Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/35/0312-5
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.04.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0312.5
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerden der Herren AA, Adresse1, Z, BB, Adresse2, Z, und CC, Adresse3, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 4.1.2016, AGM-***1,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Vorab wird festgestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch 8***1 Z beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist.
I. Verfahrensablauf:
1. Zur Vorgeschichte:
Mit Eingabe vom 29.6.2012 hat die Agrargemeinschaft Z-Dorf, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. DD, die Feststellung begehrt, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorliege.
Mit Bescheid vom 11.12.2012, AGM-***2, entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften) gem § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 7/2010 (TFLG 1996), unter anderem wie folgt:
„I.
1. Es wird festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z-Dorf, Gste. ***/1, ***/2, ***/3, ***/4, ***/5, ***/6, ***/7, ***/8, ***/9, ***/10, ***/11, ***/12, ***/13, ***/14, ***/15, ***/16, ***/17, ***/18, ***/19, ***/20, ***/21, ***/22, ***/23, ***/24, ***/25, ***/26, ***/27, ***/28, ***/29, ***/30, ***/31, ***/32, ***/33, ***/34, ***/35, ***/36, ***/37, ***/38, ***/39, ***/40, ***/41, ***/42, ***/43, ***/44, ***/45, ***/46, ***/47, ***/48, ***/49, ***/50 und /51, allesamt vorgetragen in EZ x1 GB 81 Z, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010, sind.
2. Die Gste. ***/52, ***/53, ***/54, ***/55, ***/56, ***/57, ***/58, ***/59, ***/60, ***/61 und /62, allesamt vorgetragen in EZ x1 GB 81 Z, die Gste. /63 und /64, allesamt vorgetragen in EZ x2 GB 81 Z, das Gst. /65, alleinig vorgetragen in EZ y1 GB 81 Z, sowie der 2/10000-Anteil an Gst. /66, alleinig vorgetragen in EZ z1 GB 81 Z, zählen nicht zum Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996, LGBI. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010.“
Laut Spruchpunkt II. 4. wurde zudem Folgendes ausgesprochen:
„Gem. § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Z-Dorf die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung vom 22.04.1999, Zl. Satzung**1, außer Kraft.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.5.2014, LVwG-2014/35/0098-5, wurden die gegen diesen Bescheid erhobenen, als Beschwerden zu wertenden Berufungen, abgesehen von einer im gegenständlichen Zusammenhang unmaßgeblichen Berichtigung, als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des nicht bekämpften Spruchpunktes I.2. des Bescheides vom 11.12.2012, AGM-***2, heißt es in der Begründung dieses Bescheides wie folgt:
„Betreffend die unter Spruchpunkt I.2 nicht als Gemeindegut festgestellten Grundstücke zeigt der Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Übertragung des Eigentums an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften durch Regulierungsbescheid, dass diese Grundstücke zum Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt und nicht durch Regulierungsplan sondern auf Grund zivilrechtlicher Kauf- und Tauschverträge erworben worden.“
Dem gegenständlichen Verwaltungsakt lässt sich bezüglich der im genannten Spruchpunkt I.2. aufgezählten Grundstücke entnehmen, dass das Gst. ***/52 durch Nachtrag vom 7.7.2000 zum Kaufvertrag vom 18.6.2000 (TZ **1/2000), die Gste. ***/53, ***/59, ***/60 und ***/62 durch Kauf- und Tauschvertrag vom 4.11.1980 (TZ **1/1982), das Gst. ***/54 durch Tauschvertrag vom 4.11.1980 (TZ **1/1984), die Gste. ***/55, ***/56 und ***/57 durch Tauschvertrag vom 17.3.1944 (TZ **1/1949), das Gst. ***/58 durch Tauschvertrag vom 4.6.2003 (TZ **1/2003), das Gst. ***/61 durch Kaufvertrag vom 25.9.1981 (TZ **2/1982), die Gste. ***/63 und ***/64 durch Beschluss des Bezirksgerichtes Matrei i.O. vom 8.6.1967 in einer Exekutionssache (TZ **1/1968), das Gst. **/65 durch Kaufvertrag vom 25.1.1968 (TZ 1/1969) sowie der 2/10000-Anteil an Gst. ***/66 gemäß Bescheid vom 7.9.1970 (TZ **1/1972) erworben wurden.
