LVwG T LVwG-2016/15/0121-16

LVwG-2016/15/0121-16Tribunal administratif régional25 avr. 2016

Regest

rechtmäßiger Aufenthalt

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/15/0121-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0121.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn A Z, geboren am .., wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde K vom .12.2015, Zahl --///, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung bzw Weitergewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz

zu Recht erkannt:

1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbingen:

Mit Antrag vom 24.11.2015 begehrte A Z die Verlängerung bzw Weitergewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er 64 Jahre alt sei und es auch nach achtmonatiger Ausbildung im Rahmen eines „AKI Work Kurses“ für ihn keine Chancen am Arbeitsmarkt mehr gäbe, da niemand einen ehemaligen Journalisten und Menschrechtsaktivisten einstellen wolle.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 zu Gz --**///, zugestellt am 02.12.2015, erteilte die belangte Behörde dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn dazu auf, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes eine EWR-Anmeldebescheinigung in Kopie vorzulegen, da anderenfalls die Zurückweisung seines Antrages auf Verlängerung bzw Weitergewährung der Mindestsicherung erfolgen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015 zu Gz --**///, zugestellt am 16.12.2015, wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2015 auf Verlängerung bzw Weitergewährung von Leistungen der Mindestsicherung als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

„Mit Antrag vom 24.11.2015 begehrt der Antragsteller die Verlängerung bzw Weitergewährung der Mindestsicherung. Nach genauer Prüfung der Akte wurde Herrn Z A am 27.11.2015 mittels RSb ein Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung zur Vorlage der EWR-Anmeldebescheinigung übermittelt.

Laut Zentralem Melderegister scheint Herr Z A am 02.05.2007 mit Hauptwohnsitz in der Adresse in K erstmalig mit Hauptwohnsitz gemeldet auf. Der Antragsteller hat am 07.12.2015 einen Meldezettel mit Hauptwohnsitzbestätigungen für den Zeitraum 1993 bis 1996 vorgelegt. In den darauffolgenden Jahren ist keine Meldung im Zentralmelderegisterauszug ersichtlich.“

Weiters führte die Behörde aus, dass der Antragsteller polnischer Staatsbürger und somit Unionsbürger sei, weshalb zunächst zu beurteilen sei, ob ein fremdenrechtlich vorschriftsmäßiger Aufenthalt bestehe und zwar anhand einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger, die der Dokumentation des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Basis des EU-Gemeinschaftsrechts diene. Da sich der Antragsteller laut Zentralmelderegisterauszug erst ab 02.05.2007 wieder in Österreich aufhalte und zuvor über annährend elf Jahre nicht in Österreich gemeldet gewesen sei, kämen die Bestimmungen des NAG (Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich) zu tragen. Da der Antragsteller keine EWR-Anmeldebescheinigung vorlegen könne und sich somit fremdenrechtlich im Sinne des § 3 Abs 2 TMSG nicht rechtmäßig in Tirol aufhalte, sei der Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung abzuweisen gewesen.

In seiner Beschwerde vom 04.01.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit neun Jahren mit Unterbrechungen in Tirol wohne. Er sei bereits von 1993 bis 1995 in L gemeldet gewesen. Seit 2007 sei er in K gemeldet und habe in den letzten Jahren bereits Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen. Zur Vorlage einer EWR-Anmeldebescheinigung sei er nie aufgefordert worden, auch habe er in der Vergangenheit über ausreichend finanzielle Mittel verfügt. Aufgrund seines Alters sehe er keine Chance mehr einen Arbeitsplatz zu finden.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 zu LVwG-/**/-*, zugestellt am 01.02.2016, forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob er sich - entgegen der vorliegenden Aktenlage – über fünf Jahre in Österreich aufgehalten habe und dabei über ausreichend Mittel zur Existenzsicherung und einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügt habe. Allfällige diesbezügliche Bescheinigungsmittel solle er binnen einer Frist von drei Wochen vorlegen, anderenfalls werde davon ausgegangen, dass keine der oben genannten Fakten vorliege, demgemäß nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auszugehen sei und auch kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bestehe.

Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

II.Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und damit, seit dem EU-Beitritt Polens im Jahre 2004, auch Unionsbürger. Seit 02.05.2007 ist er mit Hauptwohnsitz in K gemeldet ist.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion K vom 04.04.2010, Fr-******, wurde der Beschwerdeführer, unter Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat, ausgewiesen. Infolge dieser Ausweisung ist der Beschwerdeführer am 17.05.2010 aus der Bundesrepublik Österreich ausgereist und am 21.05.2010 wieder nach Österreich eingereist.

Es wird festgestellt, dass gegenständlich im Wesentlichen der Zeitraum seit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 21.05.2010 entscheidungsrelevant ist.

Vom 01.01.2010 bis 30.06.2011 war der Beschwerdeführer als Journalist für Zeitungen in Polen tätig. Für diese Tätigkeit hat er stets nur sehr geringe Beträge jeweils unter EUR 100,00.- lukriert. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Zeit einen Roman geschrieben, wofür er keinerlei Einkünfte erzielte. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer zwar gemäß den Bestimmungen des gewerblichen Sozialversicherungsrechts in Österreich pflichtversichert, allerdings wurden dafür die entsprechenden Beiträge nicht entrichtet. Außerdem bezog der Beschwerdeführer auch in diesem Zeitraum Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung.

Es wird festgestellt, dass die journalistischen und schriftstellerischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mangels ausreichenden Einkünften nicht dazu geeignet waren, seinen Lebensunterhalt selbst zu besorgen.

Im Jahr 2013 ist der Beschwerdeführer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Am 11.11.2013 endete sein letztes Arbeitsverhältnis, seither hat der nunmehr 64-Jährige – abgesehen von diversen unentgeltlichen freiwilligen Tätigkeiten – nicht mehr am Erwerbsleben teilgenommen. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens am 11.11.2013 hatte der Beschwerdeführer das Regelpensionsalter noch nicht erreicht.

Seit dem Jahr 2011 ist der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice K vorgemerkt. In dieser Zeit wurden insgesamt 3 Vermittlungsversuche durchgeführt, die jedoch zu keiner dauerhaften entgeltlichen Anstellung führten.

Der Beschwerdeführer hat seit November 2006 Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung bezogen, wobei sich die Summe der bezogenen Leistungen auf insgesamt EUR 80.413,64.- netto beläuft.

Der Beschwerdeführer verfügt zwar über rege soziale Kontakte, Familienangehörige hat er in Tirol jedoch keine.

Der Beschwerdeführer war – im entscheidungsrelevanten Zeitraum – lediglich vom 23.10.2013 bis 11.11.2013 durch Vermittlung des AMS K befristet im Rahmen einer Urlaubsvertretung als Arbeiter beschäftigt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keinen weiteren Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Einen Krankenversicherungsschutz hat der Beschwerdeführer lediglich über die Tiroler Mindestsicherung genossen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise am 21.05.2010 mangels Arbeitnehmereigenschaft bzw Selbständigkeit sowie aufgrund des Fehlens eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erworben hat.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich – soweit unstrittig – aus dem erstinstanzlichen Akt der Stadtgemeinde K und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere aus den Stellungnahmen des Arbeitsmarktservice K, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Landespolizeidirektion K sowie der mündlichen Verhandlung am 13.04.2016.

Laut eigenen Angaben hielt sich der Beschwerdeführer bereits in den 1990er Jahren immer wieder – mit Unterbrechungen – in Tirol auf, wobei er seit 02.05.2007 mit Hauptwohnsitz in K gemeldet ist. Dies wird auch durch einen Zentralmelderegisterauszug seitens der Behörde bestätigt.

Der Beschwerdeführer konnte der Behörde keine EWR-Anmeldebescheinigung vorlegen. Nach eigenen Angaben hat er sich auch nie darum gekümmert eine solche zu beantragen, da er sich über die Notwendigkeit dieser Bescheinigung nicht im Klaren war.

