LVwG T LVwG-2015/40/2507-7

LVwG-2015/40/2507-7Tribunal administratif régional7 avr. 2016

Regest

Altbestandsbereich; Planunterlagen, 12 Tage Vorbereitungszeit ausreichend

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/40/2507-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2507.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Herrn B B, Adresse X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C C, Adresse, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.08.2015, Zahl ****1 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe als Folge gegeben, als dass die Baubewilligung gemäß den mit dem Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol versehenen, diesem mit Eingabe vom 12.02.2016 vorgelegten Plänen gemäß § 27 Abs 6 TBO 2011 erteilt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.09.2014, Zahl LVwG-2014/40/1590-3 verwiesen.

Mit Bauansuchen vom 19.12.2014 beantragte der Bauwerber, Herr A A, Adresse, X beim Bürgermeister der Gemeinde X die baubehördliche Bewilligung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands sowie für diverse Umbauten am Bestand laut Bescheid vom 15.02.1972, Zahl ****2.

Mit Eingabe vom 11.05.2015 wurde vom nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen festgehalten, dass die eingereichte Farbgebung nicht mit den tatsächlich bewilligten Stand übereinstimme. Die im Einreichplan aus dem Jahr 1972 bewilligten Stände seien entsprechend zu übernehmen und als Bestand (bewilligt) und Änderungen zur Bewilligung als Abbruch (gelb) und neu (rot) darzustellen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 21.05.2014 (gemeint wohl 2015) wurde der Bauwerber aufgefordert, binnen 14 Tagen neue Einreichpläne mit passender Farbgebung nachzureichen.

Mit Eingabe vom 28.05.2015 wurde ein neuerliches Baugesuch samt entsprechenden Planunterlagen vom Bauwerber eingereicht.

Mit Eingabe vom 28.05.2015 wurde ein hochbautechnisches Gutachten erstattet. Zusammenfassend wird vom hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde X festgehalten, dass sämtliche Wand- bzw Gebäudehöhen dem bewilligten Stand entsprächen. Die Änderungen würden somit lediglich innerhalb der bewilligten Gebäudehülle stattfinden. Wie im Befund angeführt, sei festzuhalten, dass das Gebäude lediglich im Bereich des Aufenthaltsraumes und nur im Erdgeschoß in die Mindestabstandsfläche rage. Im Übrigen seien sämtliche Gebäude- und Wandhöhen, vor allem auch jene im Mindestabstandsbereich eingehalten (rechtmäßig bestehendes Gebäude). Wesentlich für die Sanierung der Abstandsverletzung im Bereich des Aufenthaltsraumes sei, dass der zwischen der geplanten und der Bestandsmauer neu gebildete Hohlraum nicht als Teil des Wohnzimmers, sondern als Teil des Lagers oder als separates Lager angesehen bzw genutzt werde.

Mit Kundmachung vom 01.06.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.06.2015 wurde die mündliche Bauverhandlung für Montag den 15.06.2015 anberaumt. Die Kundmachung enthält den Hinweis, dass Parteien ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwände erheben.

