LVwG T LVwG-2015/33/0369-2; LVwG-2015/33/0370-2

LVwG-2015/33/0369-2; LVwG-2015/33/0370-2Tribunal administratif régional8 avr. 2015

Regest

Übertretung der StVO und Entziehung der Lenkberechtigung - Beschwerde; Kfz im alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt (0,71 mg/l); Entzug der Lenkberechtigung iHv sechs Monaten gerechtfertigt, weil bereits 2010 und 2012 auffällig.

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/33/0369-2; LVwG-2015/33/0370-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.33.0369.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerden des Herrn X Y, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen I. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wegen einer Übertretung nach der StVO, sowie II. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl **** als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend abgeändert als die Tatzeit „ca 21.30 Uhr“ zu lauten hat.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 320,--, zu leisten.

II.Gemäß § 28 VwGVG iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als unbegründet abgewiesen.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu Spruchpunkt I.:

1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit:xx.xx.xxxx um 21.00 Uhr

Tatort:Gemeinde Ort 1, Adresse

Fahrzeuq(e):PKW XX-XXXX

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 600,00

§ 99 Abs. 1a StVO

16 Tag(e)

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.760,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr X Y rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

„X Y erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z Zl **** vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx, gemäß Artikel 130 Abs. 1 Ziff. 1 und Artikel 132 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

  1. Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der BH Z vom xx.xx.xxxx wird X Y zur Last gelegt, er habe am xx.xx.xxxx um 21.00 Uhr, Gemeine Ort 1 auf Höhe Adresse den PKW XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- zuzüglich Kosten des Strafverfahrens verhängt.

In seiner Begründung führt die BH Z aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Anzeige vom xx.xx.xxxx feststehe und die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch ein besonders geschultes und beeidetes Organ der Straßenaufsicht unter Verwendung eines geeichten Alkomaten festgestellt wurde. Das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme habe in weder zu rechtfertigen, noch zu entschulden vermocht.

Tatsächlich wurde X Y in der Verwaltungsanzeige Zl **** PI Ort 1 wegen einer Übertretung nach § 5 StVO verdächtigt. In seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx wurde seitens X Y dargelegt, dass er, wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, am Nachmittag des xx.xx.xxxx ein großes Bier konsumiert habe, in weiterer Folge ab ca. 20.00 Uhr im Cafe M in Ort 1 nochmals zwei kleine Biere. In weiterer Folge habe er sich mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX zum Mc Donalds in Ort 2 begeben, um dort beim „Mc-Drive“ ein Menü zu kaufen.

Ohne einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, sei X Y in weiterer Folge nach Hause gefahren, um dort nach kurzer Fahrzeit das „Mc-Menü“ zu konsumieren.

In weiterer Folge habe X Y aus einer Flasche Vogelbeerschnaps getrunken und ist zu Hause um ca. 21,40 Uhr von den erhebenden Poiizeibeamten angetroffen worden.

Die tatsächlich konsumierte Menge an Vogelbeerschnaps hat dazu geführt, dass sich beim Alkomattest um 22.12 Uhr ein Wert von 0,71 mg/l und um 22,13 Uhr ein Wert von 0,72 mg/l ergab. Bei einer weiteren Messung des Atemalkohols um 22.49 Uhr ergab sich ein Wert von 0,75 mg/l, um 22.50 Uhr ein Wert von 0,79 mg/l.

Es ist sohin davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt 21.00 Uhr sich X Y in keinem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befand, zumal er sich ansonsten um 22.12 Uhr / 22.13 Uhr bzw. 22.49 Uhr / 22.50 Uhr bereits in der Alkoholabbauphase hätte befinden müssen. Aufgrund dessen wurde die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme beantragt, aus welcher sich ergibt, dass zu Gunsten X Y der Nachtrunk mit fünf Schnapsgläsern beziffert wird. Diese Trinkmenge entspricht 0,1 I Schnaps, die 32 g Alkohol beinhalten. Bei einem Körpergewicht von 92 kg berechnen sich 0,5 Promille als maximal anresorbierbare Alkoholmenge. Ziehe man einen ca. 10%igen Resorptionsverlust ab, ergeben sich 0,45%o.

Zur Stellungnahme des Gesundheitsreferates vom xx.xx.xxxx wurde seitens X Y in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx beantragt, dem Amtsarzt aufzutragen, eine Berechnung dahingehend vorzunehmen, welcher Atem- bzw. Blutalkoholgehalt sich zum Tatzeitpunkt 21.00 Uhr unter Berücksichtigung des Nachtrunkes von 0,45%o ergebe. Diesem Beweisantrag, welcher gleichzeitig wiederholt wird, wurde nicht entsprochen.

