 2016, LVwG-303-001/R4-2015 (Anl. A 2), wird beigefügt.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im Freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl (Anl. A 3)) in der Fassung wurde zum 21. Januar 2014 geändert. Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung und Prüfung nach der bis dahin gellenden BayAPOFspl erfolgreich absolviert.

a) Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BavAPOFspl. umfasst die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer mindestens 600 Unterrichtsstunden.

b) Die Ausbildungs- und Prüfungsinhalte sind ebenfalls in der BayAPOFspl niedergelegt:

Praxis:

Ausbildung in Erster Hilfe von 8 Doppelstunden (2 Tage)

sportliches Skifahren, Fahrtechniken alpine Skilaufen, Skilanglauf;

methodisch-didaktische Lehrübungen

Risikomanagement (Lehrgänge 1/b Teil 1 und 2):

Teilnehmer am Modul Risikomanagement (früher Variantenlehrgang I/b) der staatlichen Schneesportlehrerausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) vom 08. Februar 1999 (GVB1 5/1999 S.40 ff) in der gültigen Passung legen den Eurosicherheitstest (Anl. 8) im Kähmen Ihrer Ausbildung und Prüfung ab2.

Inhalt der Varianten/-Risikomanagement Lehrgänge3 sind:

Beurteilung der Lawinengefahr - Risikomanagement:

Risikomanagement beim Variantenfahren, Methoden zur Lawinenkundlichen Beurteilung, wahrscheinlichkeitsbasierte und analytische Verfahren, Anwendung der empfohlenen Standards beim Variantenfahren innerhalb des DSI.V

Beurteilung der Lawinengefahr - Orientierung und Tourenplanung:

Kartenkunde, Bestimmung von Hangsteilheit und Exposition, praktisches Orientieren, Tourenplanung für das Variantenfahren, Gefahrenstellen erkennen und Checkpunkte festlegen, Routenfindung

Praktische Schnee- und Lawinenkunde:

Schneedecke und Schichtprofile in verschiedenen Expositionen

Führungstaktik beim Variantenfahren:

Organisationsregeln und Organisationsformen beim Variantenfahren, Auf- und Abstieg ohne Ski, Abbremsen von Stürzen

Notaufstieg mit Fellen:

Einführung in den Aufstieg mit Fellen, Material, Verwendung, Aufstieg, Abfahrt, Spitzkehren

Kameradenhilfe/Suche mit dem LVS-Gerät;

Wirkungsweise, Gegenseitigkeitsprobe, Suchstrategien und Suchverfahren, Signalsuche, Grobsuche Feinsuche, Punktortung, Schaufelstrategien, Mehrfachverschüttung

Kameradenhilfe / Erste Hilfe:

Maßnahmen am Unfallort

Theorie4 (Lehrgang I/a):

Sportbiologie einschließlich Unfallkunde und Erste Hilfe,

Sportpädagogik, Sportpsychologie, Didaktik und Methodik,

Bewegungslehre,

Trainingslehre,

Regelkunde und Wettkampbestimmungen,

Geschichte der Sportart,

Organisations- und Rechtsfragen,

Übungsstättenbaus, Gerätekunde,

Natur und Umweltschutz,

Betriebswirtschaft, Personal- und Steuerrecht,

englische und französische Fremdsprache

Ferner umfasst die Theorie5:

Orientierung im Gelände (einschließlich Karten- und Kompasskunde)

Berggefahren, Schnee- und Lawinenkunde

Praktikum

Das Praktikum (zusätzlich zu dem 30 stündigen Praktikum vor dem Eignungstest) umfasst mindestens 300 Stunden a'60 Minuten6

c) In dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Technische Universität, die gem. § 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (BayAPOFspl) eingehend dazu Stellung genommen, dass die Ausbildungs- und Prüfungsbereiche Geländefahren und Schulefahren in der Ausbildung zum Staatlich geprüften Skilehrer in Bayern dem Niveau entsprechen, das für die österreichische Ausbildung und Prüfung zum Diplomschilehrer beschrieben wird. Die EE stellt auch dezidiert dar, dass die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern 140 Tage umfasst und die vom Amtssachverständigen des Landes Tirol beigefügten Darstellungen der Ausbildung veraltet und unvollständig sind.

Die Stellungnahme vom 8. Februar 2016 nebst Anlagen (Anl. A 4) füge ich als Sachvortrag bei.

II. Zulässigkeit

Der Bescheid wurde am 1. August 2016 per Post zugestellt. Die Beschwerde erfolgt innerhalb der Beschwerdefrist von vier Wochen.

III. Rechtsausführungen

Der Versuch der Bezirkshauptmannschaft Y, von der jahrelangen Praxis der Anerkennung staatlich geprüfter Skilehrer als Diplomskilehrer abzuweichen, war schon Gegenstand des bereits abgeschlossenen Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, I.VwG-303-001/R4-2015. Die Vorarlberger Landesregierung hat eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits erwartungsgemäß durch den Verwaltungsgerichtshof mir Beschluss vom 25. Juli 2016, Ra 2016/10/0069-4, zurückgewiesen.

Ein weiteres Verfahren vor dem Landes Verwaltungsgericht Tirol wegen der Anerkennung als Diplomsnowboardlehrer wurde bereits erfolgreich abgeschlossen, LVwG Tirol, 2014-18/2209-08

Die Beschwerde ist begründet, da der Bescheid in mehrfacher Hinsicht sowohl den Vorgaben des Tiroler EU-Berufsanerkennungsgesetzes als auch den europarechtlichen Regelungen widerspricht.

1. Europarechtliche Vorgaben:

a) Die Gewährleistung der Grundfreiheit erfolgt grundsätzlich zweispurig. Auf die primär rechtlichen, d.h. in den AELIV niedergelegten Grundfreiheiten können sich Unionsbürger grundsätzlich gegenüber anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar berufen. Soweit die Union sekundärrechtliche Vorschriften erlassen hat, die ein in die Kompetenz der Union fallendes Sachgebiet abschließend regeln, kommt es für die Beurteilung der mitgliedsstaatlichen Vorschrift zunächst auf diese an. Soweit für die Materie keine umfassende, sekundärrechtliche Ausgestaltung existiert, kann ergänzend auf das Primärrecht, insbesondere auf die Grundfreiheiten zurückgegriffen werden.

b) Den Beschränkungsverboten der Grundfreiheiten ist gemeinsam, dass auch unterschiedslos für In- wie Ausländer geltende Maßnahmen von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv gemacht machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu erreiche, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (sog. Gebhardt Formel)7.

Die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise ist notwendiger Bestandteil der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV. Die Versagung der unbedingten Anerkennung bzw. die Anordnung einer Ergänzungsprüfung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die nicht gerechtfertigt ist.

c) Die EU hat auf Grundlage des Art. 5.3 I AEUV die RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erlassen.

aa) Richtlinien entfalten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter folgenden Voraussetzungen unmittelbare Wirkung:

Die Richtlinie muss hinreichend genau formuliert sein, dass daraus unmittelbar Rechte abgeleitet werden können.

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie muss abgelaufen sein, ohne dass die Richtlinie vollständig und richtig umgesetzt wurde.

bb) Ferner besteht die Pflicht aller Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedsstaaten, die volle Wirksamkeit des Unionsrecht zu garantieren (Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung). Dies gilt auch für nationale Behörden und Gerichte auf der Ebene der Rechtsanwendung, um die Erreichung der Ziele von Richtlinien sicherzustellen8. Dies kann so weit gehen, dass eine Vorschrift in Bezug auf andere Vorschriften in bestimmter Weise ausgelegt werden muss und zum Beispiel Rechtfertigungsgründe entfallen oder bestimmte Ansprüche nicht ausgeschlossen werden dürfen9.

cc) Schließlich entfalten Richtlinien auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine Vorwirkung dahingehend, dass die Behörden und Gerichte eines Mitgliedsstaates es soweit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Zieles nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würden, insbesondere, wenn die Richtlinien einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts konkretisieren10.

d) Regelungen der Richtlinie RE 2005/36/EG:

Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 11) ordnet die Berufsqualifikationen abhängig von der Dauer und dem Niveau der Ausbildung, die sie abschließen, fünf unterschiedlichen Qualifikationsniveaus zu, nämlich a, b, c, d und e. Dabei markiert Niveau a die niedrigste und Niveau e die höchste Qualifikationsstufe.

Nach Maßgabe der Richtlinie kann die zuständige Behörde, die Anerkennung Ihrer Qualifikation nicht verweigern, wenn diese demselben Niveau entspricht wie die entsprechende Qualifikation, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird, oder wenn Sie unmittelbar unter dem Niveau hegt, das dieser Staat fordert11.

Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bestimmt, dass Ausgleichungsmaßnahmen nur dann gefordert werden können,

wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist12 oder

wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Richtlinie 2005/36/EC; sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt13.

Für die Zwecke der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 Buchstaben a und b Richtlinie 2005/36/EG sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist. Auf zeitliche Abweichungen wird ausdrücklich nicht mehr abgestellt.

Eine Abweichung hinsichtlich der Dauer war bereits nach der alten Fassung der Richtlinie 2005/36/EG erst bei einer Abweichung von mehr als einem Jahr relevant15. Diese Klarstellung wurde in der Neufassung der Richtlinie 2005/36/EG vom 30.11.2013 schon gar nicht mehr aufgenommen. Die verfahrensgegenständlichen Ausbildungen weichen unstreitig nicht mehr als ein Jahr voneinander ab. Es war also bereits nach der früheren Regelung schon nicht möglich, wesentliche Unterschiede mit nur geringfügigen Abweichungen der Ausbildungsdauer von weniger als einem Jahr zu begründen. Es kommt vielmehr auf die Fächerauswahl und die Qualität der Ausbildung, die in den Prüfungsanforderungen bestätigt wird, und weniger auf die blöde Anzahl von Ausbildungstagen an.