2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 4.1.2016, AGM-***1:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 „für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-Dorf von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 11.12.2012, ZI. AGM-***2, außer Kraft.“
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
„Seit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit LGBl. Nr. 70/2014 am 01.07.2014 gehen die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des TFLG 1996 nicht mehr konform.
Stehen gemäß § 87 Abs. 2 TFLG 1996 Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.
Zumal seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-Dorf ein Antrag auf Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung samt entsprechendem Organbeschluss nicht (fristgerecht) vorgelegt worden ist, war die Inkraftsetzung der neuen Verwaltungssatzung nunmehr von Amts wegen zu verfügen.
Die erlassenen Satzungsbestimmungen gewährleisten, dass der Gemeinde Z in Hinkunft jenes Gewicht zukommt, welches ihr aufgrund ihres Substanzanteiles gebührt.“
3. Beschwerden:
Gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid erhoben die Herren AA, BB und CC Beschwerde, welche am 3.2.2016 bzw. am 31.1.2016 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurden.
Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern jeweils am 8.1.2016 zugestellt.
Die genannten Beschwerden, mit denen die Aufhebung und Neufassung der in Kraft gesetzten Satzung begehrt wird, wurden jeweils wie folgt begründet:
„Die Behauptungen, dass es sich hierbei um eine ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ handeln soll, auf die in fast allen Punkten hingewiesen wird ist meiner Ansicht nach eine glatte Enteignung unseres Gemeinschaftsbesitzes und wird anderenorts noch gerichtlich zu klären sein!
In §3 Zweck der Agrargemeinschaft:
Es kann nicht Zweck der AGM sein, Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. Dazu werden die knappen Mittel nicht ausreichen, (ca. 1600 € Jagdpacht, ca. 1,5 ha landw. Nutzfläche im Tal verpachtet)
In §5 Abs. 4 wird die Gemeinde ermächtigt, den Nutzungsberechtigten Aufträge zu erteilen. Zuerst den Grund enteignen, und dann müsste man auch noch den Leibeigenen machen, fast wie im düsteren Mittelalter!
In §5 Abs. 7 muss der Obmann auf Verlangen der Gemeinde Ausschuss bzw. Vollversammlung einberufen???
In §5 Abs. 8 wird die Gemeinde bemächtigt jederzeit auf die Kasse der Agrargemeinschaft zuzugreifen, ohne mit den Nutzungsberechtigten Kontakt aufzunehmen. Ob laufende oder kommende Zahlungsverpflichtungen der Agrargemeinschaft dann noch wahrgenommen werden können prüft keiner!
In § 8 Abs. 5 wird der Substanzverwalter ermächtigt die AGM allein nach außen zu vertreten, auch was Belange der Nutzungsberechtigten betrifft, das Ende der Demokratie bei den AGM!
In §8 Abs. 8 kann der Substanzverwalter Ausschuss und Vollversammlung einberufen, die Tagesordnung festsetzen und die Versammlung leiten, für was haben die Mitglieder überhaupt noch eine Vertretung???
In §8 Abs. 16 muss der Substanzverwalter nach Auftrag der Gemeinde von dieser festgesetzte Beträge an sie ausbezahlen, ohne Prüfung durch die Nutzungsberechtigten.
In §9 Abs.7 muss der Obmann mindestens 5 Werktage vor einer Ausschusssitzung den Substanzverwalter nachweislich einladen (eine Woche vor Vollversammlung) Das heißt de facto 1 Woche Wartezeit bei einer dringend einzuberufenden Sitzung!! Was ist nachweislich, genügt eine E-Mail??
In §9 Abs. 9 muss der Obmann ein Abrechnungskonto führen.
Unser Konnte wurde von der Y-Bank für unseren Zugriff gesperrt, jetzt verfügt die Gemeinde über all unser Geld. Wenn wir ein Konto aufmachen, kostet das Geld, das uns derzeit nicht zur Verfügung steht. Außerdem bringt auch ein neues Konto nichts, wenn es von unserer eigenen Bank ohne jeden Gerichtsbeschluss so ohne weiteres für den Kontoinhaber gesperrt werden kann, und der volle Zugriff auf das Konto an andere Personen plötzlich rechtmäßig ist.
