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LVwG-2015/25/2775-19•LVwG T LVwG-2015/25/2775-19
LVwG-2015/25/2775-19Tribunal administratif régional13 juin 2019
Antrag auf Änderung der Straßentrasse;<br/>Straßenbaubewilligung;<br/>Trassenänderungsantrag;<br/>Gemeindestraße;<br/>Fremdgrundbeanspruchung;<br/>Wirtschaftlicher Aufwand;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, Y, vom 30.09.2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 01.09.2015, AZ: Wegverlegung Gp **1, KG X, AA-CC, betreffend Straßenbaubewilligung, nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als in Spruchpunkt II. die Auflagen 1. und 2. ersatzlos behoben werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit bekämpftem Bescheid vom 01.09.2015 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X der antragstellenden Gemeinde X gemäß § 44 Abs 4 TStG die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „Wegverlegung Gp **1, KG X, AA-CC“ nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen unter der Setzung von 12 Auflagen.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA sen., in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass kein öffentliches Interesse an diesem Vorhaben bestünde, zumal die Zufahrt zu einem Nachbargrundstück privatrechtlich abgesichert sei. Die Trassierung der Gemeindestraße wäre durch die bestehenden Katastergrenzen vorgegeben. Eine ordentliche Erschließung einer Liegenschaft sei bereits Gegenstand des Bauplatzerklärungsverfahrens. Das Tiroler Straßengesetz diene nicht zur nachträglichen Sanierung von Aufschließungserfordernissen. Es wäre nicht ersichtlich, worin die Katasterbereinigung bestehen soll. Bei Beibehaltung der Trasse wäre keine Fremdgrundbeanspruchung erforderlich. Das Projekt stünde nicht im Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumordnung, da die Trasse im Flächenwidmungsplan nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen sei. Die Auflage Spruchpunkt II. 1. würde bereits mit der Straßenbaubewilligung einen Entzug der Verfügungsgewalt über seine Grundstücke und damit eine faktische Enteignung bedeuten. Die Behörde habe verabsäumt, über Verpflichtungen der Straßenverwalterin nach § 39 TStG abzusprechen. Die Auflage Spruchpunkt II. 2. verletze das Recht auf Festsetzung einer gesetzmäßigen Enteignungs-entschädigung im dafür vorgesehenen Verfahren. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der Straßenbaubewilligung abgewiesen werde, in eventu Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides, in eventu ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte II. 1. und 2.
Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der belangten Behörde sowie durch die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen.
Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers gerügt, dass das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte straßenbautechnische Gutachten unvollständig wäre. Es fehle eine Begründung für die Beanspruchung von Fremdgrund und liege ein öffentliches Interesse für dieses Straßenbauvorhaben nicht vor, zumal eine rechtlich gesicherte Zufahrt zur Privatparzelle des Herrn CC bestehe. Das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Straße könne niemals durch den Hinweis auf eine allenfalls zwischen Parteien bestehende zivilrechtliche Vereinbarung ersetzt werden, weil die Straßenbaubehörde ihr hoheitliches Verwaltungshandeln nicht an vorangehende privatrechtliche Vereinbarungen binden dürfe. Im Hinblick auf die Wahl der nunmehrigen Straßenvariante fehle die seitens des Gesetzgebers zwingend vorgesehene Kostenabschätzung. Um beurteilen zu können, ob die Inanspruchnahme der Liegenschaft des Beschwerdeführers tatsächlich zulässig ist, seien die Kosten dieses Projektes in ein Verhältnis zu den Kosten bzw der Belastung, die dem Beschwerdeführer aus dem Alternativprojekt entstehen, zu setzen. Da es an dieser Kostengegenüberstellung mangle, sei das Verfahren in dieser Hinsicht noch ergänzungsbedürftig.
