LVwG T LVwG-2019/31/1759-6

LVwG-2019/31/1759-6Tribunal administratif régional11 déc. 2019

Regest

Antrag auf Austausch des ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines; syrischer Führerschein;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/31/1759-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.31.1759.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.7.2019, *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz, nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 18.6.2019 die österreichische Lenkberechtigung der Klassen AM und B mit der Maßgabe, dass dieser zuvor seine gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung gemäß § 23 Abs 3 Z 3 und 4 FSG nachweist, erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 18.6.2019 beantragte der Beschwerdeführer den Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines für die Klassen AM und B. Dem Antrag legte er eine beglaubigte Übersetzung eines Schriftstückes des Innenministeriums der arabischen Republik Syrien bei, woraus hervorgeht, dass Herrn BB (sic!), geboren im Jahr XXXX, der Privat-Führerschein, Klasse B, Nummer *****, am 21.1.2004 vom Verkehrsamt Y ausgestellt worden und dieser bis 20.1.2012 gültig gewesen sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.7.2019, *****, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Umschreibung des Führerscheines abzuweisen, da das von ihm vorgelegte Schriftstück auf einen anderen Namen ausgestellt sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung, andere geeignete Unterlagen, insbesondere solche, die die absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigen, vorzulegen.

Zumal der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde dessen Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.7.2019, *****, abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das vorgelegte Schriftstück sei auf einen anderen Namen, konkret BB anstelle von AA ausgestellt worden und vermag daher nicht zu beweisen, dass der Beschwerdeführer Besitzer eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines sei.

Darüber hinaus habe er bereits am 7.3.2018 einen Antrag auf Austausch gestellt, wobei es sich bei jenem Dokument um eine Totalfälschung gehandelt habe. Auch habe er am 5.2.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung gestellt und mit der Ausbildung begonnen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde von AA vorgebracht, sein syrischer Führerschein sei nicht über die Botschaft verifiziert worden. Zwar habe er tatsächlich mit der Ausbildung für den Führerschein der Klasse B begonnen, dies jedoch nur deshalb, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht über das originale Führerscheindokument verfügt habe, da ihm dieses erst Ende Mai 2019 ausgestellt worden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Führerscheinakt. Weiters wurde am 23.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich nachstehend folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene AA ist syrischer Staatsangehöriger. Seit Ende 2015 befindet sich sein Hauptwohnsitz in Österreich.

Mit Niederschrift vor der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.6.2019 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines auf einen österreichischen Führerschein für die Klassen AM und B beantragt.

Fest steht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 21.1.2004 und 20.1.2012 einen Privat-Führerschein der Klasse B, Nummer *****, welcher vom Verkehrsamt Y der arabischen Republik Syrien ausgestellt wurde, besaß.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt, zum anderen aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe den Privat-Führerschein rechtmäßig erworben und habe sowohl in Syrien als auch im Zeitraum zwischen 2013 und 2015 in der Türkei als Taxifahrer gearbeitet. Aufgrund des Kriegszustandes in Syrien sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, den Führerschein zu einem Zeitpunkt, als dieser abzulaufen drohte, um weitere acht Jahre zu verlängern.

Dabei gestand er ein, dass er zu diesem Zweck im Jahr 2011 ein Duplikat des originalen Führerscheindokumentes erstellen ließ, weil der ursprünglich erworbene Führerschein im Zuge eines Bombardements im Jahre 2011 in Verstoß geraten ist. Diese Angabe zeigt auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht darauf ankam, die Faktenlage künstlich zu verschönern, sondern unterstreicht vielmehr seine Authentizität.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich der seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes W vom 26.3.2018, wonach es sich beim Führerschein um eine Totalfälschung handelt, um das auf nicht offiziellem Weg erworbene „Duplikat“ des Führerscheines aus dem Jahre 2011 handelt.

Zwar geht aus der zuvor angeführten beglaubigten Übersetzung des Verkehrsamtes Y der Name BB hervor, jedoch ist eine so geringfügige Abweichung bei der Transkription arabischer Namen in die deutsche Sprache in keinster Weise ungewöhnlich und vermag dieser Umstand die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern. So gibt es im arabischen Alphabet für die kurzen Vokale a, i und u keine eigenen Buchstaben und werden die weiteren Vokale wie o und e im Arabischen nicht verwendet.

III.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 68/2016 (FSG), von Relevanz:

„Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.

(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 23 Abs 3 erster Halbsatz FSG setzt die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung zunächst den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus.

Im gegenständlichen Fall konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21.1.2004 bis 20.1.2012 im Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat rechtmäßig erteilten Lenkberechtigung war, welche lediglich aufgrund des Kriegszustandes in Syrien nicht verlängert werden konnte.

Zudem hat der Beschwerdeführer die 2004 ausgestellte ausländische Lenkberechtigung bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahre 2015 bereits besessen. Auch befindet sich sein Hauptwohnsitz bereits seit Ende 2015 durchgehend in Österreich.

Gemäß § 23 Abs 3 Z 3 und 4 FSG bedarf es jedoch zudem des Nachweises der gesundheitlichen Eignung (§ 8 FSG) sowie des Nachweises der fachlichen Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung (§ 11 Abs 4 FSG), zumal die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (im Umkehrschluss) festlegt, dass die Erteilung syrischer Lenkberechtigungen nicht unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen Lenkberechtigungen in Österreich erteilt werden (§ 23 Abs 3 Z 5 FSG).

Beide Nachweise wurden vom Beschwerdeführer bis dato nicht erbracht, sodass die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung spruchgemäß davon abhängig zu machen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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