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LVwG-2020/30/0664-2•LVwG T LVwG-2020/30/0664-2
LVwG-2020/30/0664-2Tribunal administratif régional9 juin 2020
Studienerfolgsnachweis<br/>Aufenthaltsbewilligung als Student<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der äthiopischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.02.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck Student nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin persönlich am 04.11.2019 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck Student gemäß § 64 Abs 1 NAG abgewiesen, weil der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz 2002 für die gegenständliche Verlängerung nicht vorgelegt wurde und als Studienerfolg in dem der Antragstellung vorausgegangenem Studienjahr lediglich 5 ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen wurden.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 16.03.2020 durch die bevollmächtigten Rechtsanwälte CC und DD und mit dem weiteren Schriftsatz vom 16.03.2020 durch die Rechtsanwälte BB rechtzeitig Beschwerde erhoben.
In der Beschwerdeschrift der Rechtsanwälte CC und DD wurde Folgendes ausgeführt:
„In obiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin (Bf) bekannt, dass sie Rechtsanwälte CC, DD, Adresse 2, Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Diese berufen sich gemäß § 10 AVG auf die erteilte Bevollmächtigung
Die Bf erhebt innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der belangten Behörde (bB) vom 17.02.2020, ***, zugestellt wenige Tage später.
Die Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an. Sie macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Die Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels verletzt.
1. ) Die Bf bekam am 17.04.2017 von der ÖB EE ihr Visum ausgestellt. Sie kam nach Österreich und bekam am 02.05.2017 die Aufenthaltsberechtigung als Studierende.
Im Mai 2017 hat sie mit dem Deutschkurs ab AI 2. begonnen. Innerhalb der vorgesehenen Zeit hat sie am 16.11.2018 die Deutschprüfung B2 erfolgreich absolviert und wurde mit 16.11.2018 zum ordentlichen Bachelorstudium Psychologie zugelassen.
Im November 2018 hat sie sofort mit dem Studium begonnen. Die von ihr besuchten und für die Prüfungen relevanten Lehrveranstaltungen hatten jedoch bereits Anfang Oktober 2018 begonnen. Damit fehlten ihr die ersten 67 Wochen an Lehrveranstaltungen und konnte sie diesen Rückstand nicht mehr aufholen.
Die Bf versuchte zwar am 09.01.2019 zu den Prüfungen anzutreten, konnte diese aufgrund des zu großen Lernrückstandes aber nicht positiv abschließen. Die nächsten Vorlesungen begann erst wieder im März 2019 und hat die Bf im Sommersemester 2019 die Vorlesungen wiederholt.
Die Prüfung 408001 (2019S) VO „Einführung in soziologische Perspektiven und Denkweisen" hat sie mit 27.06.2019 abgelegt.
Die Prüfung 408002 (2019S) VO „Soziologische Perspektiven und Denkweisen - Themen der Gegenwartsgesellschaft" hat sie am 01.10.2019 abgelegt.
Auch wenn die zweite Prüfung erst am 01.10.2019 abgeschlossen werden konnte, bezieht sich diese auf das vorangegangene Sommersemester und sind diese 5 ECTS-Punkte diesem zuzurechnen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die bB daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Bf im Beobachtungszeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019 nicht nur 5 sondern 10 ECTS-Punkte erreichen konnte.
Nur die erfolgreiche Ablegung dieser zwei Prüfungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zur Verfassung der Bachelorarbeit in diesem Studium.
Da die Bf mitten im Wintersemester mit dem Studium begonnen hat und die versäumte Unterrichtszeit nicht mehr nachholen konnte, konnte sie erst mit dem SS 2019 richtig mit dem Studium beginnen. Es liegen daher Gründe vor, die der Einflusssphäre der Bf entzogen, unabwendbar bzw. unvorhersehbar waren. Daher hätte auch trotz Fehlens des Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden müssen.
2. ) Darüber hinaus hätte von der bB anerkannt werden müssen, dass die Bf weitere Lehrveranstaltungen aus den Bachelorstudium für Wirtschaftswissenschaften besucht hat und dabei am 10.01.2020 das PS Einführung in die Betriebswirtschaftslehre mit 3,5 ECTS-Punkte und am 31.01.2020 das Proseminar Grundlagen der Volkswirtschaft mit 3,5 ECTS-Punkte absolviert hat. Diese zusätzlichen 7 ECTS-Punkte hat die bB in keinster Weise mitberücksichtigt.