Bei der Anwendung des Art. 14 Absatzes 1 Richtlinie 2005/36/EG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können16.

e) Die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer ist nach § 1 11, III der auf Grundlage des Art. 128 II 1 BayEUG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer in Bayern durch Rechtsvorschrift geregelt und insoweit von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst.

f) Sowohl die Ausbildung zum staatlich geprüften Skilehrer in Bayern als auch die Ausbildung zum Diplomschilehrer in Tirol sind dem Qualifikationsniveau des Art. 11b 2005/36/EG zuzuordnen.

2. Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungsprüfung regelt § 8 Abs. 2 Tiroler EU-Berufsqualifikationen Anerkennungsgesetz:

„Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach § 9 Abs. 1 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 ablegt, wenn

a)seine Ausbildung im betreffenden Beruf sich auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden oder

b)der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers nicht Feil des Berufsbildes sind, und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers unterscheiden/'

Das Tiroler EU-Berufsqualifikationsgesetz knüpft also ebenfalls nicht an zeitliche Unterschiede an. Entscheidend ist vielmehr die Auswahl der Fächer. Die Bezirkshauptmannschaft dagegen begründet mit keinem Wort, ob unterschiedliche Fächer vorliegen, sondern stellt nur darauf ab, dass zeitliche Unterschiede bestehen würden.

3. Vereinbarung über das Pilotprojekt zur Einführung eines Berufsskilehrerausweises

Bereits im Jahr 2000 wurde erstmals ein Übereinkommen zwischen den Verbänden der Berufsskilehrer der Europäischen Union geschlossen (Lyoner Abkommen, MARKT/D4/2000/8254-DE (Anl. A 5)). Diese Vereinbarung über das Pilotprojekt zur Einführung eines europäischen Berufsausweises (MoU) wurde im Februar 2012 (Anl. A 6) verlängert und sich ausdrücklich auf die Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (ohne Einschränkung auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr) bezieht. Österreich hat in Anmerkung 2 klargestellt, dass mit der Unterzeichnung des MoU zwar das umfangreiche Anerkennungsverfahren ersetzt wird, aber die Anerkennung nicht die Qualifikation als Ski-/Snowboardführer sowie die Unternehmerprüfung berührt und damit nicht ohne weiteres berechtigt, sich als selbstständiger Skilehrer niederzulassen. Diese Einschränkung ist verständlich, da es letztlich um die Anerkennung als Diplomski-/snowboardlehrer geht und weitere Voraussetzungen für die Niederlassung als selbstständiger Skilehrer die Absolvierung der Unternehmerprüfung und der Ausbildung zum Ski-/Snowboardführer sind.

Weiters wurde in Ziff. 13 der Vereinbarung festgelegt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten die jeweiligen Ausnahmen der Entscheidungen der Kommission vom 25.7.2000 nicht für Skilehrer in Anspruch nehmen, die im Rahmen des Pilotprojekts einen Berufsausweis erhalten haben.

Hintergrund der Vereinbarung war, festzulegen, welches fahrerische Niveau ein Skilehrer auf der höchsten Ausbildungsstufe haben soll. Die Festlegung auf den Euro-Test (Riesenslalom) erfolgte deshalb, weil dies ein objektivierbares Verfahren mit festen Standards ist und auf dem entsprechenden Niveau ein ausreichendes sportmotorisches Können voraussetzt.

a) Der Beschwerdeführer hui innerhalb der Laufzeit des Pilotprojekts (bis 30.6.2013) seine Ausbildung abgeschlossen und den Berufsausweis mit MOU Vermerk erhalten.

b) Die Entscheidung der Kommission vom 25.7.2000, K(2000) 2274 endg. (Anl. A 7) sieht vor, dass Österreich im Rahmen der Berufsanerkennung eine Eignungsprüfung vorschreiben darf. Grundsätzlich besteht nämlich für den Antragsteller eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Die Kommission weist in Ziff. II (14) jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nur dann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden kann, wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung des Migranten zu der Ausbildung in Österreich bestehen. Ein solcher Unterschied hegt nur vor, wenn er sich auf einen oder mehrere Bereiche erstreckt, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufes essentiell ist. Ferner müssen die österreichischen Behörden vorher prüfen, ob wesentliche Unterschiede ggf. durch die Berufserfahrung des Antragstellers ganz oder teilweise ausgeglichen werden17.

Die Art der Eignungsprüfung sowie alle verfahrenstechnischen Elemente ihrer Durchführung müssen veröffentlicht werden18. Die Eignungsprüfung muss hinreichend häufig stattfinden19.

Der angefochtene Bescheid wird keiner dieser Anforderungen gerecht.

Dem schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg20 an:

Eine Auferlegung einer Ergänzungsprüfung ist europarechtlich nicht schon zulässig, wenn die Ausbildung im Heimatmitgliedstaat nicht völlig gleichwertig mit der in Österreich ist. Vielmehr ist diese nur dann zulässig, wenn wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten vorliegen (Art 14 Abs 1 der Richtlinie 2005/36/EG). So führen beispielsweise auch die Erläuterungen zum Vorarlberger Jagdgesetz zur Novelle, mit der die Richtlinie 2005/36/EG in dieses Gesetz umgesetzt wurde (71 B/gLT 28, GP 16) und daher auch für das Schischulgesetz herangezogen werden können, aus: „Eine Anerkennung nach dieser Bestimmung hat ohne zusätzliche Erfordernisse nicht nur dann zu erfolgen, wenn sich die Ausbildung vollinhaltlich mit der nach Abs 3 deckt. Vielmehr darf kein wesentlicher Unterschied bestehen, und selbst dieser kann ausgeglichen werden."

Auch kommt es rechtlich für die Anerkennung ohne Ergänzungsprüfung nicht darauf an, dass es europaweit einheitliche Tests oder Prüfungen für die betreffenden Fächer gibt.

Selbst wenn im Detail in den Ausbildungen in Bayern und Österreich Unterschiede in den bei den betreffenden Fächern „Schulefahren“ und „Geländefahren " bestehen sollten, weil die lehrplanmäßigen Übungen nicht völlig identisch sein sollten, kann aufgrund des Umstandes, dass im Wesentlichen die gleichen Inhalte schon aufgrund der Verordnungen gelehrt werden, nicht davon ausgegangen werden, dass wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes bestehen.

Hinsichtlich wesentlicher Unterschiede ist auch die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25.07.2000, K (2000) 2274 endg., zu beachten. Die Kommission wies ua darauf hin – Erwg 14a) dass, was den Beruf des Schilehrers angeht, die Kommission feststellt, dass im Rahmen der von den nationalen Berufsverbänden der Schilehrer getroffenen Resolutionen eine Anzahl von Gegenständen sowie ein bestimmtes Niveau als für die Ausübung des Berufes Schilehrer für essentiell gehalten wird; daher meint die Kommission, dass auf dieser Grundlage jeder Eignungstest, der über diese Gegenstände hinausginge oder ein höheres Niveau erforderte, in Zukunft mit besonderer Aufmerksamkeit auf seine Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht hin untersucht werden müsste;

-Erwg 16) dass die Kommission meint, dass im Liebte der im Zuge der Diskussionen mit den Mitgliedsstaaten und den Berufsvereinigungen der Schilehrer enthaltenen Informationen jedes Erfordernis für die Freizügigkeit, das strikter wäre als die Resolutionen, die von den Berufsvereinigungen angenommen wurden, mit besonderer Aufmerksamkeit auf seine Vereinbarung mit Gemeinschaftsrecht hin untersucht werden müsste.

Diese Entscheidung bedeutet nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht, dass keine Ergänzungsprüfung mehr gefordert werden dürfte, ebenso wenig hat diese die Aussage, dass über die Resolutionen von den Berufsvereinigung der Schilehrer hinaus jedenfalls keine Ergänzungsprüfungen mehr gefordert werden durften, jedenfalls legt die Kommission jedoch den innerstaatlichen Behörden bzw Verwaltungsgerichten die Pflicht auf, dass diese sehr genau prüfen müssen, ob eine Ergänzungsprüfung mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Nach der Vereinbarung über ein Pilotprojekt zur Einführung eines Berufsausweise für Schilehrer in der Europäischen Union, die von den Berufsverbänden der Schilehrer verschiedener Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde (es handelt sich dabei nicht um einen Berufsausweis im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG), ist Voraussetzung für die Erhaltung eines solchen Ausweises die Ablegung eines ,,Eurotests“. Dieser Test (einerseits Riesenslalom, andererseits der schon erwähnte Euro-Sicherheitstest) wurde von der Beschwerdeführerin abgelegt, das erkennt auch der Sachverständige an.

Ob bei völligem Gehlen von Fächern, wie sie in der Vorarlberger Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Diplomschilehrer vorgesehen sind, unbeachtet der oben zitierten Entscheidung der Kommission bzw des Pilotprojektes Bewerbern, die den Eurotest absolviert haben eine Ergänzungsprüfung europarechtlich vorgeschrieben werden dürfte, oder nicht, ist in diesem Verfahren nicht Gegenstand.

Die Entscheidung der Kommission ist als Interpretationshilfe dafür anzusehen, wann ein wesentlicher Unterschied vorliegt, der die Ablegung einer Ergänzungsprüfung zulässig macht.

Die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung erweist sich somit im Entscheidungszeitpunkt als unzulässig.“

Die Einführung des Eurotests diente dazu, Interpretationsspielräume hinsichtlich der erforderlichen skitechnischen Fähigkeiten auszuräumen und einen einheitlichen Prüfungsrahmen zu schaffen.

Im vorliegenden Verfahren weist nun die Bezirkshauptmannschaft Y das Anerkennungsbegehren des Beschwerdeführers zurück, obgleich diese im Rahmen der Ausbildung zum Diplomskilehrer in Österreich als Referenzfahrer (Eurotest Opener) bei der Durchführung des Euro-Tests in Hinterreit eingesetzt wurde. Die Bezirkshauptmannschaft verwehrt eine unbedingte Anerkennung des Beschwerdeführers, der selbst im Rahmen der österreichischen Berufsausbildung (treffender Durchführung des Eurotests) bereits eingesetzt wurde!

4. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen und Prüfungen dargelegt.

a) Zutreffend führt hierzu das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg21 aus:

„Primär ist nunmehr zu prüfen, ob, wie der Sachverständige ausführt, bloße Unterschiede in der Dauer einer Ausbildung die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates überhaupt berechtigen, dem Inhaber eines Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedsstaates eine Ergänzungsprüfung aufzuerlegen. Für den vorliegenden Fall ist die Fassung des Art 14 Abs 4 der [Richtlinie 2005/36/EG vor der Änderung durch die Richtlinie 2013/55/EU von besonderer Bedeutung. Diese lautete: „Für die Zwecke der Anwendung des Abs 1 Buchstaben b und c sind unter Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt22 gegenüber der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildung aufweist.“

Da § 14 Abs 4 der Richtlinie 2005/36/EG in der Stammfassung noch von Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt spricht, in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Passung nur mehr von Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann zulässig sind, wenn Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, die über eine unterschiedliche Dauer der Ausbildung hinausgehen. Bloße Unterschiede in der Ausbildungsdauer der Fächer berechtigen somit zu keinen Ausgleichsmaßnahmen mehr, wenn innerhalb der kürzeren Dauer Inhalte absolviert wurden, die sich nicht wesentlich von denen im Aufnahmemitgliedstaat unterscheiden. Wenn nämlich der Normsetzer in einer Novellierung von zwei Alternativen eine eliminiert, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass der Normsetzer die eliminierte Alternative künftig nicht mehr vorsehen will. Vor diesem Hintergrund kann die Sichtweise, wie sie der Amtssachverständige 11 vertritt, wonach eine kürzere Ausbildung automatisch zwingend weniger Inhalt bedeuten würde, nicht nachvollzogen werden. Wem der Richtliniengeber dies von vornherein so verstanden hätte, hätte sich die zulässige Anführung der Abweichungen hinsichtlich Dauer in der Stammfassung erübrigt, da diese dann ohnehin unter Abweichungen hinsichtlich des Inhaltes zu subsumieren gewesen wären. Lediglich ergänzend ist zu anzuführen, dass Art 14 Abs 1 lit a der [Richtlinie 2005/36/EG in der Stammfassung die Möglichkeit vorgesehen hat, eine Eignungsprüfung bzw einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildungsdauer lag. Auch diese Möglichkeit ist durch die Änderung mit der Richtlinie 2013/55/EG weggefallen. Daraus ist ebenso zu entnehmen, dass nach dem Willen des Normsetzers künftig Ausgleichsmaßnahmen nur mehr dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn inhaltlich wesentliche Unterschiede bestehen. Bloße wesentliche Unterschiede in der Ausbildungsdauer sollen nach dem offenbaren Willen des [Richtliniengebers nicht mehr dazu führen, dass eine Anerkennung von der Ablegung einer Ausgleichsmaßnahme abhängig gemacht wird.

Hinsichtlich des „Schulefahrens“ umfasst die Ausbildung in Vorarlberg nach § 3 Z 1 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer im praktischen Teil die „Verbesserung des Eigenkönnens im lehrplangemäßen Fahren von Bögen und Schwüngen aller Schwierigkeitsstufen; Vorzeigen der im Schilehrerplan vorgesehenen Übungen, Verfeinerung der Schwungarten und der Schitechnik“.

Die bayerische Ausbildung umfasst hinsichtlich der Praxis Fahrtechniken (Anlage 2.6.1.1. der BayAPOFspl); in der Prüfung werden gemäß Anlage 2.8.1.1.2. der BayAPOFspl vier Prüfungsaufgaben (insbesondere Technikformen aus dem gültigen Lehrplan des deutschen Verbandes für das Schilehrerwesen) verlangt, welche laut EE ausgewählte Fahrformen demonstrieren, die sowohl in Steilhängen als auch im flachen Gelände gefahren werden und sowohl kurze, mittlere und lange Radien beinhalten, also auch die unterschiedliche Steuerung der Schi.

Somit ist ersichtlich, dass hinsichtlich der lehrplanmäßigen Schitechniken auch eine Ausbildung in Bayern erfolgt ist.

In Vorarlberg umfasst der praktische Teil „Geländefahren“ (§ 3 Z 2 der Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Diplomschilehrer) die Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart; Schulung des richtigen Verhaltens bei Schilauf im gesicherten und ungesicherten Schigelände.

In Bayern werden die Auszubildenden im sportlichen Schifahren (6.1.1. der BayAPOFspl) unterwiesen. Bei der staatlichen Prüfung umfasst das Prüfungsgebiet sportliches Schifahren I (8.1.1.1. der BayAPOFspl) Abfahrt im Gelände nach Technik (gegebenenfalls auch auf verschiedenen Teilstrecken). Zudem muss die Prüfung im anspruchsvollen offpiste Gelände absolviert werden. Hinsichtlich des ersten Gebietes (Verbesserung des Eigenkönnens auf Pisten und im freien Schigelände bei jeder Schneeart) ist hier schon kein wesentlicher Unterschied erkennbar. Hinsichtlich der Schulung des richtigen Verhaltens hat die Beschwerdeführerin, abgesehen von theoretischen Lehrinhalten) den Euro-Sicherheitstest absolviert. Zwar wurde von der Beschwerdeführerin der Ausbildungsplan für die seit 01.09.2013 geltende Ausbildung vorgelegt, die von der Beschwerdeführerin noch nicht durchlaufen wurde. Jedoch ist der Bayerischen Berg- und Skischulverordnung keine Einschränkung zu entnehmen, dass Absolventen der Ausbildung, wie sie von der Beschwerdeführerin durchlaufen wurde, nicht mehr oder nur nach Aufschulung eingesetzt werden dürften. Selbst wenn sich die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung mit der, für die die Inhalte über den Verordnungstext hinaus vorgelegt wurden, unterscheiden sollte, wäre letztere, nach Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG, aufgrund erworbener Rechte heranzuziehen.“

Eine andere Bewertung für die Anerkennung in Tirol ist deshalb nicht veranlasst, weil de facto die Tiroler Ausbildung zum Diplomschilehrer durch die österreichische staatliche Schilehrerausbildung ersetzt wird. Der entsprechende Lehrplan Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Anlage A.8 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern; BGBl. Nr. 529/1992 zuletzt geändert durch BGBl. H Nr. 362/2011 ist gem. § 37 Abs. 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 i.V.m. §§ 50, 51 Tiroler Schilehrerverordnung allein ausschlaggebend.

Auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg verfasste der Amtssachverständige FF die sportfachlichen Stellungnahmen.

b) Hinzu kommt, dass die Darstellung der Bezirkshauptmannschaft zum Umfang des Praktikums in Tirol unzutreffend ist.

Die Ausgestaltung des Praktikums in Bayern unterscheidet sich wesentlich von der im Rahmen der Ausbildung zum Diplomschilehrer in 'Tirol (sowie auch in den anderen österreichischen Bundesländern).

Zur Diplomschilehrerprüfung wird in Tirol zugelassen, wer eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Schilehrer in einer österreichischen Schischule nachweisen kann. Als Schilehrer gilt auch jede Person, die sich zwar im Ausbildungslehrgang für die Diplomschilehrerprüfung befindet, mit dieser aber noch nicht begonnen hat. Das bedeutet, dass auch im Zuge der Ausbildung zum Diplomschilehrer von ihrer jeweiligen Schischule freigestellte Schilehrer diesen Dreimonatsnachweis erbringen können. Es wird also im Gegensatz zu der Ausbildung in Bayern nicht darauf abgestellt, ob der betreffende Schilehrer gerade in der Schischule Unterricht gibt oder sich im Ausbildungsturnus befindet (vgl. Christian Fritz, Handbuch zu den Schischulgesetzen, Seite 89 Vorgaben der Tiroler Schilehrerverordnung bzw. dem Tiroler Schischulgesetz 1995 mit weiteren Nachweisen).

Das Praktikum innerhalb der Ausbildung zum staatlich geprüften Schilehrer in Bayern muss durch die EE jeweils im Einzelfall genehmigt werden und ist exakt geregelt. Über jeden Halbtag der Lehrtätigkeit ist ein Bericht abzugeben. Hierzu muss ein Praktikumsbuch geführt werden. Die einzelnen Tätigkeiten sind sowohl vor dem Praktikanten als auch von seinem Ausbilder zu unterzeichnen und werden inhaltlich durch die EE geprüft.

Beweis:Praktikumsvertrag (Anl. A 8)

Auszug Praktikumsbuch (Anl. A 9)

Es liegt in der Entscheidungshoheit jedes Mitgliedsstaates, wie eine Ausbildung konkret gestaltet wird. In Tirol wird die praktische Tätigkeit im Rahmen zur Ausbildung zum Diplomschilehrer auf eine. Formalie reduziert. In Bayern stellt dieser Ausbildungsteil einen wichtigen Bestandteil dar. Hierfür lassen sich auch gute Gründe finden. Die Vielzahl von äußeren Einflussfaktoren wie Schneeverhältnisse, Pistenbedingungen, Werter, Material, aber auch die unterschiedlichsten Schülertypen (Alter, körperliche Leistungsfähigkeit, schitechnisches Können usw.) können nach Auffassung des Bayerischen Verordnungsgebers nicht in einzelnen Ausbildungslehrgängen vollständig abgebildet werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die Qualifikation eines staatlich geprüften Skilehrers ist daher aus bayerischer Sicht eine umfassende praktische Erfahrung in den unterschiedlichsten Situationen.

Diese Ausgestaltung der Ausbildung ist ebenso zu respektieren wie der österreichische Ansatz, den Schwerpunkt nahezu ausschließlich auf Ausbildungsveranstaltungen der Schilehrerverbände zu legen.

