LVwG T LVwG-2019/34/1175-12

LVwG-2019/34/1175-12Tribunal administratif régional3 févr. 2020

Regest

Feststellung Eigenjagdgebiet; unverhältnismäßige Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen; Angliederung, Enklave

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/34/1175-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.34.1175.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA AG, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.5.2019, *****, betreffend Feststellung einer Eigenjagd (sonstige Partei: CC, wohnhaft in W, Adresse 3) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.1.2020

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Der mit Eingabe vom 5.7.2017 von CC, wohnhaft in W, Adresse 3, gestellte Antrag auf Feststellung, dass die in seinem grundbücherlichen Alleineigentum stehenden Gst-Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12 und **13, alle EZ ***** GB ***** V, sowie Gst-Nr **14, **15, **16, **17, **18 und **19, alle EZ ***** GB ***** V, das Eigenjagdgebiet U bilden, wird gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 und § 5 Abs 5 lit d TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 abgewiesen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 9.5.2019 stellte die belangte Behörde über Antrag der sonstigen Partei vom 5.7.2017 gemäß § 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 und § 5 Abs 5 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 fest, dass die in ihrem grundbücherlichen Alleineigentum stehenden Gst-Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12 und **13, alle EZ ***** GB ***** V, Gst-Nr **14, **15, **16, **17, **18 und **19, alle EZ ***** GB ***** V, und das Gst-Nr **20 in EZ ***** GB ***** V mit einer zusammenhängenden land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche im Ausmaß von 147,3051 ha das Eigenjagdgebiet U bilden. Gleichzeitig widerrief die belangte Behörde gemäß § 8 Abs 4 TJG 2004 zwei Entscheidungen, mit denen Angliederungen verfügt worden waren (vgl Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides) und gliederte die im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst-Nr **21, **22 und **23, alle EZ ***** GB ***** V, gemäß § 8 Abs 3 TJG 2004 an das in Spruchpunkt III. neu festgestellte Eigenjagdgebiet U an (vgl Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen und die Spruchpunkte I. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben werden. Begründend führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, als Grundeigentümerin der zum Eigenjagdgebiet T gehörenden Gst-Nr **21, **22 und **23, alle EZ ***** GB ***** V, werde sie durch die Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes U in ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Eingabe der sonstigen Partei vom 5.7.2019, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft vom 25.9.2018, die Niederschrift der belangten Behörde über die Verhandlung am 11.1.2019 samt den in dieser Verhandlung von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen, den zum angefochtenen Bescheid signierten Lageplan, die Stellungnahmen der sonstigen Partei vom 26.6.2019 (OZ 2), vom 26.10.2019 (OZ 3) und vom 12.12.2019 (OZ 4), die Mitteilung der belangten Behörde vom 13.1.2020 (OZ 6), den Aktenvermerk der Richterin über ein Telefonat mit dem Amtssachverständigen am 13.1.2020 (OZ 7), diverse Auszüge aus dem Tiris, datiert mit 13.1.2020, diverse Auszüge aus dem Grundbuch, datiert mit 13.1.2020, sowie Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin und der sonstigen Partei im Rahmen der Verhandlung am 30.1.2020 (vgl OZ 11).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin und die sonstige Partei stimmten der Verlesung des Gutachtens vom 25.9.2018 und der Ausführungen des Amtssachverständigen laut Aktenvermerk in OZ 7 in der Verhandlung zu. Nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses beantragte die sonstige Partei die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

II.Sachverhalt:

Mit am 5.7.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz beantragte die sonstige Partei die Feststellung, dass die in ihrem grundbücherlichen Alleineigentum stehenden Gst-Nr **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12 und **13, alle EZ ***** GB ***** V, und Gst-Nr **14, **15, **16, **17, **18 und **19, alle EZ ***** GB ***** V, mit einer Gesamtfläche von 147,1734 ha das Eigenjagdgebiet U bilden.

Auf den Liegenschaften in EZ ***** und *****, beide GB ***** V, besteht eine zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mehr als 115 ha.

Das beantragte Eigenjagdgebiet U setzt sich nahezu gänzlich aus Flächen des Eigenjagdgebietes T (12.016,5 ha) und im minimalen Ausmaß (circa 700 m²) aus Flächen des Eigenjagdgebietes S (136,42 ha) zusammen. Das Eigenjagdgebiet T, das im Grundeigentum der Beschwerdeführerin steht, geht nach der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes nicht unter, weil auch bei dessen Feststellung noch genügend land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundflächen vorhanden wären.

