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LVwG-2016/40/2523-9•LVwG T LVwG-2016/40/2523-9
LVwG-2016/40/2523-9Tribunal administratif régional27 janv. 2017
Subjektiv-öffentliche Einwendungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des EE, Adresse1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse2, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.10.2016, Zl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Eingabe vom 06.04.2016 beantragten die Bauwerber A,B und C D Adresse3, Z beim Bürgermeister der Marktgemeinde Z die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **/ KG Z.
Nach Einholung von Stellungnahmen der TIGAS, der TINETZ, der Feuerwehr Z sowie eines brandschutztechnischen Gutachtens wurde die mündliche Bauverhandlung mit Kundmachung vom 02.05.2016 für Dienstag xx.xx.xxxx anberaumt. Diese Kundmachung enthält den Hinweis, dass eine Person die Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden im Bauamt der Marktgemeinde Z oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx brachte der Beschwerdeführer wörtlich vor:
„Stellungnahme des Nachbarn EE:
Ich bin Alleineigentümer der Liegenschaft EZ *** GB ***** Z mit den GSt-Nr. **/ und *** und dem darauf befindlichen Gebäude, Adresse4. Ich habe als unmittelbar anschließender Grundstücksnachbar berechtigte schwerwiegende Bedenken bezüglich der Auswirkungen des im Betreff genannten Bauvorhabens und wende mich daher mit Nachdruck gegen das Bauvorhaben und erhebe Einwendungen und begehre die Vorschreibung von Auflagen wie folgt:
Durch das geplante Bauvorhaben droht eine sonstige Gefahr insbesondere für meinen Besitz und mein Eigentum und eine unzumutbare Belästigung; im Einzelnen wie folgt:
1. ) Aus der zur Einsicht aufliegenden Baubeschreibung und dem Bebauungsplan ergeben sich fürmich folgende zu klärende Fragen:
a)Der Baubeschreibung ist nicht zu entnehmen, welche sachlichen Grundlagen die extremen Gebäudehöhen (oberste Gebäudepunkte) pro Reihenhaus rechtfertigen. Laut Planunterlagen beträgt die Gebäudehöhe vom Ursprungsgelände aus gerechnet über 11 Meter beim nördlichen Haus (vom Straßenniveau aus gerechnet über 13 Meter!). Im Bebauungsplan fehlt dazu die Angabe zur zulässigen Veränderung des Geländeniveaus.
b)Die Wandhöhen von 10 Metern liegen deutlich über den Wandhöhen der nachbarschaftlichen Gebäude. Die Wandhöhe beim westlichen Gebäude auf GSt-Nr. **/ beträgt im Vergleich dazu lediglich 6 Meter. Darüber hinaus fehlt diesbezüglich der Bezugspunkt (Straße, Traufe, Talseite, etc.).
c)Den Bebauungsbestimmungen folgend sind zwei oberirdische Geschosse zulässig, tatsächlich handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben faktisch um drei oberirdische Geschoße (der geplante Dachaufbau ist ein für sich eigenes Geschoss und nicht nur als Dachaufbau zu werten).
d)Das Gebäude steigt nach Norden an, deutlich mehr als dies beim Ursprungsgelände der Fall war. Warum ist eine Aufschüttung geplant, dies insbesondere im nördlichen Bereich von über 1 Meter? In welchem Winkel sind die Böschungen ausgeführt (max. 33 Grad!)? Es handelt sich dabei auch um eine dem Landschaftsbild abträgliche Aufschüttung. Kein benachbartes Gebäude hat jemals eine derartige Aufschüttung durchgeführt. Ich begehre hiermit, dass die Veränderung des Geländeniveaus durch den Bauwerber unterbunden wird. Gleichzeitig betrage ich die Höhenfestlegungen der Erdgeschosse der drei Baukörper auf Straßenniveau festzulegen.
e)Die geplante Tiefgarage überragt das Ursprungsgelände wesentlich (Teil der BMD?). Ich betrage hiermit, dass die Tiefgarage vollumfänglich unterirdisch ausgeführt werden muss und die Höhenfestlegung der Oberkante der Tiefgarage durch das Straßenniveau begrenzt wird.