Zu einer Zurückweisung einer Anerkennung oder einer Art „Ablasshandel“ in Form von Ergänzungsprüfung zum Ausgleich geringerer Ausbildungslehrgangs tage darf dies aber nicht führen.

c) Die Bezirkshauptmannschaft Y erläutert ferner nicht, worin die Unterschiede in den Fächern Schulefahren, Geländefahren und den entsprechenden Lehrbereichen sowie den praktisch-methodischen Übungen konkret bestehen sollen. Es werden nur Unterschiede behauptet. Die Bezirkshauptmannschaft Y legt auch nicht dar, worin sich die Lehrwege und Lehrpläne im Schilehrwesen unterscheiden.

Es wird auch nicht dargelegt, um was es sich bei der österreichischen Schitechnik handeln soll und inwiefern sich diese von der bayerischen Skitechnik unterscheidet.

Es kann wohl ausgeschlossen werden, dass in Österreich andere biomechanische Gesetzmäßigkeiten gelten als anderswo. Ebenso wenig unterscheiden sich die physikalischen Eigenschaften des Abfahrtsmaterial und der Schneebeschaffenheit nicht von Land zu Land.

Worin also Unterschiede in dem österreichischen Lehrwegen und der Skitechnik bestehen, wird mit keinem Wort erläutert. Aus den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Y könnte man vielmehr entnehmen, dass zum Erlenen der Schitechnik in Österreich weit mehr Ausbildungstage nötig sind als anderswo, was wiederum nicht für die Qualität des Lehrweges spricht. Im Ergebnis steht nämlich durch die erfolgreiche Absolvierung des Eurotests fest, dass der Beschwerdeführer in technischer Hinsicht über die gleichen skifahrerischen Qualitäten verfügt.

d) In diesem Zusammenhang ist interessant, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Amtssachverständige FF bereits in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2016 (Anl. A 10) feststellte, dass es inhaltlich keine wesentlichen Unterschiede zur Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung gibt.

Nur im Vergleich der Ausbildungsdauer kommt der Amtssachverständige aufgrund unzutreffender Annahmen zu dem Ergebnis, dass sich die Ausbildungsdauer erheblich unterscheide und kommt zu dem Ergebnis:

„Somit kam im direkten Vergleich mit der Skilehrerausbildung der EE jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Qualifikation schon allein hinsichtlich der Ausbildungsdauer über den für Skilehrer / Schneesportlehrer (in Tirol Landesskilehrer) aber deutlich unter der für Diplomskilehrer – also wahrscheinlich irgendwo dazwischen – liegt.“

Es kommt in der gesamten Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck, dass der Amtssachverständige weiterhin und ausschließlich auf angebliche zeitliche Unterschiede abstellt, da er inhaltliche Unterschiede ausschließt.

Das Abstellen auf zeitliche Unterschiede ist aber in mehrfacher Hinsicht unerheblich:

aa) Der zeitliche Umfang der Ausbildung unterscheidet sich in tatsächlicher Hinsicht nicht.

Aus der Aufstellung der EE ergibt sich, dass die Ausbildung im modularen System zum staatlich geprüften Skilehrer ebenfalls 140 Tage umfasst. Ein zeitlicher Unterschied zur Ausbildung zum Diplomskilehrer besteht also nicht.

Im Rahmen der Ausbildung zum Diplomskilehrer in Österreich ist im Hinblick auf das Praktikum darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich gerade nicht darauf abgestellt wird, ob der betreffende Schilehrer gerade in der Schischule Unterricht gibt oder sich im Ausbildungsturnus befindet (vgl. Fritz, Handbuch zu den Schischulgesetzen, Seite 89).

In Bayern ist dagegen die praktische Unterrichtstätigkeit stundenweise zu dokumentieren und dieser Praktikumsbericht wird von der EE überprüft.

bb) Die Ausbildungsdauer als Beurteilungskriterium ist grundsätzlich ungeeignet.

Die reine Ausbildungsdauer hat nämlich keine wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der sportfachlichen Gleichwertigkeit der Ausbildungsgegenstände.

Dies verdeutlicht bereits folgendes Beispiel:

Es ist nicht anzunehmen, dass ein Skirennläufer GG tatsächlich eine Ausbildung über 120 läge benötigt, um das fahrerische Niveau der Diplomskilehrerprüfung zu erreichen.

Der einfache Rückschluss von einer unterschiedlichen Ausbildungsdauer auf ein unterschiedliches Prüfungsniveau ist kein zulässiges Kriterium bei der Prüfung, ob wesentliche Unterschiede bestehen.

Der Sachverständige hat gerade keine inhaltlichen Unterschiede in den erforderlichen Lehrbereichen Schulefahren und Geländefahren festgestellt, sondern begründet eine Ergänzungsprüfung nur damit, dass die Teilnehmer der Diplomschilehrerausbildung mehr Lehrgangstage besuchen müssten.

Wesentlich ist aber nicht die Anzahl der Lehrgangstage, sondern deren Inhalt und das Prüfungsniveau. Die Ausbildungsdauer jedenfalls unterscheidet sich nicht. Das Niveau der Prüfungen ist gleich.

cc) Das Einstiegsniveau zur Ausbildung und Prüfung eines Skilehreranwärters in Österreich setzt das sichere Befahren roter Pisten voraus.

In Bayern wird als Voraussetzung für die Aufnahme zur Ausbildung und Prüfung als Level 1 Skilehrer bereits das kontrollierte, sportliche und sichere Befahren schwarzer Pisten vorausgesetzt. Je nach individuellem Können benötigt jeder Teilnehmer eine unterschiedliche Intensität an Ausbildung. Entscheidend ist letztlich, dass ein Teilnehmer dem hohen Prüfungsniveau Stand hält. Sowohl die Prüfungsfächer als auch das Prüfungsniveau sind in Bayern und Österreich identisch. Nur der Weg dorthin unterscheidet sich.

dd) Der Amtssachverständige erläutert, dass er nur eine Ergänzungsprüfung in den Fächern „Schulefahren“ und „Geländefahren“ als gerechtfertigt ansieht.

Dabei wird das Leistungsniveau für Diplomskilehrer nicht konkret beschrieben. Die dargestellten Prüfungsbereiche Schulefahren und Geländefahren sind seit langer Zeit übliche Prüfungsformen in den Skilehrerausbildungen.

Die EE bestätigt in der beigefügten Stellungnahme, dass diese Prüfungsformen auf dem von dem Amtssachverständigen dargelegten Niveau auch in Bayern Gegenstand der Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer sind. Sämtliche Prüfungen werden durch die Technische Universität unmittelbar beaufsichtigt.

Dabei weist die EE noch darauf hin, dass bei der Prüfung zum Staatlich geprüften Skilehrer die Merkmale optimalen Kurvenfahrens permanent erfüllt sein müssen.

Dadurch muss der staatlich geprüfte Skilehrer alle vorherrschenden Ski-Alpin-Situationen (= Schneearten, Hangneigungen, Gelände, Buckel, Spur, Spuranlage, Kurvenwinkeln, Radien, Tempi, besondere Aktionen, Steuerqualitäten und die zum Ziel führenden Bewegungen) beherrschen.

Es ist richtig, dass die Bewältigung dieser Aufgaben ein langwieriges Üben voraussetzt. Unzutreffend ist aber die Ansicht, dass ausschließlich Ausbildungstage der Skilehrerverbände dieses Eigenkönnen erwarten lassen. Es ist den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen, ob sie ein modulares Ausbildungssystem einsetzen, in dem der Teilnehmer bereits ein hohes Niveau als Einstieg vorweisen muss, oder ein ausgiebiges Lehrgangstagesystem, das im Übrigen auch keine Garantie zum Bestehen der Diplomschilehrerprüfung darstellt.

In diesem Zusammenhang muss entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Ski-Nationalmannschaft als nicht formales lebenslanges Lernen natürlich auch berücksichtigt werden. Die sportlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers übersteigen diejenigen eines durchschnittlichen Diplomskilehrers erheblich. Das gleiche gilt für jeden Skifahrer, der im Spitzensport langjährig aktiv war.

ee) Selbst wenn auf zeitliche Unterschiede abzustellen wäre, kann dem Bescheid nicht entnommen werden, welche zeitliche Unterschiede in Bezug auf die. Prüfungsfächer „Schulefahren“ und „Geländefahren“ überhaupt bestehen. Zu den einzelnen zeitlichen Umfängen der Ausbildungsfächer macht die Bezirkshauptmannschaft gar keine Angaben.

5. Zusammenfassung;

Die Berufsverbände der Skilehrer innerhalb der Europäischen Union haben mit dem MOU den Vorschlag eingeführt, dass das fahrerische Niveau eines Skilehrers im Rahmen eines standardisierten und objektiven Leistungstest nachgewiesen wird. Dieser sogenannte Eurotest dient also nicht nur dem Nachweis eines Mindestniveaus im Bereich Rennlauf, sondern ist der objektive Maßstab für das skifahrerische Niveau der Teilnehmer.

Der Beschwerdeführer hat den Berufsausweis mit MOLI Vermerk vorgelegt. Gemäß Ziff. 3 Absatz 3 des MOLI ermöglicht dieser Berufsausweis den Skilehrern die automatische Anerkennung ihrer Qualifikationen in den betreffenden Staaten. Österreich hat sich nicht nur dem MOU angeschlossen, sondern dieses auch maßgeblich initiiert und mitgestaltet. Gemäß Ziff. 13 har sich auch Österreich verpflichtet, von der Möglichkeit, Ergänzungsprüfungen anzuordnen, abzusehen, falls ein Skilehrer im Rahmen des Pilotprojekts einen Berufsausweis (mit Moll-Vermerk) erhalten hat. Diesen Ausweis hat der Beschwerdeführer erhalten und vorgelegt.

