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LVwG-2019/35/2661-14•LVwG T LVwG-2019/35/2661-14
LVwG-2019/35/2661-14Tribunal administratif régional5 juin 2020
Trennbarkeit<br/>Entscheidungsbefugnis<br/>Radweg<br/>Asphaltierung<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligung<br/>Gewässerschutz<br/>wassergebundene Schotterdecke<br/>Alternativprüfung<br/>Interessensabwägung<br/>Naturschutzbeeinträchtigung<br/>Langfristige öffentliche Interessen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 3.12.2019, ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Radweges, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die unter Spruchpunkt B) III. des angefochtenen Bescheides genannte Nebenbestimmung die Z 1 erhält und folgende Z 2 angefügt wird:
„2. Im Zuge der Asphaltierung müssen sämtliche Bauarbeiten auf den Bestandsweg beschränkt bleiben und dürfen keinerlei Tätigkeiten darüber hinausgehen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.12.2019, IM-NSCH/B-549/19-2019:
Von BB wurde mit bei der belangten Behörde am 13.11.2018 eingelangtem Antrag vom 12.1.2018 im Namen und Auftrag des CC unter Vorlage des Einreichprojekts „Y Radweg von X nach W / Bereich V Gstoag / Einreichprojekt“ vom November 2018, Projekt Nr. ***, sowie mit Antrag vom 30.7.2019 unter Anschluss des Einreichprojektes „Y Radweg von X nach W / Bereich V Gstoag / Einreichung / Technischer Bericht / Erweiterung um Asphaltierung bis V“ Projekt Nr. *** vom Juli 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung der forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Radwegabschnittes angesucht.
Das gegenständliche Vorhaben gliedert sich also in zwei Teilabschnitte, wobei der zweite Teilabschnitt, gegen dessen Bewilligung sich die vorliegende Beschwerde richtet, die Befestigung des bestehenden Wirtschaftsweges zwischen der Brücke über den V-bach bei hm 2,144 und der Einbindung des Weges in V beim bestehenden Asphaltbereich auf einer Länge von rund einem km vorsieht, und zwar insofern, als – bei unverändert bleibender Breite des zukünftigen Rad- und Wirtschaftsweges im Vergleich zum derzeitigen Bestand - die derzeit geschotterte Fahrbahn mit einer Breite von 2,5 m asphaltiert und zusätzlich beidseitig ein Bankett mit einer Breite von je 0,25 cm als Schotterbankette ausgebildet werden soll.
Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich des im vorliegenden Fall verfahrensgegenständlichen Ansuchens um naturschutzrechtliche Bewilligung unter Spruchpunkt B) I. wie folgt:
„Dem CC, Adresse 1, U, vertreten durch BB, Staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, T bei S, wird gemäß den §§ 1, 7 Abs. 2 lit. a und b Z. 1., 23 (iVm § 2 Abs. 2, 3 und 4, sowie Anlagen 2 und 3 der Verordnung der Landesregierung vom 18.04.2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten - Tiroler Naturschutzverordnung 2006 - LGBl. Nr. 39/2006), § 29 Abs. 2 lit. a, Z 2., Abs. 3 lit b, 4, 5, und 9 und den §§ 42 bis 44 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Y Radweges im Bereich V Gstoag im Sinne des obigen Befundes und nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen ‚CC / Y Radweg von X nach W / Bereich V Gstoag / Einreichprojekt Nr. *** vom November 2016 [richtig; 2018]‘, sowie ‚CC / Y Radweg von X nach W Bereich V Gstoag / Einreichung / Technischer Bericht / Erweiterung um Asphaltierung bis V Projekt Nr. *** vom Juli 2019‘, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt.“
Unter Spruchpunkt B) II. wurde eine ökologische Bauaufsicht bestellt und unter Spruchpunkt B) III. wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung an folgende Nebenbestimmung gebunden:
„Zum Schutz der Avifauna sind sämtliche Rodungsmaßnahmen außerhalb der Brutzeit (Mitte März bis Ende Juni eines jeden Jahres) durchzuführen.“
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie die Beeinträchtigung des Artenreichtums der Pflanzenwelt, des Landschaftsbildes und Naturhaushaltes als die im Sinn des § 1 TNSchG 2005 beeinträchtigenden Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 den dargelegten anderen langfristigen/zwingenden öffentlichen Interessen, wie die Umsetzung des Lückenschlusses des Y Radweges einerseits als wichtige touristische Infrastruktureinrichtung, andererseits die Nutzung im Radalltagsverkehr verbunden mit der Stärkung des Fahrradalltagverkehres, Belebung des Ganzjahrestourismus, Steigerung der Nutzbarkeit durch verbesserte Streckenführung, Beitrag zur Positionierung Tirols als Fahrradland, Verbesserung der Sicherheitsstandards durch die Asphaltierung und Entschärfung der Steilstufe, verbunden mit einer nachhaltigen Reduktion der Erhaltungskosten durch die Asphaltierung sowie dem Einsatz von nicht unerheblichen öffentlichen Mitteln, auch Förderungsmitteln, zur Umsetzung der Maßnahmen gegenüberzustellen und abzuwiegen hatte.
