LVwG T LVwG-2015/34/3048-3; LVwG-2015/34/3049-3

LVwG-2015/34/3048-3; LVwG-2015/34/3049-3Tribunal administratif régional19 janv. 2016

Regest

Anordnung Ersatzvornahme

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/34/3048-3; LVwG-2015/34/3049-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.34.3048.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.10.2015, Zl XX-****, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme in einer Angelegenheit des WRG 1959 und des TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf/Feststellungen:

A.Aufträge nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-****, wurden der Weggemeinschaft AA gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 und § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen:

„Die auf den Gpn 8, 8, 9 und 9, alle KG X, vorgenommene Bachverbauung eines namlosen Gerinnes im Bereich der BB ist vollständig zu entfernen und die verwendeten Materialien sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Lage der Bachverbauung kann dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan entnommen werden. Bei der Bachverbauung wurden verschiedenste Materialien, wie Alteisen, Eisenbahnschwellen aus Beton verwendet. In Summe handelt es sich um ca 50 Holzschwellen.

Bei den getätigten Verbauungsmaßnahmen handelt es sich einerseits um die Skarpierung von vorhandenen übersteilen Bruchrändern, die Abstaffelung der Erosionsstrecken zur Sohlhebung mittels Querwerke sowie die Errichtung von Einlaufrechen bei den einzelnen Wegquerungen. Die Querwerke wurden hauptsächlich aus Betonschwellen aus dem Bahnbau in holzkastenförmiger Bauweise mit Stahlträgerpilotierung errichtet. Daneben wurden auch mehrere Holzsperren aus entrindetem Lärchen- und Tannenholz errichtet.

Die Entfernung der gegenständlichen Verbauungsmaßnahmen hat bis zum 30.12.2011 zu erfolgen.“.

Infolge der Berufung gegen den Bescheid gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 traf der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 18.05.2012, Zl OP-****, folgende Entscheidung:

I.Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-****, wird gemäß § 66 Abs 4 AVG dahingehend abgeändert, als der Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann, gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 aufgetragen wird, die eigenmächtige Bachverbauung auf den Gst Nr 8 und 8, beide GB 1 X, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

II.Hinsichtlich der Bachverbauung auf den Gst Nr 9 und 9, beide GB 1 X, wird der Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann, gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 aufgetragen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides um eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, andernfalls die eigenmächtige Neuerung auf den Gst Nr 9 und 9, beide GB 1 X, ebenso zu entfernen ist.

Die gegen den Bescheid gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erhobene Berufung wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 18.12.2013, Zl KL-****, mit der Maßgabe als unbegründet ab, als dass

1. das Grundstück Nr 8, KG X, als von der Bachverbauung betroffenes Grundstück in den Spruch mitaufgenommen wurde,

2. die Frist für die Entfernung der Bachverbauung im Bereich der BB im Grenzbereich der Gpn 8, 8, 9 und 9, jeweils KG X, bis zum 30.06.2014, erstreckt wurde, und

3. die ordnungsgemäße Entsorgung der bei der Bachverbauung verwendeten Materialien vorgeschrieben und festgehalten wurde, dass die entfernten Materialien einem zur Sammlung oder Behandlung derartiger Abfälle Berechtigten zu übergeben sind und ein entsprechender Entsorgungsnachweis der Behörde unaufgefordert vorzulegen ist.

Im Übrigen wurde festgehalten, dass der erstbehördliche Spruch vollinhaltlich aufrecht bleibt.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-, in der Fassung der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2012, Zl OP-, und der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, Zl KL-****, erwuchs in Rechtskraft.

B.Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid:

Mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2014, Zl GJ-, teilte die Bezirkshauptmannschaft Y der Weggemeinschaft AA mit, dass sie der Verpflichtung gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-, in der Fassung der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2012, Zl OP-, und der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, Zl KL-, bisher nicht nachgekommen sei und setzte der Weggemeinschaft AA für die Erbringung dieser Leistung noch einmal eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens.