Seitens der belangten Behörde wurde auf den Umstand hingewiesen, dass es sich hierbei um keine konfliktfreie Zufahrt handle und die bestehende Wegtrasse in der Natur nicht mit den im Steuerkataster eingetragenen Weggrenzen übereinstimme. Hingewiesen wurde auch auf die Vereinbarung zwischen der Gemeinde X und Herrn AA sen. vom 23.10.2013. Seit dem Jahr 1997 gebe es Probleme mit dieser Straße; es werde eine Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der straßenbautechnische Amtssachverständige gab am 03.03.2016 folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme ab:
„Im Zuge des bisherigen Verfahrens wurde ermittelt, ob es sich bei der Parzelle **1 KG X um eine Gemeindestraße handelt. Dies wurde festgestellt durch den Bescheid der Landesregierung vom 29.10.2012, Zl *****. Weiters wurde festgestellt, dass der jetzt bestehende Weg erheblich von der Lage gemäß Kataster abweicht. Dazu kommt, dass aufgrund der geringen Breite und der Durchfahrtshöhe von nur 2,40 m dieser Weg nicht den Anforderungen einer Gemeindestraße entspricht. Im Zuge einer Verhandlung am 23.10.2013 wurde mit Herrn AA senior vereinbart, dass die neue Gemeindestraße nördlich der bestehenden Parzelle neu hergestellt wird. Damit wird verhindert, dass die Zufahrt zur Tenne bzw die Holzhütte, die auf der Parzelle **1 errichtet ist, abgerissen werden muss.
Befund:
Aufgrund der oben erwähnten Tatsachen erfolgte die Planung der neuen Gemeindestraße gemäß dem vorliegenden Projekt.
Gutachten:
Das Projekt wurde gemäß der RVS 03.03.81 Straßenplanung, Freilandstraße, Ländliche Straßen und Güterwege erstellt. Diese Richtlinie stellt den Stand der Technik dar und ist daher für die Projektausarbeitung unbedingt anzuwenden.
Zur Lage der neuen Straße:
Die Wahl der Lage der neuen Straße ergibt sich aus dem Bestandsobjekt der Holzhütte neben der Tennenzufahrt und der möglichst großen Nutzung der bestehenden Parzelle **1. Bei einer Lage der neuen Straße unter totaler Ausnutzung der Parzelle **1 hat dies zur Folge, dass die bestehende Holzhütte und Tennenbrücke abgerissen werden müssen und die Zufahrt zur Tenne in der derzeitigen Art und Weise nicht mehr möglich ist. Im Zuge der bisherigen Verhandlungen wurde mit Herrn AA vereinbart, diese Straße zu wählen und auszuführen.
Zur lichten Höhe der Straße:
Um sicherzustellen, dass Kraftfahrzeuge gemäß KFG diese Straße gefahrlos benützen können, wurde der Regelquerschnitt mit einer Fahrbahnbreite von 3,10 m und einer lichten Höhe von 4 m gewählt. Dies entspricht dem Regelquerschnitt gemäß RVS 03.03.81, Punkt 5.4 „Ländliche Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung, einstreifig“. Dies stellt die unterste Kategorie einer Gemeindestraße dar. Der Ausbau der Straße auf dem Bestand ist aufgrund der Tennenzufahrt und damit der nicht gegebenen lichten Höhe von mindestens 4 m nicht möglich.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2016, Zl 2015/25/2775-4, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, lediglich die Auflagen 1. und 2. in Spruchpunkt II. wurden ersatzlos behoben.
Dagegen erhob AA außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in seinem Erkenntnis vom 19.06.2018, Ra 2016/06/0089-9, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Bedarfs am gegenständlichen Straßenbauvorhaben getroffen habe und nur auf die Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen verwies. Dieser habe sich jedoch mit den Einwänden betreffend die für den Vergleich des beantragten Straßenbauvorhabens mit der vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Alternative des Ausbaus der Weganlage auf dem Grundstück Nr **1 und dem geltend gemachten fehlenden öffentlichen Verkehrsinteresse an der Verlegung des Weges nicht auseinandergesetzt. Es ergebe sich nicht, in wie fern an der Verlegung der Gemeindestraße ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, zumal sich die Ausführungen des Amtssachverständigen zur zu geringen Durchfahrtshöhe auf den in diesem Bereich von Gst Nr **1 abweichenden, tatsächlich in der Natur verlaufenden Weg beziehen. Durch diese Mängel entziehe sich das Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Das Verwaltungsgericht habe auch keine Interessenabwägung gemäß § 43 Abs 2 TStG in Bezug auf den vom Rechtsmittelwerber geforderten Ausbau der Weganlage innerhalb der Katastergrenzen des Gst Nr **1 durchgeführt.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der straßenbautechnische Amtssachverständige zur Abgabe eines Ergänzungsgutachtens aufgefordert, welches er mit dem am 24.01.2019 verfassten Schreiben erstattete. Dieses Gutachten lautet folgendermaßen:
„Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts von Tirol vom 13.08.2018, GZ: LVwG-2015/25/2775 wurde der straßenbautechnische Amtssachverständige beauftragt ein Gutachten zu erstatten. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2018, Ra 2016/06/0089-9, ist die Aufnahme eines ergänzenden straßenbautechnischen Gutachtens notwendig.
