LVwG T LVwG-2015/27/0852-6

LVwG-2015/27/0852-6Tribunal administratif régional3 déc. 2015

Regest

Übertretung nach der GewO; Taxi-Gewerbe; einschlägige Vorstrafen; mangelnde Zuverlässigkeit; Entzug der Konzession

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/27/0852-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.27.0852.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z als Gewerbebehörde, vom 05.03.2015, Zahl ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen im Übrigen wird der angefochtene Bescheid dahingehend berichtigt, als es im Spruch anstelle der Wortfolge „§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994“ richtig § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl Nr 112/1996 idF BGBl I Nr 63/2014“ zu lauten hat.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, eingeschränkt auf die Ausübung mit 3 (in Worten drei) PKW“, Registernummer ****, im Standort Adresse 1 wegen mangelnder Zuverlässigkeit entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Gewerbeinhaber insgesamt 99 mal rechtskräftig strafvorgemerkt aufscheint und diese Übertretungen in Summe als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem vom Gewerbeinhaber ausgeübten Taxigewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Warnung des Ansehens des Berufstandes, zu werten seien.

Dagegen hat der Beschwerdeführer – anwaltlich vertreten – fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„C) Gründe der Rechtswidrigkeit:

I) Unrichtige Feststellungen:

1. Die Behörde hat auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass im Zuge der Ermittlungen festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer 99-mal rechtskräftig strafvorgemerkt aufscheinen würde.

Im angefochtenen Bescheid sind jedoch auf den Seiten 2 - 6 im Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft Z 54 Übertretungen und im Verwaltungsstrafregister des Stadtmagistrats Tirol 44 Übertretungen, sohin insgesamt 98 aufgezählt. Die Behörde hat daher entgegen den Beweisergebnissen eine Verwaltungsübertretung zu viel dem Beschwerdeführer zur Last gelegt.

2. Auf den Beschwerdeführer sind mehrere Fahrzeuge zugelassen, zum Teil als Taxis, zum Teil als Privatfahrzeuge. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *-60 ** war (es wurde mittlerweile abgemeldet) zwar auf den Beschwerdeführer zugelassen, es wurde jedoch ausschließlich von der Tochter des Beschwerdeführers, Frau B B, Adresse 2, privat verwendet. Dieses Fahrzeug war zu keinem Zeitpunkt als Taxi zugelassen und es wurde auch zu keinem Zeitpunkt zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Sinne des § 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz verwendet.

Nachstehende Verwaltungsübertretungen wurden von der Tochter des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *-60 **begangen:

Verwaltungsvorstrafenregister Bezirkshauptmannschaft Z:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

02.08. 2011


§ 103 Abs 2 KFG keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

EUR 70,00

24.11. 2012


§ 20 Abs 2 StVO

EUR 35,00

14.02. 2012


§ 20 Abs 2 StVO

EUR 50,00

21.05. 2012


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997 Entziehung der Kurzparkzonenabgabe

EUR 36,00

18.06. 2012


§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw, Ladung des Kfz

EUR 50,00

18.06. 2012


§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw. Ladung des Kfz

EUR 40,00

18.06. 2012


§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw. Ladung des Kfz

EUR 40,00

18.06. 2012


§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw. Ladung des Kfz

EUR 110,00

18.06. 2012


§ 103 Abs 1.Z 1 .KFG iVm § 19 Abs 2 KFG Unzulässiger

Zustand bzw. Ladung des Kfz

EUR 365,00

Verwaltungsvorstrafenregister Stadtmagistrat Z:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

06.11. 2011


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz

EUR 50,00

19.12. 2011


§.14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz

EUR 50,00

Die vorgenannten Verwaltungsübertretungen dürfen daher (da das Fahrzeug nicht als Taxi verwendet wurde und ausschließlich von der Tochter des Beschwerdeführers privat wurde) bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewerbeberechtigung nicht berücksichtigt werden.

B e w e i s : Einvernahme Frau B B, Adresse 2

Einvernahme Beschwerdeführer

3. Auch die nachstehende Verwaltungsübertretung der Bezirkshauptmannschaft Z kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nicht berücksichtigt werden;

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

16.09. 2013


§ 33 Abs 2 ASVG

EUR 400,00

Es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung „nur“ um eine Verletzung der An- und Abmeldepflicht der Pflichtversicherten (= von Dienstnehmern des Beschwerdeführers). Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers darf eine solche Verwaltungsübertretung unter anderem im Sinne des § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes nicht berücksichtigt werden.

