LVwG T LVwG-2016/34/0322-8

LVwG-2016/34/0322-8Tribunal administratif régional31 mars 2016

Regest

Zurechnung; Anbringen; Mängelbehebungsauftrag; Vollmachtsurkunde

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/34/0322-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0322.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der A Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 03.12.2015, Zl **--, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung,

zu Recht:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Der von A Z, Adresse, mit Fax bei der Bezirkshauptmannschaft L am 01.09.2015 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft L vom 17.08.2015, Zl **--, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest:

Die B GmbH, Adresse, ist Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen -**** (D). C X ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH. A Z ist bei der B GmbH als Mitarbeiterin tätig.

Der Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen -**** (D), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, wurde am 15.02.2015 um 10.02 Uhr auf der mautpflichtigen A 12 Inntal Autobahn im Gemeindegebiet von L bei Straßenkilometer 3,800, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: M, gelenkt. Mittels eines automatischen Überwachungssystems stellte die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft fest, dass an der Windschutzscheibe dieses Personenkraftwagens keine gültige Mautvignette angebracht war. Zu einer Betretung kam es nicht. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft forderte die B GmbH als Zulassungsbesitzerin mit Schreiben vom 26.03.2015 zur Zahlung der Ersatzmaut auf. Dieser Aufforderung kam die B GmbH nicht nach.

Mit Schreiben vom 03.06.2015, der B GmbH zugestellt am 12.06.2015, verlangte die belangte Behörde von der B GmbH als Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 Auskunft darüber, wer das Fahrzeug (PKW) mit dem behördlichen Kennzeichen -**** (D) am 15.02.2015 um 10.02 Uhr im Gemeindegebiet von L, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: M, auf der A 12 Inntal Autobahn bei km ,** gelenkt hatte. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthielt folgenden Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach den oben genannten Rechtsvorschriften strafbar.“.

Die B GmbH beantwortete die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 03.06.2015 in weiterer Folge nicht.

Mit am 28.08.2015 zugestellter Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.08.2015, Zl **--, wurde C X als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B GmbH eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Last gelegt.

Am 01.09.2015 langte bei der belangten Behörde ein von der Faxnummer der B GmbH abgesandtes und auf Briefpapier der B GmbH verfasstes und von A Z unterschriebenes Schreiben mit nachfolgendem Inhalt ein:

„Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.08.2015

Postalischer Eingang am 28.08.2015

Geschäftszahl: **--

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß der og Strafverfügung erheben wir hiermit Einspruch.

Aufgrund des uns überlassenen Fotos ist klar zu erkennen, dass eine Fahrzeugvignette kenntlich am Fahrzeug angebracht wurde.

In der Anlage 1 übersenden wir Ihnen die damalige angebrachte Vignette als Nachweis und zu unserer Entlastung.

Sollten Sie dies nicht akzeptieren, so ist die Kanzlei D W, Adresse vertretungsberechtigt.

Mit freundlichen Grüßen

iA A Z

B GmbH“.

Mit Schreiben vom 21.09.2015 forderte die belangte Behörde A Z auf, den Einspruch entweder persönlich von C X unterschreiben zu lassen oder eine auf sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen. Hierfür setzte die belangte Behörde A Z eine Frist von zwei Wochen. Das Schreiben der belangten Behörde enthielt den Hinweis, dass der Einspruch zurückgewiesen wird, wenn der Mangel innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht behoben wird.

Von einer auf a.z@bgmbh.xyz lautenden E-Mail-Adresse wurde der belangten Behörde unter Verwendung der Signatur der B GmbH und unter Übermittlung eines mit 25.09.2015 datierten Schreibens wörtlich Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich Ihnen unser Antwortschreiben auf Ihr Schreiben vom 21.09.2015.

Mit freundlichen Grüßen

A Z“.

Mit von A Z unterschriebenem Schreiben vom 25.09.2015 wurde der belangten Behörde unter Verwendung des Briefpapiers der B GmbH Folgendes zur Kenntnis gebracht:

„Ihr Schreiben vom 21.09.2015

Geschäftszahl: **--

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Ihrem og Schreiben fordern Sie uns auf, die Beschuldigte unterschreiben zu lassen. Die Beschuldigte ist aber die Firma B GmbH.