Im Schreiben vom 18.08.2014, Zl ***2014, teilte der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung der Weggemeinschaft AA über Nachfrage des Obmannes dieser Weggemeinschaft von 12.08.2014 wörtlich Folgendes mit:

„Aus Sicht des Schutzes vor Naturgefahren ist es nicht zu verantworten, die nichtfachgerechte und nicht dem Stand der Technik entsprechende, derzeit bestehende Bachverbauung im Gerinnebereich zu belassen. Aus ho Sicht ist dem Bescheid Folge zu leisten und die derzeitige Verbauung durch eine dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahme zu ersetzen.

Zur Frage der Kosten kann mitgeteilt werden, dass eine fachgerechte, dem Stand der Technik entsprechende Holzsperre, kostenmäßig zwischen EUR 15.000 – 20.000 liegt.“.

Mit Schreiben vom 19.01.2015 teilte die Weggemeinschaft AA infolge der Verfahrensanordnung vom 20.08.2014, Zl GJ-****, mit, dass sie den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 12.08.2014 um Mitteilung ersucht habe, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen überhaupt erforderlich seien, aber diesbezüglich keine Antwort erhalten habe. In weiterer Folge teilte der Obmann der Weggemeinschaft AA mit, dass die Leistung im Frühjahr 2015 erbracht werde.

Mit Bescheid vom 21.10.2015, Zl XX-, zugestellt der Weggemeinschaft AA am 29.10.2015, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y die mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2014, Zl GJ-, angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der Weggemeinschaft AA an.

Dagegen erhob die Weggemeinschaft AA, vertreten durch den Obmann, Adresse 1, mit E-Mail vom 23.11.2015 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte aus, dass in der Vollversammlung beschlossen worden sei, dass die Verbauungsmaßnahmen im Bereich der UW (Holzverbauung) auf eigene Kosten entfernt würden. Bezüglich der Verbauungen auf den Grundstücken der Weggemeinschaft, welche mit Betonschwellen durchgeführt worden seien, werde von der Weggemeinschaft ein Projekt eingereicht. Zumal der Wintereinbruch überraschend erfolgt sei, könnten die Maßnahmen erst nach Ende des Winters durchgeführt werden.

C.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.06.1988, Zl KM-****, und die mit diesem Bescheid in Kraft gesetzte Satzung eingeholt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 14.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Obmannes der Weggemeinschaft AA und eines Vertreters der belangten Behörde durch. Der Obmann der Weggemeinschaft AA sicherte zu, dass die Holzverbauung bis spätestens 30.05.2016 entfernt werde. Im Übrigen werde ein Projekt zur Genehmigung eingereicht. Der Vertreter der belangten Behörde setzte den Obmann der Weggemeinschaft AA darüber in Kenntnis, dass auch die Betonschwellen zu entfernen sind.

II.Beweiswürdigung:

Der dargestellte Verfahrensablauf bzw die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die oben zitierten Bescheide und die am 14.01.2016 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung.

III.Rechtliche Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2011, Zl MN-, in der Fassung der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2012, Zl OP-, und der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, Zl KL-****, rechtskräftig ist.

Nach § 4 Abs 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ist hier die mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.08.2014, Zl GJ-, erfolgte Androhung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist eine Prozessvoraussetzung und steckt den Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens ab. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Leistungsverpflichtung nicht innerhalb der Paritionsfrist nachgekommen, sodass die belangte Behörde die angefochtene Vollstreckungsverfügung erlassen hat. Exekutionstitel und damit Titelbescheid ist im vorliegenden Fall der Bescheid der belangten Behörde vom 14.09.2011, Zl MN-, in der Fassung der Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.05.2012, Zl OP-, und der Tiroler Landesregierung vom 18.12.2013, Zl KL-.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben. Schließlich liegt ein entsprechender Titelbescheid vor, wurde dieser gegenüber der Beschwerdeführerin wirksam und ist diese ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist sogar bis zum Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 14.01.2016 nicht nachgekommen. Darüber hinaus ist der Spruch des Leistungsbescheides und der Vollstreckungsverfügung bestimmt, war die Leistungsfrist ausreichend bemessen und ist die Erbringung der Leistung möglich. Zumal der Vollstreckungstitel weder nachträglich aufgehoben noch die geschuldete Leistung erbracht wurde (vgl VwGH 11.09.2003, Zl 2003/07/0059) oder die Vollstreckbarkeitsbestätigung nachträglich aufgehoben wurde, ist die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels auch nicht nachträglich weggefallen.

Insgesamt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insofern nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Schütz

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.