4. Der Beschwerdeführer hat zudem einen Großteil der Verwaltungsübertretungen nicht selbst begangen. So wurden diese von den Mitarbeitern (Taxifahrern) des Beschwerdeführers begangen. Der Beschwerdeführer hat die Mitarbeiter auch mehrfach (nach den einzelnen Verwaltungsübertretungen) darauf hingewiesen, dass diese unter anderem die Straßenverkehrsvorschriften sowie die Vorschriften über die Personenbeförderung einzuhalten haben. Die verhängten Geldstrafen wurden teilweise vom Beschwerdeführer eingezahlt und vom Lohn des jeweiligen Mitarbeiters einbehalten, teilweise hat der jeweilige Mitarbeiter die Strafen selbst zur Einzahlung gebracht. Solche Vorgehensweisen sind in einem Taxiunternehmen auch nicht unüblich.

Die folgenden Verwaltungsübertretungen (Punkte a - c) können daher bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers, da diese durch Mitarbeiter des Beschwerdeführers begangen wurden, ebenfalls nicht berücksichtigt werden:

a)Durch den Mitarbeiter und Sohn des Beschwerdeführers, Herrn C A, wohnhaft in Adresse 3, wurden die folgenden Verwaltungs-übertretungen begangen:

Verwaltungsvorstrafenregister Bezirkshauptmannschaft Z:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhen

Kfz Kennzeichen

15.04. 2013


§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 4 Abs 2 der VO des LH von Tirol, LGBI Nr. 36/2011 Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet

EUR 50,00

-16*

03.06. 2013


§ 9 Abs 12 StVO Überfahren/Befahren von Sperrlinie

EUR 72,00

-05

14.08. 2013


§ 20 Abs 2 StVO

EUR 80,00

-06

22.10. 2013


§ 42 Abs 1 KFG

EUR 50,00

-06

21.01. 2014


§ 38 Abs 5 StVO iVm § 38 Abs 1 lit a StVO Rotlicht überfahren

EUR 72,00

-16*

08.04. 2014


§ 52 lit a Z3b StVO Einbiegen nach rechts verboten

EUR 50,00

-06

Verwaltungsvorstrafenregister Stadtmagistrat Z:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

Kfz Kennzeichen

20.12. 2012


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-05

08.01. 2013


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-06

08.01. 2013


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-06

14.01. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-06

26.03. 2013


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

03.04. 2013


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

08.04. 2013


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

14.05. 2013


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

05.03. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

05.03. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

05.03. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

05.03. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

b)Durch den Mitarbeiter Herrn D D, wohnhaft in Adresse 4,

wurden die nachstehenden Verwaltungsübertretungen begangen:

Verwaltungsvorstrafenregister Bezirkshauptmannschaft Z:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

Kfz Kennzeichen

04.05. 2012


§ 20 Abs 2 StVO

EUR 50,00

-16*

21.05. 2012


§ 20 Abs 2 StVO

EUR 50,00

-06

14.06. 2012


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997 Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen

EUR 36,00

-06

28.09. 2012


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz (ParkAbgG) 1997 Parken ohne Parkschein

EUR 36,00

-16*

22.08. 2013


§ 52 lit a Z 10a StVO Geschwindigkeitsüber- schreitung außerhalb eines Ortsgebietes

EUR 50,00

-06

22.08. 2013


§ 52 lit a Z 10a StVO Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Inntalautobahn

EUR 80,00

-06

22.08. 2013


§ 52 lit a Z 10a StVO Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Inntalautobahn

EUR 50,00

-06

22.08. 2013


§ 52 lit a Z 10a StVO Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Inntalautobahn

EUR 50,00

-06

12.02. 2014


§ 20 Abs 2 StVO

EUR 35,00

-05

18.09. 2014


§ 52 lit b Z 15 StVO Falsche Fahrtrichtung

EUR 60,00

-28*

02.10. 2014


§ 52 lit a Z 6c StVO Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge

EUR 60,00

-28*

Verwaltungsvorstrafenregister Stadtmagistrat Z:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

Kfz Kennzeichen

19.12. 2011


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

30.12. 2011


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-16*

09.01. 2012


§ 99 Abs 3 it a StVO

EUR 45,00

-16*

09.01. 2012


§ 99 Abs 3 it a StVO

EUR 45,00

-16*

14.02. 2012


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz

EUR 50,00

-05

14.02. 2012


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz

EUR 50,00

-05

14.02. 2012


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz

EUR 50,00

-05

05.03. 2012


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabengesetz

EUR 50,00

-05

c)Durch den Mitarbeiter E E, wohnhaft in Adresse 1, wurden die nachstehenden Verwaltungsübertretungen begangen:

Verwaltungsvorstrafenregister Stadtmagistrat Z:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

Kfz Kennzeichen

16.06. 2012


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-06

22.06. 2012


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-06

22.06.2012.


