LVwG T LVwG-2015/31/0514-1

LVwG-2015/31/0514-1Tribunal administratif régional5 mars 2015

Regest

Entziehungsdauer iHv acht Monaten ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin lt Führerscheinregister nie negativ in Erscheinung getreten ist.

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/31/0514-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0514.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, Adresse 1, Ort Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.2.2015, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2015, Zl ***, insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung auf 8 Monate, gerechnet ab 27.1.2015, herabgesetzt wird.

Die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.2.2015 angeordneten Maßnahmen bleiben vollinhaltlich aufrecht.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 5.2.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B von der Bezirkshauptmannschaft Y für einen Zeitraum von 11 Monaten, gerechnet ab 27.1.2015 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) entzogen.

Gleichzeitig wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme beizubringen.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge gegeben.

Begründend hat die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 27.1.2015 um 2:15 Uhr in Ort X das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen -** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,21 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A A vor wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den o.a. Bescheid erhebe ich wie folgt das Rechtsmittel der Beschwerde.

Mit Vorstellung vom 13.02.2015 habe ich gegen den Bescheid vom 05.02.2015 ein Rechtmittel gegen die Dauer der Entziehung erhoben.

Darin wurden aus meiner Sicht sämtliche strafmildernden Umstände angeführt, auf die die Behörde schon in dem Bescheid vom 05.02.2015 wie auch in gegenständlichem Bescheid zur Vorstellungsentscheidung keine Rücksicht genommen hat.

Nunmehr stützt sich die Argumentation in der Vorstellungsentscheidung zum größten Teil auf einen angeblich „erheblichen Sachschaden” an einem Hydranten, welcher bloß behauptet, jedoch in keiner Weise näher ausgeführt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus sich die Qualifizierung als „erheblich" für die Behörde ergibt.

Generell ergibt sich aus dem Bescheid vom 05.02.2015 sowie auch aus der Vorstellungsentscheidung ein Eindruck, wonach die Behörde strafverschärfende Umstände stets besonders hervorhebt, strafmildernde jedoch vernachlässigt bzw gar nicht darauf eingeht, und somit unsachlich bzw einseitig entschieden hat.

Es wurde in der Vorstellung angeführt, dass sich die Entzugsdauer von 11 Monaten nur um 1 Monat und somit nur mehr unwesentlich von jener von „Wiederholungstätern” unterscheide. Gerade das Argument der Behörde in der Vorstellungsentscheidung, „die Abwägung der Bemessung der Entzugsdauer sei rechtmäßig und notwendig, um bei der Vorstellungswerberin die geforderte Verkehrszuverlässigkeit wieder als gegeben annehmen zu können”, ist in gegenständlicher Angelegenheit nicht nachvollziehbar, da bei einer Lenkerin, die bisher in sämtlichen verkehrsstrafrechtlichen Belangen (nicht nur eine al fällige Alkoholisierung betreffend) gänzlich unbescholten ist, sämtliche präventive Argumente wie im Falle von „Wiederholungstätern” nicht gegeben sind.

Ganz einfach ausgedrückt habe ich eine einmalige große Dummheit begangen, mich aufgrund der Kürze der Wegstrecke zu dieser Fehlleistung verleiten zu lassen. ln keiner Weise kann man aus meiner bisherigen Historie im Straßenverkehr eine Tendenz erkennen, es mit der Einhaltung von Verkehrsvorschriften nicht nur Alkoholisierung am Steuer betreffend nicht „so genau zu nehmen“.

Wenn es 12 Monate „braucht", um allfällige Wiederholungstäter zur Vernunft zu bringen, dann stehen 3 1 Monate für eine vollkommen unbescholtene Person in keiner Relation dazu in Bezug auf die Notwendigkeit.

Für eine erst- und einmalige nicht entschuldbare Fehlleistung erachte daher die Dauer der Entziehung für übertrieben und nicht angemessen.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ***.

Am 4.3.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie um eine Entscheidung auf schriftlichem Weg ersuche.

Aufgrund der Beschwerde gegen die Entziehungsdauer war seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nur mehr die Angemessenheit der ausgesprochenen Entziehungsdauer zu überprüfen.

II.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgeblich:

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Entziehung,

Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. …

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26…

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

…“

III.Rechtliche Beurteilung:

Im Gegenstandsfall ist von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) auszugehen und sieht § 26 Abs 2 Z 1 FSG in den Fällen der Erstbegehung eines solchen Delikts eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor.

Zudem gilt im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fahrt in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hat. Die Lichtbildbeilage zum Verkehrsunfallbericht der PI Ort X vom 29.1.2015 beweist, dass ein Hydrant mit dem Kraftfahrzeug touchiert und beschädigt wurde, da der Hydrant samt Fundament verschoben wurde.

Das Verschulden eines Verkehrsunfalls war im Rahmen der Wertung nach § 25 Abs 1 FSG in die Bemessung der Entziehungsdauer miteinzubeziehen.

Allerdings konnte mit der Verhängung einer Entziehungsdauer in der Höhe von 8 Monaten im Gegenstandsfall das Auslangen gefunden werden, zumal die Beschwerdeführerin laut einem aktuellen Auszug aus dem Führerscheinregister bis zum gegenständlichen Vorfall nie negativ in Erscheinung getreten ist.

Auch wenn sich das Ausmaß der Alkoholisierung weit über dem qualifizierten Schwellenwert des § 99 Abs 1 lit a StVO befindet, bestand im Gegenstandsfall keine Veranlassung, bei einem Verkehrsunfall mit reinem Sachschaden bei einer Ersttäterin gleich eine Entziehungsdauer von 11 Monaten, was nahezu der Entziehungsdauer eines Wiederholungstäters, der innerhalb von fünf Jahren zwei Übertretungen in der jeweils qualifiziertesten Alkoholisierungsstufe (12 Monate - § 26 Abs 2 Z 2 FSG) begeht, entspricht, zu veranschlagen.

Die Anordnung einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich sondern als geradezu gesichert zu bezeichnen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gebührenrechtlicher Hinweis:

Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 30,-- bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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