LVwG T LVwG-2020/41/0845-4

LVwG-2020/41/0845-4Tribunal administratif régional2 juin 2020

Regest

Eigenjagdfeststellung<br/>Bildung von Enklaven im GJ-Gebiet<br/>Unverhältnismäßige Beeinträchtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen Dritter<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/41/0845-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.0845.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde der Agrargemeinschaft AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2020, Zl ***,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung auf § 4 Abs 2 iVm § 5 Abs 5 lit d Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl. Nr 41/2004 in der Fassung LGBl. Nr 51/2020 stützt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Agrargemeinschaft AA vom 19.12.2017 auf Feststellung des Eigenjagdgebietes „CC“, bestehend aus den Grundstücken **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG 81123 Y, gemäß § 5 Abs 5 TJG 2004 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass durch die Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes die Grundstücke **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14 und **15, alle KG Y, Enklaven des Genossenschaftsjagdgebietes Y bilden würden, die - aufgrund deren Größe und Lage - gemäß den §§ 4 Abs 3 und 8 Abs 1 TJG 2004 dem umliegenden Jagdgebiet anzugliedern wären. Dadurch würden Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes abzuweisen gewesen sei. Auf die Entscheidung des VwGH vom 20.11.2019, Zl Ro 2019/03/0018, wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Agrargemeinschaft AA, rechtsfreundlich vertreten durch die BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und in der angefochtenen Entscheidung ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot geltend gemacht. Aus der Zusammenfassung des Verfahrensablaufes und dem Akteninhalt ergebe sich, dass das bisherige Verfahren durch die belangte Behörde ausschließlich zur Sachverhaltsfrage geführt worden sei, ob die Mindesthektaranzahl von 115 ha durch das Eigenjagdgebiet erreicht werde. Der belangten Behörde sei aufgrund des Lageplanes bekannt gewesen, dass Grundstücke von Agrargemeinschaftsmitgliedern eingeschlossen würden. Die belangte Behörde gehe offensichtlich aufgrund der im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes von 20.11.2019, Zl Ro 2019/03/0018, davon aus, dass jedenfalls eine Angliederung die Feststellung einer Eigenjagd ausschließe und somit ein absolutes, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenes Ausschlusskriterium darstelle. Aus den zu § 5 Abs 5 TJG 2004 erlassenen Materialien ergebe sich, dass jenen Dritten, deren rechtliche und wirtschaftliche Interessen betroffen seien, im Verfahren über die Eigenjagdfeststellung Parteistellung zukomme. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche betroffenen Grundeigentümer über die Möglichkeit der Angliederung informiert und hätten sich diese mit den der Beschwerde beiliegenden Bestätigungen ausdrücklich erklärt, dass sie durch die Eigenjagdfeststellung in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigt würden und darüber hinaus auch im Falle einer Angliederung aufgrund der Feststellung der Eigenjagd ebenfalls nicht (rechtlich und/oder wirtschaftlich) beeinträchtigt würden. Die Annahme der belangten Behörde, dass eine mögliche Angliederung in jedem Fall ein Ausschlusskriterium für die Feststellung einer Eigenjagd darstelle und darüber hinaus zu diesem Punkt überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchzuführen sei, sei für die Beschwerdeführerin überraschend. Hätte die belangte Behörde die Ermittlungsergebnisse, dass die Grundeigentümer durch eine allenfalls vorzunehmende Angliederung nicht unverhältnismäßig in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden, zur Verfügung gehabt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, das sämtliche Voraussetzungen für die Feststellung der Eigenjagd vorliegen und hätte die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Eigenjagd stattgegeben. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, weshalb eine Angliederung nach § 8 Abs 1 TJG 2004 vorgenommen werden müsse. Es sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei dies im Rahmen einer Interessenabwägung vorzunehmen sein werde. Im konkreten Fall hätten die betroffenen Grundeigentümer – wie sich aus den beiliegenden Bestätigungen ergebe – ein Interesse an der Feststellung der Eigenjagd und könne in diesem Fall somit nicht von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Grundeigentümer ausgegangen werden. Eine unverhältnismäßige wirtschaftliche und/oder rechtliche Beeinträchtigung der betroffenen Grundeigentümer liege tatsächlich nicht vor und wäre der Antrag der Beschwerdeführerin daher zu genehmigen gewesen.