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 50,00

-06

03.07. 2012


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-06

27.09. 2012


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-05

13.04. 2013


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-05

12.04. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-05

04.06. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 150,00

-16*

06.06. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 95,00

-06

25.07. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 25,00

-28*

04.08. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-28*

18.08. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 45,00

-28*

19.11. 2014


§ 99 Abs 3 lit a StVO

EUR 25,00

-16*

B e w e i s :Einvernahme C A, Adresse 3

Einvernahme D D, Adresse 4

Einvernahme E E, Adresse 1

Einvernahme Beschwerdeführer

Tageslosungen C A

Tageslosungen D D

Tageslosungen E E

II)Rechtliche Beurteilung:

1)Die Behörde hat bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art 6 StGG) zu berücksichtigen (vgl für das Güterbeförderungsrecht etwa VwGH vom 30, Juni 2011, 2010/03/0062, mwN, und für das GelVerkG etwa VwGH 28. Jänner 2010, 2007/03/0131). So wurde der Beschwerdeführer nicht auf einen möglichen Entzug der Gewerbeberechtigung hingewiesen, insbesondere wurde er auch nicht gewarnt, dass eine etwaige Entziehung aufgrund der Verwaltungsübertretungen möglich sei. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis davon, dass im Falle von einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen seine Gewerbeberechtigung entzogen werden könnte.

Es ist daher nicht sachgerecht, dem Beschwerdeführer das Gewerbe zu entziehen, insbesondere ohne vorherige Androhung der Entziehung der Gewerbeberechtigung.

2)Zudem ist es auch nicht gerechtfertigt, aufgrund der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen dem Beschwerdeführer das Gewerbe zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Fahrzeuge (4-5) und mehrere Angestellte (4-5) in seinem Taxiunternehmen und es wurden in einem Zeitraum von über 4 Jahren nur geringfügige Verletzungen der Verwaltungsvorschriften begangen. Es ist daher nicht verhältnismäßig, dem Beschwerdeführer das Gewerbe zu entziehen, da der Beschwerdeführer (wie bereits unter dem Punkt C) I) 4. a-c ausgeführt), eine Vielzahl von den Verstößen nicht selbst begangen hat, Falls das Gewerbe entzogen werden müsste, würde es ausreichen, dem Beschwerdeführer das Gewerbe nur für eine bestimmte Zeit gemäß § 87 Abs 3 GewO zu entziehen. Unter anderem aus den vorgenannten Gründen ist zu erwarten, dass eine bloß befristete (kurzfristige) Maßnahme ausreichen würde, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern (vgl. VwGH 2013/04/0077 ua).“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden betreffend Tageslosungen der Herrn C A, D D und E E und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen B B, C A, D D und E E.

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Taxi-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, eingeschränkt auf die Ausübung mit 3 (in Worten drei) PKW“, Registernummer ****, im Standort Adresse 1.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Behörde gemäß § 87 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 iVm § 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verpflichtet sei, die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers zu entziehen, da die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei, weil seitens der Behörde festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer in einem relativ kurzen Zeitraum (von 2011-2014) insgesamt 99 Verwaltungsübertretungen zu verantworten gehabt habe. All diese Verstöße seien gegen einschlägige, mit dem Berufszweig in Zusammenhang stehende, Verwaltungsvorschriften erfolgt (StVO, KFG, Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, Tiroler Parkabgabegesetz 2006, IG-L, ASVG, Gewerbeordnung 1994) es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 21.01.2015 hat die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW der Wirtschaftskammer Tirol eine Stellungnahme abgegeben und ausgesprochen, dass die Interessenvertretung die von der Gewerbebehörde beabsichtigte Gewerbeentziehung befürwortet.

Seitens der belangten Behörde wurde in die Strafverfügungen der belangten Behörde Einsicht genommen und wurden im Übrigen die Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Z in Kopie angefordert. Diese erliegen im behördlichen Akt.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nachfolgende – im Verwaltungsvorstrafenregister aufscheinende – rechtskräftige Verwaltungsübertretungen vorgehalten:

„Folgende Übertretungen scheinen im Verwaltungsvorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft Z gegen den Gewerbeinhaber, Herrn A A, auf:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

12.04. 2011


§ 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit b StVO Überfahren einer roten Ampel