Mit Eingabe vom 10.06.2015 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung. Er habe die Kundmachung am 03.06.2015 erhalten. Angesetzt sei diese Verhandlung am 15.06.2015, also 12 Tage später, was nicht gesetzeskonform sei. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Tirol besage, dass seiner Beschwerde Folge gegeben worden sei. Zudem sei ihm auch vom Amt der Tiroler Landesregierung in seiner Beschwerde bereits Folge gegeben worden. Das Landesverwaltungsgericht habe dies nunmehr bestätigt. Herr E habe ihm am 03.06.2015 verschiedene Einreichunterlagen übergeben, die für ihn nicht nachvollziehbar seien. Es würden jetzt Bestandswände als Neubau deklariert und statt des Abbruches der Nebenräume noch zusätzliche Wände eingereicht. Dies sei vom LVwG bereits abgelehnt worden und werde jetzt von der Gemeinde wieder eingereicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2015, Zahl ****1 wurde dem Bauwerber die Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde dazu nach vollständiger Wiedergabe des hochbautechnischen Gutachtens festgehalten, dass sämtliche Wand- bzw Gebäudehöhen dem bewilligten Stand entsprechen würden und die Änderungen somit lediglich innerhalb der bewilligten Gebäudehülle stattfinden würden. Der Einspruch des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde abgewiesen, da die Darstellung im Einreichplan gemäß dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen entspreche.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass aufgrund der Komplexität der Angelegenheit zumindest 14 Tage Vorbereitungszeit für die Bauverhandlung angemessen gewesen wären. Gewährt worden seien aber nur 12 Tage. Es habe mehrere Varianten des Einreichplans gegeben, bei denen immer noch nicht klar sei, welche die gültige sei. Im Einreichplan seien diverse Wände falsch gekennzeichnet. Es sei schon im Gutachten des Amtssachverständigen Zahl ****4 festgehalten worden, dass der Einreichplan nicht der Planunterlagenverordnung entspreche. Da es sich beim vorliegenden Plan um denselben Plan handle, sei dieser wiederum abzulehnen. Im Einreichplan Variante 2 seien alle Wände als bereits bestehend gekennzeichnet. Eine solche Variante sei bereits vom Amt der Tiroler Landesregierung in ihrem Bescheid ****3 vom 11.12.2013 abgelehnt worden. Beim vorliegenden Einreichplan und damit auch beim vorliegenden Bauansuchen des Beschwerdegegners vom 19.12.2014 (Eingang Einreichplan 28.05.2015) handle es sich um eine entschiedene Sache. Die Garage überschreite im hinteren Bereich die höchste zulässige Gesamthöhe für Garagen. Aus den Naturaufnahmen, die von beiden Parteien anfänglich akzeptiert worden seien und von der Gemeinde X selbst bei der D GmbH in Auftrag gegeben wurden, ergäbe sich eine mittlere Gesamthöhe von 2,675 m. Da diese Messung im Rohbau stattgefunden habe, seien noch ca 30 cm für die Dachkonstruktion hinzuzurechnen. Damit ergäbe sich eine mittlere Höhe von ca 2,975 m. Zusätzlich zu dieser Höhe befinde sich im hinteren Bereich der Garage ein Vorsprung der ebenfalls die zulässige Gesamthöhe überschreite. Hier betrage die Höhe der Wand 3,2 m. Bei diesem Teil der früheren Garage versuche der Beschwerdegegner durch die Einziehung einer neuen Wand und die dadurch erhoffte Umwidmung des neu entstehenden Raumes diesen zu legalisieren. Aber selbst bei einer bescheidgemäßen Ausführung überschreite dieser Raum nach der erhofften Umwidmung in Lagerraum für Gartenmöbel die maximale Höhe von 2,80 m. Im Bereich des Aufenthaltsraums sei der Mindestabstand von 4 m unterschritten.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst. Dieser stelle in seiner ersten Stellungnahme fest, dass die in der Einreichung vom 28.05.2015 (genehmigt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.08.2015) vorgenommene farbliche Darstellung der Neubauteile, des Bestandes und der Abbruchmaßnahmen, nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entspricht, da bei der Darstellung von einer falschen Grundlage ausgegangen wurde. In den Planunterlagen müsste daher aufbauend auf die im Befund aufgelisteten Punkte der tatsächlich bewilligte Bestand farblich grau dargestellt werden. Ausgehend von diesem bewilligten (Alt-)Bestand wären schließlich die geplanten (vom bereits bewilligten Bestand abweichenden) Änderungen rot (Neubauteile) bzw. gelb (abzutragende Bauteile) einzuzeichnen.

Mit Aufforderung zur Mängelbehebung gemäß § 13 Abs 3 AVG wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die im Gutachten beschriebenen Mängel zu beheben.

Mit weiterer Eingabe des Bauwerbers vom 12.02.2016 wurden geänderte Planunterlagen nachgereicht.

Zu diesen nachgereichten Planunterlagen wurde ein weiteres hochbautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. F F erstattet.

Der Vergleich der nunmehr bei der Gemeinde X eingebrachten und geänderten Planunterlagen (eingelangt am 9.02.2016) mit jenen Planunterlagen, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.02.1972, Zl. ****2, genehmigt wurden hat gezeigt, dass die aufgezeigten planlichen Abweichungen entsprechend eingearbeitet wurden und die farbliche Darstellung der Bestands-bauteile (grau), der Neubauteile (rot) und der abzutragenden Bauteile (gelb) aufbauend auf die mit Bescheid vom 15.02.1972 genehmigten Planunterlagen erfolgte. Aufgrund dieses Umstandes kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass dem Mängelbehebungsauftrag bzw. dem Gutachten vom 17.12.2015, dadurch nunmehr entsprochen wurde und die Planunterlagen den Vorgaben der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen.

Mit Ladungsbeschluss vom 25.02.2016 wurden die Parteien für die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 06.04.2016 geladen. Gleichzeitig wurde den Parteien das hochbautechnische Gutachten übermittelt, sowie die Möglichkeit geboten, beim Landesverwaltungsgericht Einsicht in die Planunterlagen zu nehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2016 wurden die nunmehrigen Planunterlagen und das hochbautechnische Gutachten in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eingehend erörtert.

II.Rechtslage:

Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF maßgeblich. Es gelten folgende Bestimmungen:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

[…]“

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;

b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie offene Schwimmbecken;

c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2 und 3 lit. c sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 3 lit. e sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 bleibt unberührt.

(5) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3 lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

(7) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.

(8) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise),

a)wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder

b)wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung, so ist die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig.

(9) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4 oder 6 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig, wenn

a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird,

b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird und

c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung und die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen.(10) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.“

„§ 22

Bauansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

b)soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstiger baulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließung des Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass dieser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Abwasserbeseitigung sichergestellt ist;

c)ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke einschließlich der Namen und Adressen der Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;

d)den Bewilligungsbescheid

1. der Agrarbehörde, wenn der Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen oder

2. der Umlegungsbehörde, wenn der Bauplatz in ein Umlegungsverfahren einbezogen ist und Bauvorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Umlegungsbehörde bedürfen;

dies gilt auch für entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts;

e)im Fall des § 19 Abs. 4 eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.