f)Die Bauführung ist dem Orts- und Landschaftsbild und den charakteristischen Geländeformen abträglich und völlig konträr der umgebenden Landschafts.- und Bebauungssituation. Ich begehre hiermit die Festlegung von entsprechenden Baugrenzlinien, um das Ort- und Landschaftsbild zu erhalten und Aspekte der Hygiene (Durchlüftungskorridore, Besonnung etc.) sicherzustellen.
g)Im nordöstlichen Planungsbereich beträgt die HG H 647,10 (OG H 2), im westlichen hingegen lediglich HG H 640,50 (OG H 1); das ist eine Differenz von 7 Metern, woraus eine deutliche Benachteiligung des östlichen Grundstücks resultiert. Keines der umgebenden Gebäude hat derartige Höhenfestlegungen, noch dazu konzentriert auf einen einzigen Grundstücksabschnitt.
h)Aus den Unterlagen ergeben sich keine Berechnungsgrundlagen für die BMD bzw. NFD (Bauplatzgröße?). Wie wurde diese Berechnung durchgeführt?
i)Aus der Baubeschreibung ergibt sich nicht, wie die Bauausführung der Mauer Süd-West geplant ist und wie gewährleistet wird, dass Beschädigungen an der westlichen Mauer von GSt-Nr. **/ vermieden werden.
j)Wie erfolgt die Vermeidung von Schmutz- und Staubentwicklung?
k)Aus den Planunterlagen ist nicht ersichtlich, welchen Zweck die beiden bereits vorhandenen Betonfundamente (mittig und nördlich) erfüllen bzw. welche Maßnahmen damit geplant sind (ohne Inanspruchnahme der Nachbargrundstücke?
2. ) Der Baubeschreibung fehlen Angaben über die Bauausführung im Zusammenhang mit der Baugrubensicherung. Der Baubeschreibung ist nicht zu entnehmen, welches Sicherungssystem gewählt wird, um die Sicherheit der angrenzenden und gegenüberliegenden Gebäude und die Sicherheit der Baugrube selbst zu gewährleisten. Im Einzelnen wird den Bauwerben daher aufzutragen sein, nachstehende Punkte zu erfüllen:
Planung der Baugrubensicherung, Gegenüberstellung von Varianten hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Sicherheit; Vermeidung der Verwendung von Ankern, Nägeln auf und in meinem Grundstück
Statische Berechnung der Baugrubensicherung
Art des Baugrubenaushubs - welche Bohrgeräte (Drehboranlage etc.)? Abstand der I-Träger? Stabilisierung? Hinterfüllung? etc.; Einholung eines Bodengutachtens, Zuziehung eines geotechnischen Sachverständigen.
Darlegung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Gutachten, Amtssachverständiger)
Nachweis der Überwachung der Ausführungsarbeiten und Kontrolle der ausführenden Spezialtiefbaufirma - Namhaftmachung einer Örtlichen Bauaufsicht.
Als Hinweis wird festgehalten, dass im unmittelbaren Nahebereich der Grundgrenze in Nordsüdrichtung eine Gasleitung verläuft und hier besondere Sorgfalt im Rahmen der Bauausführung zu Sorgen ist.
3. ) Insbesondere durch den Aushub einer Baugrube droht eine unmittelbare Gefahr für mein Gebäude. Den Bauwerbern werden daher folgende Auflagen zu erteilen sein:
Rechtzeitig vor Baubeginn ist mein Gebäude (Adresse4) auf Kosten der Bauwerber einer Begutachtung und schriftlichen Beweissicherung durch einen nach meiner Wahl allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu unterziehen, wobei mir eine schriftliche Ausfertigung des Gutachtens samt Fotomaterial spätestens 4 Wochen vor Baubeginn zu übermitteln ist.
Spätestens binnen 3 Tagen und nach dem Ablauf von 1 Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist mein Gebäude zum Zwecke der Feststellung von Schäden wiederum auf Kosten der Bauwerber jeweils einer Begutachtung und schriftlichen Beweissicherung durch einen nach meiner Wahl allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu unterziehen. Über den jeweiligen Augenschein ist wiederum ein schriftlicher Bericht samt Fotomaterial anzufertigen, der mir spätestens binnen 1 Woche nach Begutachtung zu übermitteln ist.
