LVwG T LVwG-2015/16/2212-2

LVwG-2015/16/2212-2Tribunal administratif régional10 nov. 2015

Regest

Ansuchen um naturschutz- und naturparkrechtliche Bewilligung zur Altersdatierung von alpinen Klüften in der Kernzone des AB; Beschwerde; eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht zu erwarten - Unstimmigkeiten in der Gemeinde können keinen Widerruf begründen; Abweisung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/16/2212-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.2212.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der Gemeinde Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.07.2015, Zl ****, gegen

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben vom 27.04.2015 hat die Universität X, vertreten durch Ao. Univ.- Prof. Dr. A A bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die naturschutz- und nationalparkrechtliche Bewilligung zur Altersdatierung alpiner Klüfte in der Kernzone des AB innerhalb der in der AV-Karte 1:25.000 Nr 40 ABgruppe, ausgewiesen Alpenvereinsgrundbesitzgrenze angesucht. Für die Probeentnahme ist dasselbe Hand-Werkzeug (Hammer, Meißel, Strahlstock zur schonenden Bergung aus dem Eis ein Gasbrenner mit Flüssiggas) wie bei der Bergung an der Großkluft vorgesehen. Ein maschineller Abbau ist nicht notwendig. Als Zeitraum würde vorerst ein Rahmen von 5 Jahren gewählt, da die Suche nach diesen kleinen Kluftmineralien witterungsbedingt nur in den Sommermonaten erfolgen könne. Dem Ansuchen ist die Zustimmungserklärung des Österreichischen Alpenvereins angeschlossen. Im Gegensatz zur Vorgenehmigung ist dieses Ansuchen nicht mit der notwendigen Bewilligung von Flugbewegungen verbunden.

Der naturschutzfachliche Sachverständige B B hat dem Ansuchen unter folgenden Vorschreibungen zugestimmt:

1. Die Bewilligung wird bis 31.12.2019 befristet.

2. Hubschrauberflüge sind nicht zulässig.

3. Der Behörde ist nach Abschluss der Arbeiten jedes Jahr ein Kurzbericht zu übermitteln.

Er war der Ansicht, bei antragsgegenständlicher schonender Vorgangsweise und Einhaltung von Vorschreibungen könnten Beeinträchtigungen für Schutzgüter nach Natura 2000 von vornherein ausgeschlossen werden. Ebenso stimmte der Naturschutzbeauftragte von AB aufgrund des naturkundefachlichen Sachverständigengutachtens dem Antrag zu. Der Vertreter des AB machte im Wesentlich in folgende Einwendungen gegen das Projekt „fehlender Bezug zum Forschungskonzept im AB“ (2007). Für eine allfällige Beurteilung des Projekts im Sinne einer Forschung im öffentlichen Interesse wird die Einholung eines Gutachtens empfohlen – auch um die Frage zu klären, ob die Untersuchungen zwingend im AB durchgeführt werden müssen.

Akzeptanzprobleme aufgrund des vorangehenden Projekts in der ABwand desselben Antragstellers und damit Akzeptanz- und Deckungsprobleme des Nationalparks in der Projektgemeinde.

„Nicht-Wissenschaftliches Arbeiten“ könne aufgrund der eingesetzten Mitarbeiter und gegenständlicher Projektbeschreibung nicht ausgeschlossen werden (ständige Anwesenheit wissenschaftlicher Mitarbeiter müsse gewährleistet sein)

Es ist kein öffentliches Interesse feststellbar. In der Zwischenzeit wurden diese wissenschaftlichen Arbeiten, soweit es das S Landesgebiet betrifft, von der S Landesregierung mit Bescheid vom 26.06.2014, Zahl **** soweit sie das Salzburger Landesgebiet betreffen von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 26.07.2012, ****, genehmigt. Mit Schreiben vom 15.06.2015 stellte der wissenschaftliche Leiter nach Folgendes fest.