Schon die Tatsache, dass der staatlich geprüfte Skilehrerin jeder Alpennation (einschließlich Österreich bis zum Paradigmenwechsel) ohne weiteres als gleichwertige Qualifikation anerkannt wurde, indiziert die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Prüfung.

Es ist die Aufgabe der nationalen Behörden, objektiv festzustellen, ob ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt.

Ein solcher objektiver Vergleich unter Berücksichtigung der sportlichen Fertigkeiten und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers zeigt, dass gerade kerne wesentlichen Unterschiede in der Ausbildung und Prüfung bestehen.

Die Ausbildungsinhalte und Prüfungen sind identisch. Der Amtssachverständige FF selbst führt aus, dass im gegenständlichen Fall „durch die vorliegenden Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsdauer und die Praxiszeiten die für die Diplomskilehrerprüfung geforderten Kriterien als weitgehend (aber eben nicht vollständig!) gleichwertig gegeben angesehen werden“ können (Seite 5 der Stellungnahme).

Insofern verwechselt der Amtssachverständige den rechtlichen Maßstab. Die Ausbildungen müssen sich eben nicht vollständig gleichen. Der Anerkennung stehen allenfalls wesentliche Unterschiede entgegen. Wenn die Ausbildungen aber weitestgehend gleichwertig sind und keine wesentlichen Unterschiede herausgestellt werden, bleibt nur das regelmäßig bemühte Kriterium der Ausbildungsdauer, auf die es nicht ankommt, weil

die Ausbildungsdauer nicht voneinander abweicht,

noch vor ln-Kraft-treten der Richtlinie 2013/55/EU nur Unterschiede von mehr als einem Jahr in der Ausbildungsdauer relevant waren, und

nach In-Kraft-Treten der Richtlinie 2013/55/EU zeitliche Unterschiede gar keine Relevanz mehr haben.

Die Stellungnahme des Amtssachverständigen FF stimmt insofern mit der Stellungnahme der EE überein, als dass keine unterschiedlichen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte festzustellen sind.

Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat der Übersendung der Stellungnahme der EE sowie des Amtssachverständigen FF im vorliegenden Verfahren zugestimmt.

IV. Antrag

Aus diesen Gründen beantrage ich, dass das Landesverwaltungsgericht

1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25. Juli 2016, Geschäftszahl: ***, wegen Anerkennung als Diplomskilehrer gem. § 7 Abs. 1 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz wird wie folgt abgeändert:

„Gem. § 7 Abs. 1 Tiroler EU-Berufsqualifikationsgesetz wird die von Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland, Adresse 2, W, nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomskilehrer im Sinne des § 22 Tiroler Schischulgesetz anerkannt.

Hilfsweise:

Den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25. Juli 2016, Geschäftszahl: ***, wegen Anerkennung als Diplomskilehrer gem. § 7 Abs. 1 Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz aufzuheben und die Angelegen heil zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 38 III, IV VwGVG).

2. für den Fall, dass das Gericht von der Entscheidung des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg, LVwG-30.3-00 1/R4-2015, abweicht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“

Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 hat der Antragsteller vorgebracht wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte Frau Magister Weißgatterer,

in vorbezeichneter Angelegenheit übersende ich Ihnen die Bestätigung des JJ über die Tätigkeit des Beschwerdeführers seit Absolvierung der Prüfung zum staatlich geprüften Skilehrer in einem Umfang von 131 Tagen.

Die Rechtslage hat sich mittlerweile geändert. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäß Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist unmittelbar anwendbar.

Damit wurde die automatische Anerkennung der Qualifikationen der Skilehrer innerhalb der Europäischen Union geregelt. Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen und eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Skilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung als Skilehrer nachweisen können, werden in Österreich als „Diplomschilehrer“ anerkannt, Art. 10 Delegierte Verordnung (EU) 2019/907.

Die gesamte Ausbildungsdauer umfasst nun in Deutschland 164 Tage. Die bisher optionalen Ausbildungsbestandteile wurden als verpflichtende Lehrgänge in die Ausbildungs- und Prüfungsordnung übernommen. Gern. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG kommt es auf die aktuelle Fassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung an.“

Unter einem hat der Antragsteller den vom JJ ausgestellten Arbeitsnachweis vom 04.12.2019 übermittelt und geht aus diesem hervor wie folgt:

„Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, hat beim JJ die Ausbildung zum Staatlich geprüften Skilehrer absolviert, den Euro-Test hat Herr AA 2013, den Euro-Sicherheitstest hat Herr AA 2011 bestanden und die Staatliche Skilehrerprüfung im Jahr 2013 mit Erfolg besucht.

Der JJ bestätigt, dass Herr AA seit 2013 rechtmäßig als Staatlich geprüfter Skilehrer selbstständig tätig und Mitglied des DSLV ist.

Aufgrund seiner Leistungen bei der Ausbildersichtung 2013 wurde er in das Ausbilderteam des JJ berufen.

Seit der Saison 2013/14 ist Herr AA Mitglied im Ausbilderteam des DSLV, hier im Folgenden die Einsatztage der jeweiligen Saison:

2013/14: 12 Tage

2014/15: 14 Tage

2015/16: 26 Tage

2016/17: 39 Tage

2017/18: 20 Tage

2018/19: 20 Tage

2019/20: 22 Tage (geplant)

Gesamtzahl der bisher für den DSLV geleisteten Einsatztage: 131

Herr AA nimmt regelmäßig jährlich an den beiden Ausbilderschulungen teil.“

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13.05.2016, bei der Verwaltungsbehörde eingelangt am 19.05.2016, einen Antrag auf Anerkennung der fachlichen Befähigung als Diplomskilehrer nach dem Tiroler Skischulgesetz 1995 gestellt.

Dem Antrag waren das Zeugnis der EE über die am 28.03.2013 erfolgreich abgelegte staatliche Prüfung für Skilehrer, das Zertifikat des erfolgreich bestandenen Eurotests, der Ausweis des JJ als staatlich geprüfter Skilehrer (ISIA Card mit MOU-Vermerk), die Bestätigung des DSLV über absolvierte Ausbildungen (TSLV Level 1, 2 und 3, mobile Motorik, Methodik, Theorie und Risikomanagement 1 und 2, sowie 300 Stunden Praktikum während der Modullehrgänge) beigefügt. Weiters beigefügt war der Nachweis der französischen Arbeitserlaubnis „carte professionnelle“ sowie ein Schreiben des DSV vom 25.09.2012 über die rennsportliche Vergangenheit als Skirennläufer des Beschwerdeführers.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer nachgewiesene fachliche Befähigung als Prüfung zum Diplomskilehrer iSd § 22 des Tiroler Skischulgesetz 1995, unter der aufschiebenden Bedingung, anerkannt, dass bis zum 25.07.2020 eine Ergänzungsprüfung in den Gegenständen

Schule fahren und

Gelände fahren

abgelegt wird.

Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 legte nunmehr der Beschwerdeführer den vom JJ am 04.12.2019 angefertigten Arbeitsnachweis vor und geht aus diesem Arbeitsnachweis eine Gesamtanzahl der bisher für den DSLV geleisteten Einsatztage im Ausmaß von insgesamt 131 Tage, hervor. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig jährlich an den beiden Ausbilderschulungen teilnimmt. Weiters wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Bestätigung der EE vom 12.05.2020 vorgelegt und wird darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern im Jahr 2013 absolviert hat. Weiters wurde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Skilehrer“ zu tragen und sich in Deutschland zur Ausübung seines Berufs niederzulassen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Sport, bei Herrn FF, ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Herr FF ist diesem Auftrag mit Gutachten vom 27.02.2020 nachgekommen und wird darin ausgeführt wie folgt:

„Sehr geehrte Frau Mag. Weißgatterer!

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27.01.2020 und die vorgelegten Unterlagen nehme ich gerne wie folgt Stellung:

Es haben sich seit dem behördlichen Verfahren mittlerweile einige Sachverhalte und Rechtsgrundlagen geändert bzw. wurden vom Anerkennungswerber nunmehr weitere Qualifikationsnachweise erbracht:

1. Berufspraxis

Der Anerkennungswerber hat nunmehr eine Bestätigung des Deutschen Schilehrerverbandes vom 04.12.2019 über die Absolvierung von insgesamt 131 Tagen Berufspraxis in den Wintersaisonen 2013/14 bis 2018/19 vorgelegt. Diese Einsatztage erfolgten in der Qualifikationsstufe als „Staatlich geprüfter Schilehrer“, da sie nach Absolvierung der Schilehrerprüfung an der EE absolviert wurden. Der Anerkennungswerber hat die Schilehrerprüfung an der EE am 28.03.2013 erfolgreich absolviert. Weiters seien in der Wintersaison 2019/20 weitere 22 Einsatztage als Schilehrer „geplant“.

2. Delegierte Verordnung

Mittlerweile ist die Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 (im folgenden kurz DVO) der Kommission vom 14.03.2019 (siehe Beilage) in Kraft. Damit wird die Anerkennung der Qualifikationen von Schilehrern innerhalb der Europäischen Union neu geregelt. In Österreich ist dabei eine Anerkennung als Landesschilehrer oder als Diplomschilehrer vorgesehen (siehe DVO Anhang 1). Nach DVO Art. 10 werden „Skilehrer, die eine in Anhang I aufgeführte Qualifikation besitzen und eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Skilehrerausbildung und 95 Tage Berufserfahrung als Skilehrer nachweisen können, in Österreich als „Diplomschilehrer“ anerkannt“.

Der Anerkennungswerber hatte bereits im Behördenverfahren unter anderem folgende Qualifikationsnachweise erbracht:

Zeugnis der EE über die am 28.03.2013 an der EE erfolgreich abgelegte Schilehrerprüfung („Staatlich geprüfter Skilehrer“)

Zertifikat des erfolgreich bestandenen Eurotests

Ausweis des Deutschen Schilehrerverbandes als staatlich geprüfter Schilehrer (ISIA Card mit MoU Vermerk).