In §9 Abs. 11 hat der Obmann auf Verlangen dem Bürgermeister und dem Substanzverwalter alle gewünschten Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. vorzulegen.
Dem Obmann, Ausschuss und den Mitgliedern wird hingegen nirgendwo ein Recht eingeräumt, in die Unterlagen des Bürgermeisters, Gemeinderates und Substanzverwalters betreffend der Belange der Agrargemeinschaft einzusehen, noch sind diese irgendwo verpflichtet alljährlich entweder beim Ausschuss oder bei der Vollversammlung eine klare und vollständige Abrechnung des Wirtschaftsjahres vorzulegen.
Auch konnte ich keine Stelle in dieser Zwangssatzung finden, in der festgeschrieben steht, wie die zwei Rechnungsprüfer vorzugehen haben. Prüfen diese gemeinsam beide Konten, oder prüft der Gemeindeprüfer alles allein, der Agrarprüfer darf aber nur das Abrechnungskonto, auf dem bei uns ja eh nur Kontostand € 0,00 ist prüfen, das andere geht ihn nichts an, weil ‚Substanz‘, damit niemand von den mittlerweile nur mehr Nutzungsberechtigten sieht wieviel schon entnommen bzw. Grund verscherbelt worden ist um das Land bei den Bedarfszuweisungen etwas zu entlasten???
In §10 Abs. 2 ist wieder die nachweisliche Einberufung des Ausschusses mindestens 5 Werktage vor der Sitzung festgeschrieben. Eine Erläuterung fehlt in diesem zu Ungunsten der Mitglieder verfasstem Regelwerk vollständig. Eine Erläuterung, was nachweislich heutzutage darstellt fehlt vollkommen.
Auch sind 5 Werktage für schnell zu treffende Entscheidungen viel zu lang, bei uns wurde es bisher so gehandhabt, dass man zuerst abklärte, ob ein Termin für die meisten AS Mitglieder passte, dann wurde telefonisch eingeladen. Dies wäre laut neuestem Regelwerk nicht satzungskonform.
In §12 Abs. 1b sind Anträge auf Streitentscheidung durch die Agrarbehörde nach §33 Abs2c des TFLG nicht zulässig. Darin wird ‚Gemeindegut‘ beschrieben. Leider hat man in Tirol noch keine ordentliche Prüfung dessen durchgeführt, vielmehr wurde nur der letzte Stand vor der Regulierung durch Halle zur Feststellung für richtig erkannt, und der war nun einmal die Enteignung nach den NS Gesetzen, dieser Stand ist jetzt ja wieder aktuell, und anscheinend auch noch rechtmäßig, weshalb hier sogar in den Satzungen ausdrücklich auf ein Beschwerde (Einspruchs)recht verzichtet werden soll??????
In §12 Abs. 11 werden sogar noch die Höhe der Strafen festgesetzt, wenn man bei der Agrar- und Enteignungsbehörde in Zukunft nicht zu 100% Folge leistet. Diese Strafhöhen stehen ja bereits im TFLG. Da es sich hier ja auch um ein sogenanntes Tiroler Jahrhundertgesetz handelt (das allerdings alle zwei Jahre wegen Murks einer Novellierung bedarf) müsste dies eigentlich ausreichen. Dann kann der Tiroler Gesetzgeber die Beträge anpassen, und muss nicht wieder von Amts wegen an alle Aufmüpfigen neuen Satzungen zuschicken!!
Eigentlich hat man jetzt als ehemaliger Eigentümer nur noch Pflichten, mit den Rechten ist nicht mehr viel los. Entscheidungen trifft der Substanzverwalter, Strafe bei Unfolgsamkeit zahlt der Obmann.
Ob in den kommenden Jahren so überhaupt noch jemand Obmann macht, wird fraglich sein.
Wie sieht die Regelung über die per mittlerweile gültigen Bescheid als nicht Gemeindegut festgestellten Grundstücke aus, sind die jetzt per Gesetz plötzlich auch über Nacht Gemeindegut geworden?
Wem gebühren die Einnahmen aus Jagdpacht davon, wer verfügt darüber, Regelungen darüber sind nicht vorhanden!!!