Im eingereichten Projekt zur Altersdatierung von alpinen Klüften werden Eingriffe in den Boden nur an Stellen gemacht, wenn eine alpine Kluft ersichtlich ist. Dabei handelt es sich um Regionen die überwiegend über 3.000 m Seehöhe liegen, und keine Alm- bzw Waldregionen betreffen. Eine genaue Ortsangabe mit GPS-Daten ist für die einzelnen Probenpunkte nicht möglich, weil die Lage der alpinen Klüfte im Gelände erst gefunden werden muss. Deshalb wurde auch eine Region in geologischen Einheiten der AB- und CD Decke ausgewählt. Eine derartige Vorgangsweise ist auch bei den anderen mineralogischen Nationalparkprojekten zur Mineraldokumentation im AB in Salzburg und Kärnten genehmigt worden. Auch sind in beiden Projekten keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach Natura 2000 gegeben. Zum Projektsablauf ist anzumerken, dass bei allen mineralogischen Projekten im AB neben den wissenschaftlichen Mitarbeitern mineralkundige Personen (Mineraliensammler) für die Geländearbeiten nach einer vorausgegangenen Schulung und Aufklärung über die Bestimmungen des Naturschutzes eingesetzt werden (siehe beiliegende Projekte NPHT Salzburg: 169 Personen und Kärnten 28 Personen) Die erfolgten Mineralbergungen sind mittels Protokoll umgehend dem wissenschaftlichen Leiter vorzulegen, der dann den Fundort im Gelände aufsuchen kann. Das eingereichte Projekt ist leider nicht im Forschungskonzept des NPHT Tirol verankert und ist ein Teil der Grundlagenforschung zur Genese der alpinen Klüfte und der jungen Hebung des Alpenkörpers. Es sind auch keine finanziellen Mittel des NPHT eingesetzt. Zum Thema Vorprojekt muss festgehalten werden, dass sämtliche behördlichen Auflagen eingehalten werden und in jedem Projekt ein Jahresbericht verfasst wurde. Die wissenschaftliche Auswertung wurde noch nicht vollständig vorgelegt, da die mineralogischen Untersuchungen Zeit und Geräteaufwendig sind. Ein Teil der Ergebnisse ist in der Ausstellung im ABhaus in Y dokumentiert. Außerdem sind Studienarbeiten mit Themen zur Kluft aus der ABwand (Theologie und Mineralogie) von Studierenden der Erdwissenschaften noch nicht abgeschlossen. Die Materialkiste ist nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer für ein wissenschaftliches Nachfolgeprojekt am Teufelskamp gesichert zurückgelassen worden und kann bei Nichtgenehmigung des Forschungsprojektes von den Mitarbeitern der Universität ins Tal gebracht werden. Die mineralogische Erforschung der Ostalpen würde bei Untersagung von derartigen wissenschaftlichen Projekten durch das Fehlen entsprechender Mineral– und Altersdaten von alpinen Klüften im Bereich des NPHT Tirol eine große Lücke aufweisen.

Der Sachverständige der Abteilung Bauangelegenheiten führte aufgrund des Ansuchens der Behörde aus: „Nach Durchsicht der Unterlagen wird festgehalten, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben bzw Projekt um eine wissenschaftliche Studie handelt und die geplante Methodik durchaus Stand der Technik „im wissenschaftlichen Sinne ist“. Aus fachlicher Sicht kann dem Vorhaben für die beantragte Dauer von 5 Jahren zugestimmt werden und es wird ersucht, die Publikationen an die Bezirkshauptmannschaft Z, Referat Umwelt, zu senden sodass eine Sichtung durch den geologischen Amtssachverständigen erfolgen kann.“ Die Gemeinde Y hat zunächst zum Vorprojekt ausgeführt dass die Kritikpunkte waren dass damals keine einheimischen Sammler involviert waren und in das Projekt eingebunden wurden bzw dass eine mangelnde bis gar keine Kontrolle beim Bergen der Mineralien gegeben war. Eine Beweisbarkeit dieser Unzulänglichkeiten sei zwar unzureichend gegeben, jedoch sei die öffentliche Meinung zum Projekt und auch zum hohen Ansehen des AB empfindlich gestört worden. Nach Öffnung der Mineralienausstellung am 06. August 2014 habe sich die Stimmung beruhigt und gleichzeitig darin gefestigt, dass solche Projekte neben dem wissenschaftlichen Wert eine größtmögliche schlüssige Kontrolle der Mineralienwerbung verlangen.

