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LVwG-2019/34/1341-13•LVwG T LVwG-2019/34/1341-13
LVwG-2019/34/1341-13Tribunal administratif régional27 janv. 2020
Feststellung Eigenjagdgebiet;<br/>unverhältnismäßige Beeinträchtigung rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen;<br/>Angliederung;<br/>Exklave;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der Almgemeinschaft AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.5.2019, ***, betreffend Feststellung einer Eigenjagd (sonstige Partei: Jagdgenossenschaft CC, vertreten durch DD, Rechtsanwalt in Z, Adresse 2) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.1.2020
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Abweisung auf § 4 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 und § 5 Abs 5 lit d TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 stützt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.5.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes AA, bestehend aus Gst-Nr **1 in EZ *** GB ***X, gemäß den §§ 4 und 5 Abs 5 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 ab, weil sich im beantragten Eigenjagdgebiet nicht zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten könne.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Eigenjagdgebiet AA festgestellt wird. Aus dem vorgelegten Privatgutachten ergebe sich eindeutig, dass (auch) die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit a TJG 2004 erfüllt sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7.4.2017, das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildökologie und Jagdwirtschaft vom 26.9.2018, die Niederschrift der belangten Behörde über die Verhandlung am 11.1.2019, den Antrag der sonstigen Partei vom 18.1.2019, die Stellungnahme der sonstigen Partei vom 29.1.2019, wonach die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit a TJG 2004 nicht vorliege, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Privatgutachten vom Mai 2019, die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 25.7.2019 (vgl OZ ***), die Stellungnahme der sonstigen Partei vom 25.7.2019 (vgl OZ ***), die Mitteilungen der Beschwerdeführerin vom 29.7.2019 und vom 8.8.2019 (vgl OZ *** und ***), die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 14.1.2020 (vgl OZ ***) und der Aktenvermerk der Richterin über ein Telefonat mit dem Amtssachverständigen am 14.1.2020 (vgl OZ ***) sowie Erörterung der Angelegenheit unter Anwesenheit des Obmannes der Beschwerdeführerin und des Obmannes der sonstigen Partei im Rahmen der Verhandlung am 23.1.2020 (vgl VHS in OZ *** S *** bis ***). Die Beschwerdeführerin und die sonstige Partei stimmten in der Verhandlung der Verlesung des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 26.9.2018 und der vom Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen zu. Nach der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses beantragten die Beschwerdeführerin und die sonstige Partei die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Die Abweisung des gegenständlichen Feststellungsantrags stützt sich auf § 5 Abs 5 lit d TJG 2004. Von der Aufnahme der in der Beschwerde zum Beweisthema des Vorliegens der Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit a TJG 2004 beantragten Beweise (vgl Seite *** der Beschwerde) wird daher abgesehen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (vgl OZ *** S ***).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist eine so genannte unregulierte Agrargemeinschaft (vgl OZ ***). Die für die Antragstellung, die Erhebung der Beschwerde und die Bevollmächtigung ihres Rechtsvertreters erforderlichen Beschlüsse liegen vor (vgl Antrag vom 7.4.2017 und OZ ***).
Mit Schreiben vom 7.4.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass das in ihrem grundbücherlichen Alleineigentum stehende Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X mit einer landwirtschaftlichen Gesamtfläche von 175,4177 ha das Eigenjagdgebiet AA bildet.
Das beantragte Eigenjagdgebiet AA setzt sich aus Flächen des insgesamt 787,88 ha großen Genossenschaftsjagdgebietes CC zusammen. In Abbildung 1 wird das derzeitige Genossenschaftsjagdgebiet CC blau umrandet dargestellt.
Das eine Fläche von 5,55 ha aufweisende Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** W steht im grundbücherlichen Alleineigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft EE. Die Lage des Gst-Nr **2 geht wie folgt aus den Abbildungen 1 und 2 hervor: in Abbildung 1 wurde es blau angemalt (links oben) und in Abbildung 2 wurden die Ziffern „**2“ blau eingekreist.
Derzeit besteht sohin eine Verbindung zwischen dem in Abbildung 1 blau angemalten Gst-Nr **2 und dem Genossenschaftsjagdgebiet CC. Das Gst-Nr **2 ist Teil des Genossenschaftsjagdgebietes CC bzw gehört zu ihm.
Die in Abbildung 2 rot umrandete Fläche bildete bei Stattgebung des verfahrenseinleitenden Antrags das beantragte Eigenjagdgebiet AA (bzw einen Teil davon).
Ein Vergleich der Abbildung 2 mit der Abbildung 1 ergibt, dass der Zusammenhang zwischen dem Gst-Nr **2 und dem Genossenschaftsjagdgebiet CC im Fall der Feststellung des beantragten Eigenjagdgebiets AA unterbrochen würde und das Gst-Nr **2 nicht mehr mit dem Genossenschaftsjagdgebiet CC verbunden wäre.