Die Firma B GmbH ist eine juristische und eigenständige Person und daher ist unser Schreiben rechtens.

Wir bitten Sie, uns Ihr Anliegen zu detaillieren.

Mit freundlichen Grüßen

iA A Z

B GmbH“.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den von A Z per Fax bei der Bezirkshauptmannschaft L am 01.09.2015 eingebrachten Einspruch gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Einspruch insbesondere dann zurückzuweisen sei, wenn die als Einspruchswerber auftretende Person zur Einbringung des Einspruchs nicht legitimiert sei. Zudem sei trotz des erteilten Mängelbehebungsauftrags vom 21.09.2015 keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden.

Von einer auf a.z@bgmbh.xyz lautenden E-Mail-Adresse wurde der belangten Behörde unter Verwendung der Signatur der B GmbH und unter Übermittlung eines mit 21.12.2015 datierten Schreibens am 22.12.2015 wörtlich Folgendes mitgeteilt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich Ihnen unser Antwortschreiben auf Ihr Schreiben vom 03.12.2015.

Mit freundlichen Grüßen

A Z“.

Mit von A Z unterschriebenem Schreiben vom 21.12.2015 wurde unter Verwendung des Briefpapiers der B GmbH Folgendes mitgeteilt:

„Beschwerde gegen Ihren Bescheid vom 03.12.2015

Geschäftszahl: **--

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erheben wir Beschwerde gegen den og Bescheid.

Bitte senden Sie weiteren Schriftverkehr an die Kanzlei D W, Adresse.

Des Weiteren werden wir den Vorgang publik machen, da es geradezu lächerlich ist, anhand einer eventuell nicht ordentlich angebrachten Vignette einen Bescheid über 300,00 € Geldstrafe zu erlassen.

In diesem Zusammenhang bitten wir um Zusendung einer Richtlinie bezüglich des ordnungsgemäßen Anbringens.

Mit freundlichen Grüßen

iA A Z

B GmbH“.

Das gegenständliche Rechtsmittel wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2016 vorgelegt.

Mit E-Mail vom 18.02.2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol A Z um Klarstellung, wer Rechtsmittelwerber ist, auf und ersuchte A Z gegebenenfalls eine Vollmacht vorzulegen. Hierfür wurde eine Frist bis zum 23.02.2016 gesetzt. Diese E-Mail wurde sowohl A Z als auch der im Schreiben vom 21.12.2015 namhaft gemachten Rechtsanwaltskanzlei übermittelt.

Mit Schreiben vom 23.02.2016 zeigten D W Rechtsanwälte, Adresse, die anwaltliche Vertretung der B GmbH, vertreten durch C X, an und ersuchten um Erstreckung der mit E-Mail vom 18.02.2016 gesetzten Frist.

Mit E-Mail vom 23.02.2016 erstreckte das Landesverwaltungsgericht Tirol die mit E-Mail vom 18.02.2016 gesetzte Frist bis zum 15.03.2016.

Bis zum 15.03.2016 erfolgte keine Rückmeldung zur E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18.02.2016.

Mit E-Mail vom 16.03.2016 informierte das Landesverwaltungsgericht Tirol A Z und D W Rechtsanwälte darüber, dass davon ausgegangen werde, dass die B GmbH, Adresse K, das Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2015, Zl **--, erhoben hat, A Z von den nach außen vertretungsbefugten Organen der B GmbH zur Erhebung dieses Rechtsmittels beauftragt und bevollmächtigt worden war und die B GmbH nunmehr von D W Rechtsanwälte, Adresse, vertreten wird, sofern bis zum 18.03.2016 keine gegenteilige Rückmeldung erfolgt.

Mit Schreiben vom 18.03.2016 zeigten D W Rechtsanwälte die anwaltliche Vertretung von C X als Organ der B GmbH an und führten aus, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.08.2015 und auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.12.2015 namens und im Auftrag des Betroffenen, hier C X, als Organ der B GmbH, erhoben worden sei.

