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LVwG-2019/29/0054-11•LVwG T LVwG-2019/29/0054-11
LVwG-2019/29/0054-11Tribunal administratif régional14 oct. 2019
Arbeitsvertrag, A1-Bescheinigung und ZKO-Meldung nicht bereitgehalten, auch nicht in elektronischer Form; sprachliche Differenzen unbeachtlich, zumal Bereithaltepflicht vom AG sicherzustellen ist; fehlendes Kontrollsystem; Abweisung-Spruchkorrektur
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, Ungarn, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.11.2018, *****, betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die übertretenen Strafnormen zu lauten haben wie folgt: § 22 Abs 1 iVm § 28 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017, § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 27 Abs 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017 iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 sowie § 21 Abs 1 Z 2 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017 iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016, sowie die Strafnormen § 28 Abs 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017, § 27 Abs 1 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 und § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 700,00 zu leisten.
3. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin Frau CC für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.09.2019 gemäß § 52 Abs 3 VwGVG (iVm § 76 AVG) zu ersetzen, dies zur ungeteilten Hand mit DD (Parallelverfahren Verfahren LVwG-2019/28/0053). Die Gebühren für die Dolmetscherin Frau CC wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.09.2019 mit Euro 93,70, festgesetzt.
Diese sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Entrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Hypo Tirol Bank AG, IBAN: *****, BIC: *****, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „EE“ mit Sitz in HU-Z, Adresse 3, für folgende Verwaltungsübertretungen verantwortlich, die bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei W/X am 26.08.2018 um 20.40 Uhr auf der Adresse 4 auf dem LKW-Parkplatz in V bei km *** festgestellt wurden:
Bei der angeführten Kontrolle wurde der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***** (H) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***** kontrolliert. Für den Fahrer des ggstdl. Fahrzeuges, Herrn FF, geb. XX.XX.XXXX, serbischer StA., Arbeitnehmer bei der oben genannten Firma, wurde(n)
der Dienstvertrag in deutscher oder englischer Sprache gemäß § 22 (1) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereitgehalten;
das nachgeforderte A1-Formular gemäß § 21 sowie der nachgeforderte Arbeitsvertrag gemäß § 22 (1) Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht;
die erforderlichen Sozialversicherungsunterlagen (A1) gemäß § 21 (1) Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) nicht bereitgehalten und
die erforderliche ZKO-Meldung gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDBG) nicht bereitgehalten bzw. elektronisch zugänglich gemacht (in Abänderung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.10.2018).“
Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 22 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 LSD-BG, zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 1 Z 3 iVm § 27 Abs 1 LSD-BG, zu Spruchpunkt 3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG und zu Spruchpunkt 4. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 iVm § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 28 Abs 1 LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gemäß § 27 Abs 1 LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitstrafe 25 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. und 4. gemäß § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 50 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass das gesamte verwaltungsstrafrechtliche Ermittlungsverfahren unsanierbar mangelhaft geblieben sei. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergebe sich, dass der Lenker serbischer Staatsangehöriger sei, dieser spreche lediglich Serbokroatisch und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergebe sich nicht, dass der Lenker unter Beiziehung eines Dolmetsches für die serbokroatische Sprache einvernommen bzw befragt worden wäre, weshalb sich die Frage stelle, wie die kontrollierenden Beamten mit dem Kraftfahrer kommuniziert hätten. Um abklären zu können, ob ein ein gesetzliches Tatbild erfüllender Sachverhalt verwirklicht worden sei oder nicht, wäre es jedenfalls notwendig gewesen, mit dem Kraftfahrer in einer Sprache zu kommunizieren, in welcher der Kraftfahrer überhaupt erkennen hätte können, welcher Sachverhalt abgefragt werden solle bzw welche Unterlagen die erhebenden Beamten vom Kraftfahrer vorgelegt haben wollten.
Auch die „nachweisliche Aufforderung“ zur Übermittlung der Unterlagen habe der Lenker mangels Kenntnisse der deutschen Sprache nicht verstehen können. Dies sei auch der Grund, dass die Unterlagen der EE bzw deren Geschäftsführern nicht weitergeleitet worden seien. Unverzüglich nach Aufforderung durch die belangte Behörde seien die entsprechenden Unterlagen jedoch vorgelegt worden, es gäbe auch überhaupt keinen Grund, dass diese Unterlagen nicht schon aufgrund der Aufforderung vom 26.08.2018 vorgelegt worden wären, wäre ihnen diese Aufforderung übermittelt worden. Die Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen sei auch nicht an die EE. ergangen, eine diesbezügliche Aushändigung der Aufforderung an den Kraftfahrer ersetze die Übermittlung der Aufforderung an den Arbeitgeber jedoch nicht.