Laut Versicherungsdatenauszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungen vom 27.01.2016, war der Beschwerdeführer vom 02.10.2007 bis zum 15.10.2007 und zwischen dem 22.10.2007 und dem 02.11.2007 sowie vom 23.10.2013 bis zum 11.11.2013 als Arbeiter beschäftigt. Vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2011 war der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des gewerblichen Sozialversicherungsrechts pflichtversichert, allerdings wurden in diesem Zeitraum die entsprechenden Beiträge nicht entrichtet.

Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice wurden seit dem Jahr 2011 zumindest 3 Vermittlungsversuche durchgeführt, wobei aus keiner dieser Vermittlungen eine dauerhafte Festanstellung resultierte.

In seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 13.04.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er zwar stets bemüht war eine dauerhafte Anstellung zu finden, sich auch für einfachste Arbeiten anbot, jedoch immer wieder aufgrund seines Alters oder seiner (Über-)Qualifikation zurückgewiesen wurde. Seit einigen Jahren geht er nun freiwillig verschiedenen unentgeltlichen Tätigkeiten im Sozialbereich nach, was Bestätigungen der Ker Sozialen Dienste und der Diözese K belegen.

Vom Beschwerdeführer unbestritten blieb weiters die Tatsache, dass er in den letzten Jahren über keinerlei Existenzmittel verfügt hat. Zwar gab er an, dass er bei einem seiner früheren Aufenthalte in den 1990er Jahren aufgrund eines Lottogewinnes ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung hatte, betonte aber andererseits auch, dass er immer wieder Hilfe zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vom Sozialamt K erhielt.

Insgesamt war der Beschwerdeführer demnach nicht zumindest fünf Jahre ununterbrochen als Arbeitnehmer oder Selbstständiger in Österreich tätig. Über einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz oder über ausreichend finanzielle Existenzmittel verfügte er ebenfalls nicht.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) haben Anspruch auf Mindestsicherung, österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz haben oder ihren Aufenthalt haben. Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und seren Familienangehörige sind nach § 3 Abs 2 lit a TMSG Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Laut § 3 Abs 4 lit a TMSG haben keinen Anspruch auf Mindestsicherung jedenfalls nicht erwerbstätige Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes.

Gemäß § 51 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich

1. Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder wenn sie

3. als Hauptzweck ihres Aufenthaltes eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und dabei gleichzeitig über ausreichend Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Gemäß § 51 Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Abs 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Gemäß Abs 3 leg cit hat der EWR-Bürger diese Umstände sowie den Wegfall der Voraussetzungen des Abs 1, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.

§ 52 NAG normiert ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern.

Gemäß § 53 Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 oder § 52 NAG zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies gemäß binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52 NAG) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Gemäß § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 oder § 52 NAG zukommt, unabhängig vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen, nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer ist ihnen unverzüglich eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß § 53a Abs 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts durch

1. Abwesenheiten von insgesamt bis zu sechs Monaten pro Jahr;

2. Erfüllung militärischer Pflichten;

3. eine einmalige Abwesenheit von aufeinanderfolgenden zwölf Monaten wegen Schwangerschaft, Studium, schwerer Krankheit, Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung, nicht unterbrochen.

Gemäß § 53a Abs 3 NAG erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Rechts auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren.

Für den Erwerb des Rechts in Fällen der Regelpension, Vorruhestandregelung oder Arbeitsunfähigkeit gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs 2 NAG sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen.

Gemäß § 55 Abs 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 NAG zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und damit, zumindest seit dem Jahr 2004, Unionsbürger. Gemäß § 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist Grundvoraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern und damit für den Bezug von Leistungen aus dem Tiroler Mindestsicherung, dass sich Unionsbürger rechtmäßig im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet aufhalten. Daher ist bei der Erörterung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mindestsicherungsleistungen, die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts durch das erkennende Gericht als Vorfrage zu behandeln.

Seit dem 02.05.2007 ist der Beschwerdeführer ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in K gemeldet. Nach seiner Ausreise aus Österreich am 17.05.2010, aufgrund des Ausweisungsbescheides vom 04.04.2010, Fr-******, ist der Beschwerdeführer am 21.05.2010 wieder in die Bundesrepublik Österreich eingereist.