70,00 €

02.08. 2011


§ 103 Abs. 2 KFG keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

120,00 €

16.06. 2011


§ 52 lit a Z 10a StVO Zone „30“ – Ge-schwindigkeitsübertretung

50,00 €

21.07. 2011


§ 38 Abs. 1 lit a StVO Nichteinhalten von der Haltelinie (bei Ampel)

60,00 €

08.08. 2011


§ 52 lit a z 10a StVO Zone „30“ – Ge-schwindigkeitsübertretung

50,00 €

09.11. 2011


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

09.11. 2011


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

09.11. 2011


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

11.11. 2011


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

11.11. 2011


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

24.11. 2011


§ 20 Abs. 2 StVO

35,00 €

30.11. 2011


§ 76a Abs. 1 StVO vorschriftswürdiges Befahren der Fußgängerzone

50,00 €

06.12. 2011


§ 52 lit a Z 10a StVO zu schnelles Fahren auf der Inntalautobahn

50,00 €

14.02. 2012


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

04.05. 2012


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

21.05. 2012


§ 14 Abs. 1 lit a iVm § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997 Entziehung der Kurzparkzonenabgabe

36,00 €

21.05. 2012


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

13.06. 2012


§ 103 Abs. 2 KFG keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

50,00 €

14.06. 2012


§ 14 Abs 1 lit a iVm § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997 Gültigkeitsdauer des Parkscheins abgelaufen

36,00 €

18.06. 2012


§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs. 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw. La-dung des KFZ

50,00 €

18.06. 2012


§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs. 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw. La-dung des KFZ

40,00 €

18.06. 2012


§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs. 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw. La-dung des KFZ

40,00 €

18.06. 2012


§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs. 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw. La-dung des KFZ

110,00 €

18.06. 2012


§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 19 Abs. 2 KFG Unzulässiger Zustand bzw. La-dung des KFZ

365,00 €

14.08. 2012


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

80,00 €

14.08. 2012


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

80,00 €

19.09. 2012


§ 20 Abs. 2 StVO

50,00 €

28.09. 2012


§ 14 Abs. 1 lit a iVm § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabegesetz (ParkAbgG) 1997 Parken ohne Parkschein

36,00 €

21.10. 2012


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

50,00 €

31.10. 2013


§ 16 Abs. 1 TirPersonenbefBO Auffah-ren auf Standplätze

100,00 €

07.02. 2013


§ 16 Abs. 1 TirPersonenbefBO Auffah-ren auf Standplätze

150,00 €

21.02. 2013


§ 16 Abs. 1 TirPersonenbefBO Auffah-ren auf Standplätze

150,00 €

15.04. 2013


§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzge-setz-Luft iVm § 4 Abs. 2 der VO des LH von Tirol, LGBl Nr 36/2011 Geschwindigkeitsüberschreitung im Sanierungsgebiet

50,00 €

03.06. 2013


§ 9 Abs. 1 StVO Überfahren/Befahren von Sperrlinie

72,00 €

12.06. 2013


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

36,00 €

12.06. 2013


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

36,00 €

12.06. 2013


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

36,00 €

16.09. 2013


§ 33 Abs. 2 ASVG

400,00 €

12.08. 2013


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

40,00 €

14.08. 2013


§ 20 Abs. 2 StVO

80,00 €

22.08. 2013


§ 52 lit a Z 10a StVO Geschwindig-keitsüberschreitung auf der Inntalautobahn

50,00 €

22.08. 2013


§ 52 lit a Z 10a StVO Geschwindig-keitsüberschreitung auf der Inntalautobahn

80,00 €

22.08. 2013


§ 52 lit a Z 10a StVO Geschwindig-keitsüberschreitung auf der Inntalautobahn

50,00 €

22.08. 2013


§ 52 lit a Z 10a StVO Geschwindig-keitsüberschreitung auf der Inntalautobahn

50,00 €

26.08. 2013


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

80,00 €

22.10. 2013


§ 42 Abs. 1 KFG

50,00 €

30.10. 2013


§ 42 Abs. 1 KFG Zulassung nicht an-gemeldet

80,00 €

21.01. 2014


§ 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit a StVO Rotlicht überfahren

72,00 €

12.02. 2014


§ 20 Abs. 2 StVO

35,00 €

08.04. 2014


§ 52 lit a Z 3b StVO Einbiegen nach rechts verboten

50,00 €

30.09. 2014


§ 103 Abs. 2 KGF keine rechtzeitige Auskunft über Lenker

50,00 €

18.09. 2014


§ 52 lit b Z 15 StVO Falsche Fahrtrich-tung

60,00 €

02.10. 2014


§ 52 lit a Z 6c StVO Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge

60,00 €

15.12. 2014


§ 4 BO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl Nr 951/1993 idgF

363,00 €

Folgende Übertretungen scheinen im Verwaltungsvorstrafenregister des Stadtmagistrats Z gegen den Gewerbeinhaber, Herrn A A, auf:

