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LVwG-2020/17/0187-1•LVwG T LVwG-2020/17/0187-1
LVwG-2020/17/0187-1Tribunal administratif régional15 juin 2020
Ansuchen um Verlängerung;<br/>kein Kostenersatz für rückwirkende Leistungen;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am 29.03.1990, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.12.2019 zu Zl ***,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahrenssachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 10.10.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Maßnahme nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) gestellt. Als Person, von der die Maßnahme durchgeführt werde, wurde CC genannt. Ein Verlaufsbericht für die Therapie wurde telefonisch angefordert und auch vorgelegt. Es wurde um Verlängerung der Kostenübernahme für Physiotherapie durchgeführt von Frau CC im Ausmaß von 40 Stunden pro Jahr für zwei Jahre angesucht.
Die Amtsärztin DD hat in ihrem amtsärztlichen Zeugnis – Teilhabegesetz mitgeteilt, dass als Diagnose „Infantile Cerebrale Parese, PG 6“ vorliege und dazu ausgeführt:
1. Es liegt ein Leiden bzw Gebrechen vor, die den Behinderten in seiner Fähigkeit eine angemessene Erziehung und Schulausbildung zu erhalten oder eine seiner Schul- und Berufsausbildung entsprechenden Beschäftigung zu erhalten dauernd wesentlich beeinträchtigt.
Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme Verlängerung der Kostenübernahme für Physiotherapie,
1. Durchgeführt von Frau CC im Ausmaß von 40 Stunden pro Jahr für zwei Jahre wird für zweckmäßig erachtet.
2. Aus ärztlicher Sicht wird eine Nachuntersuchung in drei Jahren vorgeschlagen. Es liegt eine Behinderung im Sinne des Teilhabegesetzes vor. Die beantragte Maßnahme ist notwendig und zweckmäßig.
Einem Aktenvermerk der ersten Instanz vom 25.06.2019 ist zu entnehmen, dass laut Telefonat mit Frau CC die Therapie durchgehend durchgeführt worden sei. Der alte Bescheid sei mit 30.04.2019 ausgelaufen. Somit wäre die Verlängerung ab 01.05.2019 notwendig gewesen. Da der Antrag erst mit 11.10.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt sei, kann die Bewilligung erst mit 01.10.2019 erfolgen gemäß § 33 Tiroler Teilhabegesetz.
In der Folge hat auch die Mutter des Beschwerdeführers bestätigt, dass Frau CC die Physiotherapie in der Werkstätte X regelmäßig durchführt.
Am 11.12.2019 ist der erstinstanzliche Bescheid zu Zl ***, ergangen, mit welchem der Antrag, der am 11.10.2019 bei der Erstinstanz eingelangt war, mit welchem über den Antrag wie folgt entschieden wurde:
„Spruch
Die Bezirkshauptmannschaft Y entscheidet über den Antrag von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, eingelangt am 11.10.2019, gemäß den Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (THG), LGBI. Nr. 32/2018 idgF., iVm den Bestimmungen der Therapien-Verordnung, LGBI. Nr. 85/2018, idgF., wie folgt:
Rechtliche Bestimmungen:§ 8 Abs. 1 und 2 lit. c THG iVm § 2 Abs. 1 Therapien-Verordnung
Zeitraum: 01.10.2019 bis 30.09.2021
Bewilligte Maßnahme: Physiotherapie
Einrichtung: Physiotherapeutin CC
Ausmaß: 80 Stunden einmalig (40 Stunden pro Jahr)
Hinweis: Die Kosten werden direkt mit der Dienstleisterin 'Physiotherapeutin CC ' abgerechnet.
Bewilligte Maßnahme:Hausbesuch in Einrichtung (pro Hin- und Rückfahrt)
Zeitraum: 01.10.2019 bis 30.09.2021
Hinweis: Werden mehrere Personen am selben Therapieort zeitlich hintereinander therapeutisch behandelt, kann der Hausbesuchszuschlag nur einmal vergütet werden.“
Trotzdem hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt er beantrage die Bewilligung rückwirkend ab dem Zeitraum 01.05.2019 bis 30.04.2020. Die Physiotherapie von Frau CC sei in der Werkstätte X ab dem 01.05.2019 bereits erbracht worden. Leider habe man vergessen, zeitgerecht einen neuen Antrag zu stellen. Es werde daher um Verständnis und Entschuldigung gebeten und beantragt die Abänderung des Zeitraumes ab 01.05.2019 zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erlassen.
