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LVwG-2020/24/0792-1Tribunal administratif régional18 mai 2020
Fehlende Veranstaltungsbewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, pA Hotel BB-GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.3.2020, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach Tiroler Veranstaltungsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,- auf Euro 550,- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Behördenverfahrens werden mit Euro 55,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen:
„Kontrollzeit:22.01.2020, 20.15 Uhr
Kontrollort: Z, Adresse 1 Table-Dance Lokal „CC“
Der Beschuldigte hat es als Veranstalter und Betreiber des Lokals „CC“ mit Sitz in Z, Adresse 1, zu verantworten, dass im Zeitraum von 1.12.2019, bis zumindest 22.1.2010 (Tag der Kontrolle) Table Dance, als ständige Veranstaltung gemäß § 6 Abs 1 lit c des Tiroler Veranstaltungsgesetz veranstaltet wurde, ohne, dass er über die entsprechende Veranstaltungsbewilligung verfügt hat. Dies wurde durch Beamten der Polizeiinspektion X am 22.1.2020 bekannt.
Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 lit c iVm § 32 Abs 2 lit. a Tiroler Veranstaltungsgesetz idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS 22 Stunden) verhängt.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte wie folgt aus:
„Gegen das am 4.3.2020, Zahl ***, von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Straferkenntnis erhebe ich Einspruch und begründe dies wie folgt:
Ich beeinspruche nicht die Tatbegehung, sondern lediglich der Höhe der erfolgten Strafe. Ich ersuche, folgende Milderungsgründe in Betracht zu ziehen:
1)Ich habe die Übertretung nicht vorsätzlich begangen, ich war mir nämlich nicht bewußt, dass eine Veranstaltungsbewilligung notwendig ist.
2)Sofort nach Besprechung bei der Bezirkshauptmannschaft Y habe ich bei der Veranstaltungsbehörde um Bewilligung angesucht und habe diese dann auch umgehend am 9.3.2020 von der Gemeinde X erhalten und zwar mit Zahl ***.
3)Unsere wirtschaftliche Lage ist aufgrund der Corona Krise äußerst angespannt. Unser ganzer Betrieb ist geschlossen. Wir haben einen Totalausfall, die Fixkosten laufen aber weiter. Es wird eine sehr schwierige Zeit werden.
Somit bitte und ersuche ich, dass die Strafhöhe drastisch heruntergesetzt wird. Wir haben viel investiert, haben hohe Verbindlichkeiten und sind momentan wirtschaftlich nicht in der Lage, die Strafe in dieser Höhe zu begleichen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.
Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, keine strittigen Fragen offen sowie keine Sachverhaltsermittlungen notwendig waren und die Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerde nur von der rechtlichen Beurteilung abhing, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 32 Tiroler Veranstaltungsgesetz, LGBl Nr 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl Nr 32/2017 lauten wie folgt:
Strafbestimmungen
(1) Wer eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs 1 lit c durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) eine anmeldepflichtige Veranstaltung ohne Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt,
b) den Verpflichtungen nach den §§ 5 Abs 5, 10 Abs 4, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 4, 13 Abs 1 und 2, 14, 16, 17 oder 21 Abs 1, Abs 3 vierter Satz, Abs. 6 und 7 nicht nachkommt,
c) einer Anordnung nach den §§ 8, 9 Abs 5 und 6, 13 Ab 3 und 4, 15 Abs 1 und 4, 18 oder 24 Abs 1 nicht nachkommt,
d) eine Veranstaltung entgegen dem Verbot nach § 19 Abs 1 lit a, b oder d durchführt oder
e) eine Veranstaltung entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach § 20 durchführt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Wer
a) außer in den Fällen nach Abs 1 oder 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder
b) sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(4) Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Werden Verwaltungsübertretungen mit Spielautomaten nicht in Tirol begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme in Tirol erfolgt.
III.Erwägungen:
Da die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Damit ist eine Teilrechtskraft getreten und war insofern nur mehr auf die Strafhöhe einzugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit und das Eingestehen der Tat zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommensverhältnisse konnten die verhängte Geldstrafen im Ergebnis herabgesetzt werden. Die neu festgesetzte Geldstrafe ist geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der Beschuldigte als Betriebsinhaber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist und es ihm obliegt, sich über die für seinen Betrieb geltenden Bestimmungen zu informieren. Dies hat er jedoch unterlassen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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