Als Unionsbürger ist der Beschwerdeführer gemäß § 51 NAG – in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie, RL 2004/38/EG – dazu berechtigt, sich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten, dies jedoch nur, soweit er die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Zum Kriterium der Erwerbstätigkeit iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG

Der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 27.01.2016 weist seit dem Jahr 2010 lediglich zwei Einträge auf: die Pflichtversicherung nach der gewerblichen Sozialversicherung vom 01.01.2010 bis 30.06.2011, wobei für diesen Zeitraum keine entsprechenden Beiträge entrichtet wurden, und die befristete Beschäftigung als Arbeiter bei der Kettel und Beschichtungs Gesellschaft mbH vom 23.10.2013 bis 11.11.2013.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG vorliegt, ist die Dauer des Dienstverhältnisses zwar grundsätzlich nicht ausschlaggebend, sie kann jedoch bei der Beurteilung der Tätigkeit als solche als Gesichtspunkt herangezogen werden, insbesondere dann, wenn es sich um Tätigkeiten derart geringen Umfangs handelt, dass diese für die Erwerbstätigeneigenschaft als unwesentlich anzusehen sind (Vgl EuGH 26.02.1999, C-357/89).

Der Beschwerdeführer ging seit dem Jahr 2010 lediglich vom 23.10.2013 bis 11.11.2013 einer Beschäftigung nach, wobei es sich dabei von Vornherein um eine auf zwei Wochen befristete Urlaubsvertretung gehandelt hat. Im Verhältnis zum entscheidungsrelevanten Zeitraum handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei der Dauer dieser Tätigkeit um einen vernachlässigbaren Zeitraum, der die Erwerbstätigeneigenschaft des § 51 NAG nicht zu erfüllen vermag.

Auch die vom Beschwerdeführer angeführte unregelmäßige journalistische Tätigkeit für polnische Zeitungen und seine Tätigkeit als Schriftsteller haben sich – nach eigenen Angaben – nicht in einem solchen Ausmaß bewegt, welches die Kriterien der Selbständigkeit iSd Gesetzes erfüllt. Zwar ist die Höhe des Einkommens grundsätzlich kein Kriterium bei der Beurteilung der Selbständigkeit, allerdings kann in diesem Fall kaum von einem Einkommen und damit von der geforderten wirtschaftlichen Tätigkeit gesprochen werden (Vgl Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG § 51 Rz 10). Für seine journalistischen Berichte ist der Beschwerdeführer von den polnischen Zeitungen, wenn überhaupt, nur unregelmäßig und in sehr geringem Maße entlohnt worden, und zwar stets unter EUR 100,00. Für seinen Roman hat der Beschwerdeführer keinerlei Einkünfte erzielt. Insgesamt haben diese Tätigkeiten den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt, seinen Lebensunterhalt mit den daraus lukrierten Mitteln zu bestreiten. Dies spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung bezogen hat.

Zwar geht der Beschwerdeführer diversen, mitunter intensiven, freiwilligen Tätigkeiten im Sozialbereich nach, allerdings sind diese Tätigkeiten durchwegs unentgeltlich und fallen daher nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit des § 51 NAG (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG § 51 Rz 9).

Zu den Kriterien der ausreichenden Existenzmittel und des umfassenden Krankenversicherungsschutzes des § 51 Abs 1 Z 2 NAG

Dass der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat, ist unstrittig. Für den einzigen nennenswerten Versicherungszeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2011 wurde zwar die Pflichtversicherung im Sinne der Bestimmungen des gewerblichen Sozialversicherungsrechts angemeldet, jedoch – wie bereits dargelegt – keinerlei Beiträge geleistet.

Ebenso hat der Beschwerdeführer zumindest in den letzten zehn Jahren nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, was der jahrelange Bezug von Leistungen aus der Tiroler Mindestsicherung zeigt.