Mit E-Mail vom 22.03.2016 fasste das Landesverwaltungsgericht Tirol den Inhalt des Schreibens vom 18.03.2016 gegenüber A Z und D W Rechtsanwälte dahingehend zusammen, dass die mit E-Mail vom 22.12.2015 eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2015 C X zuzurechnen und A Z von C X zur Einbringung der Beschwerde beauftragt und bevollmächtigt worden sei. Weiters forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol A Z, die offenbar nicht von D W Rechtsanwälte vertreten werde, ausdrücklich auf, eine Vollmachtsurkunde, wonach sie von C X zur Einbringung der Beschwerde beauftragt und bevollmächtigt worden war, vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies darauf hin, dass die Beschwerde A Z persönlich zuzurechnen sein werde, sollte eine solche Vollmachtsurkunde nicht bis spätestens 30.03.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol einlangen. Zumal A Z nicht von D W Rechtsanwälte vertreten werde, werde die in weiterer Folge zu erlassende Entscheidung an A Z, per Adresse B GmbH, Adresse K, zuzustellen sein. Den Erhalt dieser E-Mail haben A Z und D W Rechtsanwälte bestätigt. Die E-Mail wurde weder von A Z noch von D W Rechtsanwälte beantwortet.

Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus den vorerwähnten Aktenstücken im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Akt.

Der obige unstrittige Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß den getroffenen Feststellungen bestand der Verdacht einer Übertretung des § 20 Abs 1 in Verbindung mit § 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG. Insofern war die belangte Behörde zu einer Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 berechtigt (vgl VwGH 28.02.1996, 96/03/0028). Die Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG 1967 wurde der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, nämlich der B GmbH, am 12.06.2015 zugestellt. Gemäß § 32 Abs 2 AVG endete die Frist für die Lenkerbekanntgabe am 26.06.2015 um 24.00 Uhr. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde die Auskunft, wer das Kraftfahrzeug am 15.02.2015 um 10.02 Uhr gelenkt hatte, nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, wie der B GmbH, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Insofern wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, nämlich C X, eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Last gelegt und ihm gegenüber die Strafverfügung vom 17.08.2015 erlassen. Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Der mit Schreiben vom 31.08.2015 erhobene Einspruch wurde von der Telefaxnummer der B GmbH abgesendet und auf Briefpapier der B GmbH verfasst. Der Einspruch wurde in der „Wir-Form“ gehalten und wies am Ende als Absender die Bezeichnung „i.A. A Z B GmbH“ auf.

Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof in einem gleich gelagerten Fall (vgl VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043) ausgesprochen hat, dass ein solcher Einspruch (in dem der Name des Beschuldigten weder im Text genannt wird noch als Absender aufscheint und sich kein Hinweis auf eine Bevollmächtigung durch den Beschuldigten findet) der juristischen Person zugerechnet werden kann, zeigt sowohl die Formulierung im Mängelbehebungsauftrag vom 21.09.2015 als auch die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde den Einspruch rechtschutzfreundlich C X, sohin dem Beschuldigten, zugerechnet, A Z als einschreitende Vertreterin gemäß § 10 Abs 1 AVG angesehen, demgemäß an sie den Mängelbehebungsauftrag gemäß § 10 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG gerichtet und ihr zugestellt sowie mangels Vorlage einer Vollmachturkunde auch ihr gegenüber den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl hierzu VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879).

Adressatin des angefochtenen Bescheides und damit beschwerdelegitimiert (vgl Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG) ist somit jedenfalls A Z. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozesshandlung (Einspruch) nicht dem Beschwerdeführer, sondern A Z zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Im angefochtenen Bescheid heißt es ja – wie bereits dargelegt – ausdrücklich, der vorliegende Einspruch sei nicht von C X, sondern von A Z, die dazu nicht legitimiert gewesen sei, eingebracht worden. Dies bedeutet weiters, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, dass der Einspruch vom 01.09.2015 nicht C X zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des Spruches konnte C X in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (VwGH 19.12.1984, 81/11/0119; 13.12.2000, 2000/03/0336). Insofern wäre auch von der Beschwerdelegitimation des C X auszugehen gewesen.

Wenngleich sich am Ergebnis nichts ändert, ist trotzdem zu klären, wem die mit Schreiben vom 21.12.2015 eingebrachte Beschwerde zuzurechnen ist:

Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass für Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es weder weiterer Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens. Kann diese Frage nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen (vgl VwGH 06.07.2015, Ra 2015/04/0043).