Die Gst-Nr **21, **22 und **23, alle EZ ***** GB ***** V, stehen im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin. Das Gst-Nr **21 hat eine Fläche von 1,4459 ha. Auf dem eine Fläche von 0,4755 ha aufweisenden Gst-Nr **22 ist eine Jagdhütte der Beschwerdeführerin situiert. Das Gst-Nr **23 ist 2,8245 ha groß. Die Gst-Nr **21, **22 und **23 sind derzeit Teil des Eigenjagdgebietes T.

Die Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes U hätte zur Folge, dass diese drei Grundstücke vom beantragten Eigenjagdgebiet U eingeschlossen würden. Die drei zum Eigenjagdgebiet T gehörenden Grundstücke bildeten bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes U drei Enklaven im beantragten Eigenjagdgebiet U. Nach Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes U würde der Zusammenhang der drei Enklaven mit dem Eigenjagdgebiet T unterbrochen (vgl Abbildung 1 dieses Erkenntnisses, in welcher das beantragte Eigenjagdgebiet blau umrandet und die Gst-Nr **21, **22 und **23 gelb markiert dargestellt sind).

Bei BB handelt es sich um einen amtsbekannten Angestellten der Beschwerdeführerin. Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis obwalten nicht.

Die sonstige Partei änderte den verfahrenseinleitenden Antrag nach dessen Einlangen am 5.7.2017 nicht ab.

Bereits in der am 11.1.2019 vor der belangten Behörde stattgefundenen Verhandlung machte die Beschwerdeführerin die unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebiets unter Verweis auf § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 geltend (vgl Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 11.1.2019).

III.Beweiswürdigung:

Die sonstige Partei und der Vertreter der Beschwerdeführerin stellten die getroffenen Feststellungen in der Verhandlung außer Streit.

IV.Rechtslage:

§ 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet:

„§ 4

Feststellung des Jagdgebietes

(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.“

2. Die §§ 5, 8 und 69 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lauten (auszugsweise):

„§ 5

Eigenjagdgebiet

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.

(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.

(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.

(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,

b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,

c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und

d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.

[…]

§ 8

Angliederung

(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.

[…]

[…]

§ 69

(1) […]

[…]

(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

[…]“

V.Erwägungen:

Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 ist im Hinblick auf die in EZ ***** und ***** vorgetragenen Grundstücke zulässig, weil die sonstige Partei ihn bis zum Ablauf des 31.12.2018 bei der belangten Behörde eingebracht hat (vgl die Übergangsbestimmung in § 69 Abs 3 TJG 2004).

Die sonstige Partei änderte den verfahrenseinleitenden Antrag nach dessen Einlangen am 5.7.2017 nach den getroffenen Feststellungen nicht ab.

Nach den getroffenen Feststellungen besteht auf den Liegenschaften in EZ ***** und *****, beide GB ***** V, eine zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mehr als 115 ha.

Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (vgl § 5 Abs 5 lit d TJG 2004). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet anzugliedern wären. Da dieses Tatbestandselement die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen Dritter ausdrücklich gesetzlich schützt, kommt den Betroffenen im Feststellungsverfahren Parteistellung zu und können diese auch wirtschaftliche Interessen im Verwaltungsverfahren zulässigerweise einwenden (vgl Seite 4 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15; VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).

Bereits in der am 11.1.2019 vor der belangten Behörde stattgefundenen Verhandlung machte die Beschwerdeführerin die unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebiets unter Verweis auf § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 geltend.

Gemäß den getroffenen Feststellungen stehen die Gst-Nr **21, **22 und **23, alle EZ ***** GB ***** V, im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin und sind derzeit Teil des im Grundeigentum der Beschwerdeführerin stehenden Eigenjagdgebietes T. Bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes U bildeten diese drei Grundstücke drei Enklaven im beantragten Eigenjagdgebiet, die - aufgrund deren Größe und Lage - gemäß den §§ 4 Abs 3 und 8 Abs 1 TJG 2004 dem beantragten Eigenjagdgebiet anzugliedern wären. Aus diesem Grund würden die Beschwerdeführerin bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes in ihren wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 nicht erfüllt ist und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes abzuweisen ist, wenn bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun „übrig bleiben“ würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, Rn 27 und 28). Damit orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der höchstrichterlichen Judikatur, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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