Die Zulässigkeit des gegenständlichen Vorhabens im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen der §§ 29 Abs 2 lit a Z 2 und 23 Abs 5 TNSchG 2005 wurde wie folgt begründet:
„Die mit gegenständlichem Vorhaben verbundenen Maßnahmen, insbesondere die 210 m lange Neubaustrecke mit einer in Anspruch genommenen Fläche von rund 1.000 m2 führt in den lokalen Bereichen zu irreversiblen Beeinträchtigungen von im Projektgebiet vorkommenden Lebensgemeinschaften von Pflanzen, sowie einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Zerstörung der in langen Zeiträumen entwickelten Naturlandschaft, sowie zu Auswirkungen auf den Naturhaushalt durch die Zerschneidung von Lebensräumen, durch die geplante Asphaltierung des Radweges. Den Ausführung des naturkundefachlichen Sachverständigen folgend finden sich diese Beeinträchtigungen jedoch nicht auf der gesamten Projektfläche, sondern mehr in den zwei Konfliktbereich, nämlich dem Nahbereich des V Baches und dem nordwestlichen Ausläufer des ‚DD‘, einem Relikt des V Bergsturzes. Dabei ergeben sich die starken Beeinträchtigungen weniger aufgrund von vegetationsökologischer Aspekte als mehr aus geologischen erdgeschichtlichen Rücksichten. Die Beeinträchtigung der Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert und Naturhaushalt treten gutachterlich gesehen mit eher geringerer Intensität zu Tage. Die Asphaltierung des bestehenden Wirtschaftsweges von der V Bachbrücke bis nach V führt zu einer Zerschneidung von Lebensräumen und einer Einschränkung der Wandertätigkeit von Tieren, insbesondere durch die geänderten abiotischen Faktoren. Dem gegenüber steht der beabsichtige Lückenschluss am Y Radweg, einen talweiten und somit einen überörtlichen Radweg durch das Y, der in das Förderregime des Landes Tirol übernommen wurde. Dies bedingt, dass entsprechend den Fördervoraussetzungen, das Vorhaben mit den Zielsetzungen des Radkonzeptes Tirol, den Prinzipien der nachhaltigen Mobilität und des Klimaschutzes, sowie der Verkehrssicherheit übereinstimmen muss. Entsprechend dem Wunschliniennetzplan R - Y des Radkonzeptes Tirol hat der Y Radweg in diesem Abschnitt nicht nur den Charakter als Freizeitwanderweg, sondern weist auch ein Potenzial als Alltagsradweg auf. Demzufolge sind für den Y Radweg die Qualitätskriterien dieser beiden Typologien (Freizeitwanderweg / Alltagsradweg) zu beachten. Diese enthalten Empfehlungen, die eine befestigte glatte Oberfläche, eine Breite von größer/gleich 3,5 m, Kurvenradien von größer/gleich 8 m und Steigungen kleiner/gleich 8 % bis 215 m Weglänge. Die Exploration dieser Empfehlungen für Steigungen ergibt, dass eine Steigung von 10% auf eine Länge von rund 125 m noch eine akzeptable Verkehrsqualität für Radfahrer ermöglicht. Diese Kriterien sind und werden im geplanten Radwegabschnitt V Gstoag eingehalten. Die Ertüchtigung des bestehenden Forstweges in der Form als anstelle der 15% Längsneigung nunmehr Serpentinen mit maximal 10% Längsneigung ausgeführt werden, stellt eine relevante Verbesserung des Bestandes dar. Wenn auch nach Ansicht der entscheidenden Behörde der Y Radweg für den zielorientierten Alltagsverkehr von eher geringerer Bedeutung ist, so dürfte doch der Bedeutung des wegorientierten Freizeitverkehrs (Genussfahrer) eine hohe Bedeutung zukommen. Dies vor allem, als der geplante Radweg nicht entlang der viel befahrenen Y Bundesstraße und sondern abseits von Lärm und Verkehrsgestank in einer attraktiven Landschaft geführt wird, was für den Freizeitverkehr einen nachvollziehbar hohen Wert darstellt. Die derzeitige Auslastung des Radweges im Projektbereich beträgt, Angaben der Konsenswerberin folgend, rund 50 bis 80 Radfahrer pro Tag und ist somit weniger als die Hälfte der Frequenz in den anderen Y-Radwegabschnitten, wo eine Frequentierung mit zwischen 200 und 250 Radfahrern pro Tag festgestellt wurde. Auch diese Zahlen belegen die Notwendigkeit der Attraktivierung dieses Streckenabschnittes. Ebenso ist aus sportfachlichen Rücksichten ein Radweg abseits von Hauptverkehrsstraßen attraktiver, insbesondere für Radwanderer im Gegensatz zu Radrennfahrer, bei denen der trainingstechnische Hintergrund (höhere Geschwindigkeit, höhere Anforderungen der Strecken, [Breiten-, Kurvenradien / gleichmäßige Steigungen, etc.]) überwiegt. Auch kann das Angebot eines taldurchgängigen Radwanderweges eine Belebung im Sommertourismus, als zusätzliche Attraktion in der Region, eine Belebung des Ganzjahrestourismus darstellen. Der Radweg stellt auch eine Verbesserung der Streckenführung für Familien und Kinder dar und führt vor allem für diesen Benutzerkreis zu einer wesentlich verbesserten Sicherheitslage bzw. zu einem Sicherheitsgefühl, zumal abseits des Straßenverkehrs gefahren werden kann. Als Teil des Radwegkonzeptes Tirol dient der Y Radweg auch der gewünschten Positionierung Tirols als Fahrradland. Nicht zuletzt stellt die Finanzierung des Radwegabschnittes durch die Gemeinden des Y, den Tourismusverband und durch Fördermittel des Landes Tirol ein hohes öffentliches Interesse dar, handelt sich dabei um ausschließlich öffentliche Mittel deren wirtschaftliche und sparsame Verwendung geboten ist. Im Zusammenschau all dieser Argumente überwiegen sohin für die entscheidende Behörde die langfristigen / zwingenden öffentlichen Interessen, die lediglich lokalen, in einem rund 1.000 m2 großen Teilbereich gegebenen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen. Dabei gilt es auch festzuhalten, dass der Radweg auch in diesem Bereich in keinem gänzlich unbeeinträchtigten Naturraum geführt wird, sondern hauptsächlich, abgesehen von den seitlichen Abweichungen, dem bestehenden Forstweg folgt, wobei bei den seitlichen Abweichungen die großen, markanten, landschaftsbildenden Felssturzblöcke kartiert wurden und erhalten werden sollen. Auch die Population der betroffenen Pflanzenart verweilt in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand und werden sich die übrigen Beeinträchtigungen nach erfolgter Bauausführung auf ein eher niedriges Level einstellen.“
Weiters wurde von der belangten Behörde eine Prüfung der Alternativvariante B im Vergleich zum eingebrachten Projekt (Variante A) im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 vorgenommen, und zwar mit dem Ergebnis, dass sich der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf andere Weise als durch das eingereichte Projekt nicht erreichen lässt.