Datum

Geschäftszahl

Rechtsnorm

Strafhöhe

14.06. 2011


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

06.11. 2011


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

19.12. 2011


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

09.12. 2011


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

30.12. 2011


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

09.01. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

09.01. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

14.02. 2012


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

14.02. 2012


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

14.02. 2012


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

05.03. 2012


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

12.06. 2012


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

16.06. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

22.06. 2012


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

22.06. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

22.06. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

50,00 €

03.07. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

07.09. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

25,00 €

07.09. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

25,00 €

27.09. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

20.12. 2012


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

08.01. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

08.01. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

14.01. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

14.01. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

03.04. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

03.04. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

26.03. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

08.04. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

14.05. 2013


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

27.06. 2013


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

04.02. 2014


§ 14 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1 Tiroler Parkabgabengesetz

50,00 €

05.03. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

05.03. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

05.03. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

05.03. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

12.04. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

12.04. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

04.06. 2014


§ 134 Abs. 1 KFG

150,00 €

06.06. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

95,00 €

04.08. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

18.08. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

45,00 €

25.07. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

25,00 €

19.11. 2014


§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

25,00 €

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der von der Behörde eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Mit seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer Kopien betreffend Tageslosungen der Herrn C A, D D und E E vorgelegt, aus denen sich ergeben soll, dass die Verwaltungsübertretungen nicht vom Beschwerdeführer selbst begangen worden seien und wurde – wie oben ausgeführt – aufgelistet, welche Verwaltungsübertretungen in Wahrheit nicht vom Beschwerdeführer begangen worden seien.

Richtig ist, dass die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid fälschlich von 99 Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, tatsächlich liegen 97 dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretungen vor. Die belangte Behörde hat sich einerseits im angefochtenen Bescheid um eine Verwaltungsübertretung verzählt gehabt und sind im angefochtenen Bescheid tatsächlich nicht 99 sondern 98 Verwaltungsübertretungen aufgelistet und hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsvorstrafe durch die Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.07.2011, **** zur Last gelegt, die jedoch tatsächlich nicht den Beschwerdeführer, sondern Herrn F F betrifft.

Aus den im behördlichen Akt erliegenden Kopien betreffend die Strafverfügungen und Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Z und aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Strafverfügungen und Straferkenntnisse der Bürgermeisterin der Stadt Z ergibt sich jedoch im weiteren, dass die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Verwaltungsübertretungen dem Beschwerdeführer zur Last liegen. Die Verwaltungsübertretungen sind dem Beschwerdeführer gegenüber rechtskräftig geworden und betreffen Übertretungen, die im Zusammenhang mit dem vom Gewerbeinhaber ausgeübten Taxi-Gewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz stehen.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde näher dargelegt, welche Verwaltungsübertretungen nicht von ihm begangen worden seien und hat dabei letztlich 36 Verwaltungsübertretungen unbestritten gelassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei den – angeblich nicht von ihm begangenen – Verwaltungs-übertretungen aber auch solche aufgelistet hat, die tatsächlich ihn betreffen, da er in diesen Verwaltungsstrafverfahren als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges rechtskräftig bestraft wurde. Der Beschwerdeführer hat zugestanden, Zulassungsbesitzer sämtlicher Fahrzeuge, auch desjenigen, welches angeblich ausschließlich seine Tochter gelenkt hat, gewesen zu sein. Die von ihm angeführten Verwaltungsvorstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2011, ****, vom 18.06.2012, ****(5 Delikte), vom 22.10.2013, **** und vom Stadtmagistrat Z vom 04.06.2014, ****, sind sohin auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in jedem Fall ihm zur Last zu legen, weshalb dem Beschwerdeführer schon nach dieser Zählung 44 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen seit 02.08.2011 anzulasten sind.

Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen sollte, dass die restlichen ihm angelasteten rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen tatsächlich nicht von ihm begangen worden sein sollten, ist auf Folgendes zu verweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Originale der Tageslosungen betreffend die Fahrer C A, D D und E E vorgelegt. Aus diesen Tageslosungen lässt sich erkennen, dass tatsächlich in vielen Fällen, in denen dem Beschwerdeführer für eine gewisse Tatzeit eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde, als Fahrer jeweils einer der drei Vorgenannten in diesem Zeitraum aufscheint.