Auch wenn diese zwei Prüfungen nicht dem Soziologiestudium zugeordnet werden können, dann können diese im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften abgelegten Prüfungen im Zuge eines angedachten Studienwechsels von Soziologie zu Wirtschaftswissenschaften angerechnet werden. Für diesen Studienwechsel muss sie die zwei oben genannten und bereits bestandenen Prüfungen im Studium Wirtschaftswissenschaften als auch die Prüfung in Mathematik bestehen, die sie am 28.01.2020 noch nicht bestehen konnte.
Sobald auch diese Prüfung absolviert ist, kann sie in das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften wechseln. Diese 10,5 ECTS-Punkte werden ihr dann genau so angerechnet werden wie die 10 ECTS-Punkte Soziologie, die im Wirtschaftswissenschaftsstudium als Wahlmodul gelten.
3. ) Weiters muss die Bf ihren Reisepass, der am 27.05.2020 abläuft, zur äthiopischen Botschaft nach Y schicken, damit dieser verlängert wird. Dieses Passverlängerungsverfahren dauert ca 3 Monate.
Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt nachfolgender
Beschwerdeantrag:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bf der beantragte weitere Aufenthaltstitel für Studierende gemäß § 64 Abs 1 NAG erteilt wird;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“
In der weiteren Beschwerdeschrift vom 16.03.2020 wurde von den Rechtsvertretern Rechtsanwälte BB Folgendes ausgeführt:
„In der umseits näher bezeichneten Rechtssache wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.02.2020 der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.02.2020. Binnen somit offenstehender Frist wird dagegen erhoben nachstehende
BESCHWERDE
Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Es wird geltend gemacht der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und dazu Nachstehendes ausgeführt:
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit Herrn FF, Adresse 3, X, Initiatorin und Finanzier des Vereins "GG". Der Verein hat speziell die finanzielle Förderung von Mädchen aus wirtschaftlich benachteiligten Familien in Äthiopien und Sierra Leone, welchen deshalb ein Schulbesuch unmöglich wäre, zum Zweck. Hintergrund der Gründung dieses Vereins war die langjährige Zusammenarbeit zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und Herrn FF. Herr FF war viele Jahre lang für MM in Afrika tätig und die beiden haben gemeinsam das MM Äthiopien aufgebaut.
Die Beschwerdeführerin hat in Äthiopien eine englische Eliteschule besucht. Im Sommer 2016 ging sie nach England, um Soziologie ("Humanities") zu studieren.
Im September 2016 fand eine bedeutsame Sitzung der von Ihrer Mutter und Herrn FF gegründeten Wohltätigkeitsorganisation für afrikanische Kinder in W statt. Zu dieser Veranstaltung ist die Beschwerdeführerin gleichermaßen angereist, wie ihre Mutter, und war naturgemäß auch Herr FF persönlich anwesend. In diesem Rahmen wurde von Herrn FF angedacht und schließlich auch umfassend für richtig befunden, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich übersiedelt, um hier zu studieren. Herr FF hat beispielsweise angeboten, für den Fall, dass dies als günstig empfunden wird, für eine geeignete Unterkunft zu sorgen. Für die Beschwerdeführerin war und ist es sehr hilfreich, im fremden Land eine ihr und ihrer Mutter nahestehende Vertrauensperson bei Bedarf verfügbar zu haben.
Wie aus dem bekämpften Bescheid hervorgeht, begann die Beschwerdeführerin dann im Laufe des Sommersemesters 2017 mit dem Studium, zunächst eingeschränkt auf die Zulassung zur Universitätssprachprüfung Deutsch. Auf Grundlage der studienrechtlichen 2 Vorschriften stand ihr für das Erreichen des Studienerfolgs die Zeit bis Ende des Wintersemesters 2018 zur
Verfügung. Tatsächlich hat sie aber bereits am 16.11.2018 die Prüfung "ÖSD Zertifikat B2" bestanden (Beilagen ./1 und .2).
Noch am selben Tag inskribierte sie für das Bachelorstudium Soziologie (Beilage ./3).
Daraus ergibt sich aber, dass, obwohl die Beschwerdeführerin die Deutschprüfung innerhalb der vorgegebenen Frist absolviert hatte, sie bereits das halbe Wintersemester versäumt hatte. Insoweit stellt es eine falsche rechtliche Beurteilung dar, wenn auf den im Bescheid angeführten "maßgeblichen Zeitraum" 01.10.2018-30.09.2019 abgestellt wird; aus Sicht des möglichen Studienerfolgs müsste der "maßgebliche" Zeitraum mit dem Zeitraum, welcher für die Absolvierung der Deutschprüfung offenstand, synchronisiert werden, und somit bis Ende des Wintersemesters 2019 laufen.