Ich ersuche Sie diese Satzungen selbst auch einmal durchzulesen und zu verbessern!!“
4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurden in der gegenständlichen Angelegenheit historische Grundbuchsurkunden eingeholt und zudem den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 17.3.2016 Parteiengehör zur Frage eingeräumt, ob es sich bei den unter Spruchpunkt I.2. des Bescheides vom 11.12.2012, AGM-***2, genannten Grundstücken um sogenannte „Ersatzanschaffungen“ (Substanzerlöse) handelt, also um unbewegliches Vermögen, das durch die Nutzung der Substanz der Gemeindegutsgrundstücke gemäß § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 erwirtschaftet wurde und gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 zum Substanzwert zählt.
Mit Schreiben vom 5.4.2016 nahmen die Beschwerdeführer CC und BB hierzu Stellung und führten zur angesprochenen Frage gleichlautend im Wesentlichen wie folgt aus:
„Wir haben nie auch nur ein(-e, -en) Reichspfennig, Reichsmark, Groschen, Schilling, Cent oder Euro an die Mitglieder ausbezahlt.
Wir haben im Gegenteil jahrzehntelang die Arbeitsschichten alle gratis gemacht.
Wir haben für das in der Nachbarschaft bezogene Brennholz (Wald haben wir fast nur zugewachsene ehemalige Waldlichtungen) meist auch noch bezahlt.
Wir haben für das aufgetriebene Vieh eingezahlt.
Irgendwann ist dann halt durch viel Sparsamkeit etwas Geld auf dem Konto gewesen, mit dem man ein paar Nachbargrundstücke dazugekauft hat.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig.
Da sonstige Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerden nicht vorliegen und auch an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer im Sinn des § 69 Abs 3 TFLG 1996 kein Zweifel besteht, da alle Beschwerdeführer Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-Dorf sind, sind die vorliegenden Beschwerden zulässig.
2. Zur Sache:
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 36, 36a, 65, 69 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) (…)
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6) (…)“
„§ 36
Satzungen
Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
c) den Aufgabenbereich der Organe,
d) die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
e) die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
f) die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
g) die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“
„§ 36a
Organe, Satzungen
(1) Organe der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 sind die Organe nach § 35 Abs. 1, der Substanzverwalter sowie der erste und der zweite Rechnungsprüfer. § 35 ist anzuwenden, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 haben insbesondere die im § 36 lit. a bis e genannten Bestimmungen zu enthalten; § 36 lit. f und g gilt nicht. In den satzungsmäßigen Namen ist die Bezeichnung ‚Gemeindegutsagrargemeinschaft‘ aufzunehmen. Als Sitz ist in der Satzung das Gemeindeamt der substanzberechtigten Gemeinde festzulegen.
(3) Besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts nur für ihren auf Gemeindegut bestehenden Teil.“
„§ 65
Regulierungsplan
(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:
a) (…)
f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.“
„§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder
c) von Amts wegen.
Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2) (…)
(3) Die Abweisung eines Antrages nach Abs. 1 lit. a oder b erfolgt durch Bescheid, gegen den im Fall des Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und im Fall des Abs. 1 lit. b die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann. Gegen einen von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages nach Abs. 1 lit. b erlassenen Abänderungsbescheid können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder und im Fall des Abs. 1 lit. b auch die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. (…)“
„§ 87
Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) (…)
(2) Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.
Das im vorliegenden Fall erstattete Beschwerdevorbringen ist nun aber nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Zunächst war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine amtswegige Neuerlassung der Satzung gegeben waren. Dies ist zu bejahen.
Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten und mangels gegenteiligem Beschwerde-vorbringen, steht zweifelsfrei fest, dass seitens der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-Dorf im Sinn des § 87 Abs 2 TFLG 1996 kein Organbeschluss zur Anpassung der Satzungsbestimmungen vorgelegt wurde.
