Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/30/0685-6
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.10.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.0685.6
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft B im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 16.02.2015, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist der Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 21.01.2015 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten zu erteilen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 21.01.2015 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz NAG) bei der belangten Behörde eingebracht. Dem Antrag wurden die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und verfügt über einen bis 02.08.2022 gültigen serbischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin ist mit dem seit Geburt in Österreich niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen CA, geb am zz.zz.zzzz, verheiratet. Der Ehemann der Antragstellerin geht seit 15.07.2015 beim Arbeitgeber DD, Adresse, einer Beschäftigung als Paketfahrer nach. Sein bestätigter Nettolohn beträgt durchschnittlich Euro 1.600,-- inklusive Diäten.
Aus der Ehe entstammen zwei Kinder, nämlich die beiden Söhne E, geb am yy.yy.yyyy, und F, geb am ww.ww.wwww. Für die beiden minderjährigen gemeinsamen Kinder wurden ebenfalls Anträge nach dem NAG für den geplanten gemeinsamen Familiennachzug nach Österreich eingebracht. Die Anträge der Kinder wurden ebenfalls abgewiesen und sind die Beschwerdeverfahren betreffend die beiden minderjährigen Kinder beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig. Die Abweisungen durch die Erstbehörde erfolgten wegen eines nicht ausreichenden Familieneinkommens. Die belangte Behörde ist unter Zugrundelegung eines durchschnittliches Monatseinkommens von Euro 1.458,78, von drei Kreditraten von zusammen Euro 246,16, der Kosten der Mietwohnung inklusive Betriebskosten von Euro 290,-- und unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in der Höhe von Euro 278,72 zu einem Fehlbetrag von Euro 375,73 bezogen auf die ASVG-Richtsätze betreffend das geforderte Mindesteinkommen für eine Ehepaar und zwei minderjährige Kinder gekommen. Aus diesem zu geringen Einkommen in der Höhe von Euro 375,73 schloss die belangte Behörde, dass durch den Aufenthalt der Antragsteller jedenfalls eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen könnte und dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Auch eine gemäß § 11 Abs 3 NAG durchgeführte Abwägung gemäß Art 8 EMRK kam zu keiner positiven Entscheidung, da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein gemeinsames Familienleben nicht bestünde und die Nichterteilung der beantragten Bewilligung am derzeitigen Zustand nichts ändern würde. Der Antrag wurde daher von der belangten Behörde mangels Vorliegen der notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt abgewiesen.
In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
In der vorbezeichneten Verwaltungsangelegenheit erheb die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der BH-B, ****, vom 16.02.2015 fristgerecht
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht
Der Bescheid in seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Im einzelnen wird ausgeführt wie folgt:
1. ) Unrichtige Tatsachenfeststellung:
Die Behörde beruft sich in der Begründung der Ablehnung des Antrages auf § 11 Abs 2 z 4 NAG:
Aufenthaltstitel dürfen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.
Aus den Erhebungen der Behörde ergibt sich ein negativer Saldo in der Höhe von € 375,72. Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin AA über einen Vorvertrag bei der Firma G verfügt, der ihr im Falle der Erteilung der Rot weiß Rot Card einen Anspruch auf monatlich € 450,00 für Putzarbeiten zusichert. Bereits unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich ein positiver Saldo.
Beweis:Arbeitsvertrag mit der Firma G Gebäudereinigung (Beilage 1),
Jahreslohnkonto März 2014- Feber 2015, (Beilage 2)
Hinsichtlich der Kreditraten geht die Behörde zusätzlich fälschlich von insgesamt € 246,16 an monatlichen Rückzahlungen aus. Richtig ist, dass Frau A monatlich an Kreditraten nur € 110,00 zurückzahlt.
Beweis:Bestätigung der Bank über die monatliche Kreditrückzahlung, (Beilage 3)
PV
Unter Berücksichtigung der wahren Umstände ergibt sich somit ein positiver Saldo und nicht wie von der Behörde fälschlich festgestellt wurde ein negativer.
Die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG liegen daher vor.
Die Abweisung ist wegen unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen unbegründet. Dem Antrag ist aus oben angeführten Gründen daher richtigerweise statt zu geben.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Entgegen den Ausführungen der Behörde ist gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm mit den Art. 8 EMRK garantieren Rechten von erheblichen negativen Auswirkungen auf das Familienleben auszugehen, sodass auch bei Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ein Aufenthaltsrecht zu bewilligen ist.
Die Behörde begründet ihre Ablehnung damit, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben nicht besteht. Richtig ist hingegen, dass ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens vorliegt. Die Familie lebt seit September 2014 gemeinsam in H.
Beweis:Bestätigung über Haushaltsgemeinschaft (Beilage 4)
Heiratsurkunde (Beilage 5)
PV
Der Ehegatte und Familienvater CA, geb. zz.zz.zzzz, ist in Österreich geboren. Er hat 23 Jahre in I gelebt. Nachdem seine Familie nach Österreich gekommen ist hat er eine Wohnung in H, Adresse1 gemietet. Die Familie lebt seit 01.10.2014 an dieser Adresse.