Die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Zeit war zu kurz, als dass sie am 09.01.2019 die VO Einführung in soziologische Perspektiven und Denkweisen positiv hätte absolvieren können.
Sie hat dann aber im Sommersemester drei Prüfungen aus ihrer Studienrichtung positiv absolviert, nämlich am 27.06.2019 VO Einführung der in soziologische Perspektiven und Denkweisen, am 01.10.2019 VO Soziologische Perspektiven und Denkweisen - Themen der Gegenwartsgesellschaft und, wiederum am 01.10.2019, Soziologische Perspektiven und Denkweisen (Beilage ./3).
Ein weiterer Fehler in der rechtlichen Beurteilung liegt darin, dass diese am 01.10.2019 absolvierten Prüfungen nicht als in den "maßgeblichen Zeitraum" fallend beurteilt werden. Universitätsorganisatorisch gehören diese Prüfungen, wie sich aus der Bestätigung des Studienerfolges in Beilage ./3 und vor allem aus dem Schreiben von JJ vom 18.11.2019 in Beilage ,/5 ergibt, zum Sommersemester 2019. Die Studenten haben auf die konkrete Terminisierung der Prüfungstage keinen Einfluss, es ist aber der konkrete Tag auch ganz einfach unerheblich; von Relevanz ist nur, ob ein Prüfungstermin organisatorisch zum vorangegangenen Sommersemester, oder aber zum nachfolgenden Wintersemester gehört.
Obwohl die Beschwerdeführerin nunmehr einen nicht mehr unerheblichen Teil des Soziologiestudiums erfolgreich absolviert hat, hat sie im Lauf der Zeit erkannt, dass tatsächlich ihr eigentliches Interesse und ihre Stärken in einem Wirtschaftsstudium liegen. Da Sie derzeit für ein anderes Studium zugelassen ist, ist der Umstieg nicht ganz einfach, 3 aber tatsächlich auch alles andere als unmöglich und können in dieser Studienrichtung bereits abgelegte Prüfungen (siehe insbesondere Beilage ./3) dann unkompliziert anerkannt werden (Beilage .16, Schreiben von KK vom 26.06.2019). Als Grundvoraussetzung muss bei nächster Gelegenheit "PS Mathematik" erfolgreich absolviert werden. Die Beschwerdeführerin hat bereits Teilprüfungen aus Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft positiv erledigt. Die nächsten Prüfungen stehen im April an, im Juni folgt dann PS Mathematik. Die Beschwerdeführerin konsumiert Nachhilfeunterricht, um diese Teilprüfung positiv abschließen zu können. Für das Sommersemester 2020 ist die Beschwerdeführerin bereits für Wirtschaftsfremdsprache (Englisch, was ihr sehr leicht fallen wird) und Statistische Datenanalyse inskribiert.
Bei richtiger und umfassender rechtlicher Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts liegt der nach den Vorschriften zu fordernde Studienerfolg im richtig anzusetzenden Zeitraum tatsächlich vor; selbst wenn dies im letzten Detail nicht der Fall sein sollte, so liegen jedenfalls die Umstände vor, unter denen der vom Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum dahingehend anzuwenden ist, dass die Aufenthaltsbewilligung verlängert wird.
Es werden daher gestellt nachstehende
ANTRÄGE
Auf dahingehende Abänderung der angefochtenen Entscheidung, dass der beantragten Verlängerung der erteilten Aufenthaltsbewilligung Student Folge gegeben wird;
eventualiter darauf, die angefochtene Entscheidung im gesamten Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen;
die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird ausdrücklich beantragt.