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem AA am 11.12.2019 zugestellt.
Gegen den Spruchpunkt B) des unter Z 1 genannten Bescheides erhob der AA Beschwerde, welche am 20.12.2019 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt wurde und mit der die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Teilabschnitt 2 des bekämpfen Bescheides begehrt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde wie folgt:
„Der naturkundliche Amtssachverständige geht davon aus, dass eine Radwegvariante, die entlang der Y Bundesstraße führen würde, die geringsten Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 mit sich bringen würde. Der Vertreter des AA, der Naturschutzbeauftragte EE geht zwar von Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch die nunmehr bewilligte Wegtrasse aus, sieht jedoch auch den Mehrwert für Radfahrer und Erholungssuchende durch das ‚verkehrsbefreite‘ Natur- und Landschaftserlebnis in diesem relativ unbekannten Talbereich. Gegen die Asphaltierung wendet er in seiner Stellungnahme jedoch starke Bedenken ein. Beiden Ausführungen kann seitens des Gefertigten gefolgt werden - die Beeinträchtigungen würden meines Erachtens nahezu gegen Null gehen, falls der Radweg an der Bundesstraße entlang geführt wird. Ebenso ist davon auszugehen, dass durch die Neuerrichtung des Wegabschnittes des Teilabschnittes 1 Beeinträchtigungen aller Schutzgüter des TNSchG 2005 entstehen werden, der Zugang zu diesem landschaftlich sehr reizvollen ‚Nebental‘ und das Naturerlebnis unmittelbar am V Bach durch Freizeitradler und Erholungssuchende ist jedoch ebenso zu werten. Für dieses Erlebnis braucht es jedoch nach Ansicht des AA von Tirol keine Asphaltierung im flachen Abschnitt des Wegverlaufes zwischen dem oberen Ende des ersten Teilabschnittes (Brücke über den V Bach) bis zur Ortschaft V. Im Gegenteil, eine Asphaltierung wird den Erlebnis- und Erholungswert für Freizeitradler und Wanderer deutlich schmälern und gleichzeitig deutliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Naturhaushalt und Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten hervorrufen (unter anderem durch: Barrierewirkung für Amphibien, epigäische Insekten, Schnecken; Versiegelung im unmittelbaren und ökologisch sehr sensiblen Nahbereich des Baches; etc.). Gleichzeitig ist aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Bach und aufgrund des Höhenniveaus des bestehenden Schotterweges teils nur wenige Zentimeter oberhalb der Wasseranschlagkante des Baches davon auszugehen, dass der notwendige Eingriff im Zuge der Asphaltierung deutlich höher ausfallen wird, als im bekämpften Bescheid beschrieben - die teils alten und landschaftlich sehr reizvollen Uferbäume müssten konsequenterweise entfernt werden, ein Frostkofferbereich wird zumindest in Teilbereichen notwendig sein, um dem Stand der Technik entsprechend asphaltieren zu können. Dass diese weiterführenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 im bekämpften Bescheid nicht näher behandelt wurden, ist als ein wesentlicher Mangel anzuführen. Der AA geht daher davon aus, dass die Prämisse, die dem naturkundlichen Gutachten zugrunde liegt, nämlich dass ‚...sämtliche Bauarbeiten auf den Bestandsweg beschränkt bleiben und keinerlei Tätigkeiten darüber hinausgehen....‘ in der Praxis nicht eingehalten werden kann und weiterführende Beeinträchtigungen aufgrund der Art des Vorhabens und der speziellen Situation vor Ort zwingend auftreten werden (Entfernung von das Ufer des Baches strukturierenden Altbäumen, Eintrübungen des Baches während der Bauzeit, weiterführende technische Einbauten zum Schutze vor Unterspülungen, etc.).
