LVwG T LVwG-2019/17/2576-2

LVwG-2019/17/2576-2Tribunal administratif régional16 juin 2020

Regest

Richtsatzkürzung;<br/>verfrühter Antrag auf Weitergewährung;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/17/2576-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.2576.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, derzeit in Haft in der Justizanstalt Y, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.11.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.03.2019 zur Zahl *** wurden dem Beschwerdeführer, bezogen auf seinen Antrag vom 25.01.2019 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF durch die Bezirkshauptmannschaft X für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:

„1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 unter Einrechnung einer Richtsatzkürzung von 66% bei Frau BB eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 996,85. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC AG von AA angewiesen.

2. Gemäß § 6 TMSG vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 790,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC AG von DD angewiesen.

3. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2019 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 318,76. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC AG von AA angewiesen.

4. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat September 2019 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 318,76. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC AG von AA angewiesen.

5. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Dezember 2019 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 318,76. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC AG von AA angewiesen.

6. Gemäß § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat März 2020 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 318,76. Die Leistung wird auf das Konto ***, CC AG von AA angewiesen.

Hinweis:

Gemäß § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden.

Da sich Herr AA auf seine Betreuungspflichten für die im Haushalt lebenden Kinder, insbesonders für die am 20.08.2018 geborene Tochter EE beruft, liegen somit bei Frau BB keine Betreuungspflichten gemäß § 16 Abs 3 lit b TMSG gegenüber Kindern vor, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Frau BB wird hiermit neuerlich aufgefordert, sich binnen 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitsuchend zu melden und sich um eine Vollzeitbeschäftigung, mit der sich eine sofortige Einkommensquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bietet, zu bemühen. Sollte keine Arbeit gefunden werden, sind für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.03.2020 hinaus, von Frau BB folgende Unterlagen bis spätestens 15.03.2020 hier vorzulegen:

Mindestens 8 schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Vollzeitbeschäftigung pro Monat (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) sowie die AMS – Kontrollkarte.“

Am 27.08.2019 langte bei der Erstbehörde der Folgeantrag auf Auszahlung einer Mindestsicherung fortsetzend mit 1. April 2020 ein. Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.11.2019, Zl ***, keine Folge gegeben und der Antrag gemäß § 1 Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.04.2020 beantragt hätte, dies zum Datum 26.08.2019.

Zum einen sei dem Beschwerdeführer die Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.03.2020 gewährt worden. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Überprüfung, ob nach Ende der Befristung noch eine Notlage vorliege, nicht möglich.

Des Weiteren sei mit Bescheid vom 18.03.2019 die Lebensgefährtin BB aufgefordert worden, sich beim AMS als arbeitsuchend zu melden und sich um eine Vollzeitbeschäftigung zu bemühen. Sollte keine Arbeit gefunden werden, sei die Aufforderung ergangen, für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 31.03.2020 hinaus bis spätestens 15.03.2020 schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine Beschäftigung vorzulegen. Da dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlich sei, ob Frau BB dieser Aufforderung nachkommen werde, könne auch noch keine Berechnung der zukünftigen Höhe der Mindestsicherung erfolgen, da bei nicht vorliegender Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft eine Richtsatzkürzung erfolgen müsste.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.11.2019 zugestellt. Er hat noch am selben Tag Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass der Sachbearbeiter der Erstinstanz nach Jahren nun sehr wohl annehmen könne, dass – wie bereits mehrfach schriftlich mitgeteilt – Frau BB schlichtweg niemals bei dem von diesem als lediglich kaschierten NSDAP Apparat betrachteten „AMS“ sich zum Lakaien machen würde und sich dort zwangsverpflichten würde oder vorstellig werde. Man verweise auf das Verbot der Zwangsarbeit, nochmaliges Drängen angesichts dessen, dass Frau BB auf ihren Lebensunterhalt verzichtet, werde zukünftig als versuchte Nötigung zur Strafanzeige gebracht.

Bereits am 09.12.2019 langte bei der Bezirkshauptmannschaft X ein neuer Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung, diesmal von BB, ein. In einem beigegebenen Schreiben teilte sie mit, dass ihr Lebensgefährte nun in Haft sei, sie nunmehr alleinerziehend mit ihren Kindern lebe und daher den Antrag auf Mindestsicherung auf ihren Namen gestellt habe.

II.Rechtliche Bestimmungen:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(4)Alleinstehend ist, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt.

(5)Alleinerzieher ist, wer nur mit ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebt.

(7)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(8)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

§ 3

Persönlicher Anwendungsbereich

(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2)Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

(3)Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4)Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige und Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

b)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

c)Personen, die aufgrund eines Reisevisums oder sichtvermerksfrei einreisen durften (Touristen).

§ 4

Form und Arten der Mindestsicherung

(1)Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).

(2)Zu den Grundleistungen zählen:

a)die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b)die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,

c)der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und

d)die Übernahme der Bestattungskosten.

(3)Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:

a)die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,

b)die Hilfe zur Arbeit,…

2. Abschnitt

Grundleistungen

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2)Der Mindestsatz beträgt für

a) Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,

b) Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,

c) Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H.

des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.

(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.

(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.

(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².

(3)Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.

§ 7

Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht

a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,

b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung

1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder

2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.

(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.

§ 9

Ausgangsbetrag

(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.

(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.

(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Wie die Erstbehörde schon richtig ausgeführt hat, ist zum Zeitpunkt des Antrags des Beschwerdeführers, den er am 29.08.2019 gestellt hat und der sich auf den 01.04.2020 bezieht, deswegen nicht stattgegeben worden, weil zum damaligen Antragszeitpunkt nicht absehbar war, wie sich die Situation in Zukunft für den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und die Kinder gestalten würde.

Dass diese Einschätzung der Lage richtig war, hat sich in der Folge gezeigt, da kurz nach Erlassung des Bescheides und Eingang der Beschwerde des BF die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am Sonntag, den 08.12.2019 einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung eingebracht hat. Dies ganz im Gegensatz zu den ursprünglichen Ambitionen des Beschwerdeführers AA, der am 03.12. nach Angaben seiner Lebensgefährtin verhaftet und in die Justizanstalt X eingeliefert wurde und, wie sie schreibt, seit 12.12.2019 nun in einer Haftanstalt in W (mittlerweile in Y) einsitzt. Es war daher für sie nötig einen Mindestsicherungsantrag zu stellen und wurde ihr auch die Mindestsicherung in der Folge mit Bescheid vom 17.12.2019 gewährt.

Nichts hätte besser zeigen können, wie schnell sich die Familienbedingungen ändern und weshalb es für die Behörden durchaus Sinn macht, relativ kurzfristig über die jeweiligen Anträge auf Weitergewährung von Mindestsicherung zu entscheiden.

Ein weiteres Eingehen auf die Beschwerde war nicht nötig, da der Inhalt durch den nachfolgenden Antrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers obsolet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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