LVwG T LVwG-2015/43/0747-5

LVwG-2015/43/0747-5Tribunal administratif régional1 oct. 2015

Regest

Projektgenehmigungsverfahren; Verhandlungsschrift

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/43/0747-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.0747.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, Adresse, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 19.01.2015, Zl ***2014,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 25.09.2014, eingelangt am 01.10.2014, suchte Herr B B um Erteilung der Bewilligung für eine thermische Sanierung des Bestandsgebäudes, eine Änderung des Pultdaches des straßenseitigen Lagerraums, den teilweisen Abbruch des Satteldach des Abstellraum, Sanierung und Erhöhung der Stützmauer, die Neuerrichtung von Flugdächern sowie die teilweise Änderung des Verwendungszwecks auf Gst Nr 1, KG X, nach der Tiroler Bauordnung an.

In dieser Sache wurde am 05.11.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer – laut Rückschein durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 03.11.2014) nachweislich und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG geladen – teilnahm.

Mit Bescheid vom 19.01.2015, Zl ***2014, wurde die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06.02.2015, eingelangt am 09.02.2015, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Am 22.09.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des nördlich unmittelbar an den Bauplatz angrenzenden Gst Nr 2, KG X. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst weder die Herstellung eines Stalles noch eine entsprechende Änderung des Verwendungszwecks. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 einerseits vorgebracht, dass der Baubestand auf dem Bauplatz Gst Nr 1, KG X, unrechtmäßig sei. Zum anderen hat er sich gegen das Bestehen eines Stalles an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ausgesprochen.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen und dem Bauansuchen und konnte im TIRIS nachvollzogen werden. Hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 ist im Zweifel dem Beschwerdevorbringen bzw im Detail den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.09.2015 zu folgen. Dies, da die bei der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 anwesenden Personen, welche im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Zeugen befragt wurden, sich an den Wortlaut des damaligen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erinnern konnten.

IV.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:

„Niederschriften

§ 14

(1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

§ 15

Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.“

V.Erwägungen:

Zur Präklusion gemäß § 42 AVG

Voranzustellen ist, dass aufgrund der ordnungsgemäßen Ladung hinsichtlich allfälliger, über das in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 erstattete Vorbringen hinausgehender Einwendungen des Beschwerdeführers Präklusion eingetreten ist.

Zur Beweiskraft der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 05.11.2014

Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 erhobenen Einwendungen würden in der Niederschrift nicht vollständig wiedergegeben.

Zur Beweiskraft von Niederschriften ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese, so sie entsprechend dem oben zitierten § 14 AVG aufgenommen und keine Einwendungen erhoben wurden, als öffentliche Urkunden vollen Beweis über Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung liefern (§ 15 AVG). Der Gegenbeweis bleibt jedoch zulässig, wobei die Beweislast denjenigen trifft, der die Unrichtigkeit behauptet. Niederschriften, die nicht ordnungsgemäß nach § 14 AVG aufgenommen wurden, oder gegen die Einwendung erhoben wurden, begründen hingegen keine Vermutung der Richtigkeit; sie sind zwar Beweismittel, unterliegen aber der freien Beweiswürdigung der Behörde, weshalb entsprechende Ermittlungen von Amts wegen zu tätigen sind.

Zur gegenständlich vorliegenden Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 05.11.2014 ist festzuhalten, dass es ihr an der Bezeichnung der Behörde, wie in § 14 Abs 2 Z 2 AVG gefordert, mangelt. Angeführt ist in diesem Zusammenhang nur die „Gemeinde X“ – der Bürgermeister der Gemeinde X wird lediglich als Verhandlungsleiter geführt. Da die Niederschrift somit der freien Beweiswürdigung unterliegt, wurden (mit Ausnahme von Frau C C, welche sich entschuldigte) sämtliche bei der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014 anwesende Personen als Zeugen vernommen. Wie bereits oben unter Punkt III. festgehalten, konnten sich die Zeugen an den Inhalt bzw Wortlaut der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht erinnern, weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass folgende, in der Beschwerde wiederholte Einwendungen vom Landesverwaltungsgericht zu behandeln sind:

1. Der Baubestand auf dem Bauplatz Gst Nr 1, KG X, sei unrechtmäßig.

2. Der Beschwerdeführer ist mit dem Bestehen eines Stalles an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht einverstanden.

Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen

Wie der Verwaltungsgerichtshof laufend judiziert, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren: „Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren und Gegenstand dieses Verfahrens ist somit lediglich die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes (Hinweis E vom 10. Dezember 2013, 2012/05/0030, mwN) […].“ (2012/05/0147 vom 10.12.2013)

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen ergibt sich daher, dass diese mangels Bezug zum aktuell zur Genehmigung anstehenden Projekt nicht zum Erfolg führen können. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, der schon vorhandene Baubestand auf dem Bauplatz entspreche nicht dem Genehmigungsstand, ist dies in Bezug auf den Gegenstand dieses Verfahrens, welcher durch das Bauansuchen bzw die vorgelegten Projektunterlagen eindeutig abgegrenzt ist, nicht von Relevanz. Ebenso wenig umfasst das zu beurteilende Bauvorhaben die Errichtung eines Stalles bzw eine entsprechende Änderung des Verwendungszwecks im Nahbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass allfällige Abweichungen vom Baukonsens von der zuständigen Baubehörde von Amts wegen in einem entsprechenden baupolizeilichen Verfahren zu behandeln wären.

VI.Ergebnis:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe nicht auf das gegenständlich zu beurteilende Bauvorhaben beziehen, weshalb dessen Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Julia Schmalzl

(Richterin)

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