IV. Fazit
Der AA geht davon aus, dass die Schutzgüter des TNSchG 2005 durch das beantragte Vorhaben in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Der AA erkennt jedoch auch als anderes öffentliches Interesse im Sinne des § 36 Abs 8 TNSchG 2005, dass das nunmehr geplante Vorhaben im Vergleich zu einem Entlangfahren an der Y Bundesstraße wesentlich attraktiver hinsichtlich Natur- und Landschaftserlebnis zu werten ist. Im Radwegkonzept Tirol 2014 ist der betroffene Radweg als regionale Verbindung RII ausgewiesen. Eine dergestalte Radwegkategorie erfordert keine Asphaltierung. Die Erfordernis einer Asphaltierung ergibt sich nach Ansicht des AA lediglich auf Grund sicherheitstechnischer Überlegungen für den Steilabschnitt des Teilabschnittes 1 (Kehre an der Y Bundesstrasse bis zur Brücke über den V Bach). Sollte für den Teilabschnitt 2 unbedingt eine entsprechend glatte Oberfläche gefordert bzw. gewünscht sein, so kann diese in diesem Flachstück durch das Aufbringen einer wassergebundenen Schotterdecke hergestellt werden, ohne die Schutzgüter des TNSchG 2005 über die Maße belasten zu müssen. Sollte somit im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Antragseinschränkung auf den Teilabschnitt 1 erfolgen und damit Teilabschnitt 2 nicht asphaltiert werden, wären die vom AA wahrgenommenen Interessen des Naturschutzes in einem deutlich geringerem Maße beschwert. Der AA ist daher der Ansicht, dass die Realisierung des Teilabschnittes 1 und die Nichtasphaltierung im Teilabschnitt 2 eine Alternative gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 darstellt, die den angestrebten Zweck einer attraktiven Radwegverbindung zwischen P und V erfüllt und gleichzeitig die Interessen des Naturschutzes in einem deutlich geringeren Ausmaß beeinträchtigt. Ein Lokalaugenschein am 17.12.2019 und Gespräche mit dem CC bestätigten diese Ansicht und sollte nach Ansicht des AA eine dergestalte Alternative im Beschwerdeverfahren entsprechend geprüft werden.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst den Parteien in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zur gegenständlichen Beschwerde des AA zu äußern.
In dem daraufhin erstatteten Schreiben des Antragstellers vom 13.1.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sämtliche Bauarbeiten auf den Bestandsweg beschränkt blieben, da der Weg nicht ausgekoffert und keine Bäume neben dem Weg entfernt würden. Insofern würde die Asphaltierung keine Beeinträchtigungen neben dem Weg verursachen. Eine solche Vorgehensweise sei auch schon bei vergleichbaren Wegabschnitten erfolgreich gewählt worden und würde im vorliegenden Fall die ökologische Bauaufsicht die Beschränkung der Auswirkungen auf den Bestandsweg sicherstellen.
Schließlich werden noch die öffentlichen Interessen an einem durchgängig asphaltierten Radweg wie folgt zusammengefasst:
-Qualität beim Radfahren
-Nutzung auch für Rennradfahrer
-Kostengünstigere Erhaltung, Betreibung
-Kennzeichnung am Boden (Mittelstreifen, Wegweisung) möglich.
Seitens der Gemeinde X wurde in einem Schreiben vom 13.1.2020 auf die nachvollziehbare Interessensabwägung durch die Behörde, auf die positiven Aspekte des gegenständlichen Radweges sowie auf den vergleichbaren, durchgängig asphaltierten Radweg durch die Q verwiesen und insofern die Ablehnung der gegenständlichen Beschwerde zum Ausdruck gebracht.
Weiters wurden vom Landesverwaltungsgericht der naturkundefachliche sowie der sportfachliche Amtssachverständige, die bereits im behördlichen Verfahren beigezogen worden waren, zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen aufgefordert.
Seitens des naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 16.1.2020 darauf eingegangen, dass es laut Beschwerde eine Divergenz zwischen dem naturkundefachlichen Gutachten und der Meinung des AA betreffend die Eingriffsfläche im Zuge der geplanten Asphaltierung insofern gäbe, als laut AA die Beschränkung der Bauarbeiten auf den Bestandsweg in der Praxis nicht eingehalten werden könne und weiterführende Beeinträchtigungen zwingend auftreten würden (Entfernung von das Ufer des Baches strukturierenden Altbäumen usw.). Diesbezüglich führt der Amtssachverständige aus, dass sein Gutachten unter der Voraussetzung erstattet wurde, dass sämtliche Bauarbeiten auf den Bestandsweg beschränkt bleiben und keinerlei Tätigkeiten (z.B. Manipulationsflächen usw.) darüber hinausgehen. Dies beruhe darauf, dass sich weder im Einreichprojekt noch im Zuge der mündlichen Verhandlung Aussagen des Antragstellers finden würden, dass Eingriffe über den Bestandsweg hinausgehen werden. So sei auch beispielsweise keine Rodung der hier angrenzenden Bäume beantragt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass kein Eingriff in die Substanz erfolgt, sondern beispielsweise nur eine Sauberkeitsschicht aufgetragen wird und dann die Asphaltierung erfolgt. Sollte allerdings ein Eingriff – egal welcher Art (z.B. Bodenaustausch) – mit Auswirkungen über den Bestandsweg hinaus erfolgen, seien die Annahmen des AA berechtigt.
Seitens des sportfachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 4.2.2020 ausgeführt, dass Rennradfahrer aufgrund der eher geringen Breite inklusive Gegenverkehr und aufgrund der meist höheren Radfahrerdichte tendenziell lieber (möglichst niederrangige) Straßen als Radwege nutzen würden. Nur bei sehr hohem Verkehrsaufkommen würde auf Radwege ausgewichen, welche in diesem Fall allerdings aufgrund der höheren Geschwindigkeiten und des „filigraneren“ Sportgerätes eine befestigte Oberfläche aufweisen sollten. In jedem Fall müsse die Oberfläche gut gewartet sein und dürfe keine Schlaglöcher oder Spurrinnen aufweisen; allfälliger Regen müsste schnell versickern und es dürften sich möglichst keine Lachen bilden. Die Akzeptanz eines Radweges sei bei einer Asphaltierung grundsätzlich höher.