Abbildung 1Abbildung 2
III.Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin und die sonstige Partei stellten die getroffenen Feststellungen in der Verhandlung außer Streit (vgl OZ *** S *** bis ***).
IV.Rechtslage:
§ 4 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 64/2015 lautet:
„§ 4
Feststellung des Jagdgebietes
(1) Die Jagd darf – unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 5 – nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(3) Bei Änderung der für die Feststellung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet oder Genossenschaftsjagdgebiet maßgeblich gewesenen Verhältnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eigenschaft der Grundfläche als Eigenjagd- oder Genossenschaftsjagdgebiet neu festzustellen oder Verfügungen im Sinne des § 8 Abs. 1 zu treffen. Betrifft eine solche Änderung ein Eigenjagdgebiet nach § 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5 oder ein Genossenschaftsjagdgebiet nach § 6 Abs. 3, so ist das dort jeweils festgelegte Mindestausmaß der Grundfläche auch für die Neufeststellung maßgebend.“
2. Die §§ 5, 8 und 69 TJG 2004, LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 26/2017 lauten (auszugsweise):
„§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Ein Eigenjagdgebiet ist eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 200 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(2) Ein Eigenjagdgebiet ist auch eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Eigenjagdgebiet festgestellt und ihrem Eigentümer die Ausübung der Jagd zuerkannt war.
(3) Eine Grundfläche im Ausmaß von 115 bis 200 Hektar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar als Eigenjagdgebiet festgestellt, deren Eigentümer aber die Ausübung der Jagd nicht zuerkannt war, ist dann ein Eigenjagdgebiet, wenn eine vom Eigentümer bis zum 31. Dezember 1965 beantragte Überprüfung ergibt, dass sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen mindestens eine Schalenwildart als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung mindestens einer Wildart möglich ist.
(4) Sofern nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche von mindestens 300 Hektar, gleichgültig, ob sie in der gleichen Ortsgemeinde liegt oder nicht.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
b)Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
(6) Mit einem Eigenjagdgebiet in den angrenzenden Bundesländern zusammenhängende, dem Eigentümer des Eigenjagdgebietes gehörige Grundflächen können ohne Rücksicht auf ihr Ausmaß als Eigenjagdgebiet festgestellt werden, wenn die in den angrenzenden Bundesländern geltenden Jagdgesetze für entsprechende Grundflächen, die mit einem Tiroler Eigenjagdgebiet zusammenhängen, die gleiche Begünstigung einräumen.
[…]
§ 8
Angliederung
(1) Erreichen die zusammenhängenden, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörigen Grundflächen einer Gemeinde nicht das Ausmaß von 500 Hektar, so sind sie unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Jagdausübung benachbarten Jagdgebieten anzugliedern.
[…]
[…]
§ 69
(1) […]
[…]
(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
[…]“
V.Erwägungen:
Der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs 5 TJG 2004 ist zulässig, weil die Beschwerdeführerin ihn bis zum Ablauf des 31.12.2018 bei der belangten Behörde eingebracht hat (vgl die Übergangsbestimmung in § 69 Abs 3 TJG 2004).
Nach den getroffenen Feststellungen bildet das im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X eine zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mehr als 115 ha.
Durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet dürfen Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (vgl § 5 Abs 5 lit d TJG 2004). Dies wäre etwa dann der Fall, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes übrig bleibende Flächen an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl Seite 4 der Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, Landtagsmaterialien 161/15; VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).
Gemäß den getroffenen Feststellungen steht das Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** W im grundbücherlichen Alleineigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft EE und ist derzeit mit dem Genossenschaftsjagdgebiet CC verbunden. Bei Feststellung des beantragten Eigenjagdgebietes bildete das Gst-Nr **2 eine Exklave des Genossenschaftsjagdgebietes CC, die - aufgrund deren Größe und Lage - gemäß den §§ 4 Abs 3 und 8 Abs 1 TJG 2004 einem umliegenden Jagdgebiet anzugliedern wäre. Insofern werden durch die Feststellung der in Rede stehenden Grundfläche als Eigenjagdgebiet Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt, weshalb die Voraussetzung des § 5 Abs 5 lit d TJG 2004 im vorliegenden Fall nicht erfüllt und der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebietes abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Antrag auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes abzuweisen ist, wenn bisher nicht an fremde Jagdgebiete angegliederte Flächen nun „übrig bleiben“ würden, die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären (vgl VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, Rn 27 und 28). Damit orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der höchstrichterlichen Judikatur, weshalb das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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