Bezug nehmend auf die bereits im bisherigen Verfahren getätigten Ausführungen wird im Hinblick auf die oben zitierte Verwaltungsgerichtshofentscheidung (dort insbesondere die Absätze 27 bis 30) um die Abgabe eines ergänzenden straßenbautechnischen Gutachtens zu folgenden Themen ersucht:
Seitens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen werden die Themen wie folgt beantwortet:
Varianten:
a) Ausbau der Gemeindestraße auf der bestehenden in der Natur vorhandenen Trasse
b) Bau der Gemeindestraße auf Gst. Nr. **1
c) Errichtung der Gemeindestraße laut Einreichprojekt
Zu 1) a) Der Ausbau des bestehenden Weges (abweichend vom Katasterstand) entlang der Nordseite des Wirtschaftsgebäudes ist nur möglich, wenn die bestehende Tennenbrücke abgerissen und eine neue Zufahrt zur Tenne an der Ost- oder Westseite hergestellt wird. Mit dieser Maßnahme ist auch ein Umbau der Tenne erforderlich. Entlang der nördlichen Hausflucht ist eine Brücke wegen der Durchfahrtshöhe nicht mehr möglich. Derzeit ist die zur Erreichung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs notwendige Höhe (bestehende Durchfahrtshöhe = 2,40m) nicht gegeben. Durch die momentane geringe Durchfahrtshöhe ist eine Erreichung der dahinter liegenden Wohngebäude mit Einsatzfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen gemäß KFG nicht möglich. Der Bestandsweg entspricht daher weder dem Stand der Technik noch den Anforderungen an eine Gemeindestraße.
Folgende Kosten fallen bei dieser Variante an:
Ausbau der Gemeindestraße Baukosten lt.Projekt 2015 ca. € 60.000.-
Abtrag und Neuerrichtung einer Tennenzufahrt grobe Schätzung € 25.000.-
Umbau des Tennens grobe Schätzung € 15.000.-
Im Originaldokument hier Bilddatei
Zu 1) b) Eine Beibehaltung der Trasse auf Gst. Nr. **1 (Gemeindestraße) ist möglich, allerdings beträgt die Breite dieser Grundparzelle laut Kataster nur ca. 2,50 m. Es ist daher auch bei dieser Variante eine zusätzliche Grundinanspruchsnahme erforderlich. Auch hat dieser Ausbau zur Folge, dass die bestehende Holzhütte und die Tennenbrücke abgetragen werden müssen. Eine neue Zufahrt zur Tenne an der Ost- oder Westseite ist herzustellen, ein Umbau der Tenne erforderlich und die bestehende Holzhütte muss entsprechend ersetzt werden. (Vergütung, Wiederaufbau).
Folgende Kosten fallen bei dieser Variante an:
Ausbau der Gemeindestraße Baukosten lt.Projekt 2015 ca. € 60.000.-
Abtrag und Neuerrichtung einer Tennenzufahrt grobe Schätzung € 25.000.-
Umbau des Tennens grobe Schätzung € 15.000.-
Abtrag und Neuerrichtung einer Holzhütte grobe Schätzung € 20.000,-
Im Originaldokument hier Bilddatei
Der Neubau der Straße auf der bestehenden Gst. Nr. **1 würde einen hohen wirtschaftlichen Aufwand bedeuten. Nebst der Neuerrichtung der Straße, müsste eine neue Tennenzufahrt errichtet werden und ein Ersatz für die Holzhütte geschaffen werden. Gutachterlich wird daher festgehalten, dass die wirtschaftlichen Mehraufwendungen für den Neubau der Tennenbrücke und für den Ersatz der bestehenden Holzhütte sehr hoch sind.
Zu 1) c) Die bestehende Gemeindestraße entspricht nicht dem Stand der Technik, zumal die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, wie bereits oben erwähnt, nicht gegeben ist. Momentan ist durch die geringe Durchfahrtshöhe von 2,40 m eine Erreichbarkeit der dahinter liegenden Wohngebäude von Einsatzfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen gemäß KFG nicht möglich. Die Herstellung der Gemeindestraße dem Stand der Technik entsprechend ist somit unumgänglich.