Der Anerkennungswerber hat somit im Sinne der erworbenen Rechte gemäß DVO Art. 7 die im Anhang I der DVO enthaltene Qualifikation als „Staatlich geprüfter Skilehrer“ aus Deutschland nachgewiesen. Er hat somit eine entsprechende Qualifikation erworben, die ihn berechtigen, dass seine Qualifikation hinsichtlich der Anforderungen nach DVO Art. 10 geprüft werden kann und eine entsprechende „automatische“ Anerkennung entweder als Landesschilehrer oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach DVO Art. 10 hinsichtlich der Dauer seiner Ausbildung und Berufserfahrung – als Diplomschilehrer ermöglicht. Diese gilt es nun im Folgenden zu prüfen.

3. Neuer Ausbildungsweg für Schilehrer in Deutschland

Der Anerkennungswerber hat mit Schreiben vom 17.01.2020 eine neue Übersicht (Stand Juli 2019, siehe Beilage) der gesamten Schilehrerausbildung in Deutschland bis zur Schilehrerprüfung an der EE vorgelegt. Hier ist von einer „gesamten Ausbildungsdauer“ von 164 Tagen (Schilehrer Level 1 = „10 Tage“, Schilehrer Level 2 = „18 Tage“, Schilehrer Level 3 = „38 Tage“, Staatlich geprüfter Schilehrer = „98 Tage“) zu lesen. Die Rechtsvertretung des Anerkennungswerbers führt in ihrem Schreiben vom 17.01.2020 ebenfalls eine gesamte Ausbildungsdauer von 164 Tagen an.

Gutachten:

Seit Inkrafttreten der DVO setzt in Österreich eine Anerkennung als Diplomschilehrerprüfung nach DVO Art. 10

eine theoretische und praktische Schilehrerausbildung von mindestens 95 Tagen sowie

eine Berufserfahrung als Schilehrer von mindestens 95 Tagen

voraus. Insgesamt sind also für eine „automatische“ Anerkennung als Diplomschilehrer laut DVO Art. 10 insgesamt mindestens 190 Tage Lehrgangs- und Berufspraktikumszeit erforderlich (95 Tage Ausbildungszeit + 95 Tage Berufspraktikum = 190 Tage). Seit Inkrafttreten der DVO gilt nun also nicht mehr die in Tirol gemäß Tiroler Schilehrerverordnung bisher geltende Mindestdauer von 112 Tagen Ausbildungszeit plus 113 Tagen Berufspraktikum (also insgesamt 225 Tagen Gesamtdauer wie früher) als Mindestmaßstab, sondern eben nun die nach DVO Art. 10 DVO geltende Mindestdauer, was für Anerkennungswerber eine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Anerkennungsmodus darstellt.

Nun gilt es also, die vom Anerkennungswerber nachgewiesene Qualifikation durch Ausbildung und Berufserfahrung/-praktika hinsichtlich der in DVO Art. 10 angegebenen Zeiten zu beurteilen. Dazu stellt sich eingangs die grundsätzliche Frage, welche Ausbildung nun effektiv zur Beurteilung heranzuziehen ist. Ist die vom Anerkennungswerber tatsächlich absolvierte Ausbildung als Bewertungsmaßstab heranzuziehen? Oder ist etwa der jeweils gerade aktuell geltende Ausbildungsplan in dem Land, in dem die Ausbildung einst absolviert wurde, als Bewertungsmaßstab heranzuziehen? Die Rechtsvertretung des Anerkennungswerbers suggeriert offenbar mit der Vorlage des neuen, seit 2019 in Deutschland geltenden Ausbildungsplan, dass dieser nun anzuwenden sei. Diese grundsätzliche Rechtsfrage kann aber nicht sportfachlich beantwortet werden.

Nachfolgend werden nachfolgend daher zwei getrennte sportfachliche Bewertungen zur Bewertung nach DVO Art. 10 durchgeführt und zwar

a)hinsichtlich der vom Anerkennungswerber tatsächlich absolvierten und 2013 abgeschlossenen Ausbildung als Bewertungsmaßstab sowie

b)hinsichtlich dem neuen, in Deutschland seit 2019 geltenden Ausbildungsweg als Bewertungsmaßstab.

a) Bewertung nach der vom Anerkennungswerber tatsächlich absolvierten und 2013 abgeschlossenen Ausbildung als Bewertungsmaßstab

Wie im Zuge des Behördenverfahrens festgestellt (und im Bescheid der BH Y vom 25.07.2016 festgehalten) wurde, verfügt der Anerkennungswerber über 54 Tage Ausbildungszeit und 60 Tage Ausbildungspraktikumszeit (Berufserfahrung). Die Differenz zu der laut DVO Art. 10 geforderten Mindestausbildungszeit von 95 Tagen beträgt somit noch 41 Tage (95 - 54 = 41). Die Differenz zu der laut DVO Art. 10 geforderten Mindestberufserfahrungszeit von 95 Tagen beträgt somit noch 35 Tage (95 - 60 = 35). Nach dem Tiroler Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz § 9 Abs. 3 sind auch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch Berufspraxis im Sinne des lebenslangen Lernens, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind und die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen, ebenfalls als Qualifikation anzuerkennen. Um die Berufspraxis bemessen und bewerten zu können, gilt es, sie qualitativ und quantitativ zu prüfen. Der Anerkennungswerber hat eine Berufserfahrung als Staatlich geprüfter Schilehrer glaubhaft nachgewiesen, womit das Qualitätskriterium erfüllt ist. der Umfang der nachgewiesenen Berufspraxis beträgt 131 Tage. Die Bemessung der Dauer erfolgt parallel zu dem im deutschen Ausbildungsplan geltenden – und auch in Tirol praktikablen –Berechnungsmodus, wonach 5 Tage Praktikums-/Berufserfahrungszeit einen Ausbildungstag ersetzen. Die fehlenden 41 Ausbildungstage können somit durch 205 Tage (41 x 5 = 205) Berufspraxis als Staatlich geprüfter Schilehrer ausgeglichen werden. Zusammen mit den noch fehlenden 35 Tagen Berufspraxis-/Berufserfahrungszeit wären somit vom Anerkennungswerber insgesamt 240 Tage Berufserfahrung (41 x 5 + 35 = 240) nachzuweisen. Es wurden jedoch nur 131 Tage Berufspraxis-/Berufserfahrungszeit nachgewiesen. Bei Heranziehung der vom Anerkennungswerber tatsächlich absolvierten, 2013 abgeschlossenen Schilehrerausbildung als Maßstab und unter Berücksichtigung seiner nachgewiesenen Berufspraxis/-erfahrung als staatlich geprüfter Schilehrer hat der Anerkennungswerber für eine Anerkennung als Diplomschilehrerprüfung noch

entweder weitere 109 Tage (240 - 131 = 109) Berufspraxis-/Berufserfahrungszeit nachzuweisen

oder die Ergänzungsprüfung laut Bescheid der BH Y vom 25.07.2016 abzulegen.

Alternativ wäre auch eine automatische Anerkennung als Landesschilehrerprüfung möglich (siehe anzuerkennende Qualifikationen in Österreich lt. DVO Anhang I), was dem Anerkennungswerber die sofortige Niederlassung und Berufsausübung als staatlich geprüfter Schilehrer der EE in Tirol ermöglichen würde. Sind nämlich die Anforderungen hinsichtlich dieser Zeiten für die „automatische“ Anerkennung als Diplomschilehrer nicht gegeben, ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen laut DVO erfüllt sind, eine automatische Anerkennung als Landesschilehrer geboten und möglich. Diese ist aber nicht antragsgegenständlich.)

b) Bewertung nach dem neuen, in Deutschland seit 2019 geltenden Ausbildungsweg (siehe Pkt. 3 oben) als Bewertungsmaßstab

Schon auf den ersten Blick ist ersichtlich, dass der neue Ausbildungsweg laut vorgelegter DSLV Ausbildungsübersicht (164 Tage) nicht die formelle Anforderung nach DVO Art. 10 (190 Tage) für eine Anerkennung als Diplomschilehrerprüfung erfüllt.

Wie oben dargestellt, werden als „gesamte Ausbildungsdauer“ 164 Tage angegeben. Es ist aber nicht klar dargestellt, wieviele Tage „theoretische und praktische Schilehrerausbildung“ und wieviele Tage „Berufserfahrung als Schilehrer“ der neue Ausbildungsweg umfasst. Um daher die antragsgegenständlichen Qualifikationsnachweise hinsichtlich der differenzierten Anforderung DVO Art. 10 bewerten zu können, müssen die Angaben im Ausbildungsplan genauer betrachtet und differenziert werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ganz einfach, da sich Schilehrerausbildungen, was die Ausbildungsstruktur angeht, eben konzeptionell durchaus unterscheiden und unterschiedliche Ansätze und auch Zielsetzungen haben können. Dennoch sei hier eine nachvollziehbare Bewertung der vorgelegten Ausbildungsübersicht hinsichtlich der Anforderungen DVO Art. 10 aus sportfachlicher Sicht dargestellt:

Der aufbauend gestaltete Ausbildungsweg bis zur Schilehrerprüfung der EE gestaltet sich seit 2019 wie folgt:

1. DSLV Skilehrer Level 1:

7 Tage Lehrgangsausbildung/-prüfung

1 Tag Erste Hilfe Kurs

(2 Tage Selbststudium)

Das ergibt für die Bemessung nach DVO Art. 10 8 Tage theoretische und praktische Schilehrerausbildung

2. DSLV Skilehrer Level 2:

10 Tage Lehrgangsausbildung/-prüfung

6 Tage Unterrichtspraktikum in einer Skischule

(2 Tage Selbststudium)

Das ergibt für die Bemessung nach DVO Art. 10 10 Tage theoretische und praktische Schilehrerausbildung + 6 Tage Berufserfahrung

3. DSLV Skilehrer Level 3:

15 Tage Lehrgangsausbildung/-prüfung

19 Tage Unterrichtspraktikum in einer Skischule

(3 Tage Selbststudium)

