LVwG T LVwG-2016/16/0293-3

LVwG-2016/16/0293-3Tribunal administratif régional4 avr. 2016

Regest

Türe zwischen Raucherraum und Nichtraucherraum offen; Vormerkungen; Strafherabsetzung aufgrund bescheidener Einkommensverhältnisse

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/16/0293-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.16.0293.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des A Z, vertreten durch B Y Rechtsanwälte Ges.b.R., Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt L vom 08.01.2016, Zahl ---*****/****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.03.2016

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 8.000,-- auf Euro 5.000,-- (der Ersatzarrest auf 6 Tage) herabgesetzt.

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nunmehr Euro 500,--.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer aufgrund einer Kontrolle des Erhebungsamtes zur Last gelegt, dass er als Inhaber des Gastgewerbebetriebes „C“ in L in der Betriebsart „Restaurant“ seine Verpflichtungen nach dem Tabakgesetz missachtet habe, da die Trenntüre zwischen dem Raucherbetrieb und dem Nichtraucherbetrieb offen gewesen wäre, wodurch ein Rauchverbot bestanden habe.

Wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 4 iVm § 13a Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Ziffer 3 und § 13c Abs 2 Ziffer 4 Tabakgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000,--, Ersatzarrest von 11 Tagen, zuzüglich der Verfahrenskosten von Euro 800,-- verhängt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zunächst die Übertretung mit der Verantwortung bestritten, dass die Tür lediglich durch das Wechseln der Kellner zwischen den Räumen offen gewesen wäre aber nicht permanent. Außerdem sei die Strafe weit überhöht, da der Beschwerdeführer sehr überschuldet sei. Es wurde beantragt das Verfahren einzustellen in eventu die Strafe wesentlich herabzusetzen.

In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Erhebungsbeamtin der Stadt Innsbruck sowie die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes und des zweitinstanzlichen Aktes.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich:

Die Trennungstüre zwischen Nichtraucherraum und Raucherraum war am 17.11.2015 in der Zeit zwischen 14.07 Uhr bis 14.43 Uhr infolge eines Defektes ständig geöffnet, wobei im Raucherraum geraucht wurde, obwohl ein Rauchverbot aufgrund der mangelnden Trennung herrschte. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung weist der Beschwerdeführer zwei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf (eine vom 08.11.2011 in Höhe von Euro 3.000,-- und eine vom 11.07.2014 in der Höhe von Euro 6.400,--).

Rechtslage:

§ 13a Abs 1 Tabakgesetz

Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

§ 13a Abs 2 Tabakgesetz

Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

§ 13c Abs 1 Ziffer 3 Tabakgesetz

Die Inhaber von Betrieben gemäß § 13a Abs 1, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

§ 13c Abs 2 Ziffer 4 Tabakgesetz

Jeder Inhaber gemäß Abs 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

§ 14 Abs 4 Tabakgesetz

Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu bestrafen.

Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wirkung einer ständig offenen Türe zwischen Nichtraucherbereich und Raucherbereich vom 10.01.2012, Zahl 2009/11/0198, und vom 17.06.2013, Zahl 2012/11/0235, wird hingewiesen.

Wird eine solche Trennung nicht eingehalten, herrscht ein totales Rauchverbot in dem kontrollierten Betrieb.

Vor dem Hintergrund der Zeugenaussage der Beamtin des Erhebungsamtes und der Aussage des Beschwerdeführers ergibt sich kein Zweifel, dass die Türe infolge eines Defektes längere Zeit offen war, womit ein allgemeines Rauchverbot herrschte. Ebenso wurde in diesem Lokal geraucht.

Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Die zwei einschlägigen Vormerkungen sind als erschwerend zu werten. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sind sehr eingeschränkt, da er große Schulden zu zahlen hat und hiefür monatlich einen Tilgungsaufwand von Euro 6.000,-- aufzuwenden hat. Er muss diese Schulden noch zwei Jahre zahlen.

Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für einen Sohn, der studiert. Seine schlechten Einkommensverhältnisse werden auch durch den vorgelegten Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahre 2014 belegt.

Nur wegen der notwendigen Berücksichtigung dieser schlechten Einkommensverhältnisse im Sinn des § 19 VStG konnte die gegenständliche Geldstrafe trotz der Vormerkungen auf das spruchgemäße Maß herabgesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung war aber wegen der notwendigen Wirkung der Spezialprävention nicht möglich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Tabakgesetz ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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