  1. Beschwerdegründe:

Das angeführte Straferkenntnis der BH Z ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet und begründet sich dies wie folgt:

Zunächst ergibt sich aus der Verkehrsunfallsanzeige vom xx.xx.xxxx, dass X Y den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX um 21.00 Uhr nicht an seiner Wohnadresse auf Höhe Adresse, sondern in Ort 2, Adresse, gelenkt hat. Schon aus diesem Grund ist das vorliegende Straferkenntnis aufgrund fehlerhaft Tatzeit und Tatort rechtlich unrichtig. Weiters ist jedenfalls davon auszugehen, dass der vom Amtsarzt errechnete Nachtrunk von 0,45%o vom Messergebnis in Abzug zu bringen ist, woraus sich, wenn überhaupt, ein Atemalkoholgehalt von 0,97%o ergeben würde. Hätte die BH Z den Beweisanträgen des X Y vom xx.xx.xxxx entsprochen, hätte dies zum angeführten Ergebnis geführt und wäre jedenfalls davon auszugehen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO nicht vorliegend ist. Wenn überhaupt, wäre X Y nach der Bestimmung des § 99 Abs. 1b StVO zu bestrafen gewesen, sodass das Straferkenntnis aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben sein wird. Aus diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt die

ANTRÄGE

  1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

  2. gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu

entscheiden und das Straferkenntnis der BH Z VA-631/2014 vom xx.xx.xxxx zu beheben und das gegen X Y behängende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt zu Zl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, sowie den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ****. Weiters fand am xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung statt bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Meldungslegers BI K H.

Der Geschädigte A M hat um 21.25 Uhr bei der Bezirksleitstelle Hall die Anzeige erstattet, dass der Lenker mit dem PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX rückwärts gefahren sei und mit der Anhängerkupplung die Stoßstange des PKWs des Herrn A M beschädigt habe. Der zweite beteiligte Lenker sei weitergefahren ohne sich um diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden beim Mc Donalds in Ort 2 zu kümmern. Die Beamten der Streifen der PI Ort 1 sind um 21.35 Uhr im Bereich der angeführten Wohnadresse in Ort 1, Adresse eingetroffen und haben dort auf einem Privatparkplatz den PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX vorgefunden. Vom PKW wurden Lichtbilder angefertigt. Der Unfall beim Mc Donalds mit dem Geschädigten A M muss sich daher kurz vor 21.25 Uhr ereignet haben. Laut dem Routenplaner benötigt man für die Fahrtstrecke vom Mc Donalds in Ort 2 bis zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in Ort 1, Adresse,, 6 Minuten. Daher war die Tatzeit auf ca 21.30 Uhr abzuändern.

Die Polizeibeamten der PI Ort 1 haben dem Beschwerdeführer den Sachverhalt erklärt. Dabei hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach seiner Rückkehr vom Mc Donalds mehrere Schluck Vogelbeerschnaps aus einer Flasche getrunken habe und sich danach schlafen gelegt habe. BI K H hat an Ort und Stelle um 21.48 Uhr einen Alkovortest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,71 mg/l ergeben hat. Daher wurde der Beschwerdeführer um 21.49 Uhr durch BI K H zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert. Dieser Test wurde ab 22.12 Uhr auf der PI Ort 1 vorgenommen. Dieser Alkomattest hat um 22.12 Uhr einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um ca 21.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in der Gemeinde Ort 1 auf dem Adresse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben hat.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatort, Fahrzeug, Ergebnisse der Alkomatmessungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****.

Die Ergebnisse über die Feststellung der Alkomatmessungen ergeben sich ebenso aus der Anzeige der Polizeiinspektion Ort 1 vom xx.xx.xxxx. Diese werden dem Grunde nach vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.

Hinsichtlich der Tatzeit ist auszuführen, dass der als Zeuge einvernommene Meldungsleger BI K H von der Polizeiinspektion Ort 1 sich an den Vorfall aufgrund der verstrichenen Zeit nur mehr teilweise erinnern konnte. Er hat jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargetan, dass sich die Uhrzeiten aus dem Einsatz-Protokollierungs-System ergeben und er dies in die Anzeige übernommen hat. Danach hat der Geschädigte A M um 21.25 Uhr bei der Bezirksleitstelle Hall die Anzeige erstattet, dass der Lenker mit dem PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX rückwärts gefahren sei und mit der Anhängerkupplung die Stoßstange des PKWs des Herrn Abfalterer beschädigt habe. Der zweite beteiligte Lenker sei weitergefahren ohne sich um diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden beim Mc Donalds in Ort 2 zu kümmern. Die Beamten der Streifen der PI Ort 1 sind um 21.35 Uhr im Bereich der angeführten Wohnadresse in Ort 1, Adresse eingetroffen und haben dort auf einem Privatparkplatz den PKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX vorgefunden. Vom PKW wurden Lichtbilder angefertigt. Der Unfall beim Mc Donalds mit dem Geschädigten A M muss sich daher kurz vor 21.25 Uhr ereignet haben. Laut dem Routenplaner benötigt man für die Fahrtstrecke vom Mc Donalds in Ort 2 bis zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in Ort 1, Adresse 6 Minuten. Daher war die Tatzeit auf ca 21.30 Uhr abzuändern.