Wie bereits gutachterlich im Rahmen des Verfahrens festgehalten, entspricht der im gegenständlichen Einreichprojekt gewählte Regelquerschnitt einem absoluten Mindestausmaß hinsichtlich Grundbeanspruchung. Durch den Ausbau der Gemeindestraße ist die Straße künftig für Kraftfahrzeuge gemäß KFG (KFZ-Breite gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 KFG: 2,55 m; KFZ-Höhe gemäß § 4 Abs. 6 Z 1 KFG: 4 m) gefahrlos benutzbar. Eine Reduktion der Grundbeanspruchung ist nicht möglich. Zur Durchführung des gegenständlichen Projektes werden die von der Gemeindestraßenverwaltung beanspruchten Flächen unbedingt benötigt.
Folgende Kosten fallen bei dieser Variante an:
Im Originaldokument hier Bilddatei
Die Kosten für die Verlegung der Tennenzufahrt, ein Umbau des Tennens und für die Neuerrichtung der Holzhütte entfallen bei dieser Variante zur Gänze.
Die eingereichte Trasse ist daher im Vergleich zur bestehenden und im Vergleich zur durch den Kataster vorgegebenen Trasse die technisch und wirtschaftlich einzig mögliche Variante, zumal damit am Hof auf Gst. Nr.:**2 keine baulichen Veränderungen notwendig sind und die bestehende Zufahrt zur Tenne unverändert bleiben kann.
Zu 2) Das „generelle Projekt“ der Agrar Z, Zl. *****, stimmt mit dem Plan, welcher einen integrierten Bestandteil der Verordnung vom 17.09.2015 des Gemeinderates der Gemeinde X bildet, überein.
Momentan ist durch die geringe Durchfahrtshöhe von 2,40 m eine Erreichung der dahinter liegenden Wohngebäude von Einsatzfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen gemäß KFG nicht möglich. Dass Einsatzfahrzeuge nach dem Ausbau im „Ernstfall“ die Straße benützen können, kann aus straßenbautechnischer Sicht dem Allgemeinwohl zugeschrieben werden. Des Weiteren entspricht der Bestand nicht dem Stand der Technik, zumal die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gegeben ist.
Wie bereits oben festgestellt entspricht der Bestandsweg aufgrund der Durchfahrtshöhe von nur 2,40 m nicht den Anforderungen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und somit nicht mehr dem Stand der Technik. Durch den Ausbau der Gemeindestraße ist die Straße künftig für Kraftfahrzeuge gemäß KFG (KFZ-Breite gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 KFG: 2,55 m) gefahrlos benutzbar. Richtig ist, dass die Gemeindestraße einstreifig ausgebaut wird und dabei der niedrigste Regelquerschnitt für Gemeindestraßen gemäß RVS 03.03.81 Straßenplanung, Freilandstraße, ländliche Straßen und Güterwege gewählt wurde. Die einstreifige Befahrbarkeit ist damit aufgrund einer Fahrbahnbreite von 3,10 m und einer lichten Höhe von 4 m gefahrlos möglich (zuvor 2,40 m). Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient laut gutachterlicher Einschätzung dem Allgemeinwohl.“
In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 beantragte AA eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse dahingehend, dass die Erschließung des Gst **3 von Süden her über den Sportplatzweg durchgeführt werde; dazu wäre über Gp **4 zu fahren und südlich entlang des bestehenden Weges um den Sportplatz herum und dann nach Norden zum Grundstück **3. Als weitere Alternative wurde eine Erschließung direkt von der Landesstraße B *** aus entlang der Grundparzelle **1 nach Norden beantragt.
In Entsprechung dieses Antrags legte die Straßenverwalterin ein generelles Projekt einschließlich eines Längsschnittes vor, welches diese beiden Varianten enthält und der straßenbautechnische Amtssachverständige darauf aufbauend einen Trassenvergleich vornehmen konnte.
Das diesbezügliche Ergänzungsgutachten wurde vom Sachverständigen mit Schreiben vom 10.05.2019 übermittelt und lautet folgendermaßen:
„Begutachtung der Alternativvarianten gemäß Verhandlung vom 21.02.2019 und Vorlage der Gemeinde X vom 12.04.2019
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden mir am 16.04.2019 Unterlagen der Gemeinde X betreffend der Erschließung des Gst. **3 vom Süden aus übermittelt. Ergänzend erteilte mir das Landesverwaltungsgericht den Auftrag, ein straßenbautechnisches Gutachten zu diesen Varianten zu erstellen.