Dem Beschwerdeführer werde auch vorgeworfen, verschiedene Unterlagen der Finanzpolizei anlässlich der Kontrolle auch nicht in elektronischer Form zur Verfügung gestellt zu haben. Auch hier wiederum sei anzumerken, dass aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt werden hätten können. Der Lenker habe über ein Tablet verfügt und wäre es ein Leichtes gewesen die entsprechenden Unterlagen, insbesondere auch die ZKO-Meldung und das A1-Dokument sowie den Arbeitsvertrag in elektronischer Form zu übersenden und damit der Finanzpolizei vom Kraftfahrer in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die ZKO-Meldung hätte selbstredend auch durch die Finanzpolizei selbst durch entsprechende Abfrage bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle eingeholt werden können.
Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren einzustellen in eventu die verhängten Geldstrafen unter Anwendung des § 20 auf die Hälfte der Mindeststrafe zu reduzieren.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 10.09.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Akten 2019/29/0054 und 2019/28/0053 gemeinsam verhandelt und die Beschwerdeführerin DD sowie die Zeugen FF (unter Beiziehung einer Dolmetsch), GG und JJ einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer AA ist zur Verhandlung nicht erschienen.
II.Sachverhalt:
Am 26.08.2018 um 20.40 Uhr wurde auf der Adresse 4 bei km ***, LKW-Parkplatz, der Lenker des LKWs samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ***** (H) und ***** (A) einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team ** nach dem LSD-BG unterzogen. Beim Lenker handelte es sich um den serbischen Staatsbürger FF, geb XX.XX.XXXX, welcher eine Lieferung von Deutschland nach U durchzuführen hatte (CMR-Frachtbrief 23.08.2018). FF war zum Zeitpunkt der Kontrolle Arbeitnehmer der Firma EE mit Sitz in Adresse 3, Z, Ungarn.
Handelsrechtliche Geschäftsführer der EE waren zum Zeitpunkt der Kontrolle der Beschwerdeführer sowie DD (Firmenbuchauszug vom 26.10.2018).
Am 11.07.2018 wurde von der EE der Antrag auf Ausgabe der A1-Bescheinigung für FF der zuständigen Sozialversicherungsbehörde übergeben (Übernamebestätigung vom 11.07.2018) sowie am 13.07.2018 die Meldung einer Entsendung nach Österreich betreffend FF an die Zentrale Koordinationsstelle des BMF für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung erstattet (Meldung 13.07.2018 *****). In dieser Meldung ist unter Punkt 3. der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges als Ansprechperson gemäß § 23 LSD-BG benannt.
Der Lenker hat anlässlich der gegenständlichen Kontrolle weder einen Dienstvertrag in deutscher oder englischer Sprache noch die A1-Bescheinigung noch die ZKO-Meldung in Papierform bereitgehalten bzw elektronisch zugänglich gemacht.
Anlässlich der Kontrolle wurde dem Lenker FF die Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen, nämlich die Sozialversicherungsunterlagen (Dokument A1 oder andere Form des Nachweises) sowie den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache, ausgehändigt (Schreiben vom 26.08.2018, ***** samt Unterschrift des Fahrers FF), welche er nach seiner Rückkehr in der Firma abgab. Binnen der in der Aufforderung festgesetzten Frist, nämlich bis 28.08.2018, 24:00 Uhr, wurden die Unterlagen nicht nachgereicht.
Erstmals über Aufforderung der belangten Behörde wurden (ua) der Arbeitsvertrag vom 07.08.2018 in deutscher Sprache sowie die ZKO-Meldung nachgereicht (Behördenakt), bis dato wurde die A1-Bescheinigung nicht vorgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Kontrolle durch die Finanzpolizei ergeben sich aus den diesbezüglich im Behördenakt befindlichen Anzeigen und wird vom Beschwerdeführer selbst die Kontrolle nicht in Abrede gestellt, ebenso dass der Lenker FF zum Tatzeitpunkt bei der EE beschäftigt war und dass dieser eine Auftragsfahrt zur Be- bzw Entladung in U durchführte.