Gemeinsam mit dieser Beschwerde werden nachstehende Urkunden vorgelegt
Beilage ./1: Mitteilung Universität Z vom 19.01.2017
Beilage ./2: Zertifikat vom 16.11.2018
Beilage ./3: Bestätigung des Studienerfolges vom 24.02.2020
Beilage ./4: Universität Z - Studienblatt und Studienzeitbestätigung vom 24.02.2020
Beilage ./5: Schreiben Universität Z vom 18.11.2019
Beilage./6: Schreiben KK vom 26.06.2019“
Auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei den beiden bevollmächtigten Rechtsvertretern, die jeweils unabhängig voneinander für die Beschwerdeführerin Beschwerdeschriften mit Datum 16.03.2020 einbrachten, teilte Herr Rechtsanwalt LL mit Schriftsatz vom 14.04.2020 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens von den Rechtsanwälten BB vertreten werde und an diese Kanzleigemeinschaft die Zustellungen erfolgen mögen.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt und aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin insbesondere in den beiden Beschwerdeschriften ergibt sich folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und somit Fremde und Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 und Z 6 NAG. Die Beschwerdeführerin hat am 14.01.2017 ein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studentin bei der Österreichischen Botschaft EE eingebracht und wurde ihr von der belangten Behörde erstmals eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit Gültigkeit vom 02.05.2017 bis 02.05.2018 erteilt. Vom Bürgermeister der Stadt Z wurde die Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit einer Gültigkeit vom 03.05.2018 bis 03.11.2018 (erstmals) verlängert. Die Aufenthaltsbewilligung für Studierende wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit von 04.11.2018 bis 04.11.2019 neuerlich verlängert. Am 04.11.2019 hat die Beschwerdeführerin persönlich und rechtzeitig einen neuerlichen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - Student bei der belangten Behörde eingebracht. Dem Antrag waren die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erforderlichen Beilagen beigegeben.
Dem Antrag fehlte jedoch der als besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 64 Abs 2 NAG iVm § 8 Z 8 lit b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) erforderliche schriftliche Nachweis der Universität Z über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG).
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens und erfolgter Aufforderungen legte die Beschwerdeführerin folgende Bestätigung des Studienerfolges mit Erstellungsdatum 05.02.2020 der belangten Behörde vor:
(Bild 1)
Aus der vorgelegten Bestätigung des Studienerfolges ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 16.11.2018 das Bachelorstudium Soziologie, Studienkennzeichen UC 033 505 an der Universität Z inskribierte und im Studienjahr vor der Einbringung des Verlängerungsantrages am 05.11.2019, also im Zeitraum zwischen 01.10.2018 und 30.09.2019 lediglich eine für das gegenständliche Verlängerungsverfahren relevante positiv beurteilte Prüfung am 27.06.2019 im Umfang von 5 ECTS-Anrechnungspunkten bzw 2 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Die weiteren in der vorgelegten Studienerfolgsbestätigung vom 05.02.2020 aufscheinenden und für das inskribierte Bachelorstudium Soziologie anrechenbaren Prüfungen wurden am 01.10.2019 und somit nach Ablauf des Studienjahres 2018/2019 abgelegt. Die auf der Studienerfolgsbestätigung weiters aufscheinende Prüfung „Einführung in die Betriebswirtschaft" mit 3,5 ECTS-Anrechnungspunkten bzw 2 Semesterwochenstunden wurde erst am 10.01.2020 absolviert. Die Prüfungen vom 01.10.2019 und vom 10.01.2020 erfolgten somit nicht innerhalb des für die Beurteilung des Studienerfolgs heranzuziehenden Studienjahrs 2018/2019. Die diesbezüglichen Prüfungen, ECTS-Punkte, Semesterwochenstunden und Prüfungsdaten wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und in den Beschwerdeschriften grundsätzlich bestätigt. Im Studienjahr 2018/2019, dass den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 betrifft, wurde somit lediglich eine positiv beurteilte Prüfung im inskribierten Bachelorstudium Soziologie mit 5 anrechenbaren ECTS-Punkten bzw 2 Semesterwochenstunden absolviert.
Ein Studienerfolgsnachweis nach § 74 Abs 6 UG der Universität Z wurde nicht vorgelegt, da im vorausgegangenen Studienjahr 2018/2019 betreffend den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden von der Beschwerdeführerin nicht abgelegt wurden.
Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzung des ersten Teiles nicht erfüllen würde. Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich im Akt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nichts ausgeführt.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:
„§ 64
Studenten
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG-DV:
„§ 8
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
…
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
…“
Universitätsgesetz 2002:
„§ 74
Zeugnisse
…
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Die belangte Behörde hat den von der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrag für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels als Studentin abgewiesen, weil der nach § 64 Abs 2 NAG erforderliche Studienerfolgsnachweis der Universität Z für das inskribierte Bachelorstudium Soziologie nicht nachgewiesen wurde. Für das für die Beurteilung des Verlängerungsantrages heranzuziehende vorausgegangene Studienjahr wurden lediglich anrechenbare positiv beurteilte Prüfungen im Ausmaß von 5 ECTS-Anrechnungspunkten bzw 2 Semesterwochenstunden abgelegt und nachgewiesen. Die Abweisung durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht.