Da seit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 aber Satzungsbestimmungen im Widerspruch zu diesem Gesetz standen, wäre aufgrund der genannten Bestimmung ein solcher Beschluss innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen, somit bis 30.6.2015, der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen gewesen. Konkret steht etwa die Regelung über den Sitz der Agrargemeinschaft in der mit Bescheid vom 11.12.2012, AGM-***2, erlassenen Satzung im Widerspruch zu § 36a Abs 2 TFLG 1996; weiters haben sich etwa hinsichtlich der Rechte und Pflichten der substanzberechtigten Gemeinde seit der Novelle LGBl 70/2014 Änderungen ergeben und besteht ein Anpassungsbedarf auch hinsichtlich des durch die genannte Gesetzesnovelle neu geschaffenen Organs des Substanzverwalters.
Somit konnte aber im Sinn des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 zweifellos eine Abänderung von Regulierungsplänen, konkret der einen Bestandteil der Regulierungspläne darstellenden Satzung, von Amts wegen vorgenommen werden.
Im Übrigen wurde vom Landesverwaltungsgericht zum Beschwerdevorbringen Folgendes erwogen:
Wenn von den Beschwerdeführern die Eigenschaft der Agrargemeinschaft Z-Dorf als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in Zweifel gezogen wird, so genügt diesbezüglich ein Hinweis auf den unter Punkt I.1. dargestellten Bescheid der Agrarbehörde vom 11.12.2012, AGM-***2, mit dem die Gemeindegutseigenschaft näher bezeichneter Grundstücke der Agrargemeinschaft Z-Dorf festgestellt wurde, sowie ein Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.5.2014, LVwG-2014/35/0098-5, mit dem diese Feststellung bestätigt wurde.
Insofern handelt es sich gegenständlich zweifellos um eine Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, hinsichtlich der nach § 36a Abs 2 TFLG 1996 in den satzungsmäßigen Namen die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ aufzunehmen ist.
Hinsichtlich der einzelnen Satzungsbestimmungen ergibt sich Folgendes:
Zu § 3:
Diese Bestimmung mag zwar keine nähere Konkretisierung darüber enthalten, welche Aufgaben im öffentlichen Interesse die Agrargemeinschaft konkret wahrzunehmen hat; dass aber dieser ganz allgemein formulierte Zweck der Agrargemeinschaft, auch Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen zu müssen, den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Substanzwert im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 der substanzberechtigten Gemeinde zusteht und diese zweifellos schon von Gesetzes wegen Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfüllen hat.
Zu § 5:
§ 36d Abs 1 TFLG 1996 sieht das Recht der substanzberechtigten Gemeinde, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen zu können, ausdrücklich nur in Angelegenheiten vor, die den Substanzwert (§ 33 Abs 5) betreffen.
Wenn nun im § 5 Abs 4 der Satzung auch die Auftragserteilung an Organe der Agrargemeinschaft in Angelegenheiten vorgesehen ist, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, so erweist sich dies dennoch nicht als rechtswidrig. Auch in diesen Fällen ist ja, wie im § 36d Abs 1 TFLG 1996 verlangt, jedenfalls auch der Substanzwert betroffen. Im Übrigen können entsprechende Aufträge naturgemäß nur in dem Ausmaß erteilt werden, welches durch den gesetzlichen Aufgabenbereich des jeweiligen Organes gedeckt ist, wobei der Aufgabenbereich der Organe wiederum davon abhängig ist, um welche Art der Angelegenheit es sich handelt; ob es sich also um eine ausschließlich den Substanzwert, um eine ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. Interessen der Nutzungsberechtigten, oder um eine diese beiden Bereiche gemeinsam betreffende Angelegenheit handelt. Durch die beispielsweise Nennung des Auftrags zur „Einberufung der Kollegialorgane“ wird das nicht über den gesetzlich zulässigen Umfang hinausgehende Ausmaß der Auftragserteilungsermächtigung deutlich.
Die von den Beschwerdeführern behauptete Möglichkeit, Aufträge auch an Nutzungsberechtigte zu erteilen, besteht zudem laut Satzung gar nicht und geht dieses Beschwerdevorbringen insofern ins Leere.
Die Regelung des Abs 7, wonach der Obmann den Ausschuss bzw. die Vollversammlung auf Verlangen der substanzberechtigten Gemeinde binnen einem Monat einzuberufen hat, findet sich praktisch wortgleich im § 36c Abs 2 TFLG 1996 wieder.