Sämtliche Begutachtungstermine sind zwischen mir und dem Gutachter direkt schriftlich zu vereinbaren.
Bei während der Bauführung auftretenden Schäden (Risse etc.) an meiner Liegenschaft (einschließlich Gebäude) ist bei Gefahr in Verzug unverzüglich ein Baustopp zu verfügen und ein nach meiner Wahl allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zur Schadensbegutachtung zuzuziehen.
Aufgetretene und festgestellte Schäden sind unverzüglich - sei dies auch noch während der Bauführung - auf Kosten der Bauwerber durch hierzu gewerbsmäßig befugte Fachleute zu beheben. Darüber hinaus haben die Bauwerber allfällige, durch Schäden verursachte und gutachterlich festgestellte Wertminderungen meines Gebäudes in vollem Umfang zu ersetzen.
Ergänzend zur Beweissicherung der Gebäude sind auch die Anlagen (Zaun) aufzunehmen und zu sichern.
4. )Das Bauvorhaben ist aus meiner Sicht zu groß und lässt die geplante Nutzung des Neubaus Störungen und Belästigungen befürchten.
Die Errichtung von faktisch 3 Reihenhäusern stellt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass im gesamten Wohngebiet rund um das Bauvorhaben ausschließlich Einfamilienhäuser errichtet sind, eine wesentliche Beeinträchtigung und Störung des bislang einheitlichen Straßen-, Orts und Landschaftsbildes dar und läuft dem bisherigen offensichtlich bestehenden örtlichen Entwicklungskonzept in diesem Teil der Gemeinde — Beschränkung der Verbauungsdichte und des Bebauungsgrades - zuwider. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fassade, in der die Einheitlichkeit des Ortsbildes nicht mehr gewährleistet ist, auch beeinträchtigt die äußere Gestaltung der Reihenhäuser den Gesamtcharakter der Siedlung. Die Bauform der Reihenhäuser ist im Umgebungsbereich des Bauvorhabens nicht vorhanden und kann sich daher auch nicht in die Umgebung harmonisch einfügen. Auch parallel angeordnete Gebäudezeilen sind im umgebenden Bestand nicht vorhanden und entsprechen daher nicht der bestehenden Bebauungsstruktur. Hinsichtlich der Gestaltungscharakteristik bzw. Struktur des Baubestandes der Umgebung handelt es sich im Bestand um eine Siedlungsform entlang der Aufschließungsstraße in Anlehnung an die traditionellen Dorfstraßen der Umgebung in vorwiegend geschlossener Bauweise mit "Hintausgärten" mit ein bis zwei zum Bauplatz hin orientierten Geschossen. Das "Pick-Up-System", eine extrem dichte Bauform mit seitlichen und hintereinander angebauten Gebäuden ist beim Bestand in näherer Umgebung in dieser Form nicht zu finden. Durch diese starre zeilenartige, dichte und parallele Anordnung bildet das geplante Bauvorhaben einen störenden Fremdkörper.
Die bisherige Bebauung mit ausschließlich Einfamilienhäusern steht vor dem Hintergrund der Wahrung der Lebensqualität der betroffenen Nachbarn. Eine Ausnahme für die Bebauung eines einzelnen Grundstückes mit 3 Reihenhäusern würde den örtlichen Stadtentwicklungszielen widersprechen, die bislang mir und den übrigen Anrainern zugutegekommen sind. Auch wird zu berücksichtigen sein, dass sich der Durchgrünungsgrad durch Verminderung der Durchgrünungsqualität aufgrund kleiner werdender Grünflächen verschlechtern würde. Dies wäre auch subjektiv stark bemerkbar.
Die Größe des Bauwerks steht zudem meinem subjektiven öffentlichen Rechten auf Durchlüftung, Besonnung und Aussicht entgegen. Die Höhe des Bauwerks liegt deutlich über den maximalen Höhen der umgebenden Einfamilienhäuser.