Seitens des Vertreters der Abt. Verkehr und Straße wurde mit Schreiben vom 15.1.2020 ausgeführt, dass entsprechend den von der Tiroler Landesregierung erlassenen Förderrichtlinien für Freizeitradwege eine befestigte glatte Oberfläche empfohlen werde. Insofern würde eine Asphaltierung, sofern eine solche bewilligt wird, auch jedenfalls gefördert. Zudem wird aus straßenbautechnischer Sicht festgehalten, dass die Aufbringung einer bituminöse Tragdeckschicht folgende wesentliche Vorteile mit sich bringe: • Verminderung des Erhaltungsaufwandes (deutliche Schlaglochbildung bei wassergebundenen Schotterdecken im Frühjahr); • Möglichkeit einer winterdienstlichen Betreuung und • Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Mit Schreiben vom 12.3.2020 wurde vom beschwerdeführenden AA eine Expertise vom 11.3.2020 bezüglich der verkehrstechnischen Machbarkeit einer naturverträglicheren Wegdecke, nämlich einer wassergebundenen Schotterdecke, vorgelegt.
Diese Expertise der FF GmbH kommt laut Zusammenfassung des AA im Wesentlichen zum Schluss, dass
„- aufgrund der vorliegenden Mischnutzung von Wanderern, Spaziergängern und Radfahrern im zweiten Teilabschnitt des Projektes eine Asphaltierung aus verkehrstechnischer Sicht kontraproduktiv ist und davon ausgegangen werden kann, dass insbesondere für zu Fuß Gehende die Verkehrssicherheit bzw. der Benutzerkomfort beeinträchtigt wird;
bei entsprechender Ausführung einer wassergebundenen Schotterdecke eine gute Radfahrqualität gegeben ist und somit dem öffentlichen Interesse einer durchgängigen Radverbindung auch ohne Asphaltierung dieses Wegabschnittes aus verkehrstechnischer Sicht genüge getan wird;
eine Asphaltdecke im Widerspruch zur ÖNORM L1121 ‚Schutz von Gehölzen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen‘ steht und die vorhandenen Zugwurzeln unterhalb des Schotterweges (festgehalten am Foto in der Beschwerde) bei Asphaltierung durch Wasser- und Luftabschluss zum Absterben gebracht würden; damit ist zwar eine direkte und unmittelbare Schädigung der Bäume am linken Ufer des V Baches zu verneinen, mittelfristig werden die Bäume jedoch entfernt werden (müssen) bzw. werden sie schlichtweg Richtung Bach umfallen und ist damit zumindest mittelfristig von einer ÖNORM-widrigen Beeinträchtigung des vorhandenen Baumbestandes am Ufer des Baches auszugehen und dass
aufgrund des fehlenden Frostkoffers mit Frostschäden in Form von Rissen und Setzungen und damit mit einem erhöhten Wartungsaufwand zu rechnen sein wird.“
In weiterer Folge wurde dann vom Landesverwaltungsgericht am 28.5.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die eingeholten Schreiben und Stellungnahmen nochmals eingehend erörtert wurden.
Vom Vertreter der Abt. Verkehr und Straße wurde neben seinen Ausführungen zur Förderwürdigkeit der gegenständlichen Asphaltierung auch aus straßen- und verkehrsbautechnischer Sicht zu diesem Vorhaben Stellung genommen und insbesondere die Vorteile einer Asphaltdecke gegenüber einer wassergebundenen Schotterdecke erläutert.
Vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde nochmal speziell in Bezug auf die geplante Asphaltierung laut Teilabschnitt 2. auf die Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen eingegangen, die konkret aus der Barrierewirkung des Weges und den negativen Auswirkungen auf den Erholungswert und das Landschaftsbild resultieren würden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 7 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) (…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund war vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, während Spruchpunkt A) mangels darauf bezogenem Beschwerdevorbringen bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Beim genannten Spruchpunkt B) war wiederum nur zu überprüfen, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung für Teilabschnitt 2 zu Recht erteilt wurde, weil sich nur dagegen die vorliegende Beschwerde richtet, während die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Teilabschnitt 1 – trotz gegenteiliger Ausführungen des AA im weiteren Beschwerdeverfahren - unangefochten blieb.
Es mag zwar nichts dagegen einzuwenden sein, wenn seitens des AA der Versuch unternommen wird, den Antragsteller zu einer Antragsänderung dahingehend zu bewegen, dass auf eine Asphaltierung des Teilabschnitts 2 verzichtet oder ein anderer Fahrbahnbelag gewählt wird; es wäre aber keinesfalls im Sinn der dem AA laut Gesetz zukommenden Aufgaben, wenn dieser bei einem Vorhaben mit zwei offenkundig unabhängig voneinander realisierbaren Teilabschnitten - so wie der vom Antragsteller übermittelte Aktenvermerk vom 17.12.2019 den Anschein erweckt - mit der Beschwerdeerhebung gegen einen Projektteil (Teilabschnitt 1) droht, der an sich offenbar als bewilligungsfähig angesehen wird (dies zeigt die gegenständliche Beschwerde, die an keiner Stelle weder ausdrücklich noch inzident die Versagung der Bewilligung für Teilabschnitt 1 begehrt), sofern nicht der andere Projektteil (Teilabschnitt 2) geändert wird.