II.Rechtliche Bestimmungen:
„§ 2
Grundsätze
(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz
a)müssen im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit erforderlich und geeignet sein, die Ziele nach § 1 Abs. 1 zu erreichen,
b)sind regional anzubieten,
c)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen ein Zugang zu Information und Kommunikation ermöglicht wird,
d)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen Ausbildungen absolvieren, Erwerbstätigkeiten ausüben oder tagesstrukturierende Angebote in Anspruch nehmen können,
e)haben dazu beizutragen, dass Menschen mit Behinderungen zwischen Unterstützungsleistungen für ein selbstständiges Wohnen im häuslichen Umfeld oder Wohnen in organisierten Wohnformen der Behindertenhilfe wählen können,
f)müssen eine angemessene Mobilität der Menschen mit Behinderungen ermöglichen,
g)sind unter Bedachtnahme auf die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu gewähren,
h)sind nur auf Antrag zu gewähren.
(2) Hat der Mensch mit Behinderungen
a)Anspruch auf gleichartige oder ähnliche Leistungen und Zuschüsse nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften oder nach statutarischen oder vertraglichen Regelungen oder
b)privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen bzw. Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen,
so darf eine Leistung bzw. ein Zuschuss nach diesem Gesetz nicht gewährt werden (Subsidiarität).
(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf
a)die Gewährung eines bestimmten Ausmaßes einer Leistung bzw. eines Zuschusses oder
b)die Erbringung einer Leistung durch eine bestimmte Dienstleisterin oder an einem bestimmten Ort.
(4)Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
(5)Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.
§ 8
Therapien und psychologische Behandlungen
(1)Ärztlich verordnete Therapien und psychologische Behandlungen, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen
a)eine Verbesserung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann,
b)eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen ermöglicht werden kann, oder
c)eine Verschlechterung der durch die Behinderungen verursachten Beeinträchtigungen verhindert werden kann.
(2)Therapien und psychologische Behandlungen umfassen:
a)Ergotherapie: Mit Ergotherapie soll durch gezielten Einsatz von Aktivitäten/Tätigkeiten, die den jeweiligen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechen, eine größtmögliche Handlungsfähigkeit, Partizipation und Lebensqualität im persönlichen, sozialen und beruflichen/schulischen Lebensbereich ermöglicht werden.
b)Logopädie: Logopädie behandelt Störungen und Beeinträchtigungen der Kommunikation, der Nahrungsaufnahme, des Hörens, sowie der auditiven Wahrnehmung, der Mundfunktion, der Stimme, der Atmung sowie der Sprache und des Sprechens.
c)Physiotherapie: Durch Physiotherapie soll das physiologische Bewegungsverhalten, angepasst an die Fähigkeiten des Menschen mit Behinderungen, vermittelt werden.
d)Psychologische Behandlung: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können in Verbindung mit Therapien nach lit. a, b und c zur Bewältigung vorwiegend psychischer, aber auch sozialer und körperlicher Behinderungen professionelle psychologische Unterstützung in Anspruch nehmen.
(3)Die Therapien und psychologischen Behandlungen sind jeweils unter Berücksichtigung der Einheiten je Therapie bzw. Behandlung pro Jahr zu bemessen. Die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen, ein Gesamtausmaß (für Leistungen nach Abs. 2 lit. d) sowie Abrechnungsmodalitäten hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
§ 31
Mitwirkung
(1) Der Mensch mit Behinderungen bzw. dessen gesetzliche Vertreterin, im Fall des § 16 die antragstellende Dienstgeberin, im Fall des § 18 der Schulerhalter und im Fall des § 19 der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung sowie die zur Leistung des Kostenbeitrags verpflichteten Personen haben alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen sowie die nach § 28 erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(…)
§ 33
Beginn und Dauer von Leistungen und Zuschüssen, Vorausleistung
(1) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.
(…)
§ 34
Anzeigepflicht
Die nach § 31 Abs. 1 zur Mitwirkung Verpflichteten haben jede Änderung in den für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses und die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Verhältnissen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangen, der nach § 26 zuständigen Stelle anzuzeigen. § 35 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Die Mutter des Beschwerdeführers hat mitgeteilt, dass sie übersehen habe, einen neuen Antrag zu stellen und hat ersucht rückwirkend die Leistungen für die Physiotherapie, die von Frau CC zu Gunsten des AA durchgeführt wurde, zu genehmigen. Diesbezüglich muss jedoch auf § 33 Tiroler Teilhabegesetz verwiesen werden, wonach Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung im System bestehen, von dem Zeitpunkt an zu gewähren sind, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind und frühestens jedoch vom ersten Tag des Monats an, in dem der Eintrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.
Die Erstinstanz hat gesetzeskonform entschieden. Es ist ihr verwehrt, rückwirkende Leistungen zu genehmigen.
In § 33 Abs 1 Tiroler Teilhabegesetz ist es auch ausdrücklich so festgehalten.
Es konnte somit dem Antrag des Beschwerdeführers leider nicht entsprochen werden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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