Jedoch ergibt sich auch dort bei der Auflistung jener Verwaltungsübertretungen, die durch Herrn C A begangen worden sein sollen, dass jedenfalls die Verwaltungsübertretung, die mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 14.05.2013, Zl **** zur Last gelegt wurde, tatsächlich nicht Herrn A angelastet werden kann, da er laut vorliegenden Aufzeichnungen zur Tatzeit, am 03.03.2013 04:18 Uhr das Fahrzeug nicht mehr gelenkt haben konnte, da er nur bis 04:00 Uhr an diesem Tag laut Aufzeichnungen mit dem Fahrzeug fuhr.

Ebenso ergibt sich für die angeblich von Herrn D D begangen Verwaltungsübertretungen, dass die Verwaltungsübertretung, die von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Strafverfügung vom 04.05.2012, ****, zur Last gelegt wurde, tatsächlich nicht von Herrn D D begangen worden sein kann, da zum Tatzeitpunkt am 21.01.2012 um 18:10 Uhr dieser laut den vorgelegten Aufzeichnungen das Fahrzeug noch nicht gelenkt hatte, da er erst ab 20:00 Uhr das Fahrzeug lenkte.

Auch die Verwaltungsübertretung, die mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.09.2012, ****, abgehandelt wurde, ist nicht Herrn D D zur Last zu legen, da dieser am 11.07.2012, 10:44-11:16 Uhr (Tatzeit) tatsächlich das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Dies ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Aufzeichnungen.

Weiters ist auch die Verwaltungsübertretung, die mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 14.02.2012, **** erledigt wurde, nicht Herrn D zuzurechnen, da dieser zum Tatzeitpunkt am 06.12.2011 10:43-11:49 Uhr tatsächlich das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Dies gilt auch für die Verwaltungsübertretung, die mit Strafverfügung vom 14.02.2012, **** dem Beschwerdeführer angelastet wurde. Zum Tatzeitpunkt am 07.12.2011, 10:13-10:36 Uhr ist Herr D laut Aufzeichnungen nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen. Dies gilt überdies auch für die Verwaltungsübertretung, die mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 05.03.2012, **** dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde. Am dortigen Tatzeitpunkt am 03.01.2012, 12:19-12:51 Uhr ist der Fahrer des Fahrzeugs ebenfalls nicht Herr D gewesen, wie sich aus den Aufzeichnungen ergibt.

Was die Verwaltungsübertretungen betrifft, die Herr E E begangen haben soll, ergibt sich aus den Aufzeichnungen, dass jene Verwaltungsübertretung, die der Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 22.06.2012, **** (in der Beschwerde irrtümlich ****) zugrunde liegt, tatsächlich nicht Herrn E anzulasten ist. Am Tatzeitpunkt, dem 27.04.2012, 01:22 Uhr ist Herr E nach den Aufzeichnungen nicht gefahren, da er nur bis 01:00 Uhr Dienst hatte. Auch die Verwaltungsübertretung, die der Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 03.04.2013, **** zugrunde liegt, kann nicht Herrn E angelastet werden, da zum Tatzeitpunkt am 16.01.2013, 09:45 Uhr keine Aufzeichnungen darüber vorliegen, dass Herr E das Fahrzeug gelenkt haben soll.

Weiters ist auszuführen, dass in den Verfahren bei der Bürgermeisterin der Stadt Z **** und **** der Strafbetrag jeweils über Einspruch des Beschwerdeführers herabgesetzt wurde, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Verwaltungsstraftaten anzulasten sind, da er sich – wenngleich nur wegen der Strafhöhe – in das Verfahren eingelassen hat.

Daraus ergibt sich wiederum, dass auch bei den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als nicht ihm selbst anzulastenden Verwaltungsübertretungen bezeichnete Verwaltungsübertretungen tatsächlich weitere 10 jedenfalls ihm anzulasten sind, sodass sich daraus insgesamt 54 Verwaltungsübertretungen seit dem Jahr 2011 ergeben, die dem Beschwerdeführer unabhängig von seinem weiteren Vorbringen er habe manche Verwaltungsübertretungen nicht begangen, in jedem Fall anzulasten sind.

Insgesamt darf jedoch nochmals darauf hingewiesen werden, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten 97 Verwaltungsübertretungen rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der jeweils angeführten Übertretungen der StVO, des KFG, des Tiroler Parkabgabegesetzes und des ASVG sowie der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung und der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr darstellen.

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der vorliegenden Urkunden und der Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers getroffen werden.

II.Gesetzliche Bestimmungen:

„§ 5

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder

3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde.“

III.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer 97 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen zur Last zu legen sind und diese rechtskräftigen Bestrafungen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht im Ansehen des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die in der jeweiligen Strafverfügung bzw im Straferkenntnis genannte Tat begangen hat, Bindungswirkung entfalten und somit auch das Landesverwaltungsgericht damit an die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte gebunden ist.