Dass FF weder die A1-Bescheinigung noch den Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache noch die ZKO-Meldung in Papierform bereitgehalten, sohin mitgeführt hat, wurde insbesondere durch die Aussage des Zeugen FF anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt. Dieser gab an, dass er den Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache vom Arbeitgeber gar nicht ausgehändigt erhalten hat, er hatte nur den Arbeitsvertrag in ungarischer und serbischer Sprache mitgeführt. Auch über Vorhalt des ZKO-Formulares gab der Zeuge – auch nach Durchsicht seiner mitgeführten Unterlagen – an, dass er dieses vom Arbeitgeber nicht ausgehändigt erhalten hat.
Zur A1-Bescheinigung befragt, zeigte der Zeuge die Übernahmebestätigung vom 11.07.2018 vor und gab an, dass er diese den Kontrollorganen der Finanzpolizei vorgezeigt habe. Die A1-Bescheinigung hatte der Zeuge offenbar auch anlässlich der mündlichen Verhandlung noch nicht bei seinen Unterlagen. Die A1-Bescheinigung wurde vom Beschwerdeführer auch im bisherigen Behördenverfahren nicht vorgelegt.
Auch der Zeuge GG gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass anlässlich der Kontrolle von den Kontrollorganen KK und LL über einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde sämtliche vom Fahrer FF vorgezeigten Unterlagen gesichtet wurden, jedoch weder die A1-Bescheinigung noch die ZKO-Meldung noch der Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache bei den Unterlagen dabei waren.
Auch wenn die weitere Geschäftsführerin DD anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass sowohl der Arbeitsvertag in deutscher Sprache als auch die ZKO-Meldung dem Fahrer ausgehändigt worden seien und er sie sohin mitgehabt haben müsste, so sind diese Angaben eindeutig durch die Aussagen des Fahrers selbst widerlegt. Die A1-Bescheingigung wurde – wie bereits ausgeführt – bis dato nicht vorgelegt und bestätigte die Geschäftsführerin selbst, dass dem Fahrer nur die Übernahmebestätigung vom 11.07.2018 ausgehändigt wurde.
Es steht sohin zweifelsfrei fest, dass der Fahrer FF die verfahrensgegenständlich geforderten Unterlagen nicht in Papierform bereitgehalten hat.
Dass er diese anlässlich der Kontrolle auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht hat, ergibt sich ebenfalls auch der Anzeige der Finanzpolizei und gab der Zeuge FF an, dass man ihm in der Firma nicht einmal gesagt habe, dass man die Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen könne. Auch DD führte aus, dass der Lenker zwar ein sogenanntes "Tragnaf-Gerät" mit hatte, auf welches man die Unterlagen hätte transferieren können, bestätigte jedoch, dass die Unterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht in elektronischer Form auf diesem Gerät dem Fahrer zur Verfügung gestanden sind.
Dass der Fahrer FF das Aufforderungsschreiben der Finanzpolizei vom 26.08.2018 ausgehändigt erhalten hat, hat dieser mit seiner Unterschrift bestätigt und führte anlässlich seiner Einvernahme auch an, dass er das Schreiben nach seiner Rückkehr in der Firma (bei einer Dolmetsch) auch abgegeben habe. Dass dennoch keine Unterlagen nachgereicht wurden, ist aktenkundig und wurde von DD dieser Umstand mit der Begründung bestätigt, dass man in der Firma keine Kenntnis von diesem Schreiben erlangt habe, weshalb die Unterlagen auch nicht übermittelt werden hätten können.
IV.In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
IV.1.Rechtsgrundlagen:
"§ 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG BGBl I Nr 44/2016
Erhebungen der Abgabenbehörden
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
… 3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. …
§ 21 Abs 1 Z 1 und 2 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl Nr 64/2017
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. …
§ 22 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017
Bereithaltung von Lohnunterlagen
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a) Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen der Abgabenbehörden für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei der Abgabebehörde nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen. …
§ 23 LSD-BG, BGBl I 44/2016 idF BGBl I Nr 64/2017
Auskunftsperson
Die in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannte Ansprechperson hat nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unterlagen bereitzuhalten, Dokumente entgegenzunehmen und Auskünfte zu erteilen. Die Ansprechperson hat dem Kreis der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer anzugehören oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 4) zu sein. Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson, es sei denn, der Arbeitgeber meldet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 4) als Ansprechperson.