Auch ist klarzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht nur über die Sache des Beschwerdeverfahrens, also über den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, entscheiden kann, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Insofern kann das Landesverwaltungsgericht aber nur über den Teilabschnitt 2 in Form des eingebrachten Antrages absprechen, und hätte allein der Antragsteller eine Antragsänderung bzw –einschränkung vornehmen können. Dies ist nicht geschehen. Wenn vom AA dennoch eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nach Maßgabe der von ihm für sinnvoll erachteten Antragsänderung begehrt wird, stellt dies kein der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entsprechendes Begehren dar.
Letztlich hatte das Landesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund und wie bereits erwähnt, lediglich über die Frage der Bewilligung für Teilabschnitt 2 in der Form des eingebrachten Antrages abzusprechen, da der Beschwerde des AA in keiner Weise das Begehren einer Bewilligungsversagung für Teilabschnitt 1 entnommen werden kann. Dass der AA bei Einbringung der Beschwerde selbst von einer Teilbarkeit des gegenständlichen Vorhabens ausging, zeigt das in der Beschwerde formulierte Begehren, wonach einerseits die Bewilligung für Teilabschnitt 1 und andererseits die Versagung der Bewilligung für Teilabschnitt 2 begehrt wird.
Vor diesem Hintergrund ist das in der Stellungnahme des AA vom 12.3.2020 unsubstantiiert vorgebrachte und durch Unterstreichung hervorgehobene Argument, dass „sich nicht nur der AA“ der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht anschließe, nicht nachvollziehbar und in keiner Weise geeignet, die Unrichtigkeit der hier vertretenen Auffassung aufzuzeigen.
Eine Trennbarkeit im Sinne des § 59 Abs 1 letzter Satz AVG ist gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte möglich ist, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl VwGH 28.02.2013, 2012/10/0074). Demgegenüber setzt eine Untrennbarkeit einen solchen inneren Zusammenhang zwischen mehreren Absprüchen voraus, dass kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich alleine bestehen und daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen kann (vgl VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125). Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Teilabschnitte 1 und 2 die genannten Voraussetzungen für die Annahme einer Trennbarkeit aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifellos gegeben.
Was nun den Teilabschnitt 2 betrifft, wird von den Verfahrensparteien die Erforderlichkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung hierfür nicht in Zweifel gezogen und dieser Umstand daher vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft, sondern konnte dieser als erwiesen angesehen werden.
Grundsätzlich wurde vom AA auch das Vorliegen der für eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 nicht in Zweifel gezogen; dies allerdings mit der Einschränkung, dass es vom beschwerdeführenden AA als wesentlicher Mangel bezeichnet wurde, dass von der belangten Behörde davon ausgegangen wurde, dass im Zuge der Asphaltierung sämtliche Bauarbeiten auf den Bestandsweg beschränkt bleiben und keinerlei Tätigkeiten darüber hinausgehen, in Wahrheit die Eingriffe im Zuge der Asphaltierung nach Ansicht des AA aber deutlich höher ausfallen würden. Außerdem wäre aus der Sicht des AA die Nichtasphaltierung eine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005.
Das erstgenannte Vorbringen erweist sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht als stichhaltig. Dies vor dem Hintergrund, dass schon im verfahrensgegenständlichen Projekt vom Juli 2019, 704-TBE, ausdrücklich festgehalten wird, dass außer der Asphaltierung mit Bankett keinerlei bauliche Maßnahmen ausgeführt werden und auch keine Rodung erforderlich ist, und zumal diese Einschränkung der Auswirkungen auf den Bestandsweg vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 13.1.2020 nochmals ausdrücklich bestätigt wurde. In der genannten Stellungnahme wurde auch darauf hingewiesen, dass eine solche Vorgehensweise bei vergleichbaren Wegabschnitten in der Vergangenheit erfolgreich gewählt worden sei und dass die ökologische Bauaufsicht die Beschränkung der Auswirkungen auf den Bestandsweg sicherstellen würde.
Dem AA ist es nicht gelungen, die Unrichtigkeit dieser Aussagen darzulegen.
Insofern ist der belangten Behörde aufgrund der obigen Erwägungen nicht entgegenzutreten, wenn sie entsprechend dem eingereichten Projekt davon ausging, dass im Zuge der Asphaltierung sämtliche Bauarbeiten auf den Bestandsweg beschränkt bleiben und keinerlei Tätigkeiten darüber hinausgehen.
Lediglich zur Klarstellung wurde diese Vorgabe vom Landesverwaltungsgericht durch die in diesem Erkenntnis erfolgte Spruchänderung als weitere Nebenbestimmung festgeschrieben.
Grundsätzlich wäre entsprechend dem Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall sodann zu prüfen gewesen, ob die Nichtasphaltierung bei Teilabschnitt 2 eine Alternative gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 darstellen würde, die den angestrebten Zweck einer attraktiven Radwegverbindung zwischen P und V erfüllt und gleichzeitig die Interessen des Naturschutzes in einem deutlich geringeren Ausmaß beeinträchtigt als das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben.
Der genannte § 29 Abs 4 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.“
Entsprechend den obigen Ausführungen zur Trennbarkeit der Teilabschnitte 1 und 2 ist die angesprochene Alternativprüfung allerdings nicht zielführend, da der angestrebte Zweck des Teilabschnitts 2 nicht die vom AA angesprochene Herstellung einer Radwegverbindung ist, sondern eindeutig die Asphaltierung des bestehenden Radweges, sodass eine Nichtasphaltierung, unabhängig davon, welche alternative Oberfläche ins Treffen geführt wird, von vorneherein nicht als Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 in Betracht kommt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen als unbegründet und kommt eine Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung aufgrund des Vorliegens einer naturschonenderen Alternative jedenfalls nicht in Betracht.