Im Lichte dieser Judikatur wurde A Z mit E-Mail vom 18.02.2016 gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 37 AVG um Klarstellung, wer im gegenständlichen Verfahren als Rechtsmittelwerber anzusehen ist und gleichzeitig um Vorlage einer Vollmachtsurkunde, ersucht. Wenngleich weder der im Schreiben vom 31.08.2015 enthaltene Satz „Sollten Sie dies nicht akzeptieren, so ist die Kanzlei D W, Adresse, vertretungsberechtigt.“ noch das Ersuchen in der Beschwerde vom 21.12.2015 „Bitten senden Sie weiteren Schriftverkehr an die Kanzlei D W, Adresse.“ – bis zum Nachweis der Annahme durch den „Bevollmächtigten“ – für die belangte Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Anlass geboten hat bzw gebietet, die angeführten Rechtsanwälte dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diese Zustellungen vorzunehmen (vgl VwGH 30.10.2003, 2003/02/0139), übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol die E-Mail vom 18.02.2016 wunschgemäß auch an die in der Beschwerde namhaft gemachte Rechtsanwaltskanzlei.

Wie festgestellt, teilte die in der Beschwerde namhaft gemachte Rechtsanwaltskanzlei mit Schreiben vom 18.03.2016 zwar mit, dass die Beschwerde „namens und im Auftrag von C X, als Organ der B GmbH“ erhoben worden sei, wurde aber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, wonach C X A Z zur Einbringung der Beschwerde beauftragt und bevollmächtigt hatte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte A Z und die Rechtsanwaltskanzlei mit E-Mail vom 22.03.2016 insofern darüber in Kenntnis, dass die Beschwerde A Z zugerechnet wird, wenn bis zum 30.03.2016 keine entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.

Mangels Vorlage einer solchen Vollmachtsurkunde durch die nicht von der Rechtsanwaltskanzlei vertretene A Z rechnet das Landesverwaltungsgericht Tirol die mit E-Mail vom 22.12.2015 eingebrachte Beschwerde vom 21.12.2015 A Z persönlich zu.

In inhaltlicher Hinsicht wird nun zu klären sein, ob die belangte Behörde den A Z zugerechneten Einspruch vom 01.09.2015 zu Recht zurückgewiesen hat:

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Was unter „Mängel schriftlicher Anbringen“ zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift, hier § 10 Abs 1 AVG entnommen werden. Nach § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Das Fehlen der hier gemäß § 10 Abs 1 AVG erforderlichen schriftlichen Vollmachtsurkunde stellt einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar. Gemäß § 10 Abs 2 AVG hat die Behörde etwaige Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

In diesem Sinne hat die belangte Behörde A Z zunächst als Vertreterin des C X zugelassen und dieser mit Schreiben vom 21.09.2015 die Vorlage einer Vollmachtsurkunde binnen einer Frist von zwei Wochen aufgetragen. Im Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einspruch vom 01.09.2015 zurückgewiesen wird, wenn die Vollmachtsurkunde nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt wird.

Mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde hat die belangte Behörde den Einspruch vom 01.09.2015 zu Recht A Z zugerechnet (vgl VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879) und diesen mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.

Im Ergebnis war die Beschwerde der A Z folglich als unbegründet abzuweisen. Zumal der Einspruch der A Z aber mangels Parteistellung zurückzuweisen war, war der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte § 13 Abs 3 AVG zu streichen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfügung vom 17.08.2015, Zl **--, in Rechtskraft erwachsen ist.

Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zunächst gemäß 17 VwGVG in Verbindung mit § 37 AVG zu klären, wer Beschwerdeführer ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Rechtsmitteln im Zweifel eine Deutung zu geben ist, die dem darin zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbedürfnis so weit wie möglich entgegen kommt (vgl VwGH 28.07.1999, 97/09/0280), wurde die Beschwerde letztlich A Z zugerechnet. Auch die belangte Behörde hatte den Einspruch im Mängelbehebungsauftrag rechtsschutzfreundlich C X und damit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der B GmbH zugerechnet und A Z als dessen Vertreterin angesehen. Dass in einem solchen Fall A Z als Vertreterin des C X als Einschreiterin anzusehen und dementsprechend ihr der Einspruch mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zuzurechnen und schließlich ihr gegenüber der Einspruch mangels Parteistellung zurückzuweisen war, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879).

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Schütz

(Richterin)

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