Darüber hinaus lässt die bestimmungsgemäße Benützung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn erwarten. Durch die Bebauung des Grundstückes mit 3 Reihenhäusern ist unweigerlich eine deutliche Erhöhung der Verkehrsbelastung um mindestens das 3fache im bislang - bedingt durch die ausschließliche Bebauung mit Einfamilienhäusern - ruhigen Wohngebiet verbunden.
Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich, den Neubau der Reihenhausanlage nicht, in eventu nur als Einfamilienhaus zu bewilligen.
5. )Die Grenzmauer an der östlichen Grundgrenze zu meiner Parzelle **/ muss selbstragend, ohne Beeinträchtigung der Bestandsmauer und ohne Fremdgrundinanspruchnahme ausgeführt werden.
Die Bauwerber A, B, C D stimmen den Punkt 5 zu!
6. )Sämtliche Einbauten, Schächte udgl. sind im Vorfeld der Bauführung aufzunehmen, Beweis zu sichern und ein dauerhafter Betreib zu gewährleisten.
7. )Als Baufeldabgrenzung ist ein blick- und staubdichter Schutzzaun in der Höhe von 3,00 Meter zu errichten. Einer Befestigung am bestehenden Zaun ist abzusehen.“
Mit weiterer Eingabe vom 15.06.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass auf dem bauverhandlungsgegenständlichen Grundstück Nr **/ offenbar Ende der 90er Jahre das Gelände wesentlich aufgeschüttet wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.10.2016, Zl *** wurde den Bauwerbern die beantragte Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **/ KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden teilweise abgewiesen teilweise zurückgewiesen bzw auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die vom hochbautechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen Nr 13 und 33 nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden wären. Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Baugrubensicherung sei nicht ausreichend und hätte die belangte Behörde ein Bodengutachten einholen und einen geotechnischen Sachverständigen zuziehen müssen. Solange negative Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch die Bauausführung und Bebauung auf dem Nachbargrundstück nicht auszuschließen seien, sei die begehrte Erteilung der Baubewilligung nicht zulässig. Die Einwendung der drohenden Hangrutschung sei eine zulässige Nachbareinwendung. Zur Baugrubensicherung selbst mangle es auch an den Planunterlagen. Das Gelände sei Ende der 90er Jahre wesentlich aufgeschüttet worden und ergebe sich aus den Einreichunterlagen nicht, in wie weit das Ursprungsgelände bzw Gelände vor der Aufschüttung berücksichtigt worden sei. Aus den Planunterlagen sei auch nicht ersichtlich, wie in Folge der über die voraufgezeigte Aufschüttung hinausgehenden weiteren Anhebung des Geländes um ca 2 m der Abfluss des Oberflächenwassers auf dem Eigengrund der Bauwerber erfolgen solle. Die Einwendungen zur Wandhöhe, dass diese deutlich über den Wandhöhen der Nachbarn liegen würden seien als unbegründet abgewiesen worden. Das Geländeniveau würde im Süden mit 634,76 beginnen und nach Norden bis 635,91 ansteigen. Die Aufschüttung aus den 90er Jahren sei unberücksichtigt geblieben und andererseits – vom Straßenniveau aus gesehen – beginne das Geländeniveau im Süden mit 634,57 bzw beim südöstlichsten Punkt mit 633,72, sohin 1 m unter dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Geländeniveau. Die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass beim Bauvorhaben der niedrigste Punkt des Erdgeschosses im Süden bei 635,81 liege, das heißt 1,05 m höher als das südöstliche Geländeniveau mit 634,76 bzw im Norden bei 637,35, sohin sogar ca 1,40 m Höhe. Aus den Planunterlagen ergebe sich zu einer diesbezüglichen Aufschüttung nichts. Dies stelle einen Mangel in den Planunterlagen dar. Dass das Dachgeschoss kein Vollgeschoss darstelle, weil weniger als die Hälfte des darunterliegenden Geschosses verbaut werde, sei nicht richtig. Den Planunterlagen sei zu entnehmen, dass auf allen drei Dachgeschossebenen Terrassen errichtet würden. Es handle sich beim Dachgeschoss um ein Vollgeschoss, weil mehr als die Hälfte des darunterliegenden Geschosses (mit Terrasse) verbaut werde. Aus den Planunterlagen sei nicht ersichtlich, welchen Zweck die bereits vorhandenen Betonfundamente (mittig und nördlich) erfüllen würden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen FF veranlasst, welcher mit Gutachten vom 05.12.2016, Zl *** zum geplanten Bauvorhaben Stellung nahm.