§ 26 LSD-BG
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten
bei Entsendung oder Überlassung
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen. (…)
§ 27 LSD-BG
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
(1) Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen den §§ 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt. (…)
§ 28 LSD-BG
Nichtbereithalten der Lohnunterlagen
Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
2. Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
3. Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.“
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die EE mit Sitz in HU-Z, Adresse 3, den bei ihr beschäftigten Fahrer FF am 26.08.2018 als mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich nach Österreich entsandt hat, und weder den Dienstvertrag in deutscher oder englischer Sprache, noch die A1-Bescheinigung als Sozialversicherungsunterlage noch die ZKO3-Meldung über die Entsendung des Arbeitnehmers nach Österreich anlässlich der Kontrolle am 26.08.2016 in Papierform bereitgehalten hat. Festgestellter Maßen wurden die Unterlagen auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, weshalb der objektive Tatbestand zu den Spruchpunkten 1., 3. und 4. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt ist.
Zum Nicht-Bereithalten der A1-Bescheinigung ist zudem festzuhalten, dass das Gesetz vorsieht, dass für den Fall, dass dem Entsender die Erwirkung der Ausstellung der A1-Bescheinigugn vor der Entsendung nicht möglich war, gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache, wie der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes und die Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, bereitgehalten werden können. Diesen "Ersatzdokumenten" entsprach weder die vom Fahrer vorgelegte Übernahmebestätigung noch ein in ungarischer Sprache mitgeführtes "Sozialversicherungsdokument".
Ergänzend ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang auch der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist, dass die Kontrollorgane der Finanzpolizei verpflichtet gewesen wären, den Fahrer in verständlicher Form (er war der deutschen Sprache nicht mächtig) darauf hinzuweisen, dass er die geforderten Unterlagen auch in elektronischer Form zur Verfügung stellen hätte können, zumal er ein "Tablet" (Tragnaf-Gerät) mitgeführt habe, auf welches man die Unterlagen überspielen hätte können.
Die gesetzlich normierte Bereithaltungspflicht des Entsenders trifft diesen an sich und hat er in diesem Zusammenhang aus eigenem dafür Sorge zu tragen, dass (gegenständlichenfalls) im Fahrzeug die entsprechenden Unterlagen in Papierform bereitliegen oder eben in elektronischer Form vorgezeigt werden können, unabhängig von einem diesbezüglichen Hinweis durch Kontrollorgane der Finanzpolizei.
Im Fall des Entsendens von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sieht das Gesetz zudem vor, dass die Unterlagen bereits bei der Einreise nach Österreich in Papierform oder in elektronischer Form bereitgehalten werden müssen, sohin parat sind. Bereits daraus erschließt sich – ungeachtet des Umstandes, dass dem Fahrer die Unterlagen bei Beginn der Kontrolle gar nicht in elektronischer Form zur Verfügung standen - dass ein Hinweis der Kontrollorgane dem Lenker gegenüber darauf, dass die Unterlagen auch in elektronischer Form vorgezeigt werden können, nicht geboten war.
Auch wurden über schriftliche Aufforderung der Finanzpolizei vom 26.08.2016 nicht die nachgeforderten Unterlagen, nämlich die A1-Bescheinigung sowie der Arbeitsvertrag in deutscher oder englischer Sprache binnen der 2-tätigen Frist, sohin bis 28.08.2016, 24.00 Uhr, nachgereicht, weshalb der objektive Tatbestand der zu Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ebenfalls erfüllt ist.
Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass ihm das Aufforderungsschreiben nie zugegangen sei und die Aushändigung an den Fahrer FF, welcher insbesondere nicht der deutschen Sprache mächtig sei und sohin nicht verstanden habe, was er da erhalten habe, unzulässig gewesen sei, so ist festzuhalten, dass gemäß § 19 Abs 3 Z 3 LSD-BG im Falle der Entsendung eines Arbeitnehmers nach Österreich auch die Ansprechperson nach § 23 LSD-BG zu benennen ist, wobei – wie auch im gegenständlichen ZKO-Formular angeführt – iSd § 23 LSD-BG bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich der jeweilige Lenker des Kraftfahrzeuges Ansprechperson ist, gegenständlichenfalls sohin der Lenker FF.