Ich habe daher am 26.04.2019 selbst einen Lokalaugenschein durchgeführt, um eine genaue Beurteilung der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Dazu habe ich mir eine entsprechende planliche Unterlage (Grundkatasterdarstellung mit Geländeschichtenlinien mit und ohne Luftbild) aus den Geografischen Informationen des Landes Tirol „tirisMaps 3.0“ besorgt und die entsprechenden Varianten darin eingezeichnet. Siehe Anlage!
Folgende Fragen hat das Landesverwaltungsgericht an mich gerichtet:
1. ) Entspräche die vom Beschwerdeführer beantragte Änderung, nämlich die Er-schließung des GSt **3 von Süden aus, entweder über GSt **4 bzw GSt **5 (Sportplatzvariante) oder beginnend ab der Landesstraße B *** nach Norden führend über GSt **1, den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 TStG?
Dazu wird festgestellt:
Um die Erschließung zu ermöglichen, ist zwischen dem östlichen Ende des Sportplatzes und den Sportplatzräumlichkeiten (Kantine, Umziehräume) die Straße neu anzulegen. Ohne diese Durchschneidung des Sportplatzes ist die Errichtung der Straße nicht möglich. Eine Gemeindestraße mitten durch die Sportplatzfläche zu legen ist verkehrstechnisch nicht vertretbar und auch nicht zweckmäßig.
Anschließend ist der bestehende Hohlweg entsprechend auszubauen, wobei jedoch berücksichtigt werden muss, dass ein Höhenunterschied von über 9,0 m auf einer Länge von 46,0 m überwunden werden muss. Das ergibt eine durchschnittliche Steigung von 19,6 %.
Siehe nachstehende Fotos.
Blick vom Hohlweg zur Abzweigung Sportplatz:
Im Originaldokument hier Bilddatei
Blick vom Ende Sportplatz zum bestehenden Hohlweg.
Im Originaldokument hier Bilddatei
Eine Verbindung beginnend von der B *** V-Straße aus bis zum GSt **3 ist auf Grund der Geländegegebenheiten nicht möglich. Zum einen ist der zu überwindende Höhenunterschied mit 43 m dermaßen groß, dass eine durchgehende Längsneigung von 18,9 % zu überwinden wäre, zum anderen ist die Verbreiterung des bestehenden Weges auf die Breite einer Gemeindestraße auf Grund der Steilheit des Geländes nicht möglich.
Links im Bild ist die Steilheit des Geländes gut zu erkennen. Sogar der Fußgängersteig ist mit einem Zaun gegen Absturz gesichert.
Im Originaldokument hier Bilddatei
Das Bild zeigt die Steilheit des Geländes vor der Abzweigung zum Sportplatz.
Im Originaldokument hier Bilddatei
Beide Varianten überschreiten mit einer Längsneigung von ~ 19 % die in Tabelle 2 der RVS 03.03.81 maximal angegebene Längsneigung von 14 % um ein Vielfaches. Eine derartige Straßenneigung entspricht nicht den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sondern stellt bereits eine Gefahr für den Benutzer dar.
2. ) könnte diese vom Beschwerdeführer beantragte Änderung mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden?
Dazu wird festgestellt:
-Bei beiden Varianten ist aufgrund der Neigungsverhältnisse im Falle eines Ausbaues eine völlig neue Trassierung der Straße mit einer entsprechend geringen Längsneigung von max. 14 % zu planen.
Dies ist im Fall der Erschließung vom Sportplatz aus durch einen Straßenverlauf in einem weiten Bogen in westlicher Richtung machbar und erfordert eine Länge der Straße von mindestens 65 m. Damit kann eine Längsneigung von 14 % erreicht wer-den. Für die Herstellung der Straße wären umfangreiche Einschnittsböschungen und Dammschüttungen und die Errichtung von Mauern notwendig.
Im Fall der Erschließung von der B *** aus kann dies nur durch die Errichtung von zumindest einer Kehre erreicht werden. Für die Errichtung dieser Kehre ist wegen der Steilheit des anstehenden Geländes der Bau einer Mauer und einer Hangbrücke erforderlich. Auch muss in der Verlängerung für die Herstellung der Straße in einem derart steilen Gelände entweder eine sehr hohe Mauer oder eine Hangbrücke errichtet werden. Zu beachten ist, dass in einem derartigen steilen Gelände auch ein sehr hohes Baugrundrisiko besteht.