(3) Wenn dies in den Fällen des

a)§ 3 Abs. 2 erster Satz zur Gewährleistung eines im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichenden Schutzes vor Naturgefahren oder

b)§ 3 Abs. 3 zur Gewährleistung des Schutzes vor schweren Unfällen oder vor einer Vergrößerung des Risikos oder einer Verschlimmerung der Folgen solcher Unfälle

erforderlich ist, ist dem Bauansuchen ein Sicherheitskonzept anzuschließen.

(4) Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.

(5) Ist aufgrund der Größe und der Ausgestaltung eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden, die Verwendung als Einkaufszentrum nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung und, sofern darin mehrere Betriebe untergebracht sind, auch über die betriebsorganisatorischen Verhältnisse dieser Betriebe zueinander glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Einkaufszentrum nicht beabsichtigt ist.“

„§ 26

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und

b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,

geltend zu machen.

(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“

Weiters sind nachfolgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (WV) idgF maßgeblich:

„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

III.Erwägungen:

Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Dies gilt auch für Nachbarn, die im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung beibehalten haben (vgl etwa VwGH 27.06.2006, Zahl 2006/06/0015 ua).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 1** KG X, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst 2** KG X angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.

Der Beschwerdeführer brachte bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass ihm eine zu kurze Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung eingeräumt worden wäre. Er bemängelt eine Frist von 12 Tagen als zu kurz. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB 10.12.2013, Zahl 2013/05/0206 ua) die Behörde gemäß § 41 Abs 2 erster Satz AVG verpflichtet ist, die Teilnehmer an einer mündlichen Verhandlung so rechtzeitig zu verständigen, dass sie die Möglichkeit haben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von 8 Tagen zwischen der Verständigung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint. Will ein Beteiligter, der an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, verhindern, dass der Verfahrensfehler der zu knappen Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung heilt, muss er (diesfalls spätestens am Tag vor der Verhandlung) einen Vertagungsantrag stellen.

Festzuhalten ist, dass in dieser Sache bereits zahlreiche Bauvorhaben vor der belangten Behörde abgeführt wurden und auch diesbezüglich mehrere Planunterlagen im Bauakt aufliegen. Inhaltlich geht es ausschließlich um die Herstellung des Mindestabstands von 4 m im Bereich des Erdgeschoßes und der Garage beim bestehenden Wohnhaus auf Gst 2** KG X. Von einer komplexen Sache kann hier keine Rede sein. Erhebliche Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht erkennbar und wurden diesbezüglich auch vom Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen dazu erstattet. Eine Vorbereitungszeit von 12 Tagen erscheint dem Landesverwaltungsgericht daher mehr als ausreichend, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig und vorbereitet bei der Verhandlung zu erscheinen. Ein Vertagungsantrag wurde im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.06.2015 ebenfalls nicht gestellt. Nicht nachvollziehbar erscheint es dem Verwaltungsgericht darüber hinaus wie der Beschwerdeführer eine zweiseitige Eingabe rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erstatten konnte und andererseits gehindert gewesen wäre, entsprechende Einwendungen rechtzeitig zu erheben. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Darüber hinaus ist dieser Verfahrensmangel jedenfalls mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geheilt.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich um eine entschiedene Sache handle. Dazu wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen veranlasst und hat dieser wiederum in seinem ersten Gutachten festgestellt, dass die in der Einreichung vom 28.05.2015 vorgenommene farbliche Darstellung der Neubauteile, des Bestandes und der Abbruchmaßnahmen nicht der Planunterlagenverordnung 1998 entspricht, da bei der Darstellung von einer falschen Grundlage ausgegangen wurde. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden daraufhin die Pläne vom Bauwerber korrigiert und konnte vom hochbautechnischen Amtssachverständigen letztlich mit Gutachten vom 23.02.2016 festgestellt werden, dass die eingereichten Planunterlagen nunmehr der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen. Der Einwand der entschiedenen Sache konnte sohin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeräumt werden.

Letztlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Mindestabstände gemäß § 6 TBO 2011 nicht eingehalten wären. Diesbezüglich ist auf das hochbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen Ing. F F vom 17.12.2015 zu verweisen, wonach in den Planunterlagen die gegenüber dem nunmehrigen Lager bzw Hohlraum gerichtete Wand zum Wohnzimmer bereits einen geforderten Abstand von 4 m zur Grundgrenze aufweist, wodurch den Forderungen des § 6 Abs 2 TBO 2011 Rechnung getragen wurde und hier kein Aufenthaltsbereich vorhanden ist.

Wenn der Beschwerdeführer weiters eine Überschreitung der zulässigen mittleren Wandhöhe des Garagengebäudes moniert, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eine Änderung der Wandhöhe der Garage gegenüber dem Beschwerdeführer nicht einmal projektsgegenständlich ist. Eine allfällig, abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung, erfolgte Bauführung wäre im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens zu überprüfen.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtswidrigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einerseits beseitigt werden konnten, andererseits haben sich die geltend gemachten Abstandsverletzungen als unbegründet erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

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