Beweis:Mietvertrag vom 01.10.2014 (Beilage 6)
Reisepass (Beilage 7),
PV
Die Familie ist unbescholten. Es bestehen keine erkennbaren öffentlichen Interessen dem Aufenthalt der Familie entgegen.
Eine Ablehnung des Antrages würde der bestehende und schütz würdige Privat- und Familienleben von E, F, C und AA entgegen den Ausführungen der Behörde massiv beeinträchtigen.
Beweis: Strafregisterauszug, welcher von Amtswegen eingeholt werden wolle,
PV
Unter Zugrundelegung des Faktums, dass der Familienvater CA in Österreich auf die Welt gekommen ist und sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, wird dieser demnächst um die Österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen.
Die entscheidungsrelevanten Tatsachen in Hinblick auf die Schützwürdigkeit des Privatlebens, das tatsächliche Bestehen des Familienlebens, den Grad der Integration sowie den Mangel einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gem. § 11 Abs. 3Z 2, 3 ,4 und 6 wurden wie oben dargelegt nicht richtig festgestellt. Nach richtiger rechtlicher Beurteilung ist wegen den erheblichen negativen Auswirkungen einer Ablehnung des Antrages jedenfalls der Aufenthalt zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin stellt sohin die
A N T R Ä G E
1. ) Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht
Innsbruck,
2. ) Nach Durchführung der Verhandlung den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem
Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wird und ihm eine Rot weiß Rot Card erteilt
wird bzw. eine Niederlassung und Aufenthaltsbewilligung in Österreich erteilt wird.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Veraltungsakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 20.06.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr CA, als Zeuge erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Der zum Sachverhalt befragte Zeuge CA gab wahrheitsbelehrt Folgendes an:
„Ich wurde ausdrücklich auf meine Entschlagungsrechte als Ehemann der Beschwerdeführerin hingewiesen. Ich will aussagen. Ich bin serbischer Staatsangehöriger und in J geboren. Ich habe immer in Österreich gelebt. Ich lebte früher mit meinen Eltern zusammen und jetzt habe ich eine eigene Wohnung. Ich habe in Österreich die Pflichtschule besucht. Ich habe keinen Lehrberuf erlernt und war immer Hilfsarbeiter. Ich habe 2012 meine Ehefrau AA, geb K, geb xx.xx.xxxx, geheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei Kinder, nämlich die beiden Söhne E, geb am yy.yy.yyyy, und F, geb am ww.ww.wwww. Meine Ehefrau und meine beiden Kinder waren in der letzten Zeit immer sichtvermerksfrei drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten legal in Österreich. Zurzeit befinden sich meine Ehefrau und meine beiden Kindern in Serbien. Im August dürfen sie dann wieder für drei Monate sichtvermerksfrei einreisen und sie werden auch im August wahrscheinlich wieder nach Österreich zu mir kommen. Ich habe zur Verhandlung die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2015 mitgenommen. Auf den Abrechnungen sind die genauen Lohnhöhen ersichtlich. Seit 15.07.2015 bin ich nicht mehr bei Frau LL, sondern bei Herrn DD in B tätig und ich mache eigentlich die gleiche Tätigkeit und bin als Paketzusteller tätig. Ich verdiene nur genau um Euro 100,-- mehr als bei der bisherigen Arbeitgeberin LL. Die vorgezeigten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate April, Mai und Juni 2015 werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Kopien werden auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgehändigt. Ich kann auch eine neue Arbeitsplatzbestätigung mit Verdienstangaben beibringen. Aus dieser müsste dann der monatliche Lohn von Euro 1.600,-- netto ersichtlich sein. Ich werde diese Bestätigung dem Rechtsvertreter meiner Ehefrau zur Verfügung stellen und dieser kann dann die Unterlage dem Verwaltungsgericht vorlegen. Ich habe keine Ersparnisse. Die Mietwohnung ist dieselbe, wie sie bereits im Verfahren nachgewiesen wurde. Die Miete beträgt Euro 290,--. Zu meinen Krediten möchte ich angeben, dass der Abstattungskredit bei der M Bank bereits ausgelaufen ist. Es handelte sich um einen Ratenkauf von etwas über Euro 300,--. Ich habe bei der N Bank nur noch einen Kredit. Ich wollte damals im Jahre 2014 eine Kreditaufstockung, was jedoch nicht ging. Der aushaftende Kredit bei der N Bank beträgt ca Euro 3.000,--. Die monatliche Rate beträgt Euro 110,--. Es handelt sich hiebei um die Rückzahlung und die Zinszahlung. Der im Akt befindliche Tilgungsplan vom 03.12.2014 stimmt. Ich habe vor zwei Monaten bei der O Bank einen Kredit über Euro 4.000,-- aufgenommen. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt hiebei Euro 50,--. Der O Bank-Kredit ist auf 10 Jahre abgeschlossen. Ich habe zusätzlich auch noch einen Bausparvertrag mit einer monatlichen Einzahlung von Euro 50,-- abgeschlossen. Auf die Frage, wie konkret eine Arbeitsaufnahme meiner Ehefrau nach Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre, gebe ich an, dass wir uns zuerst einmal orientieren müssen, wann es zeitlich überhaupt möglich ist, dass meine Ehefrau arbeiten geht und ich auf die Kinder aufpassen kann. Sie könnte eventuell am späteren Nachmittag, wenn ich zu Hause bin, stundenweise einer Reinigungstätigkeit nachgehen. Da ich recht früh zu arbeiten beginne, bin ich im Regelfall bis 16.00 Uhr zu Hause. Die der Beschwerde beigegebene Kopie eines Arbeitsvertrages der G Gebäudereinigung GesmbH, die über kein Ausstellungsdatum verfügt, ist sicherlich ca zwei Jahre alt. Sie wurde damals von einer Schichtleiterin ausgestellt und unterschrieben. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass die Kopie des Arbeitsvertrages, die bereits vor zwei Jahren unterfertigt wurde, zu wenig konkret ist, um daraus Einkommensbestandteile ableiten zu können. Ich werde versuchen, einen neuen, konkreteren Arbeitsvertragsentwurf über den Rechtsvertreter vorzulegen.