Weiters ist bei beiden Varianten zu berücksichtigen, dass die Erschließung nicht mehr auf Gst **1 erfolgen kann, sondern ein massiver Fremdgrundverbrauch notwendig ist.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass alle Varianten der Zufahrt zu Gst **3 vom Süden aus mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand nicht hergestellt werden können.
Aus straßenbautechnischer Sicht wird daher festgestellt, dass die Errichtung der Gemeindestraße gemäß dem Einreichprojekt die technisch und wirtschaftlich beste Lösung darstellt.
Der Amtssachverständige für Straßenbautechnik:
DD e.h.“
Im Originaldokument hier Bilddatei
In der mündlichen Verhandlung am 03.06.2019 führte der Sachverständige dazu ergänzend noch aus, dass eine Erschließung über den Sportplatz auch zur Folge hätte, dass der bestehende A-Mast der EE entfernt werden müsste und über den Hohlweg eine Brücke zu errichten wäre, bevor dann dort der Ausbau des Hohlweges mit einer Neigung von 19,6 % erfolgen könnte. Eine Erschließung des Grundstückes **3 von der B *** aus würde eine Trassenlänge mit ungefähr der doppelten Länge im Vergleich zum eingereichten Projekt bedeuten.
II.Sachverhalt:
Bei der Wegeanlage Gp **1, KG X, handelt es sich um eine Gemeindestraße iSd § 78 Abs 2 TStG. Diese ist im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche kenntlich gemacht.
Ein Ausbau der Gemeindestraße auf der bestehenden in der Natur vorhandenen Trasse (abweichend vom Katasterstand) entlang der Nordseite des Wirtschaftsgebäudes ist nur möglich, wenn die bestehende Tennenbrücke abgerissen und eine neue Zufahrt zur Tenne an der Ost- oder Westseite hergestellt wird. Mit dieser Maßnahme wäre auch ein Umbau der Tenne erforderlich. Entlang der nördlichen Hausflucht ist eine Brücke wegen der notwendigen Durchfahrtshöhe nicht mehr möglich. Die bestehende Durchfahrtshöhe beträgt 2,40 m, weshalb eine Erreichung des dahinterliegenden Bereichs mit Einsatzfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen gemäß KFG nicht möglich ist. Der Ausbau der Straße auf der in der Natur vorhandenen Trasse würde Kosten von rund Euro 100.000,00 verursachen.
Ein Ausbau der Gemeindestraße auf der Trasse Gst **1 wäre möglich, allerdings beträgt die Breite dieser Grundparzelle laut Kataster nur ca 2,50 m. Es wäre daher auch bei dieser Variante eine zusätzliche Grundinanspruchnahme erforderlich. Auch dieser Ausbau hätte zur Folge, dass die bestehende Holzhütte und die Tennenbrücke abgetragen werden müssten. Eine neue Zufahrt zur Tenne an der Ost- oder Westseite wäre herzustellen, ein Umbau der Tenne erforderlich und die bestehende Holzhütte müsste entsprechend ersetzt werden. Die Umsetzungskosten dieser Variante würden ca Euro 120.000,00 betragen.
Die Errichtung der Gemeindestraße laut Einreichprojekt würde Kosten von ca Euro 60.000,00 nach sich ziehen. Die im Projekt ausgewiesene Fremdgrundinanspruchnahme ist für die Umsetzung dieses Projektes unvermeidlich. Dieses sieht einen einstreifigen Ausbau der Gemeindestraße vor; dabei wird der niedrigste Regelquerschnitt für Gemeindestraßen gemäß RVS 03.03.81 Straßenplanung, Freilandstraße, ländliche Straßen und Güterwege gewählt. Bei einstreifigem Ausbau ist aufgrund einer Fahrbahnbreite von 3,10 m und einer lichten Höhe von 4 m die Befahrbarkeit gefahrlos möglich und sind die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegeben und entspricht dies dem Stand der Technik.
Eine Erschließung des Gst **3 von Süden von Gst **4 bzw Gst **5 aus würde eine Durchschneidung des Sportplatzes nach sich ziehen, es müssten der bestehende A-Mast der EE entfernt und eine Brücke hergestellt werden, dann wäre der Hohlweg entsprechend auszubauen, wobei ein Höhenunterschied von über 9 m auf einer Länge von 46 m überwunden werden müsste, was eine durchschnittliche Steigung von 19,6 % ergäbe.