Die Polizeibeamten der PI Ort 1 haben dem Beschwerdeführer den Sachverhalt erklärt. Dabei hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er nach seiner Rückkehr vom Mc Donalds mehrere Schluck Vogelbeerschnaps aus einer Flasche getrunken habe und sich danach schlafen gelegt habe. BI K H hat an Ort und Stelle um 21.48 Uhr einen Alkovortest durchgeführt, welcher ein Ergebnis von 0,71 mg/l ergeben hat. Daher wurde der Beschwerdeführer um 21.49 Uhr durch BI K H zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert. Dieser Test wurde ab 22.12 Uhr auf der PI Ort 1 vorgenommen. Dieser Alkomattest hat um 22.12 Uhr einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Aufgrund des behaupteten Nachtrunkes wurde ab 22.49 Uhr ein weiterer Alkomattest durchgeführt, welcher ein relevantes Messergebnis von 0,75 mg/l ergeben hat.

Nach den Ausführungen des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx ist die vom Beschwerdeführer angegebene Trinkverantwortung am Nachmittag und bis 21.00 Uhr vollständig abgebaut. Der vom Beschwerdeführer angegebene Nachtrunk wurde mit 5 üblichen Schnapsgläsern angenommen und errechnet sich bei einem Körpergewicht von 92 kg unter Berücksichtigung eines Resorptionsverlustes 0,45 Promille. Dieser Wert stimmt jedoch bei weitem nicht mit der tatsächlich ermittelten Alkomatmessung um 22.49 Uhr von 1,5 Promille überein.

Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Trinkverantwortung über den ganzen Tag verteilt nicht stimmt. Andererseits ist auch der vom Beschwerdeführer angegebene Nachtrunk unglaubwürdig. Es scheint mehr als bedenklich, wenn eine erwachsene Person zu Hause Schnaps aus der Flasche trinkt, auch wenn er vorher sich ein Menü bei Mc Donalds geholt hat. Es widerspricht an und für sich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand einige Schluck Schnaps aus einer Flasche zu sich nimmt. Die Trinkverantwortung insbesondere der Nachtrunk sind somit unglaubwürdig und ist daher von der Alkomatmessung, welche innerhalb von einer Stunde ab dem Tatzeitpunkt um ca 21.30 Uhr durchgeführt wurde, nämlich um 22.12 Uhr, auszugehen. Diese Alkomatmessung hat einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben.

Zu dem abgelehnten Beweisantrag wird folgendes ausgeführt:

Zu dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen Sachbefundes zum Beweis dafür, dass zum Tatzeitpunkt der Alkoholgehalt unter 0,6 mg/l gelegen ist, wird auf das Ergebnis obiger Beweisaufnahme verwiesen. Der Tatzeitpunkt ist mit ca 21.30 Uhr anzunehmen. Die Alkomatmessung ist innerhalb einer Stunde ab diesem Zeitpunkt, nämlich um 22.12 Uhr erfolgt. Die Alkomatmessung hat einen relevanten Messwert von 0,71 mg/l ergeben. Da die gesamte Trinkverantwortung und insbesondere der Nachtrunk des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, ist von diesem relevanten Messwert auszugehen.

Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um ca 21.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in der Gemeinde Ort 1 auf dem Adresse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung lauten:

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.“

Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.

Den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen ist das Landesverwaltungsgericht teilweise nachgekommen und hat die Beweise aufgenommen, insbesondere wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer persönlich nicht erschienen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Meldungslegers. Gründe für die Ablehnung des weiteren Beweisantrages wurden bereits oben ausgeführt. Als Ergebnis dieser Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

4. Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von alkoholbeeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.

Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend waren die Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister zu werten.

Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren die Gelegenheit bestanden hätte, keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde bestimmte Strafe keine Bedenken ergeben. Bei dem gesetzlichen Strafrahmen von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,-- ist die Bestrafung im unteren Bereich angesetzt und war eine Bestrafung in dieser Höhe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen.

Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen.

Zu Spruchpunkt II.:

1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen und das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Überdies wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung, die vor Ablauf der Entzugszeit zu absolvieren ist, angeordnet.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx in Ort 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei dieser Fahrt habe er einen Sachschadenunfall verursacht und habe Fahrerflucht gegangen. Bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei ein Wert von 0,71 mg/l festgestellt worden.

Dagegen richtet sich die zulässige und fristgerechte Beschwerde des X Y, rechtsfreundlich vertreten, in der ausgeführt wird wie folgt:

„X Y erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z **** vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx, gemäß Artikel 130 Abs. 1 Ziff. 1 und Artikel 132 Abs. 1 Ziff. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

  1. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt und als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet.

Zur Verwaltungsanzeige Zl **** Polizeiinspektion Ort 1 vom xx.xx.xxxx wurde X Y wegen einer Übertretung nach § 5 StVO verdächtigt.

In seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx an die BH Z führte X Y aus, dass er, wie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, am Nachmittag des xx.xx.xxxx ein großes Bier konsumiert habe und in weiteret Folge ab ca. 20.00 Uhr im Cafe M in Ort 1 nochmals zwei kleine Biere. In weiterer Folge habe er sich mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX zum Mc Donalds in Ort 2 begeben, um dort beim „Mc-Drive“ ein Menü zu kaufen. In weiterer Folge habe X Y sich, ohne einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, nach Haus begeben, um dort nach kurzer Fahrzeit das „Mc-Menü“ zu konsumieren.

In weiterer Folge habe X Y aus einer Flasche Vogelbeerschnaps getrunken und sei er um ca. 21.40 Uhr von den erhebenden Polizeibeamten zu Hause angetroffen worden.

Zum Beweis, dass die tatsächlich konsumierte Menge an Vogelbeerschnaps dazu führte, dass der Alkomattest um 22.12 Uhr einen Wert von 0,71 mg/l und um 22.13 Uhr einen Wert von 0,72 mg/l ergab bzw. bei einer weiteren Messung des Atemalkohols um 22.49 Uhr sich ein Wert von 0,75 mg/l und um 22.50 Uhr ein Wert von 0,79 mg/l ergab und sohin davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt 21.00 Uhr sich X Y in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, zumal er sich ansonsten um 22.12 Uhr / 22.13 Uhr bzw. 22.49 Uhr / 22.50 Uhr bereits in der Alkoholabbauphase hätte befinden müssen, wurde der Antrag auf Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme beantragt.

Aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass zu Gunsten des X Y der Nachtrunk mit fünf üblichen Schnapsgläsern beziffert wird. Diese Trinkmenge entspreche 0,11 Schnaps, die 32g Alkohol beinhalten. Bei einem Körpergewicht von 92 kg berechnen sich 0,5 Promille als maximal anresorbierbare Alkoholmenge. Ziehe man einen ca. 10%ige Resorptionsverlust ab, ergeben sich 0,45 Promille.

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitsreferates der BH Z vom xx.xx.xxxx wurde seitens X Y eine Stellungnahme am xx.xx.xxxx abgegeben und beantragt, dem Amtsarzt aufzutragen, eine Berechnung dahingehend vorzunehmen, welcher Atem- bzw. Blutalkoholgehalt sich zum Tatzeitpunkt 21.00 Uhr unter Berücksichtigung des Nachtrunkes von 0,45%o ergebe.

Mit Beweisantrag vom xx.xx.xxxx wurde die Einholung eines kfz-technischen Sachbefundes beantragt, dies zum Beweis, dass durch die Kollision der Fahrzeuge an der Kennzeichentafel des PKW s des A M, XX-XXXX, aufgrund der deutlich sichtbaren Vorbeschädigungen wertmäßig kein über den bereits bestehenden Vorschaden hinausgehender Schaden eingetreten ist. Aus diesem Grund ist eine Fahrerflucht im Sinne des § 4 Abs. 1 lit a StVO, welche X Y im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren Zl ****, das bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, vorgehalten wurde, nicht gegeben.

  1. Beschwerdegründe:

Der angeführte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und daraus resultierender Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet und begründet sich dies wie folgt:

In der Begründung führt die BH Z aus, dass X Y am xx.xx.xxxx in Ort 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und bei dieser Fahrt einen Sachschadenunfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Bei Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sei bei ihm ein Wert von 0,71 mg/l festgestellt worden. Der Nachtrunk habe nicht eindeutig beziffert werden können, sondern seien lediglich mehrere Schlucke aus einer Flasche angegeben worden. Die Frage stelle sich natürlich auch, wenn nur ein Nachtrunk angegeben wird, welcher auch nicht nachvollziehbar sei und die restliche Trinkverantwortung verschwiegen wird, welche Angaben dann den Tatsachen entsprechen würden.

