LVwG T LVwG-2015/42/0716-4

LVwG-2015/42/0716-4Tribunal administratif régional12 août 2015

Regest

Beschwerdebegründung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/42/0716-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.42.0716.4

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse 1, Z, vertreten durch RA B B, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.02.2015, Zl ***, wegen Übertretungen nach der StVO, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit § 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das gegenständliche Strafverfahren hat seinen Ausgang in einer Anzeige der Polizeiinspektion W vom 08.08.2013, GZ: **, in welcher der Beschwerdeführer verdächtigt wird, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen - am 23.07.2013 um 17:25 in der Gemeinde V auf dem Parkplatz an der Südseite des Hotel C C, auf Höhe Adresse 3, beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.09.2013, *** wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

Tatzeit:23.07.2013 um 17.25 Uhr

Tatort:V auf dem Parkplatz der Südseite des Hotel C C, auf Höhe Adresse 3

Fahrzeuge:PKW -*

1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

2. Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Der Beschwerdeführer habe damit ad 1. gegen § 4 Abs 5 StVO und ad. 2. gegen § 4 Abs 1 lit a StVO verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ad 1. € 70,-- und ad 2. € 150,-- verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2013 Einspruch erhoben.

Die belangte Behörde leitete daraufhin das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und gewährte mit Schreiben vom 18.08.2014, ***, Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2014 nachweislich zugestellt.

Am 23.09.2014 richtete Rechtanwalt B B, Adresse 2, Y, Deutschland, unter Vorlage einer Vollmacht des Beschwerdeführers, ein Schreiben an die belangte Behörde mit der Bitte um Akteneinsicht.

Am 30.01.2015 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des Aktes zu Zahl *** zur Akteneinsicht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

Am 09.02.2015 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Am 10.02.2015 erging zu Zahl *** ein Straferkenntnis der belangten Behörde, in welchem der bereits in der Strafverfügung vom 09.09.2013, ***, erhobene Strafvorwurf wiederholt und auch an den in dieser Strafverfügung festgesetzten Geldstrafen festgehalten wurde. Hinzu kamen anteilige Verfahrenskosten in Höhe von € 25,--.

In der Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis wird darauf verwiesen, dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die Beschwerde ein Begehren zu enthalten hat und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, in der Beschwerde darzulegen sind.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA B B, Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„In dem Verfahren

g e g e n

A A

Geschäftszahl ***

wird gegen das Straferkenntnis vom 10.02.2015

Beschwerde

eingelegt

Rechtsanwalt“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

§ 9 Abs. 1 VwGVG regelt den Inhalt der Beschwerde und lautet:

"Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)“

Zur Zurückweisung der Beschwerde:

§ 13 Abs. 3 AVG lautet: "Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Hierzu ist zunächst anzuführen, dass der im gegenständlichen Verfahren am 06.03.2015 eingebrachte Beschwerdeschriftsatz - wie oben dargestellt - keine Beschwerdebegründung enthält, obwohl eine Beschwerde diese gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ("die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt") zu enthalten hat.

Im Lichte der Norm des § 13 Abs. 3 AVG ist festzuhalten, dass eine mit einem Mangel behaftete Beschwerde nicht obligatorisch zurückzuweisen ist, sondern ein den formalen Mindestanfordernissen nicht entsprechender Beschwerdeschriftsatz grundsätzlich einem Mängelbehebungsauftrag zugänglich ist (vgl. VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383; VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451; VwGH 18.12.2000, 2000/10/0154).

Aus der zum Rechtsschutz der Berufung (§ 63 AVG) ergangen höchstgerichtlichen Judikatur, welche aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der dem Beschwerde-verfahren allfällig inhärenten Besonderheiten unzweifelhaft zugrunde gelegt werden kann, ergibt sich jedoch, dass § 13 Abs. 3 AVG nur dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft erstattet worden sind.

Kein Raum für Verbesserungsauftrag besteht jedoch bei bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/05/0115; VwGH 20.9.1979, 2418/79; VwGH 21.10.1999, 99/07/0131).

Dem Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall keine Unkenntnis der Rechtslage zugesonnen werden kann, hat er sich doch bei Beschwerdeerhebung der qualifizierten Unterstützung eines Rechtsberaters, konkret eines deutschen Rechtsanwaltes, bedient.

Für die Annahme eines Versehens, dass zum Fehlen der Beschwerdebegründung im Beschwerdeschriftsatz geführt hat, besteht angesichts der Verfassung der Beschwerde durch einen qualifizierten Rechtsbeistand keinerlei Raum, zumal auch ein deutscher Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten im Ausland einschreitet, sich über die ausländische Rechtslage derart zu informieren hat, dass er seinen Mandanten ohne einen Rechtsnachteil für diesen vor ausländischen Gerichten und Behörden vertreten kann. Zudem wies die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Straferkenntnis ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde ein Begehren zu enthalten hat und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen sind.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht etwa dargetan, weshalb es nicht möglich sein sollte, innerhalb der Beschwerdefrist eine Begründung der Beschwerde zu erstatten. Da der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeschritten ist und auch vor Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses eine Stellungnahme abgegeben hat, ist dies auch ansonsten nicht erkennbar.

Vielmehr ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichtes aus der Gestaltung des Rechtsmittels davon auszugehen, dass der Mangel - nämlich das Unterlassen der erforderlichen Beschwerdebegründung - vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsbeistand erkennbar bewusst herbeigeführt worden war, um einen Verbesserungsauftrag zu erwirken, der die Nachreichung einer Beschwerdebegründung ermöglicht hätte.

In der Zusammenschau der vorangestellten Erwägungen zeigt sich somit, dass der Rechtsschutz des § 13 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer ob des bewusst und rechtsmiss-bräuchlich mangelhaft gestalteten Beschwerdeschriftsatzes nicht zugutekommen kann und die mangelhafte Beschwerde ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen war (vgl. VwGH 22.2.2005, 2004/05/0115; VwGH 20.9.19798, 2418/79).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war und darüber hinaus die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt bzw. der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegensteht.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

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