Mit Schriftsatz vom 04.01.2017 wurde eine Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers zum hochbautechnischen Gutachten erstattet.
Mit Eingaben vom 11.01.2017 wurde eine Stellungnahme der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber abgegeben bzw wurde erklärt, dass im Bereich der bestehenden Wertungsschächte S1 für Wasserzuleitung bzw S2 für Abwasser keine Einfriedung im Bereich des Schachtes errichtet würde.
Am 12.01.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen näher erörtert wurde und die Akten des Verfahrens verlesen wurden.
II.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung lauten wie folgt:
„§ 26
(Abs 1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(Abs 2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(Abs 3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(Abs 4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(Abs 5) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(Abs 6) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(Abs 7) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
„§ 6
(Abs1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(Abs 1a) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(Abs 2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen.
(Abs 3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(Abs 4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.
(Abs 5) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(Abs 6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(…)
Die maßgeblichen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG bauten:
„§ 42 AVG
(Abs 1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(Abs 1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(Abs 2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(Abs 3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(Abs 4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„§ 28
(Abs 1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(Abs 2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)“
III.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst **/ KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst **/ KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
In Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit und des zulässigen Umfangs der gegenständlichen Beschwerde war vorab zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Rahmen des gegenständlichen Bauverfahrens aufrechterhalten hat. Ein Vergleich der Einwendungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung mit den gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zulässigen Nachbareinwendungen ergibt, dass der Beschwerdeführer die Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe und die Abstandsbestimmungen des § 6 geltend gemacht hat. Ausschließlich in diesem Umfang hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung aufrechterhalten und war die Beschwerde in diesem Umfang inhaltlich zu überprüfen.
Zur Frage der Nichteinhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes und der Abstandsbestimmungen des § 6 wurde sowohl von der belangten Behörde als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Begutachtung durch einen hochbautechnischen Sachverständigen veranlasst. Beide Sachverständige kommen im Ergebnis zum Schluss, dass kein Widerspruch zum bestehenden Bebauungsplan erkennbar ist.
Insbesondere der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die geplanten Wandhöhen dem in Geltung stehenden Bebauungsplan entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass das dritte Geschoss ein oberirdisches Geschoss darstelle, so ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer lediglich berechtigt ist, die Nichteinhaltung der Festlegung des Bebauungsplanes hinsichtlich (u.a.) der Bauhöhe geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dient. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine darüber hinaus gehende Einhaltung einer Bestimmung des Bebauungsplanes über die oberirdische Geschossanzahl (diese kann nach § 62 Abs 1 TROG 2011 neben der Bauhöhe im Bebauungsplan normiert werden), besteht nicht (VwGH 02.11.2016, Zl 2013/06/0206). Darüber hinaus hat der hochbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im fraglichen Bereich eine eigene Festlegung (ohne Festlegung der Anzahl der Geschosse) erfolgt ist und somit sogar größere Gebäudehöhen bzw eine größere Anzahl von oberirdischen Geschossen zulässig seien. Betrachtet man nun den für den Bauplatz geltenden Bebauungsplan so fällt auf, dass in jenen Bereichen, wo die begehbaren Dächer (eine Terrasse kommt schon begrifflich lediglich im Erdgeschoss in Betracht, (vgl lat. „terra“) geplant sind, die Festlegung von oberirdischen Geschossen mit maximal zwei getroffen wurde, während in jenem Bereich, wo die „Ateliers“ geplant sind, keine Anzahl von oberirdischen Geschossen festgelegt ist. Weiters ist festzuhalten, dass durch die geplante Errichtung einer Dachterrasse damit noch keine raumbildenden Maßnahmen verbunden sind (eine Überdachung bzw allseitige Umschließung ist nicht geplant, sodass diesbezüglich auch nicht von einem Geschoss ausgegangen werden kann). Die Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauhöhe sind somit eingehalten.