Nach Ansicht der BH Z sei gemäß § 26 As. 2 Ziff. 4 FSG die Entzugsdauer bei erstmaliger Begehung von Delikten gemäß § 99 Abs. 1a StVO (Atemalkoholgehalt von 0,60 mg/l bis unter 0,80 mg/l) mit mindestens vier Monaten festzusetzen gewesen. Aufgrund des Unfalles und der anschließenden Fahrerflucht sei jedoch mit den gesetzlichen vier Monaten Entzugsdauer nicht das Auslagen zu finden gewesen, um die Verkehrszuverlässigkeit des X Y wieder herzustellen.

Die seitens der BH Z vertretene Rechtsauffassung ist nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig und resultiert diese insbesondere daraus, dass den gestellten Beweisanträgen, insbesondere dem Beweisantrag vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx nicht entsprochen wurde. Diesbezüglich ist nochmals darauf zu verweisen, dass das gegen X Y behängende Verwaltungsstrafverfahren Zl **** wegen § 4 Abs. 1 lit. a StVO bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und von einem Sachschadensunfall aufgrund der nicht vorliegenden Beschädigungen am PKW XX-XXXX jedenfalls bei Festsetzung der Entzugsdauer im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Ziff. 2 FSG nicht ausgegangen werden kann. Auch hätte sich durch Einholung einer weiteren Stellungnahme durch das Gesundheitsreferat der BH Z im Sinne des Beweisantrages vom xx.xx.xxxx ergeben, dass aufgrund und unter Berücksichtigung des Nachtrunkes vom festgestellten Alkoholisierungsgrad jedenfalls 0,45%o in Abzug bringen wäre, woraus sich ein Wert von 0,97%0 ergeben würde, sodass gemäß § 26 Abs. 2 Ziff. 4 FSG die Behörde die Entzugsdauer bei erstmaliger Begehung von Delikten gemäß § 99 Abs. 1b StVO (Atemalkohol von 0,40 mg/l bis unter 0,60 mg/l) mit einem Monat festzusetzen gehabt hätte.

Die diesbezüglichen Beweisanträge werden seitens X Y wiederholt.

Aus diesen Gründen werden an den Landesverwaltungsgericht gestellt die

ANTRÄGE

  1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

  2. gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu

entscheiden und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx zu beheben, das gegen den Beschwerdeführer X Y behängende Verfahren wegen Entzuges der Lenkberechtigung dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer für alle Klassen auf einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, sohin xx.xx.xxxx herabgesetzt wird.“

Am xx.xx.xxxx fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde jedoch Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Meldungslegers BI K H.

Zu Zl LVwG-2015/33/0369 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren durch und wurde die Beschwerde des Herrn X Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl **** als unbegründet abgewiesen, die Tatzeit jedoch mit ca 21.30 Uhr korrigiert. Dadurch hat der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um ca 21.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in der Gemeinde Ort 1 auf Adresse in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l ergeben hat. Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.600,-- verhängt.

2. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten:

„§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.“

3. Rechtliche Beurteilung

Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 25.11.2003, Zl 2002/11/0124). In Anbetracht der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO hat das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG auszugehen. Auch im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Lenker die seiner Bestrafung zugrunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 StVO abgeleitet hat (VwGH vom 23.04.2002, Zl 2000/11/0091).

In Anwendung dieser Rechtsprechung geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von der zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes zwingend Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich mehrere Delikte gesetzt hat und ihm auch ein Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht vorgeworfen worden ist. Dieses Verfahren wurde mit Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx eingestellt, da an der Gratis-Kennzeichentafelhalterung des Beteiligten kein Schaden entstanden ist. Nach § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist von einer Mindestentzugsdauer von 4 Monaten auszugehen. Berücksichtigt wurde bei der Entzugsdauer, dass der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall verursacht hat, welcher jedoch nicht als solcher weiter verfolgt wurde, da kein Schaden entstanden ist. Nicht unberücksichtigt bleiben darf jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahre xxxx sowie im Jahre xxxx zur Anzeige gebracht wurde, da bei den Anhaltungen Alkomatmessungen durchgeführt wurden und der Alkoholgehalt der Atemluft jeweils über 0,25 mg/l gelegen ist. Bei der Entzugsdauer ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest im Abstand von nur zwei Jahren ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und auch jeweils einer Alkoholkontrolle unterzogen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx wiedererlangen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.xxxx, Zl **** sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

(Richter)

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