Zur notwendigen Mindestfläche gemäß § 5 Abs 5 TJG seien im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen worden und es werde darüber hinaus auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf nicht Bezug genommen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Sachverständigengutachten des DD vom August 2019 und unter Berücksichtigung der vom Amtssachverständigen zu Unrecht ausgeschiedenen, tatsächlich land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen ergäbe sich eine land- und forstwirtschaftlich nutzbare Fläche im Ausmaß von zumindest 116,43 ha. Die Mindestfläche von 115 ha werde somit für das beantragte Eigenjagdgebiet überschritten und sei auch aus diesem Grunde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Der vorliegende Bescheid sei somit neben der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Zum Beweis dafür, dass keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen der von einer Angliederung betroffenen Grundeigentümer vorliege, wurden der Beschwerde angeschlossene Bestätigungen vorgelegt und wurde für den Fall, dass diese Unterlagen dem erkennenden Gericht für die Beurteilung der Frage nach einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen der von einer Angliederung betroffenen Grundeigentümer nicht ausreichen, die Einvernahme der von einer künftigen Angliederung betroffenen Grundeigentümer sowie die Einvernahme des Privatsachverständigen DD im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es wurden die Beschwerdeanträge gestellt, dass die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern wolle, dass in Entsprechung des Antrages der Beschwerdeführerin das Eigenjagdgebiet „CC“, bestehend aus den Grundstücken **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Y, festgestellt wird, in eventu, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass in Entsprechung des Antrages der Beschwerdeführerin das Eigenjagdgebiet „CC“, bestehend aus den Grundstücken **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Y, festgestellt wird, in eventu, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl ***.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist eine sogenannte regulierte Agrargemeinschaft.

Mit Schreiben vom 19.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft AA vom 27.11.2019 die Feststellung, dass auf der von X aus südwestlich gelegenen Talseite (Schattseite) eine zusammenhängende Grundfläche von rund 118 ha (Grundstücke **1, **2, **3, **4 und **5, je KG Y), als Eigenjagdgebiet „CC“ festgestellt wird. Bezug genommen wurde im Antrag auf den Grundbuchsauszug der Agrargemeinschaft AA (EZ *** KG Y), auf den zwischen EE und FF einerseits und der Agrargemeinschaft AA abgeschlossenen Kaufvertrag vom xx.xx.xxxx hinsichtlich des Alpgrundstückes **4 mit einer Fläche von 6,2150 ha, auf den zwischen GG und der Agrargemeinschaft AA abgeschlossenen Kaufvertrag, ebenfalls vom xx.xx.xxxx, hinsichtlich des Waldgrundstückes **5 mit einer Fläche von 1,6570 ha und auf den zwischen der Agrargemeinschaft AA und der Agrargemeinschaft JJ abgeschlossenen Vorvertrag vom xx.xx.xxxx betreffend den Verkauf einer Teilfläche von ca 3,5 ha aus dem in EZ *** KG Y vorgetragenen Grundstück **3. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Z vom 05.12.2018 und vom 17.05.2019 wurden die Grundstücke **5 und **4 der Liegenschaft EZ *** KG Y (Agrargemeinschaft AA) grundbücherlich zugeschrieben. Die Abschreibung der Teilfläche aus Grundstück **3 und die Zuschreibung derselben zum in EZ *** KG Y vorgetragenen Grundstück **16 erfolgte beim BG Z am 17.05.2019 unter TZ 4872/2019. Das von der Agrargemeinschaft AA beantragte Eigenjagdgebiet hat aufgrund der zitierten Verträge eine zweifelsfrei zusammenhängende Fläche von insgesamt 116,8748 ha. Gemäß dem Eigenjagdfeststellungsantrag vom 19.12.2017 angeschlossenen Lageplan sind die Grundstücke **6 (3,0082 ha), **7(2,8593 ha), **8(4,6807 ha), **9 (1,7642 ha), **10 (2,7187 ha), **11 (1,2577 ha), **12 (1,0826 ha), **13 (1,3869 ha), **14 (1,0225 ha) und **15 (3,5546 ha), alle KG Y, völlig von den zur Eigenjagdfeststellung beantragten Grundflächen der Agrargemeinschaft AA umschlossen und müssten die derzeit einen Teil des Jagdgenossenschaftsjagdgebietes Y bildenden Grundflächen, im Falle der Eigenjagdfeststellung, an diese angegliedert werden. Die Grundstücke **7, **10, **11 und **15, je KG Y, sind in an der Agrargemeinschaft AA berechtigten Stammsitzliegenschaften vorgetragen.

Derzeit besteht sohin eine Verbindung zwischen den Grundstücken **6 und **8 (Eigentümer KK), **7 (Eigentümer LL), Gst **9 (Eigentümer MM), Gst **10 (Eigentümer NN), Gst **11 (Eigentümer GG), Grundstücke **12 und **13 (Eigentümerin OO), **14 (Miteigentümer FF, EE und PP), sowie Gst **15 (Eigentümer FF und EE), alle KG Y und dem Genossenschaftsjagdgebiet der Jagdgenossenschaft Y. Im Fall der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes CC würde der Zusammenhang zwischen diesen Grundstücken und dem restlichen Genossenschaftsjagdgebiet Y unterbrochen und würden diese Grundstücke somit nicht mehr mit dem Genossenschaftsjagdgebiet Y verbunden sein.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Eigenjagdfeststellungsantrag vom 19.12.2017 und den diesem Antrag angeschlossenen Planunterlagen und werden von der Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde außer Streit gestellt. Die unterfertigenden Eigentümer der der Beschwerde angeschlossenen Bestätigungen bestätigen, dass durch die Feststellung der Eigenjagd CC auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Y, diese in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden, dies auch ausdrücklich für den Fall, dass die im Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer stehenden Grundstücke aufgrund der Feststellung der Eigenjagd auf den vorzitierten Grundstücken der Agrargemeinschaft AA dem umliegenden Jagdgebiet im Sinne des § 8 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzugliedern wären.