In Bezug auf die Verletzung von Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2011 ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Abstandsbestimmungen nach § 6 Abs 1 TBO 2011 nur subsidiär gelten, vorrangig gelten die Bestimmungen im Bebauungsplan.
In Bezug auf die monierte Aufschüttung des Geländes vor der Bauführung in den 90er Jahren ist festzuhalten, dass bereits aufgrund der eindeutigen Rechtslage in § 6 Abs 1 lit d klargestellt ist, dass vom bestehenden Geländeniveau auszugehen ist, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers wurde eine Geländeveränderung Ende der 90er Jahre vorgenommen. Somit ist klargestellt, dass die Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt und daher vom bestehenden Geländeniveau auszugehen ist.
Der gegenständliche Bebauungsplan legt keine Höhenlage fest, sodass diesbezüglich betreffend den Verlauf des derzeitigen Geländes auf die Vermessungsurkunde der G-KG vom 21.04.2016 mit der Geschäftszahl *** verwiesen werden kann, welche einen Bestandteil der Einreichunterlagen und des genehmigten Projektes bildet. Ausgehend von den eingereichten Projektunterlagen, die sich nach Ansicht der hochbautechnischen Sachverständigen und auch des Landesverwaltungsgerichtes als vollständig erweisen, ist nicht erkennbar, in welchem Bereich konkret eine Verletzung von Abstandsbestimmungen vorliegen sollte bzw konnten beide hochbautechnische Sachverständige eine Verletzung von Abstandsbestimmungen ausschließen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers bzw das Vorbringen im Rahmen der Beschwerde in Bezug auf Verletzung von Abstandsbestimmungen geht daher ins Leere.
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde bezieht sich nicht auf die Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 und ist daher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf inhaltlich nicht näher einzugehen. Der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten, dass sich Auflagen und Bedingungen ausschließlich an den Bescheidadressaten richten und diesen zu einem bestimmten Tun, Handeln oder Unterlassen verpflichten. Wenn nun die Auflagen 13 und 33 (anpassbarer Wohnbau bzw Beweissicherung) nicht in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden, so wird damit kein Nachbarrecht geltend gemacht. Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die Baugrubensicherung das Erkenntnis VwGH 2008/06/0103 heranzieht, so ist dem entgegen zu halten, dass dieses Erkenntnis zum Vorarlberger Baugesetz ergangen ist, welchem eine völlig andere Rechtslage zugrunde liegt. Maßnahmen der Bauausführung wie Baugrubensicherung sind keine Nachbarrechte (VwGH 11.03.2016, RA 2014/06/0043).
Zur damit im Zusammenhang geltend gemachten befürchteten Hangrutschung und dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.09.1981, Zl 06/2533/79 ist festzuhalten, dass dieses Erkenntnis im Zusammenhang mit dem damals in Geltung gestandenen § 30 Abs 4 TBO in der Fassung LGBl Nr 10/1988 zu sehen ist. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass sich die Rechtslage in der Zwischenzeit wesentlich geändert hat, die zulässigen Nachbareinwendungen in § 26 Abs 3 taxativ aufgezählt sind und die Frage der Bauplatzeigenschaft gemäß § 3 TBO 2011 kein Nachbarrecht darstellt.
Die wiederholt angeführten „Betonfundamente“ bzw. Schächte und Wasserleitungen können die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nicht verhindern, da das eingereichte Projekt lediglich in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zu beurteilen ist und der Einfluss der geplanten Baumaßnahmen auf allfällige bestehende Anlagen, mögen sie auch im Eigentum des Beschwerdeführers stehen, ausschließlich in zivilrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Das Vorbringen im Bezug auf die Betonfundamente erweist sich daher als unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer seine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren aufrechterhalten hat und zwar in Bezug auf die Nichteinhaltung des Bebauungsplanes und die Verletzung von Abstandsbestimmungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011, weshalb der Beschwerde insgesamt kein Erfolg zukam.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)
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