Eine Erschließung des Gst **3 von der B *** aus wäre aufgrund der Geländegegebenheit nicht möglich. Der zu überwindenden Höhenunterschied von 43 m würde eine durchgehende Längsneigung von 18,9 % erfordern; abgesehen davon wäre eine Verbreiterung des bestehenden Hohlweges auf die Breite einer Gemeindestraße aufgrund der Steilheit des Geländes nicht möglich.
Beide Varianten überschreiten mit einer Längsneigung von ca 19 % die in der Tabelle 2 der RVS 03.03.81 maximal angegebene Längsneigung von 14 %. Eine derartige Straßenneigung entspräche nicht den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, sondern würde bereits eine Gefahr für den Benutzer darstellen. Zur Erreichung einer Längsneigung von maximal 14 % müsste der Straßenverlauf bei einer Erschließung vom Sportplatz aus in einem weiten Boden in westlicher Richtung mit einer Länge von mindestens 65 m geführt werden, dies verbunden mit der Herstellung von umfangreichen Einschnittsböschungen und Dammschüttungen und der Errichtung von Mauern.
Eine Erschließung von der B *** aus könnte nur durch die Errichtung von zumindest einer Kehre erreicht werden; für die Errichtung dieser Kehre wären wegen der Steilheit des anstehenden Geländes der Bau einer Mauer und einer Hangbrücke erforderlich. Auch müsste in der Verlängerung für die Herstellung der Straße in einem derart steilen Gelände entweder eine sehr hohe Mauer oder eine Hangbrücke errichtet werden. In derartig steilem Gelände besteht auch ein sehr hohes Baugrundrisiko.
Diese beiden Varianten zur Einhaltung einer maximalen Längsneigung von 14 % könnten nicht mehr auf Gst **1 erfolgen, sondern wäre eine massive Fremdgrundinanspruchnahme dafür erforderlich.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bürgermeisters von X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie auf die nachvollziehbaren, logischen und widerspruchsfreien Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen. Vom Beschwerdeführer wurde diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhen daher im Wesentlichen auf den Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen.
Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde nicht entsprochen, weil die dem Schriftsatz vom 12.04.2019 beigefügten Anlagen und die Lichtbilder im Gutachten vom 10.05.2019 die Örtlichkeit dermaßen anschaulich darstellen, sodass das Verwaltungsgericht sich auch ohne Ortsaugenschein ein eindeutiges Bild davon machen konnte.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich:
„§ 37
Allgemeine Erfordernisse
(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und
d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.
[…]
§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
§ 44
Straßenbaubewilligung
(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.
[…]
(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.
(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.“
V.Erwägungen:
Im bisherigen Verfahren hat sich ergeben, dass es sich bei der gegenständlichen Weganlage Gp **1, KG X, um eine Gemeindestraße handelt. Dies wurde mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 29.10.2012, *****, rechtskräftig festgestellt. Der vom Gemeinderat am 15.09.2015 erlassenen Verordnung nach § 13 Abs 1 TStG kommt damit keine rechtsgestaltende Wirkung mehr zu und war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung um Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung am 09.03.2015 die Antragslegitimation seitens der Gemeinde X gegeben.
Da eine rechtsgültige Widmung der Gp **1 als Gemeindestraße vorliegt, ist im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht mehr zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 TStG vorgelegen sind oder nicht. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hatte beim eingereichten Projekt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs 1 TStG zu beurteilen.
Der Umstand, dass die Zufahrt zum Nachbarn privatrechtlich abgesichert ist, ist rechtlich unerheblich, weil es sich bei einer Gemeindestraße um eine öffentliche Straße handelt (§ 6 TStG). Der straßenbautechnische Amtssachverständige hatte vielmehr zu erheben, welche bauliche Beschaffenheit eine Gemeindestraße, die der gegenständlichen Erschließung gewidmet ist, im Hinblick auf die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften unter Bedachtnahme auf Witterung und im Hinblick auf bestehende und zu erwartende Verkehrsbedürfnisse zur Sicherstellung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, aufweisen muss. Dabei hat sich ergeben, dass der derzeitige Zustand der Straße diesen Erfordernissen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht wird und diesen durch das eingereichte Projekt entsprochen wird.
