LVwG T LVwG-2015/23/3081-2

LVwG-2015/23/3081-2Tribunal administratif régional29 janv. 2016

Regest

Verantwortlicher Beauftragter

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/23/3081-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.23.3081.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse, Z vom 09.11.2015, gegen das Straferkenntnis der Stadtgemeinde Y, Abteilung Verwaltungsstrafen, Zl xxx**1, vom 19.10.2015,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren gegen den Rechtsmittelwerber gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der KM-GmbH, Adresse, Z, zu vertreten, dass die KM-GmbH als Lebensmittelunternehmerin ein durch die Firma PT mit Sitz in Frankreich, Adresse, hergestelltes und vermarktetes Lebensmittel, und zwar Käse mit der Bezeichnung „*****“, nämlich drei Packungen mit einem Bruttogewicht von 270, 281 bzw. 282 Gramm, verpackt in einer zylinderförmigen Pressspanschachtel verschlossen mit einem Pressspanstülpdeckel (Überverpackung) und in einer mit Papier beschichteten, farblosen, teilweise verschweißten Kunststofffolie (Innenverpackung) – für die Lieferung bzw. Abgabe an den Endverbraucher bestimmt – am 11.02.2015 um 10:50 Uhr in deren Betriebsniederlassung in Y, Adresse, und zwar zum Verkauf in Verkehr gebracht habe, ohne, dass diesem Lebensmittel alle im Sinne der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) vorgeschriebenen Informationen über diese Lebensmittel beigefügt waren. Er habe damit, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der KM-GmbH, § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG iVm Art 19 Abs 1 lit d und Art 9 Abs 1 lit b LMIV verletzt, weshalb gemäß § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt würde. Die Höhe seiner Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 10,00 bestimmt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer zum Ersatz der Gutachterkosten in Höhe von € 82,16 verpflichtet, woraus sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 142,16 ergäbe.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde des AA vom 09.11.2015, ausgefertigt durch die Rechtsabteilung der KM-Firmengruppe. Darin wird darauf hingewiesen, dass bereits vor längerer Zeit ein Verantwortlicher gemäß § 9 VStG bestellt sei, nämlich Herr BB. Der Beschwerde wurde eine Kopie der Bestellungsvereinbarung vom 01.08.2013 vorgelegt, mit der Herr BB, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt worden sei.

Laut der vorgelegten Bestellungsvereinbarung, sei BB in seiner Funktion als „Marktmanager“ als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des LMSVG samt den damit in Zusammenhang stehenden österreichischen und europäischen Verordnungen und den Hygienebestimmungen mit Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften (LMKV usw.), Pestizide und Rückstände für aus der Zentrale des KM-Konzern gelieferte Ware, sowie weiterer ausdrücklich genannter Verwaltungsangelegenheiten zuständig. Der gesamte Verantwortungsbereich gelte nicht für den Bereich Fleisch und Fisch, jeweils frisch und tiefgekühlt.

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

„Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG):

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

[…]

(3) Wer

[…]

§ 93. Die Verantwortlichkeit bestimmt sich nach § 9 VStG.

Verwaltungsstrafgesetz (VStG):

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem eis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:

Laut Firmenbuch ist Herr AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, handelsrechtlicher Geschäftsführer und selbstständig vertretungsbefugtes Organ (im Sinne des § 9 Abs 1 VStG) der KM-GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse.

Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde auf den, bereits am 01.08.2013 bestellten, verantwortlichen Beauftragten BB hin. Dessen sachlicher Zuständigkeitsbereich umfasst laut Bestellung, die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften, insbesondere des LMSVG samt den damit in Zusammenhang stehenden österreichischen und europäischen Verordnungen und den Hygienebestimmungen – mit Ausnahme der Kennzeichnungsvorschriften (LMKV usw.), Pestizide und Rückstände für aus der Zentrale des KM-Konzern gelieferte Ware – der Abfallentsorgungsbestimmungen, der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne des § 23 Abs 1 ArblG (für die in dem Markt beschäftigten Arbeitnehmer außer Abteilung Fleisch und Fisch) wie insbesondere AZG, AuslBG, Vermarktungsgesetz, maß- und Eichgesetz, Preisauszeichnungsgesetz, der Kraftfahrzeug- und transportrechtlichen Normen wie insbesondere des KFG, FSG, Gewebeordnung sowie der Kontrolle und Wartung der vorhandenen Lifte und Kontrolle des vorhandenen Marktzugehörigen Fuhrparks inklusive der Betriebsmittel, sowie insbesondere der Wartung und laufenden Kontrolle der mechanischen Hilfsmittel im Markt wie zB Hebebühnen etc. Ausdrücklich wird angeführt, dass der Verantwortungsbereich nicht für den Bereich Fleisch und Fisch (jeweils frisch und tiefgekühlt) gilt.

Der örtliche Zuständigkeitsbereich ist auf die „Filiale Y“, sowie Auslieferungen aus jener Filiale beschränkt. Weiters räumt die Bestellung dem BB als verantwortlichem Beauftragten, ausdrücklich Anordnungsbefugnis in dem ihm zugewiesenen sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein, innerhalb der von der Geschäftsleitung vorgegebenen Rahmenbedingungen.

Mit seiner Unterschrift hat sich BB mit seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG einverstanden erklärt und sich verpflichtet den daraus erwachsenden, oben genannten, Verpflichtungen im Rahmen seiner entsprechenden Anordnungsbefugnis nachzukommen.

Die vorgelegte Bestellungsvereinbarung erfüllt damit alle Anforderungen des § 9 Abs 4 VStG und bewirkt klar erkennbar die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers und zur Vertretung nach außen befugten Organs AA, auf den wirksam bestellten verantwortlichen Beauftragten BB im Umfang der genannten örtlichen und sachlichen Zuständigkeit mit 01.08.2013. Die wirksame Übertragung schließt die verwaltungsstrafrechtliche Haftung des außenvertretungsbefugten Organs grundsätzlich aus (Raschauer/Wessely, VStG, § 9 Rz 13), unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs 6 VStG.

Daher ist der Tatvorwurf gegen AA nicht aufrecht zu erhalten und war der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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