Die Auskunftsperson hat gemäß § 23 LSD-BG auch Dokumente entgegenzunehmen, sie ist sohin Empfänger im formellen Sinn, wobei trotzdem die Möglichkeit besteht, die Partei im materiellen Sinn (für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist), als Empfänger im formellen Sinn festzulegen (189/ME XXV.GP – Ministerialentwurf – EB zu Begutachtungsentwurf LSD-BG).
Durch die Übergabe des Aufforderungsschreibens iSd § 12 LSD-BG an den Lenker am 26.08.2018 galt dieses auch als an den Arbeitgeber/Entsender, die EE als zugestellt, weshalb die Verpflichtung zur Nachreichung der Unterlagen gegenständlichenfalls bis 28.08.2018 bestand.
Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EE und sohin als gemäß § 9 VStG nach außen hin vertretungsbefugtes Organ derselben, hat sohin die ihm vorgeworfenen vier Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 VStG wie dem hier vorliegenden, bei welchem gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz leg cit von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 9.10.2013, 2013/08/0183; 28.3.2014, 2014/02/0004). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185).
In diesem Zusammenhang wäre es am Beschwerdeführer gelegen, das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines solchen nicht einmal behauptet und in keiner Weise nachgewiesen. Es wäre jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner (auch gegenüber seinen Hilfsorganen) bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es wäre vom Beschwerdeführer konkret darzulegen gewesen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 03.09.2008, 2005/03/0108, und vom 18.05.2001,2010/03/0196, mwH). Schulungen und Betriebsanweisungen - wie von der weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführerin ins Treffen geführt - vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus gab die weitere Geschäftsführerin DD anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung über Frage, wer in der Firma kontrolliere, dass die Fahrer vor der Abfahrt sämtliche LSD-BG-relevanten Urkunden im Fahrzeug mitführen, an, dass das jeder Fahrer selbst kontrolliere. Auch der Zeuge FF gab an, dass von der Firma nur kontrolliert worden sei, ob sämtliche Papiere hinsichtlich des Fahrzeuges und des Anhängers mitgeführt würden, nicht jedoch das Mitführen der persönlichen Unterlagen bzw Unterlagen nach dem LSD-BG.
Dass die Fahrer geschult wurden, welche Unterlagen mitzuführen sind und welche Unterlagen anlässlich der Kontrolle vorgelegt werden müssen, sowie dass für den Fall, dass nicht sämtliche Urkunden vorgelegt werden können, sie sich mit dem Fahrervertreter in Verbindung setzen sollen, wie von DD ebenfalls ausgeführt, zeigt – wie bereits ausgeführt - kein Kontrollsystem auf, zumal Schulungen und Arbeitsanweisungen kein funktionierendes Kontrollsystem darstellen.
Das Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, dass nicht nur nicht kontrolliert wurde, ob die Fahrer sämtliche Unterlagen im Fahrzeug mitführen, sondern offensichtlich auch nicht kontrolliert wurde, ob sämtliche LSD-BG-relevanten Unterlagen überhaupt vorliegen (A1-Bescheinigung) oder diese überhaupt an den Fahrer ausgehändigt wurden.
Auch zum Einwand, dass der Fahrer nicht der deutschen Sprache mächtig war und sohin nicht verstanden haben soll, was es mit dem Aufforderungsschreiben auf sich hat, ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Fahrer das Schreiben nach seiner Rückkehr in die Firma abgegeben hat. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, firmenintern dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Unterlagen, welche einem Fahrer anlässlich einer Kontrolle ausgehändigt werden, auch einer entsprechenden Nachbearbeitung in der Firma zugeführt werden, was offensichtlich nicht der Fall war.