An dieser Stelle sei jedoch klargestellt, dass allein der Bezug von Sozialleistungen im Aufnahmemitgliedstaat nicht Kriterium des NAG und damit Grund für eine Ausweisung sein kann. Es bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der sowohl Dauer des Aufenthaltes, bisher vom Sozialleistungsbezieher einbezahlte Sozialversicherungsbeiträge, die persönliche Situation als auch die Höhe der bisher geleisteten Sozialhilfe zu berücksichtigen sind (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg.), NAG § 51 Rz 13). Im gegenständlichen Fall zeichnet sich allerdings ein deutliches Missverhältnis zulasten des Tiroler Sozialhilfesystems ab, insbesondere in Anbetracht dessen, dass § 51 Abs 1 Z 2 NAG das Vorliegen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes und ausreichender Existenzmittel – wortwörtlich – fordert, damit eben keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage in Anspruch genommen werden müssen.

Zum Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft des § 51 Abs 2 NAG

Mangels Vorliegen der Erwerbstätigeneigenschaft, konnte sich der Beschwerdeführer eine solche auch nicht erhalten. Belege für eine (vorübergehende) Arbeits- oder Berufsunfähigkeit iSd Z 1 leg cit wurden keine vorgebracht.

Da der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum keiner bzw lediglich in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß von zwei Wochen einer Beschäftigung nachging, vermochte er sich auch nach Z 2 leg cit nicht die Erwerbstätigeneigenschaft zu erhalten.

Selbst wenn man – entgegen der getroffenen Feststellungen – zu dem Ergebnis käme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner zweiwöchigen Tätigkeit bei der Kettel und Beschichtungs Gesellschaft mbH (vom 23.10.2013 bis 11.11.2013) die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG erfüllt hätte und sich diese gemäß § 51 Abs 2 Z 3 NAG für zumindest sechs Monate erhalten hätte, so wäre diese „Erhaltungsfrist“ bereits seit nunmehr fast zwei Jahren abgelaufen.

Der Beschwerdeführer hat sich auch in keinem Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 51 Abs 2 Z 4 NAG befunden.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitraum weder über die geforderte Erwerbstätigeneigenschaft, noch über ausreichend Existenzmittel und entsprechenden Krankenversicherungsschutz verfügt und folglich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten nach § 51 NAG nicht erworben.

Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, weshalb auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 52 NAG nicht in Frage kommt.

Zum Daueraufenthaltsrecht des § 53a NAG

Dem Beschwerdeführer kommt zu Folge der dargelegten Feststellungen, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht weder nach § 51 noch nach § 52 NAG zu. Zwar hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereinreise nach Österreich am 21.05.2010 ununterbrochen fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, dies jedoch, mangels unionsrechtlichem Aufenthaltsrecht iSd § 51 NAG, nicht rechtmäßig. Da ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet allgemeine Voraussetzung für das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG ist, hat der Beschwerdeführer auch ein solches nicht erworben.

Das Regelpensionsalter von 65 Jahren hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben – am 11.11.2013 – noch nicht erreicht. Belege für eine Vorruhestandsregelung sind dem Gericht keine bekannt gemacht worden. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall liegen ebenso keine vor.

Ergebnis

Mangels Erwerb eines rechtsgültigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ohne den rechtmäßigen Aufenthalt kommt es zu keiner Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nach § 3 TMSG und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.

Die Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung bzw Weitergewährung der Mindestsicherung zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Abschließend sei noch angemerkt, dass sowohl die Bestimmung des § 53a NAG, betreffend den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts, sowie auch des § 3 Abs 2 TMSG, betreffend die Gleichstellung von Unionsbürgern gegenüber österreichischen Staatsbürgern, auf das Bestehen eines gültigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts iSd § 51 bzw § 52 NAG abstellen. Auf eine Anmeldebescheinigung kommt es in diesem Zusammenhang insofern nicht an, als das Aufenthaltsrecht durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 NAG (allenfalls § 52 NAG) erworben wird, nicht erst durch Ausstellung einer entsprechenden Anmeldebescheinigung (VwGH vom 16.12.2012, 2009/01/0062).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer ein gültiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hat und dadurch österreichischen Staatsbürgern im Rahmen der Tiroler Mindestsicherung gleichgestellt ist, konnte unmittelbar aufgrund des Gesetzes beantwortet werden und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

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