Gleiches gilt für Abs 8, der sich im Wesentlichen mit § 36f Abs 1 TFLG 1996 deckt. Anders als die Beschwerdeführer behaupten, ist der Zugriff auch nicht uneingeschränkt möglich, sondern nur soweit, als dadurch die Zahlungsfähigkeit der Agrargemeinschaft, insbesondere die Bedeckung laufender und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen, nicht gefährdet wird.
Zu § 8:
Die Regelung des Abs 5 betreffend die Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters entspricht dem § 36c Abs 6 iVm § 35 Abs 10 TFLG 1996, sodass die genannte Satzungsbestimmung insofern keinesfalls gesetzwidrig ist. Die Vertretung betrifft auch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht jene Angelegenheiten, die nur die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, sondern nur jene Angelegenheiten, die den Substanzwert bzw neben den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten zumindest auch den Substanzwert betreffen.
Abs 8 des § 8 der Satzung findet eine weitgehende Entsprechung im § 36c Abs 2 TFLG 1996, Abs 16 im § 36f Abs 1 TFLG 1996.
Zu § 9:
Auch die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken gegen die Abs 7, 9 und 11 dieser Bestimmung erweisen sich deshalb als unbegründet, da diese Satzungsbestimmungen lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen (vgl die §§ 36c Abs 3, 36e Abs 2 und 3 sowie 36i Abs 4 TFLG 1996).
Das von den Beschwerdeführern gerügte Fehlen von Bestimmungen über die Rechnungsprüfung erweist sich insofern als nicht stichhaltig, als § 13 der gegenständlichen Satzung hinsichtlich der Finanzgebarung der Agrargemeinschaft darauf verweist, dass sich diese nach dem TFLG 1996 und der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften sowie der jeweils gültigen Bewirtschaftungs-beitragsverordnung richte. Im § 36g TFLG 1996 und in der Buchführungs- und Gebarungsverordnung ist die Rechnungsprüfung auch ausreichend konkret geregelt, sodass es ausdrücklicher zusätzlicher Regelungen in der Satzung nicht zwingend bedarf.
Zu § 10:
Auch die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken gegen den Abs 2 dieser Bestimmung erweisen sich als unbegründet. Die von den Beschwerdeführern beanstandete Regelung, wonach eine nachweisliche Einberufung des Ausschusses mindestens fünf Werktage vor der Sitzung zu erfolgen hat, beruht auf der gleichlautenden gesetzlichen Regelung im § 36c Abs 3 TFLG 1996.
Wenn die Beschwerdeführer die Frist für die Einberufung als zu lang empfinden, sind diese auf § 35 Abs 10 TFLG 1996 zu verweisen, wonach dann, wenn wegen Gefahr im Verzug in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss nicht rechtzeitig einberufen werden kann, der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann. Gleiches gilt nach Maßgabe des § 36c Abs 6 TFLG 1996 für den Substanzverwalter (siehe auch § 8 Abs 5 der Satzung).
Zu § 12:
Wenn zu Abs 1 lit b dieser Bestimmung von den Beschwerdeführern behauptet wird, dass danach „Anträge auf Streitentscheidung durch die Agrarbehörde nach § 33 Abs 2c des TFLG nicht zulässig“ seien, so trifft diese Behauptung nicht zu. Nach der genannten Bestimmung hat die Agrarbehörde vielmehr auf Antrag über Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu entscheiden.
Dass hinsichtlich der Frage, ob Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 vorliegt, in Tirol keine ordentliche Prüfung durchgeführt würde, trifft ebenfalls nicht zu. Nach § 73 lit d TFLG 1996 steht der Agrarbehörde die Entscheidung über die Frage zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Im Übrigen steht im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, rechtskräftig fest, welche Grundstücke der Agrargemeinschaft Z-Dorf Gemeindegut sind und welche nicht, sodass bezüglich dieser Frage keine zu klärende Streitigkeit mehr vorliegt.
Die im Abs 11 enthaltene Strafbestimmung widerspricht nicht den Strafbestimmungen des § 85 TFLG 1996 und fasst diese dort hinreichend genau determinierten und die Grundlage einer allfälligen Bestrafung bildenden Straftatbestände lediglich zusammen.