Gemäß § 52 Abs 1 UG beginnt das Studienjahr am 01.10. und endet am 30.09. des Folgejahres. Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Erfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat (§ 74 Abs 6 UG).
§ 8 Z 8 lit b NAG-DV sieht vor, dass Studierende im Falle eines Verlängerungsantrages einen schriftlichen Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorausgegangenen Studienjahr insbesondere einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 76 Abs 6 UG, vorzulegen haben.
Gemäß § 64 Abs 2 letzter Satz NAG kann, sofern Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, trotz Fehlens des Studienerfolgs oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt sich unzweifelhaft, dass im Falle eines Verlängerungsantrages grundsätzlich positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden im vorausgegangenen Studienjahr nachgewiesen werden müssen. Der belangten Behörde ist kein Verfahrensfehler dahingehend vorzuwerfen, dass sie die im Wintersemester 2019 (Oktober 2019 und Jänner 2020) bestandenen Prüfungen für den Nachweis des Studienerfolges unberücksichtigt ließ, weil diese Prüfungen außerhalb des Beurteilungszeitraumes (01.10.2018 bis 30.09.2019) abgelegt wurden. Das Prüfungen im Nachhinein abgelegt und der abgeprüfte Lernstoff einen vorausgegangenen Zeitraum oder ein vorausgegangenes Semester betreffen ist systemimmanent, da Prüfungen ob an einer Schule oder einer Universität erst nach Erarbeitung und Aneignung des Lernstoffes und nicht bereits im Vorhinein für zukünftige Wissensgebiete abgelegt werden. Im Studienjahr 2018/2019 wurde ein entsprechender Studienerfolg seitens der Beschwerdeführerin unstrittig nicht nachgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in der jüngsten Vergangenheit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht der Beschwerdeführerin – bereits klargestellt, dass es für den nachzuweisenden Studienerfolg ausschließlich auf jene Prüfungen ankommt, die im betreffenden vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden Studienjahr absolviert wurden, und dass für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus kein Raum besteht. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich jenes Studienjahr, das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangeht (VwGH 20.08.2013, 2012/22/0028; 07.05.2018, Ra 2018/22/0040).
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst nach Beginn des Studienjahres am 16.11.2018 ihr Soziologiestudium aufnahm, stellt keinen Grund im Sinne des § 64 Abs 2 letzter Satz NAG dar, der der Einflusssphäre der Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar war. Die inskriptionsfreie (versäumte) Studienzeit betrug weniger als 1/6 des Studienjahres und wurde nicht konkret und ausreichend dargelegt, warum im Wintersemester 2018/2019 gar keine positive beurteilte Prüfungen mit zumindest wenigen ECTS-Anrechnungspunkten und im darauffolgenden (gesamten) Sommersemester 2019 nur eine Prüfung im Umfang von 5 ECTS-Anrechnungspunkten abgelegt werden konnten. Bei einer fiktiven Aufteilung der für das gesamte Studienjahr erforderlichen 16 ECTS-Anrechnungspunkte bzw 8 Semesterwochenstunden auf 2 Semester wurde in beiden Semestern des Studienjahres 2018/2019 und insbesondere auch nicht im Sommersemester 2019 nicht einmal die Hälfte der erforderlichen 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw 8 Semesterwochenstunden durch abgelegte und positiv beurteilte Prüfungen erreicht und nachgewiesen.
Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 2 NAG verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen. Es steht diesbezüglich nicht im Ermessen der Behörde bzw des Verwaltungsgerichtes einen Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs 2 NAG trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen (siehe VwGH vom 23.05.2018, Ra 2017/22/0109). Auch der angedachte Studienwechsel und eine etwaige Anrechnung von bereits abgelegten Prüfungen und ECTS-Anrechnungspunkten im laufende Studienjahr 2019/2020 ersetzt den fehlenden Erfolgsnachweis für das zur Beurteilung im gegenständlichen Verlängerungsverfahren heranzuziehende Studienjahr 2018/2019.
Gemäß § 25 Abs 3 NAG hat die Behörde, wenn in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teiles fehlen, wie dies im gegenständlichen Verfahren der Fall ist, den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Dieser Bestimmung entsprechend hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Vorliegen besonderer Erteilungsvoraussetzungen, nämlich des gemäß § 64 Abs 2 NAG nachzuweisenden Studienerfolges, zu Recht abgewiesen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufzeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Falle unzulässig, da keine Rechtsfrage im iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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