Die Abweisung des gegenständlichen Feststellungsantrages stützt sich inhaltlich ausschließlich auf die Bestimmung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004. Weitere über das Beschwerdevorbringen hinausgehende Beweisanträge (vgl Beweisanträge Seiten 12 und 13 der Beschwerde) wurden nicht gestellt.

IV.Rechtslage:

§ 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idgF lautet:

„§ 4

Feststellung des Jagdgebietes

(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.“

2. Die §§ 5, 8 und 69 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, idgF lauten (auszugsweise):

„§ 5

Eigenjagdgebiet

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.

(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,

b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und

d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.

[…]“

„§ 8

Angliederung

(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

[…]“

„§ 69

(1) […]

[…]

(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

[…]“

V.Erwägungen:

Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 ist zulässig, weil die Beschwerdeführerin ihn bis zum Ablauf des 31.12.2018 bei der belangten Behörde eingebracht hat (vgl die Übergangsbestimmung im § 69 Abs 3 TJG 2004).

Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (vgl § 5 Abs 5 lit d TJG 2004).

Was die Frage anlangt, welche Konsequenzen der Umstand hat, dass nach einer erfolgten Eigenjagdgebietsfeststellung abgetrennte Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes anderen Jagdgebieten angegliedert werden müssten, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.01.2020, Zl Ra 2019/03/0121-5, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 20.11.2019, Zl Ro 2019/03/0018, verwiesen. Blieben - nach erfolgter Feststellung des neuen Eigenjagdgebiets nach § 5 Abs. 5 Tir JagdG 2004 - Flächen des Genossenschaftsjagdgebiets "übrig", die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären, wäre die Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 lit. d Tir JagdG 2004 (wonach Dritte durch die Jagdgebietsfeststellung in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen) nicht erfüllt und wäre der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebiets schon deshalb abzuweisen (vgl. auch VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).

Gemäß den getroffenen Feststellungen stehen die Grundstücke **6 und **8, KG Y, im Eigentum des KK, das Grundstück **7, KG Y, steht im Eigentum von LL, das Grundstück **9, KG Y, im Eigentum des MM, das Grundstück **10, KG Y, im Eigentum des NN, das Grundstück **11, KG Y, im Eigentum von GG, die Grundstücke **12 und **13, beide KG Y, stehen im Eigentum von OO, das Grundstück **14, KG Y, steht im Miteigentum von FF, EE und PP und das Grundstück **15, KG Y, im Miteigentum von FF und EE. Bei der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes würden alle diese Grundstücke Enklaven des Genossenschaftsjagdgebietes Y bilden, die – aufgrund deren Größe und Lage – gemäß den § 4 Abs 3 und § 8 Abs 1 TJG 2004 dem umliegenden Jagdgebiet anzugliedern wären. Insofern werden durch die Feststellung der in Rede stehenden Grundflächen als Eigenjagdgebiet Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde ist somit aufgrund der im angefochtenen Bescheid zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2019, Zl Ro 2019/03/0018, zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Angliederung der Grundstücke **6, **7, **8, **9 bis **15, alle KG Y, in das umliegende Jagdgebiet (Eigenjagd CC) eine Feststellung dieser Eigenjagd ausschließt und somit ein absolutes, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenes Ausschlusskriterium darstellt. Die von der Beschwerdeführerin der Beschwerde angeschlossenen Bestätigungen, wonach die Eigentümer der darin genannten Grundstücke in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden und ihr Einverständnis erklären, dass aufgrund der Feststellung der Eigenjagd in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke der Eigenjagd CC im Sinne des § 8 TJG 2004 anzugliedern wären, vermögen somit die oben genannten zwingenden Voraussetzungen für die Schaffung der beantragten Eigenjagd nicht zu ersetzen.

Da somit – bei Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 – Flächen des Genossenschaftsjagdgebiets „übrig“ blieben, die nach der Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete (hier: beantragtes Eigenjagdgebiet CC) anzugliedern wären, wäre im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur die Voraussetzung nach § 5 Abs 5 lit d TJG nicht erfüllt und wäre der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes schon deshalb zuweisen.

Auf das weitere Beschwerdevorbringen, ua, dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine demselben Eigentümer gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Fläche im Ausmaß von mindestens 115 ha vorhanden ist und auf die Überprüfung des eingebrachten Antrages auf das Vorliegen der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 Abs 5 lit a bis c TJG 2004 war somit nicht mehr näher einzugehen. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot liegt nicht vor, weil dem Rechtsvertreter der Antragstellerin die aktuelle Judikatur zum Vorliegen der Voraussetzungen für Eigenjagdfeststellungen bekannt sein musste.

VI.Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009). Diese Voraussetzungen liegen beschwerdegegenständlich nicht vor.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes abzuweisen ist, wenn bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun „übrig bleiben“ würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, und VwGH vom 20.11.2019, Ro 2019/03/0121-5)). Damit orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der höchstrichterlichen Judikatur, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

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