Sonstiges:
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer ist eine spezielle Satzungsbestimmung über die Einnahmen aus der Jagdpacht nicht erforderlich. Diesbezüglich kann auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, verwiesen werden. Obwohl auch dort, so wie im vorliegenden Fall, nur ein Teil des Regulierungsgebietes als Gemeindegut festgestellt wurde, erkannte der VfGH in der Streichung der Nutzungsmöglichkeit "Jagd" aus der Aufzählung der üblichen und regelmäßigen Nutzungen des Regulierungsgebietes keinen Aufhebungsgrund, da die Erträge aus der Jagdverpachtung keinen Naturalnutzen, sondern lediglich einen finanziellen Wert darstellen und diese Erträge als ein Teil der der Gemeinde zustehenden Substanznutzungen zu qualifizieren seien. Aus diesem Grund dienen sie nicht unmittelbar land- und forstwirtschaftlichen Zwecken und sind nicht den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechten gemäß § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 zuzurechnen. Wenn aber die Jagd als Nutzung des Regulierungsgebietes zu streichen ist, so bestehen aus denselben Überlegungen auch keine Bedenken gegen das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die Verwendung der Jagdpachterlöse. Zudem können die Beschwerdeführer durch das Fehlen einer solchen Regelung keinesfalls beschwert sein, da sich ihr Anteilsrecht nur auf den Haus- und Gutsbedarf im Sinn des § 54 Abs 3 TFLG 1996 beschränkt, die Jagdnutzung nicht darunter fällt und schon das Tiroler Jagdgesetz regelt, dass das Jagdrecht eine aus dem Grundeigentum erfließende Befugnis ist und die Erlöse aus der Jagdpacht insofern dem Grundeigentümer, also der Gemeindegutsagrargemeinschaft und nicht den einzelnen Mitgliedern, zustehen.
Insgesamt ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstand, dass nur ein Teil des Regulierungsgebietes als Gemeindegut festgestellt wurde, keine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Satzung. Die Satzung unterscheidet danach, um welche Art der Angelegenheit es sich handelt; ob es sich also um eine ausschließlich den Substanzwert, um eine ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. Interessen der Nutzungsberechtigten, oder um eine diese beiden Bereiche gemeinsam betreffende Angelegenheit handelt. Eine den Substanzwert im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 betreffende Angelegenheit kann entsprechend dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zwar grundsätzlich nur in Bezug auf Gemeindegutsgrundstücke im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 vorliegen; zum Substanzwert zählen aber nach § 33 Abs 5 lit a leg cit zweifellos auch die Substanzerlöse, also die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 stellen auf Seite 6 diesbezüglich Folgendes klar:
„In der lit. a soll klargestellt werden, dass der Substanzwert alle Substanzerlöse umfasst, das sind die Erträge aus der Nutzung der Substanz der Grundstücke des atypischen Gemeindegutes einschließlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde. Substanzerlöse sind somit etwa auch die sog. ‚Ersatzanschaffungen‘, also beispielsweise Grundstücke, die aus dem Erlös der Veräußerung von Grundstücken des atypischen Gemeindeguts oder aus sonstigen Erträgen der Substanz angeschafft wurden, sowie Erlöse aus der Nutzung von solchen Grundstücken (Verpachtung, Jagd, etc.). Der nunmehr legal definierte Begriff ‚Substanzerlöse‘ deckt also alles ab, was unmittelbar wie mittelbar aus der Substanz erwirtschaftet wurde.“
Auf Seite 16 führen die genannten Erläuternden Bemerkungen zudem Folgendes aus:
„Zum seltenen Fall, in dem eine Agrargemeinschaft in einer Mischform als herkömmliche Agrargemeinschaft und als atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft besteht, siehe schon oben zu § 36a Abs. 3. Demnach besteht die soeben beschriebene Dispositions- und Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters nur hinsichtlich der Grundstücke des atypischen Gemeindeguts im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 einschließlich der sog. ‚Ersatzanschaffungen‘ und aller sonstigen Substanzerlöse und des Überlings (siehe den vorgeschlagenen § 33 Abs. 5, Z 14), während hinsichtlich der übrigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke weiterhin die sonstigen Organe der Agrargemeinschaft nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen tätig werden.“