Beim beantragten Projekt habe der Antragsteller auch Mitglieder des Yer Mineralienvereines involviert, der Gemeinde jedoch bezüglich der Kontrolle keinerlei Information gegeben. Die Gemeinde Y habe für die Stellungnahme diverse Befragungen Projektbeteiligter, angrenzender Grundbesitzer und Entscheidungsträger im Gemeinderat und Tourismusverband durchgeführt und dabei vernommen, dass diesem Projekt nur das zugestimmt werden soll, wenn eine schlüssige Kontrolle garantiert werde. Eine regionale Meldestelle über den Projektablauf würde die Gemeinde für einen unumgänglichen und wichtigen Projektbestandteil halten. Wenn dies gewährleistet sei, könne die Gemeinde Y das eingereichte Projekt befürworten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dann die naturschutz- und nationalparkrechtliche Bewilligung für das beantragte Vorhaben und erfolgenden Auflagen erteilt:

1. Die Bewilligung wird befristet bis 31.12.2019 erteilt

2. Hubschrauberflüge sind nicht zulässig

3. Der Behörde ist nach Abschluss der Arbeiten jedes Jahr ein kurzer Bericht zu übermitteln.

4. Nach Abschluss (der jährlichen) Arbeiten sind die Materialien und Werkzeuge zu entfernen und der Arbeitsplatz ist sauber zu hinterlassen

5. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten ist mit der Gemeinde Y Kontakt aufzunehmen um die geplanten Maßnahmen und Abläufe zu besprechen.

Nach Gerüchten, dass trotz mangelnder Rechtskraft mit den Arbeiten begonnen worden wäre, hat die Gemeinde Y mit Fax vom 11. August 2015 Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und den Widerruf beantragt, da die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Y bisher nicht zufriedenstellend verlaufen wäre, da Mineraliensammler mitgeteilt hätten dass das Projekt laut Aussage von Dr. A bereits 14 Tage im Laufen sei. Der wissenschaftliche Leiter des Projekts hat sich dahin geäußert, dass lediglich Vermessungsarbeiten durchgeführt worden seien. Die Gemeinde Y verblieb bei der Meinung, dass das Projekt neu aufgerollt werden müsse. Der Alpenverein hat festgestellt, dass er seine Zustimmung nicht zurückzieht, sondern aufrechterhält.

Rechtslage:

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

…(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. …

…(4) Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird….

In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

§ 14 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz lautet:

Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura 2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, bedürfen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura 2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird

§ 29 Abs 5 Tiroler Naturschutzgesetz lautet:

Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

§ 8 Tiroler Nationalparkgesetz lautet:

(1)In der Kernzone sind jede nachhaltige oder erhebliche Beeinträchtigung der Natur, insbesondere die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen, der Abbau von Mineralien oder Versteinerungen und jede erhebliche Lärmentwicklung verboten.

(2)Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden für

Mit der Verordnung vom 02.06.2009 LGBL Nr 50 /2009 hat die Tiroler Landesregierung folgende Erhaltungsziele für das Natura 2000 Gebiet AB festgelegt

1. Erhaltung und Wiederherstellung eines aufrechten Maßes an Naturen an Gewässerabschnitten mit einer charakteristischen Dynamik sowie ihrer Lebensräume;

2. Erhaltung der Kultur landschaftsbezogene Lebensräume in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung, insbesondere wird durch die Förderung traditionell extensiv bewirtschaftete Kulturlandschaften;

3. Erhaltung der von Menschen nicht oder kaum beeinflussten Lebensräume sowie deren natürliche Entwicklung

4. Erhaltung und Wiederherstellung oder die Außer- Nutzung – Stellung von natürlichen und naturnahen Wäldern, insbesondere im Weg des Vertragsnaturschutzes, bei allfälligen Nutzungen an die Lebensraumansprüche der im betreffenden Gebiet vorkommenden Arten anzupassen sind.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes AB ist aufgrund der vorliegenden Gutachten auszuschließen. Vor allem ist dieses Projekt nicht mit Flugbewegungen verbunden. Das Naturschutzgesetz bietet keine Handhabe lediglich wegen Missstimmungen zwischen der Standortgemeinde und dem Antragssteller eine Bewilligung zu widerrufen. Die Zustimmung des österreichischen Alpenvereins als Grundbesitzer liegt weiterhin vor. Eine tatsächliche nachträgliche Beeinträchtigung von Gemeindeinteressen ist mit dem gegenständlichen Vorhaben sicher nicht verbunden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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