Wie bereits ausgeführt, hat der Entsender eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche LSD-BG-relevanten Urkunden im Fahrzeug mitgeführt und sohin schon ab der Einreise nach Österreich bereitgehalten werden und anlässlich einer Kontrolle vorgezeigt werden können. Auch ohne Kenntnis der deutschen Sprache oder Beiziehung eines Dolmetsches wäre es dem Entsender im Konkreten leicht möglich gewesen, den Arbeitsvertrag in deutscher Sprache sowie die ZKO-Meldung sowie die A1-Bescheinigung dem Fahrer zB gesammelt in einer Mappe zur Verfügung zu stellen mit dem Hinweis, diese bei einer Kontrolle den Kontrollorganen – auch unaufgefordert - vorzuzeigen.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war – aufgrund Fehlens jeglichen Kontrollsystems und insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass dem Fahrer offensichtlich die geforderten Unterlagen gar nicht ausgehändigt wurden – von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Festzuhalten ist, dass die Behörde bereits jeweils die für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gesetzlich festgesetzten Mindeststrafen verhängt hat.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.
Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG kommt es unter anderem darauf an, dass die Milderungsgründe dem Gewicht und nicht der Zahl nach gegenüber den Erschwerungsgründen in erheblichem Maße überwiegen (VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005).
Vorab ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Verhängung der Mindeststrafe regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in § 19 Abs 2 letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen (VwGH 18.04.2017, Ra 2016/02/0061, 17.06.2013, 2010/11/007). Weiters ist bereits nicht von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, zumal gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen eines funktionierenden Kontrollsystems zur Verhinderung von Übertretungen (wie gegenständlichenfalls) von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden kann (VwGH vom 27.06.2007, 2005/03/0166, 24.03.1994, 92/18/0461, 28.10.1991, 91/19/0225). Bereits die Verhängung der Mindeststrafen wäre gegenständlichenfalls nicht indiziert gewesen.
Weiters ist festzuhalten, dass der einzig vorliegende Milderungsgrund jener der Unbescholtenheit ist und bis dato die A1-Bescheinigung nicht vorgelegt wurde, ebenso keine Bestätigung in deutscher Sprache, dass der Fahrer in Ungarn versichert war. Dass die ZKO-Meldung an sich erstattet wurde, ist ebenfalls nicht als mildernd zu werten, zumal die Nichterstattung der Meldung einen eigenen Straftatbestand darstellen würde. Durch das Nicht-Vorlegen des Arbeitsvertrages in deutscher Sprache war es anlässlich der Kontrolle auch nicht möglich festzustellen, ob eine ordnungsgemäße Entlohnung des Fahrers gegeben war, womit dem Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Maße widersprochen wurde. Auch dass faktisch keine Unterentlohnung vorlag, war nicht mildernd zu werten, zumal das Vorliegen der Unterentlohnung einen separaten Straftatbestand darstellen würde.
Aus diesem Grund kann aber auch bei Nichtvorliegen etwaiger Erschwerungsgründe von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein (VwGH 20.03.2002, 2000/03/0139; 17.12.2004, 2004/02/0298; 20.12.2010, 2009/03/0155; 27.03.2015, 2015/02/0009). Die Anwendung des § 20 VStG ist daher im gegenständlichen Fall ausgeschlossen.
Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG war nicht geboten, zumal – wie bereits ausgeführt – nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht lediglich gering ist, was sich bereits in den gesetzlich normierten Mindeststrafen sowie dem Strafrahmen von bis zu Euro 5.000,-- bzw Euro 10.000,-- für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen widerspiegelt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Dolmetscherin Frau CC wurde zu der am 10.09.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol herangezogen, um als Dolmetscherin für die Einvernahme eines Zeugen tätig zu sein. Die von Frau CC in ihrer Gebührennote angesprochenen Gebühren von insgesamt Euro 93,70 sind folglich nachvollziehbar und in den von der Dolmetscherin angeführten Gesetzesstellen begründet.
§ 52 Abs 3 VwGVG normiert, dass für den Fall, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
Die beanspruchten Gebühren wurden von der Dolmetscherin tarifmäßig verzeichnet, die angesprochene Gebühr wurde vom Verwaltungsgericht nach deren Festsetzung an die Dolmetscherin bezahlt. Damit sind tatsächlich Barauslagen erwachsen, zu deren Ersatz der Beschwerdeführer verpflichtet ist. Zumal das Verfahren LVwG-2019/28/0053 zur Verhandlung am 10.09.2019 verbunden wurde und in beiden Verfahren die Einvernahme jenes Zeugen beantragt wurde, für welchen die Beiziehung der Dolmetsch notwendig war, sohin die Kosten von beiden Beschwerdeführern verursacht wurde, war auszusprechen, dass die Kosten zur ungeteilten Hand zu ersetzen sind.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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