Zu § 36a Abs 3 führen die Erläuternden Bemerkungen auf Seite 13 Folgendes aus:
„Die im Zusammenhang mit dem Vollzug der TFLG-Novelle LGBl. Nr. 7/2010 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass es wenige Fälle gibt, in denen eine Agrargemeinschaft in einer Mischform als herkömmliche Agrargemeinschaft und als atypische Gemeindegutsagrargemeinschaft besteht. Der Abs. 3 enthält eine notwendige Klarstellung für diesen seltenen Fall. Diesfalls sind – wie auch schon bisher – die Sonderbestimmungen für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften nur auf den auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 bestehenden Teil der Agrargemeinschaft (selbstverständlich unter Einschluss aller Substanzerlöse; siehe dazu oben zu § 33 Abs. 5, Z 14) anzuwenden, während die Organisation und Verwaltung des restlichen Teils nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Bestimmungen erfolgt.“
Im gegenständlichen Fall besteht aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten kein Zweifel, dass die in Spruchpunkt I.2. des Bescheides vom 11.12.2012, AGM-***2, festgestellten, nicht zum Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zählenden Grundstücke allesamt mit Erträgen aus der Substanz angeschafft wurden und diese Grundstücke daher als Substanzerlöse dem Substanzwert im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzurechnen sind. Dies ergibt sich aus den unter Punkt I.1. angeführten Grundbuchsurkunden und der dadurch dokumentierten Art und Weise, wie die betreffenden Grundstücke erworben wurden. Seitens der Beschwerdeführer wurde nichts vorgebracht, das nahelegen könnte, dass einzelne der betreffenden Grundstücke nicht mit Erträgen aus der Substanz, sondern mit Eigenmitteln der Agrargemeinschaftsmitglieder angeschafft worden wären. Die Beschwerdeführer gestehen in ihren Stellungnahmen vom 5.4.2016 selbst zu, dass die Grundstücke mit dem Geld auf dem Konto der Agrargemeinschaft – nicht also etwa mit Eigenmitteln der Beschwerdeführer – dazugekauft wurden.
Die Grundstücke ***/55, ***/56 und ***/57 wurden nach Erlassung der Haupturkunde vom 24.09.1943, V-***1, mit der für die Agrargemeinschaft Z-Dorf ein – grundbücherlich nicht durchgeführter - Regulierungsplan erlassen wurde, erstanden und erst aufgrund der Revidierten Haupturkunde vom 18.01.1965, V-***2, grundbücherlich ins Eigentum der Agrargemeinschaft Z-Dorf übertragen. Der Erwerb der Grundstücke ***/55, ***/56 und ***/57 erfolgte durch die Fraktion Z und zwar durch den vertraglich am 17.3.1944 abgeschlossenen Tausch mit im Eigentum der Fraktion Z befindlichen Grundstücken, sodass dieser Grundstückserwerb jedenfalls durch Nutzung der Substanz zustande kam. Die restlichen der im genannten Spruchpunkt I.2. angeführten Grundstücke wurden nach dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung mittels Regulierungsplan vom 18.01.1965, V-***2 (Revidierte Haupturkunde), erworben.
Bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-Dorf handelt es sich insofern aber um keine – in den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen angesprochene – seltene Mischform aus herkömmlicher Agrargemeinschaft und atypischer Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die gegenständlichen Satzungsbestimmungen gelten hinsichtlich aller Grundstücke des atypischen Gemeindeguts im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 einschließlich der sog. „Ersatzanschaffungen“, somit aber vor dem Hintergrund, dass es sich bei allen als Nichtgemeindegut festgestellten Grundstücken des Regulierungsgebietes um solche Ersatzanschaffungen handelt, für sämtliche Grundstücke des Regulierungsgebietes.
Insofern musste die gegenständliche Satzung aber auch nicht zwischen den Grundstücken des atypischen Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und den Nichtgemeindegutsgrundstücken differenzieren, da die Sonderbestimmungen des 2. Unterabschnittes (§§ 36a bis 36k) des TFLG 1996 sowie in weiterer Konsequenz auch die Satzungsbestimmungen auf alle Grundstücke des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z-Dorf anzuwenden sind.
3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen, nämlich die Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Satzungsbestimmungen, aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)