(1 Tag externer Erste Hilfe Kurs, wenn der Erste Hilfe Kurs von Level 1 länger als 2 Jahre zurückliegt)

Das ergibt für die Bemessung nach DVO Art. 10 15 Tage theoretische und praktische Schilehrerausbildung + 19 Tage Berufserfahrung

4. EE, staatlich geprüfter Skilehrer:

7 Tage Lehrgangsausbildung/-prüfung Level 1 in Zweitdisziplin

7 Tage Lehrgangsausbildung/-prüfung Level 1 in Drittdisziplin

44 Tage Lehrgangsausbildung/-prüfung

12 Tage Duale Ausbildung an einer Skischule durch Ausbildungsmentor

19 Tage Unterrichtspraktikum in einer Skischule

(5+2+2 Tage Selbststudium)

Das ergibt für die Bemessung nach DVO Art. 10 58 Tage theoretische und praktische Schilehrerausbildung + 31 Tage Berufserfahrung

Zusammenfassend ergibt das in Summe folgende anrechenbare Ausbildungs- und Berufserfahrungszeiten:

91 Tage theoretische und praktische Schilehrerausbildung (8 + 10 + 15 + 58 Tage)

56 Tage Berufserfahrung als Schilehrer (6 + 19 + 12 + 31)

Insgesamt umfasst der neue Ausbildungsweg somit aus sportfachlicher Sicht als Bemessungsgrundlage für die Bewertung nach DVO Art. 10 91 Tage theoretische und praktische Schilehrerausbildung sowie 56 Tage

Berufserfahrung als Schilehrer. Dadurch ergeben sich insgesamt 147 Tage (und nicht wie angegeben 164 Tage) anrechenbare Tage als Ausbildungs- und Berufserfahrungszeit. Die Differenz von insgesamt 17 Tagen lässt sich wie folgt erklären:

16 Tage „Selbststudium“ sind weder als formelle theoretische und praktische Ausbildung noch als Berufserfahrung als Schilehrer anzusehen und zu berücksichtigen

1 zusätzlicher Ausbildungstag ergibt sich durch den einen allfälligen externen Tag Erste Hilfe Kurs als Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung des Level 3, der aber nur dann erneut zu erbringen ist, wenn der externe Erste Hilfe Kurs (der ja bereits bei Level 1 nachzuweisen ist) länger als 2 Jahre zurück liegt. Er wurde also in der Übersichtsdarstellung des DSLV doppelt gerechnet.

Es ist somit hinsichtlich der Anforderung gemäß DVO Art. 10. eine Fehldifferenz von 4 Tagen formeller theoretischer und praktischer Ausbildung als Schilehrer (95 Tage - 91 Tage = 4 Tage) und eine Fehldifferenz von 39 Tagen (95 Tage - 56 Tage = 39) Berufserfahrung als Schilehrer festzustellen. Diese Differenz kann durch eine zusätzliche Berufserfahrung als staatlich geprüfter Schilehrer ausgeglichen werden. Die vier fehlenden Ausbildungstage können durch insgesamt 20 Tage Berufserfahrung ausgeglichen werden. Diese Bemessung der Dauer erfolgt parallel zu dem im deutschen Ausbildungsplan geltenden – und auch in Tirol praktikablen – Berechnungsmodus, wonach 5 Tage Praktikums-/Berufserfahrungszeit einen Ausbildungstag ersetzen. Insgesamt erfordert die neue deutsche Schilehrerausbildung somit für eine Anerkennung als Diplomschilehrerprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen Anerkennungsgesetz eine zusätzliche Berufserfahrungszeit von insgesamt 59 Tagen (4 x 5 + 39 = 59) oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung.

Zur Erläuterung der Beurteilung des Selbststudiums

Die angeführten Tage des „Selbststudiums“ (insgesamt 16 Tage) zählen weder als formelle Lehrgangs- noch als Unterrichtspraktikumszeiten. Ein Selbststudium ist nicht überprüfbar und auch individuell sehr unterschiedlich. Lernschwache können mehr, Lernstarke auch weniger Zeit für die Wiederholung und Aneignung des in den Lehrgängen vermittelten Lernstoffes benötigen. Unabhängig davon ist wohl bei jeder Ausbildung davon auszugehen, dass sich Auszubildende zusätzlich zur formellen Ausbildung die Lehrinhalte selbst lernen, üben, vertiefen und trainieren, um den gewünschten Prüfungserfolg zu erreichen. Die Zeit hierfür zu quantifizieren und gar als formelle Ausbildungszeit einzukalkulieren, ist jedoch nicht nachvollziehbar (und erweckt den Eindruck, die Darstellung der Ausbildungsdauer wird lediglich optisch aufgebläht). Diese Zeiten können fachlich jedenfalls weder als formelle Ausbildungszeit noch als Berufserfahrungszeit gewertet und damit hinsichtlich der Berechnung nach DVO Art. 10 nicht berücksichtigt werden.

Zur Erläuterung der Beurteilung der 12-tägigen dualen Ausbildung an einer Schischule durch Ausbildungsmentor hinsichtlich DVO Art. 10

Laut DSLV Ausbildungsübersicht ist neben der eigentlichen Skilehrerausbildung an der EE neuerdings auch eine 12 Tage dauernde „duale Ausbildung durch einen Ausbildungsmentor“ im Rahmen eines „von der EE genehmigten Lehrverhältnisses mit einem Ausbildungsmentor“ an einer privaten Schischule als Wirtschaftsbetrieb vorgesehen. Zur näheren Erläuterung dieser Tätigkeit und zur Klärung der Frage, ob diese 12 Tage nun hinsichtlich DVO Art. 10 als „theoretische und praktische Schilehrerausbildung“ oder als „Berufserfahrung als Schilehrer“ zu werten sind, wurde die TUM um weitere Informationen gebeten. Mit Schreiben vom 24.02.2020 wurde dazu das beiliegende Informationsblatt „Duale Ausbildung durch Ausbildungsmentor“ vom 01.10.2019 (siehe Beilage) übermittelt. Diese Übersicht enthält folgende Information:

Die duale Ausbildung ist ein System der Berufsausbildung. Die Ausbildung im dualen System erfolgt an zwei Lernorten, dem Betrieb (= Profi-Skischule) und dem Berufsverband DSLV, und zeichnet sich durch lernortübergreifende Lernprozesse (duales Lernen) aus. Duales Lernen ist ein Lernbegriff der Wirtschaftspädagogik zur Bezeichnung von lernort-übergreifenden Lernprozessen. Duales Lernen findet im Mikrosystem der dualen Berufsbildung statt und bezeichnet die individuelle Konstruktion neuen Wissens aus dem Vorwissen des einen Lernortes und einer neuen Erfahrung am anderen Lernort zur Erreichung von Berufsausbildungserfolg. Der Ausbildungsrahmenplan ist eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Ausbildungsrahmenplan bildet die Grundlage für die vorgeschriebene individuelle sachliche und zeitliche Gliederung der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse für das Ziel der Berufsausbildung. Für die Durchführung dieser dualen (betrieblichen) Ausbildung nach DSLV-Rahmenplan ist der Ausbildungsmentor verantwortlich. Das zu absolvierende Unterrichtspraktikum in einer Profi-Skischule im DSLV über insgesamt 19 Tage (152 Std.) ist eine gesonderte Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung und ist nicht Bestandteil der dualen Ausbildung.

Der Ausbildungsrahmenplan bzw. betriebliche Ausbildungsplan umfasst im Detail folgende Inhalte und Zeitangaben:

Kursmanagement Outdoor - 4 Tage (32 Std.)

1. Kursorganisation: Planung, Einteilung und Zuteilung der Kursteilnehmer in die entsprechenden Lernebenen – 2 Tage (16 Std.)

2. Betreuung der Kurse im laufenden Kursbetrieb und Durchführung von Abschlussveranstaltungen (z.B. Rennen o.ä.) - 1 Tag (8 Std.)

3. Sicherheitsmanagement: Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen und Überprüfung - 1 Tag (8 Std.) Kursmanagement Indoor - 4 Tage (32 Std.)

1. Kursabwicklung mit Akquise, Anmeldung und Annahme - 1 Tag (8 Std.)

2. Beschwerdemanagement/Konfliktlösung mit Kunden im Office oder im Online Bereich - 1 Tag (8 Std.)

3. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen (Siegerehrungen, sonstige Zusatzveranstaltungen, ...) – 1 Tag (8 Std.)

4. Entwicklung und Optimierung von Programmen und Kursorganisationen - 1 Tag (8 Std.)

Personalmanagement - 4 Tage (32 Std.)

1. Akquise und vertragliche Aufklärung von Lehrkräften - 1 Tag (8 Std.)

2. Organisation und Durchführung von Fortbildungs- und Trainingsmaßnahmen, z.B. RS-Training, Lehrprobentraining, Techniktraining mit Video, Formationstraining, … - 2 Tage (16 Std.)