Dabei ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach nach dessen ständiger Rechtsprechung die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, dass damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen erfasst (vgl VwGH 17.12.2007, 2007/03/0201 ua). Liegt beispielsweise eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde – im Beschwerdeverfahren des Verwaltungsgericht – jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 24.09.2015, Ra 2015/02/0132 mit weiteren Nachweisen).

Wenn daher der Beschwerdeführer vorbringt, dass er die ihm in den genannten Verwaltungsstrafverfahren zur Last gelegten Übertretungen teilweise nicht selbst begangen habe, so ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die vorerwähnte Bindungswirkung unbeachtlich. Insbesondere kann nicht im gegenständlichen Zusammenhang ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren neu aufgerollt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat für den Fall, dass eine Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe auf den Wegfall der Zuverlässigkeit gestützt wird als Rechtsgrundlage nicht § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zur Anwendung zu gelangen, da der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 Gewo 1994 abschließend besondere Bestimmungen getroffen habe. Die Anführung einer falschen Rechtsnorm stelle aber nur einen Begründungsmangel dar, der jedoch nur im Fall seiner Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides zu führen habe. Ein Bescheid sei nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht oder teilweise unrichtig angebe, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden sei, also keine Norm den Bescheidinhalt tragen würde. Liegen hingegen Feststellungen vor, die die Voraussetzungen für die Entziehung der Konzession wegen mangelnder Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrsgesetz entsprechend wiedergeben, so ist die fehlerhafte Anführung des § 87 Abs 1 Z 3 Gewo 1994 kein wesentlicher Verfahrensmangel. (VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136 ua). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher die Richtigstellung der Rechtsgrundlage möglich und geboten.

Nach § 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ist im Fall rechtskräftiger Bestrafungen wegen schwerer Verstöße gegen Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, dem Umweltschutz, sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten die mangelnde Zuverlässigkeit zwingend anzunehmen, sodass es insofern nicht mehr auf eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes ankommt (vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136 ua). Im vorliegenden Fall liegen 97 (nach Zählung des Beschwerdeführers 54) rechtskräftige Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers vor, die im Zusammenhang mit dem vom Gewerbeinhaber ausgeübten Taxi-Gewerbe stehen.

Dabei ist zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Missachtung des Rotlichts im Fahrdienst oder auch Übertretungen der Betriebsordnungen für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr jeweils als schwere Verstöße im Sinn des § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz betrachtet (vgl VwGH 17.03.1999, 97/03/0303; VwGH 30.06.2011, 2009/03/0146 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer ist wegen Überfahrens einer roten Ampel mit Strafverfügung vom 12.04.2011, **** der Bezirkshauptmannschaft Z, 21.01.2014, **** der Bezirkshauptmannschaft Z wegen Missachtung des Rotlichts und mit Strafverfügung vom 10.12.2014, **** (im angefochtenen Bescheid irrtümlich mit 15.12.2014 datiert) wegen Übertretung nach § 4 BO 1994 rechtskräftig und von ihm nichtbestrittener Maßen jeweils einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden. Damit liegen sohin bereits 3 von sich aus schwere Verstöße gegen § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist aufgrund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zu schließen, dass in den Fällen des § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz die Zuverlässigkeit jedenfalls zu verneinen ist, ansonsten aber – als allgemeine Regel – zu prüfen ist, ob der Gewerbeinhaber dem gesetzlichen Erfordernis der Zuverlässigkeit genügt. Dabei kann auch auf die zum Begriff der Zuverlässigkeit entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden (vgl VwGH 30.06.1999, 97/03/0374). Eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist nicht notwendig, da sich die mangelnde Zuverlässigkeit nach der Regelung des § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz als zwingende Rechtsvermutung aus den in dieser Bestimmung genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/0146 ua).

Auch die dem Beschwerdeführer ansonsten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, die allesamt nicht getilgt sind, stellen schon in ihrer Gesamtheit wegen ihrer Vielzahl schwerwiegende Verstöße dar.