Wie im Folgenden dargestellt wird, ist die Bewilligung für Teilabschnitt 2 aber auch dann nicht zu versagen, wenn das Beschwerdevorbringen des AA dahingehend ausgelegt wird, dass dieser das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die geplante Asphaltierung für nicht gegeben erachtet.
Laut § 29 Abs 2 lit a TNSchG 2005 darf die Naturschutzbewilligung für ein Vorhaben wie das gegenständliche nur erteilt werden, wenn entweder die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 dadurch nicht beeinträchtigt werden oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Aufgrund des in den naturkundefachlichen Gutachten vom 2.9.2019 und 16.1.2020 schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigten und von den Parteien unbestritten gebliebenen Umstandes, dass mit der gegenständlichen Asphaltierung Naturschutzbeeinträchtigungen verbunden sind, war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch langfristige öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 28.5.2020 durchgeführten Verhandlung wurden die in den vorangegangenen naturkundefachlichen Gutachten angesprochenen Naturschutzbeeinträchtigungen dahingehend konkretisiert, dass sich aus der Barrierewirkung, die aus der Asphaltierung resultiert, in Verbindung mit der Hochwertigkeit der angrenzenden Biotope, hohe Naturschutzbeeinträchtigungen ergeben würden, und dass auch das Landschaftsbild in gewissem Ausmaß beeinträchtigt und der Erholungswert zumindest für Wanderer geschmälert würde.
Auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bringt eine Asphaltierung eine Vereinheitlichung des Erlebniswertes mit sich, weil sich dadurch einerseits wenig strukturierte Linien und Flächen ergeben, die ihrerseits wiederum von geringem landschaftsästhetischem Wert sind. Für den Wanderer sorgt eine Asphaltierung für eine geringere Erlebbarkeit der Umgebung und eine gewisse Eintönigkeit des Bewanderns; zudem ermüden Beine und Füße rascher als auf Schotterwegen.
Schon im behördlichen Verfahren wurde vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen dargelegt, dass eine Asphaltierung die Zerschneidung von Lebensräumen und die Einschränkung der Wandertätigkeit von Tieren bedeuten würde. Die vom AA behaupteten negativen Auswirkungen auf die Wurzeln der angrenzenden Bäume konnten vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen dagegen nicht bestätigt werden.
Dem eben dargestellten Ausmaß der Naturschutzbeeinträchtigungen wurde von den Verfahrensparteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnte dieses daher vom Landesverwaltungsgericht der gegenständlichen Interessensabwägung zugrunde gelegt werden.
Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende langfristige öffentliche Interessen an der Realisierung der gegenständlichen Asphaltierung gegenüberzustellen.
Vom Antragsteller wurde diesbezüglich der Nutzen sowohl für die Touristen als auch für die heimische Bevölkerung an einem durchgehend asphaltierten Radweg durch das Y ins Treffen geführt.
Dieses etwa durch die Bereitstellung hoher öffentlicher Fördergelder und durch die unzweifelhaft wachsende Bedeutung des Radfahrverkehrs dokumentierte langfristige öffentliche Interesse wurde auch vom beschwerdeführenden AA im gegenständlichen Verfahren zugestanden und von der belangten Behörde als Grundlage für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Teilabschnitt 1 herangezogen, weshalb auf die diese langfristigen öffentlichen Interessen näher darstellenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen werden kann.
Im gegenständlichen Verfahren war lediglich zu prüfen, inwieweit diese langfristigen Interessen allein durch die Asphaltierung - und nicht auch ohne eine solche, nur durch Belassen des derzeitigen Wegzustandes - gefördert werden, bzw ob durch die Asphaltierung von Teilabschnitt 2 im Sinn des Vorbringens des AA allenfalls die langfristigen öffentlichen Interessen sogar reduziert werden.
Für Letzteres sind im durchgeführten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Vielmehr hat sich die geplante Asphaltierung gerade als wesentlich für die Zuerkennung hinreichender langfristiger Interessen, die die Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen überwiegen, erwiesen. So wurden vom straßen- und verkehrsbautechnischen Amtssachverständigen in der am 28.5.2020 durchgeführten Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar die vom Antragsteller ins Treffen geführten Vorteile einer Asphaltierung gegenüber einer alternativen Oberfläche, etwa einer wassergebundenen Schotterdecke, bestätigt. So wurde insbesondere die Erhöhung der Verkehrssicherheit, etwa durch Vermeidung von Schlaglöchern, herausgestrichen, aber auch der geringere Erhaltungsaufwand bestätigt, sowie dargelegt, dass nur bei einer Asphaltierung eine Anbringung von Bodenmarkierungen und ein Winterdienst möglich sind und auch hinsichtlich der Nutzung im Winter aufgrund der Einstufung als Alltagsradweg ein gewisser, zuletzt stetig zunehmender Druck bestehe, eine solche ganzjährige Nutzung zu gewährleisten. In Sachen Verkehrssicherheit wurde auch dargelegt, dass auf der Y Bundesstraße zum Teil sehr starker Verkehr herrsche, welcher zeitweise Radfahrverbote als durchaus sinnvoll erscheinen ließe, wofür allerdings das Vorhandensein einer für alle Radfahrer nutzbaren Alternative notwendig sei.