3. Sicherheitsmanagement: Information, Aufklärung und Einweisung in alle sicherheitsrelevanten Bereiche - 1 Tag (8 Std.)

Das duale Ausbildungssystem der Schilehrerausbildung erfolgt demnach an zwei Lernorten, also einerseits durch die EE und andererseits im Betrieb an einer erwerbsmäßigen DSLV Profi-Schischule. Das Lehrverhältnis umfasst verpflichtende Ausbildungsinhalte nach dem DSLV-Rahmenplan. Diese zielen auf die Vermittlung von fachlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne der beruflichen Handlungsfähigkeit zur Organisation des Schischulbetriebes ab. Die entsprechenden Inhalte umfassen die Managementbereiche „Outdoor“, „Indoor“ und „Personal“. Es handelt sich um Kompetenzen, die in erster Linie organisatorischer Natur und für das Management und die Leitung von DSLV-Profi-Schischulen erforderlich sind. Sie erweitern somit die eigentliche sportpädagogische Kernkompetenz als Schilehrer praxisorientiert um Managementkompetenzen im Bereich der Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen. Diese Inhalte und Tätigkeiten betreffen somit nicht die eigentliche Schilehrtätigkeit sondern vielmehr die Organisation und das Management eines Schischulbetriebes. Ähnliche Inhalte sind nach der Tiroler Schilehrerverordnung § 42 für die Unternehmerausbildung und –prüfung für angehende Schischulleiter vorgesehen (wie z. B. Managementtechnik für einen erfolgreichen Schischulbetrieb; einschlägige Kenntnisse über die Organisationsstruktur; Aufbau- und Ablauforganisation einer leistungsfähigen Schischule, Grundkenntnisse in der kundennahen Vermarktung des Schischulangebotes und seiner einzelnen Leistungen durch eine gezielte Handhabung der Marketinginstrumente, wie Preisgestaltung, persönlicher Verkauf, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen; Freizeit- und Urlaubsbetreuung von Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern; allgemeine Freizeitpädagogik; pädagogische Psychologie und Soziologie; Gruppendynamik; Kenntnisse über Einstellung und Einführung neuer Mitarbeiter sowie über deren Motivation und Kontrolle etc.).

Es handelt sich beim Lehrverhältnis an einer Schischule zusammenfassend nicht um eine theoretische oder praktische Ausbildung als Schilehrer im eigentlichen Sinne sondern vielmehr um eine darüber hinausführende Kompetenzerweiterung und einen als Lernprozess, der in Bezug auf die DVO Art. 10 aus sportfachlicher Sicht als Berufserfahrung berücksichtigt werden kann. Die DVO Art. 10 stellt auf eine Ausbildung und Berufserfahrung als Schilehrer (und nicht als Schischulleiter) ab.

Schlussfolgerung für den Anerkennungswerber: Der Anerkennungswerber hat ein Berufspraktikum von 131 Tagen nach Abschluss der staatlichen Schilehrerprüfung und damit mehr als die (in Bezug auf die DVO Art. 10 einerseits und den neuen Ausbildungsweg andererseits) erforderliche Anzahl an zusätzlichen Berufserfahrungstagen (wie oben dargestellt 59 Tage) nachgewiesen. Sofern also nicht der vom Anerkennungswerber tatsächlich absolvierte, sondern der aktuelle, seit 2019 geltende und für den Anerkennungswerber ja lediglich fiktive Ausbildungsplan als Maßstab herangezogen wird, dann wäre im Fall des Anerkennungswerbers nun aus sportfachlicher Sicht eine Anerkennung als Diplomschilehrerprüfung möglich.

Mit sportlichen Grüßen

FF“

Dies bedeutet nun, dass der Beschwerdeführer nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14.03.2019, welche auch nunmehr zur Anwendung kommt, die Prüfung als staatlich geprüfter Schilehrer am 28.03.2013 an der EE abgelegt hat. Zur Erlangung des Diplomschilehrer benötigt der Beschwerdeführer weiters eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Schilehrerausbildung und eine 95 Tage dauernde Berufserfahrung. Da der Beschwerdeführer die Prüfung zum staatlich geprüften Schilehrer nachgewiesen hat, berechtigt ihn dies unter das Regelungsregime der Delegierten Verordnung zu „fallen“.

In weiterer Folge ist nunmehr zu prüfen, ob mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeiten (theoretische und praktische Schilehrerausbildung und Berufserfahrung) jeweils 95 Tage an Qualifikation nachgewiesen werden kann.

Zur Berufserfahrung wurden vom Beschwerdeführer ein Berufspraktikum als Schilehrer vom 56 Tagen vorgelegt. Weiters wurden für die Saisonen 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 insgesamt 131 geleistete Einsatztage in einer Schischule nachgewiesen. Dies ergibt nun eine Summe von 187 Einsatztagen. Nach der Delegierten Verordnung benötigt der Beschwerdeführer 95 Tage an Berufspraktikum, weshalb ein „Überling“ von 92 Einsatztagen verbleibt.

An theoretischer und praktischer Schilehrerausbildung wurden vom Beschwerdeführer 91 Tage nachgewiesen, sodass dem Beschwerdeführer noch 4 Tage an theoretischer und praktischer Ausbildung als Schilehrer fehlen. Die 4 fehlenden Ausbildungstage können durch insgesamt 20 Tage Berufserfahrung ausgeglichen werden, wobei die Bemessung der Dauer parallel zu dem im deutschen Ausbildungsplan geltenden - und auch in Tirol praktikablen – Berechnungsmodus, wonach 5 Tage Praktikums-, Berufserfahrungszeit einen Ausbildungstag ersetzen, herangezogen werden können. Dieser Ausgleich in einem Verhältnis von 1:5 kann durch die Berufserfahrung ausgeglichen werden und hat der Beschwerdeführer an Berufserfahrung den vorab berechneten „Überling“ von 92 Einsatztagen, wobei diese 20 Tage (4 fehlende Ausbildungstage mal 5 Werktage) von der Qualifikation „Berufserfahrung“ abgezogen werden können.

Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer die nach Art 10 der Delegierten Verordnung geforderte theoretische und praktische Ausbildung und Berufserfahrung samt der im Anhang 1 aufgeführten Qualifikation (Staatlich geprüfter Skilehrer), sodass der Anerkennung als Diplomschilehrer nichts entgegensteht und diese Anerkennung zu gewähren ist.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Hinblick auf die Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen im Hinblick auf die Anerkennung als Diplomskilehrer unter der aufschiebenden Bedingung bis zum 25.07.2020 mit einer Ergänzungsprüfung ergeben sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.07.2016, Zahl ***.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit das Anerkennungsverfahren nach der delegierten Verordnung (EU) 2019/907, der Kommission vom 14.03.2019 ergeben sich aus dem Gutachten des Herrn FF vom 27.02.2020.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Hinsichtlich der Frage, ob für den Beschwerdeführer die im Jahre 2013 abgeschlossene Ausbildung oder der neue in Deutschland seit 2019 geltende Ausbildungsweg als Bewertungsmaßstab anzusetzen ist, wird ausgeführt wie folgt:

Art 12 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG bestimmt, dass unter den Voraussetzungen des Abs 1 solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt werden, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedsstaates für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt nach dieser Bestimmung insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedsstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbenen Rechte besitzt. In einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedsstaat zur Anwendung von Art 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

Innerstaatliche Behörden haben die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen so weit wie möglich im Einklang mit dieser (richtlinienkonform) auszulegen (insbesondere OGH vom 21.10.1998, 9 ObA 264/98h). Weiters wurde zu dieser Frage vom Beschwerdeführer das Urteil des EuGH vom 29.04.2014 zu Zl C-102/02 betreffend Ingeborg Beutenmüller gegen das Land Baden-Württemberg vorgelegt. Mit diesem Urteil wurde ausgesprochen, dass die Befähigung für den Beruf eines Volksschullehrers, so wie sie früher aufgrund einer zweijährigen Ausbildung in Österreich erlangt worden ist, einem Diplom im Sinne des Unterabsatz 1 (Art 1Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome gleichgestellt ist, wenn die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaates bescheinigen, dass das nach einer zweijährigen Ausbildung erlangte Diplom als dem gegenwärtig nach dem dreijährigen Studium verliehene Diplom gleichwertig angesehen wird und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zum Beruf des Volksschullehrers oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleiht.

Entsprechend dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer nach den alten Bestimmungen abgelegte Prüfung zum staatlich geprüften Diplomschilehrer der Prüfung nach den neuen Bestimmungen gleichgestellt ist, wofür der Beschwerdeführer eine Bestätigung der EE vom 12.05.2020 vorgelegt hat. Damit ist festgelegt, dass auch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14.03.2019 zur Anwendung gelangt und der Beschwerdeführer die eine in Anhang I angeführte Qualifikation (für Deutschland staatlich geprüfter Schilehrer) besitzt.

Weiters muss der Beschwerdeführer, wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, eine mindestens 95 Tage dauernde theoretische und praktische Schilehrerausbildung vorweisen. Der Beschwerdeführer hat eine theoretische und praktische Schilehrerausbildung an der EE im Ausmaß von 91 Tagen nachgewiesen. Es fehlen dem Beschwerdeführer daher noch 4 Tage. Ein Ausgleich wäre nach § 9 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz gegeben, wenn der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 7 Abs 1 lit a genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen, gegeben. 5 Werktage würden dabei einen Ausbildungstag ersetzen.

Weiters geht aus Art 10 der Delegierten Verordnung eine 95 Tage dauernde Berufserfahrung als Schilehrer hervor, welche nachgewiesen werden muss. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Ausbildung an der EE ein Berufspraktikum von 56 Tagen absolviert. Weiters wurden vom Beschwerdeführer insgesamt 131 Einsatztage für die Saisonen 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 nachgewiesen. Insgesamt ergibt dies eine Berufserfahrung von 187 Tagen, wobei der Beschwerdeführer hier 95 Tage benötigt.

In Abzug der geleisteten 187 Tage an Berufserfahrung minus der für die Delegierte Verordnung notwendigen 95 Tage verbleibt ein „Überling“ von 92 Einsatztagen.

Der Beschwerdeführer benötigt – wie bereits oben ausgeführt – noch 20 Tage an theoretischer und praktischer Schilehrerausbildung, wobei diese 20 Tage von dem „Überling“ von insgesamt 92 Tagen als Ausgleich gemäß § 9 Abs 3 EU-BQAG herangezogen werden kann, sodass insgesamt der Beschwerdeführer einen Nachweis von 95 Tagen an theoretischer und praktischer Schilehrerausbildung nach der Delegierten Verordnung nachgewiesen hat.

Damit war der Beschwerde Folge zu geben und die vom Beschwerdeführer nachgewiesene fachliche Befähigung – ohne die von der Bezirkshauptmannschaft Y auferlegte aufschiebende Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung – zum Diplomschilehrer anzuerkennen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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