Hinzu kommt, dass die Übertretungen betreffend die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (16.06.2011, ****, 08.08.2011, ****, 09.11.2011, ****, 09.11.2011, ****, 09.11.2011, ****, 11.11.2011, ****, 11.11.2011, ****, 24.11.2011, ****, 14.02.2012, ****, 21.05.2012, ****, 19.09.2012, ****, 14.08.2013, ****, 12.02.2014, ****, der Bezirkshauptmannschaft Z) jeweils Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet, wobei vom Beschwerdeführer nur die Übertretungen vom 12.02.2014, vom 14.08.2013, vom 21.05.2012, vom 14.02.2012 und vom 24.11.2011 als nicht von ihm zu vertreten angeführt wurden, die übrigen Übertretungen jedoch eingestanden wurden und über dies auch auf der Autobahn bzw auf Schnellstraßen oder Freilandstraßen Verwaltungsübertretungen wegen zu schnellen Fahrens am 06.12.2011, ****, die von ihm nicht bestritten wurde und am 04.05.2012, ****, am 22.08.2013, ****, 22.08.2013, ****, 22.08.2013, ****, 22.08.2013, **** der Bezirkshauptmannschaft Z begangen wurden. Damit wurde jedenfalls die Sicherheit im Straßenverkehr in der Vielzahl der angeführten Fälle unbeachtet gelassen und liegen insofern ebenfalls schwerwiegende Verstöße im Sinn des § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz vor. Auch die Übertretungen betreffend die Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung 2000, LGBl Nr 48/2000 idF LGBl Nr 10/2013 betreffend Übertretungen hinsichtlich des Auffahrens auf Standplätze nach § 16 leg. cit. vom 31.10.2013, ****, 07.02.2013, ****, 21.02.2013, **** der Bezirkshauptmannschaft Z stellen schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten bzw die Personenbeförderung dar.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in einer erheblichen Anzahl von Fällen Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 2 KFG zu vertreten hat, was ebenfalls als schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten zu werten ist. Auch die Übertretung des § 33 Abs 2 ASVG (16.09.2013, **** der Bezirkshauptmannschaft Z) stellt einen schwerwiegenden Verstoß entgegen die Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten dar.

Schon hieraus ergibt sich, dass eine Vielzahl an schwerwiegenden Verstößen gemäß § 5 Abs 3 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz vorliegt und die übrigen Verwaltungsübertretungen in ihrer Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß angesehen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das Tatbestandselement der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0127). Dabei hat er beispielsweise festgehalten, dass angesichts von 9 rechtskräftig festgestellten Übertretungen von Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer ausgeübten Gewerbe zu beachten waren, in einem Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren dies als entsprechende Vielzahl von Verstößen, die sodann einen schwerwiegenden Verstoß darstellen zu werten ist (VwGH 13.06.2005, 2003/04/0089). Dabei ist nochmals darauf zu verweisen, dass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf den Fall des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes anwendbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen auch ausgesprochen, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ergangenen (rechtskräftigen) Straferkenntnisse nicht bestreitet, sondern deren Rechtmäßigkeit in Zweifel zieht, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, da die Behörde in der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm in den Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (einschließlich der subjektiven Tatseite) begangen hat, an diese Straferkenntnisse gebunden war (vgl VwGH 13.06.2005, 2003/04/0089). Nichts anderes gilt für das Landesverwaltungsgericht.

Die Verweigerung einer Lenkerauskunft in Bezug auf Firmenfahrzeuge ist als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften zu werten (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0129 ua).

Wenn in der Beschwerde weiters der Eventualantrag gestellt wird, dass der Bescheid des Stadtmagistrats Z (gemeint der Bürgermeisterin der Stadt Z als Gewerbebehörde) dahingehend abgeändert werden soll, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs 3 GewO nur für eine bestimmte Zeit entzogen wird, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs § 5 Abs 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz auch hinsichtlich der Möglichkeit einer befristeten Entziehung als besondere Bestimmung gegenüber § 87 Abs 3 GewO 1994 anzusehen ist. Demnach verlangt das Unionsrecht, dass im Fall der Bestrafung wegen bestimmter schwerer Verstöße die Zuverlässigkeit jedenfalls wegfällt (und damit die Berechtigung zur Ausübung des Berufs eines Personenverkehrsunternehmers zu entziehen ist), und dass die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit an eine „Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung“ geknüpft ist. Für eine bereits im Zeitpunkt der Konzessionsentziehung ausgesprochene Befristung, die ein automatisches Wiederaufleben der Berechtigung bloß aufgrund einer im Zeitpunkt der Entziehung angenommenen „günstigen Zukunftsprognose“ ermögliche, verbleibe daher – bei Vorlegen nichtgetilgter Bestrafungen wegen schwerer Verstöße der in § 5 Abs 3 Z 3 lit b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz genannten Art – kein Raum (vgl VwGH 30.06.2011, 2009/03/0136).

Daher war auch dem Eventualantrag kein Erfolg beschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Sigmund Rosenkranz

(Richter)

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