Die Situation stellt sich somit so dar, dass die Gemeindestraße auf Gst **1 nicht einmal annähernd dem niedrigsten Regelquerschnitt für Gemeindestraßen gemäß RVS 03.03.81 Straßenplanung, Freilandstraße, ländliche Straßen und Güterwege entspricht. Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, dass Kraftfahrzeuge mit einer größtmöglichen Breite gemäß § 4 Abs 6 Z 2 KFG von 2,55 m und einer größtmöglichen Höhe von 4 m (§ 4 Abs 6 Z 1 KFG) Gemeindestraßen befahren können. Im gegenständlichen Fall ist das durch diese Gemeindestraße erschossene Wohnhaus auf Gst **3 nur mit Klein-LKW erreichbar. Feuerwehr-Tanklöschfahrzeuge, Müllfahrzeuge, übliche Räum- und Straßendienstfahrzeuge der Gemeinde und Vergleichbares oder Tank- bzw. andere LKW in üblicher Größe zur Bedienung des Objektes auf GSt **3 können derzeit wegen der niedrigen Durchfahrtshöhe von 2,40 m die Tennenbrücke nicht unterqueren und den dahinterliegenden Straßenabschnitt nicht erreichen. Ein Straßenausbau ist daher unabdingbar und im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen. Ein vom Beschwerdeführer allenfalls geforderter Ausbau der Straße innerhalb der Katastergrenzen von Gst **1 wäre ohne Fremdgrundinanspruchnahme nicht möglich, weil bei einer Breite der Parzelle von ca 2,5 m der Ausbau ohne zusätzliche Fremdgrundinanspruchnahme auch nicht hergestellt werden könnte. Dazu käme, dass dafür die bestehende Holzhütte und die Tennenbrücke abgetragen werden müssten und ein entsprechender Ersatz herzustellen wäre. Dies würde ca doppelt so hohe Kosten verursachen wie das eingereichte Projekt. Diese Variante wiederspräche daher dem Erfordernis des § 43 Abs 2 lit b TStG.
Der Ausbau der Gemeindestraße auf der bestehenden in der Natur vorhandenen Trasse abweichend vom Katasterstand würde aufgrund der notwendigen Entfernung der bestehenden Tennenbrücke und der damit verbundenen Notwendigkeit der Errichtung einer neuen Tennenzufahrt an anderer Stelle die Kosten gegenüber dem Einreichprojekt um ca zwei Drittel überschreiten. Auch dies kann nicht als wirtschaftlich vertretbarer Aufwand bezeichnet werden, zumal die Ausführung der Straße bei dieser Variante keine sonstigen Vorteile gegenüber der Einreichvariante erbringen würde.
Die im Lauf des fortgesetzten Verfahrens beantragten Trassenänderungen mit der Erschließung des Gst **3 vom Sportplatz oder der Landesstraße B *** aus würden nicht den Erfordernissen des § 37 Abs 1 entsprechen, weil dadurch die maximal zulässige Längsneigung von 14 % erheblich überschritten würde. Eine Einhaltung dieser maximalen Längsneigung bei diesen beiden Varianten würde massive Fremdgrundbeanspruchungen und die Errichtung von aufwendigen Kunstbauten nach sich ziehen, was jedenfalls im Widerspruch zu jeglichem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand stünde, womit diese beiden Erschließungsvarianten den Erfordernissen des § 43 Abs 2 TStG nicht entsprechen.
Zusammengefasst ergibt sich somit der Bedarf eines Ausbaus der bestehenden Gemeindestraße gemäß dem eingereichten Projekt unter größtmöglicher Grundbeanspruchung von Gst **1 und dem unbedingt erforderlichen Fremdgrund, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist einerseits und andererseits, dass das Einreichprojekt den Ausbau auf die unterste Kategorie einer Gemeindestraße darstellt und dieser Ausbau den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht und mit dem mit Abstand geringsten wirtschaftlichen Aufwand hergestellt werden kann, weil dafür keine Baulichkeiten abgetragen und neu errichtet werden müssen.
Ein Bedarf für dieses Vorhaben iSd § 62 Abs 1 lit a TStG, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist, liegt damit vor. Gemäß § 44 Abs 4 TStG war damit die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen.
§ 39 TStG verpflichtet den Straßenverwalter beim Neubau einer Straße in Weidegebieten zu Maßnahmen zur Abhaltung des Viehs von der Straße. Einerseits liegt im vorliegenden Fall kein Neubau sondern ein Ausbau einer bestehenden Straße vor und andererseits erwachsen Nachbarn aus dieser Bestimmung keine subjektiven Rechte, weil diese der Sicherung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße dient.
Zutreffend ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Auflagepunkte II. 1. und 2. in keinem Zusammenhang mit einer Straßenbaubewilligung sondern mit einer Enteignung stehen, weshalb diese zu beheben waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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