Befragt zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft möchte ich angeben, dass ich zwar die Absicht habe, dies zu tun, aber zurzeit werde ich die Sache nicht angehen. Es bedarf hiefür vieler Unterlagen. Auch sind die Gebühren beträchtlich. Die Staatsbürgerschaftsverleihung würde mich insgesamt sicherlich Euro 2.000,-- bis Euro 3.000,-- kosten. Diese Summe möchte ich zurzeit einmal nicht ausgeben.“
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beantragte der Rechtsvertreter die nachträgliche Beibringung eines aktuellen Einkommensnachweises und eines konkreten Arbeitsvorvertrages für eine Beschäftigungsaufnahme der Beschwerdeführerin als Nachweis, dass ausreichend Mittel zur Verfügung stehen würden. Hierzu wurde eine zweiwöchige Frist ab Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls eingeräumt.
Innerhalb der aufgetragenen Frist wurde eine Arbeitsplatzbestätigung samt Verdienstangabe vom Arbeitgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin beigebracht und laut dieser aktuellen Bestätigung vom 20.07.2015 erhält der Ehemann der Beschwerdeführerin einen Nettolohn von durchschnittlich Euro 1.600,-- inklusive darin enthaltener Diäten in der Höhe von Euro 340,--. Weiters hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der G Gebäudereinigung GmbH mit Sitz in B vom 27.07.2015 vorgelegt, in der bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin, sobald sie eine Arbeitserlaubnis erhalten habe, arbeiten anfangen könne. Die Bezahlung erfolge laut KV mit Euro 8,28 und die Anzahl der Wochenstunden würde ca 20 betragen.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurden die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Antragstellerin, ihres Ehegatten und der beiden im Familienverband lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder neu berechnet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat aufgrund des vorgelegten Einkommensnachweises als Paketfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.600,--. Unter Berücksichtigung bzw Einrechnung des 13. und 14. Monatslohnes (durchschnittlicher Monatslohn mal 14/12) ergibt sich ein Monatseinkommen des Ehepaares A und CA in der Höhe von Euro 1.866,67 Euro. Unter Abzug der monatlichen Wohnkosten in der Höhe von Euro 290,-- und der monatlichen Kreditbelastung in der Höhe von nunmehr Euro 160,-- errechnet sich ein frei verfügbares Einkommen von Euro 1.416,67. Das erforderliche Mindesteinkommen richtet sich nach der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze. Gemäß § 293a ASVG beträgt dieses ab 01.01.2015 für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, Euro 1.307,89 und erhöht sich dieser Richtsatz für jedes minderjährige Kind um jeweils Euro 134,59. Unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 278,72 Euro verbleibt ein erforderliches Mindesteinkommen von Euro 1.298,35. Das der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann verbleibende Einkommen überschreitet das nach ASVG–Richtsätzen errechnete erforderliche Mindesteinkommen um Euro 118,32.
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20
(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Falle die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen. Erteilungshindernisse nach § 11 NAG liegen nicht vor. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens lag zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde unter Heranziehung der Einkommenssituation Ende des Jahres 2014 vor. Aufgrund einer Verbesserung der Einkommenssituation des Ehemanns der Antragstellerin ergibt sich die durchgeführte Einkommensberechnung, die sich an der Berechnungsmethode der belangten Behörde orientierte, sodass nun ein ausreichendes verbleibendes Mindesteinkommen vorliegt. In die Berechnung noch nicht einbezogen wurde, dass die Ehegattin nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen kann und mit dem Einkommen aus der sich ergebenden Teilzeitbeschäftigung noch zusätzliche Mittel für den Lebensunterhalt der Familie der Antragstellerin zur Verfügung stehen werden.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels und keine Erteilungshindernisse (mehr) vorliegen und der für den Lebensunterhalt aufkommende Ehegatte der Beschwerdeführerin über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der belangten Behörde verfügt, ist der Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmungen über die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ mit einjähriger Gültigkeit (§ 20 Abs 1 NAG) zu erteilen.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel mit einer zwölfmonatigen Befristung zu erteilen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rudolf Rieser
(Richter)