Insofern spricht auch das Vorbringen des sportfachlichen Amtssachverständigen, der eine bevorzugte Nutzung von Straßen gegenüber Radwegen durch Rennradfahrer attestierte und auch der Streckenführung im gegenständlichen Bereich keine große Attraktivität für Rennradfahrer bescheinigte, nicht gegen das Bejahen maßgeblicher langfristiger öffentlichen Interessen an der geplanten Asphaltierung. Dies umso mehr, als von diesem Sachverständigen auch zugestanden wurde, dass auch Rennradfahrer keine streng eingrenzbare Kategorie der Fahrradfahrer darstellen würden und insofern nicht generell davon gesprochen werden könne, dass Rennradfahren Radwege nicht nützen.
Als weiterer Vorteil einer Asphaltierung ermöglicht diese auch die Ausübung von Trendsportarten wie Inline-Skating.
Ganz klar anhand von Untersuchungen einer Boden- und Baustoffprüfstelle widerlegt wurde vom straßen- und verkehrsbautechnischen Amtssachverständigen die in der verkehrstechnischen Stellungnahme der FF GmbH vom 11.3.2020 angestellte Mutmaßung, dass aufgrund des fehlenden Frostkoffers bei einer Asphaltierung mit Frostschäden in Form von Rissen und Setzungen zu rechnen sei. Ebenso legte dieser Amtssachverständige dar, dass hinsichtlich einer Mischnutzung durch Fußgänger und Radfahrer keinerlei Studien bekannt seien, die eine Gefahrenerhöhung im Fall der Asphaltierung nahelegen würden; vielmehr käme es zu der schon angesprochenen Erhöhung der Verkehrssicherheit durch weniger Schlaglöcher, Lacken etc. Auch eine vom Amtssachverständigen aufgrund seiner Erfahrung behauptete grundsätzlich größere Akzeptanz von asphaltierten Radwegen durch dessen Nutzer entspricht der eigenen Erfahrung des erkennenden Richters und vermag durch den ebenfalls vom erkennenden Richter anerkannten Reiz, nicht befestigte Wege zu nutzen, in Anbetracht der vom Antragsteller nachvollziehbar vorgebrachten großen Zahl solcher Wege im Y nicht geschmälert zu werden.
Ist also in diesem Sinn die Frage nach dem Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen allein durch die Asphaltierung zu bejahen, so ist abschließend noch zu beurteilen, ob diese oben festgestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die langfristigen öffentlichen Interessen an der geplanten Asphaltierung. Bei den vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu Recht aufgezeigten Naturbeeinträchtigungen ist nämlich zu berücksichtigen, dass diese nicht in unberührter Natur auftreten, sondern es bereits einen Bestandweg und somit eine Vorbelastung gibt. Die Naturbeeinträchtigungen werden zwar zweifellos, insbesondere was die Barrierewirkung betrifft, durch die geplante Asphaltierung verstärkt, in Bezug auf das Landschaftsbild erachtet das Landesverwaltungsgericht die Erhöhung der Beeinträchtigung aber ebenso als gering, wie im Zusammenhang mit dem Erholungswert, der zwar in Bezug auf Wanderer geschmälert, umgekehrt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber in gleichem Ausmaß für Fahrradfahrer durch die Asphaltierung erhöht wird. Hinzu kommt, dass den Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen auch positive Umweltauswirkungen gegenüberstehen, indem das Radfahren sowohl für Freizeit-, aber auch für Alltagszwecke und damit eine umweltfreundliche Mobilitätsform attraktiviert wird.
Hinzu kommen vor allem das hoch einzuschätzende Interesse an der Gesundheit der Radwegnutzer, die durch die verbesserte Verkehrssicherheit, die durch die Asphaltierung bewirkt wird, geschützt wird, sowie die positiven Auswirkungen auf den Tourismus, dessen große Bedeutung in Tirol und speziell im Y unzweifelhaft ist, wobei auch an der wachsenden Bedeutung des Radtourismus und der Notwendigkeit, diesbezüglich ein attraktives Angebot zu bieten, kein Zweifel besteht und durch die große öffentliche Fördertätigkeit untermauert wird.
Im Sinne des Beschwerdevorbringens des AA steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass zwar eine wassergebundene Schotterdecke eine naturschonendere Alternative zur geplanten Asphaltierung laut Teilabschnitt 2 darstellt, dass aber der Zweck einer attraktiven Radwegverbindung zwischen P und V entsprechend den vom Antragsteller an den Radweg gestellten Anforderungen nicht auch auf diese Weise erreicht werden kann.
Zudem geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass die dargestellten langfristigen öffentlichen Interessen die Interessen der Natur überwiegen und teilt das Landesverwaltungsgericht somit die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung auch für die Asphaltierung des Teilabschnitts 2 gegeben sind.
Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Was den im Rahmen der Verhandlung vom 28.5.2020 gestellten Antrag betrifft, im Fall der Abweisung der Beschwerde einer allfälligen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auf den diesbezüglich maßgeblichen § 30 Abs 1 und 2 VwGG zu verweisen, wonach eine Revision grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, wonach aber bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof, auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen zuerkennen kann. Diese Bestimmung macht also deutlich, dass ein entsprechender Antrag vom Revisionswerber zu stellen ist und dieses Recht nicht schon einer Partei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht zusteht.
Insofern war im gegenständlichen Erkenntnis nicht über den genannten Antrag des Beschwerdeführers, einer allfälligen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung vorliegen, wurde ebenso in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH gelöst wie die Frage nach der Trennbarkeit der Teilabschnitte 1 du 2. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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