LVwG T LVwG-2015/40/0361-1

LVwG-2015/40/0361-1Tribunal administratif régional2 mars 2015

Regest

Abgrenzung Taxi - Mietwagen; kein Taxilenkerausweis; fehlende Sachverhaltsfeststellungen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/40/0361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0361.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2015, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben es als Lenker des auf das Unternehmen B KG Gasthof R mit Sitz in Adresse zugelassenen Taxis der Marke W mit dem amtlichen Kennzeichen **** (A) zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion X am 20.09.2014 um 12:15 Uhr im Bereich der Gemeinde Z auf der Gemeindestraße im Ortsgebiet, T 122 (zwischen den Häusern Nr. 122 und 124) festgestellt wurde - Sie entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. Nr. 951/1993 i.d.g.F mit dem obgenannten Fahrzeug zum obgenannten Zeitpunkt als Lenker im Fahrdienst tätig waren, indem Sie mit obgenanntem Fahrzeug kurz vor obgenanntem Zeitpunkt 6 Personen gegen Bezahlung vom Parkplatzbereich des Schleppliftes in Z zur F-Alm brachten, obwohl Sie nicht im Besitz eines Taxilenkerausweises waren.

Gemäß § 4 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. Nr. 951/1993 i.d.g.F dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 (Taxilenkerausweis) besitzen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. Nr. 951/1993 i.d.g.F begangen.

Gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. Nr. 951/1993 i.d.g.F in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 wird gegen Sie in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 363 ,- (Mindeststrafe) verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen.

Der Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 EUR 36,30 zu zahlen.

Die Gesamtsumme beträgt sohin EUR 399,30.“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde es unterlassen habe hinsichtlich der Anzahl der Fahrgäste weitere Erhebungen durchzuführen, zumal die anzeigenden Beamten lediglich angegeben hätten, dass sich im Fahrzeug des Beschuldigten mehrere Personen befunden hätten, wobei die genaue Anzahl seitens der BH Y festgestellt werde. Entgegen den Ausführungen, der Beschuldigte selbst hätte von sechs Personen gesprochen, sei durch nichts bewiesen, sodass auch aus diesem Grund eine gewerbliche Taxifahrt verneint werden müsse. Auch der Ausführung der BH Y müsse widersprochen werden, dass gegenständliche Fahrt als Taxifahrt zu qualifizieren sei, zumal die im Fahrzeug befindlichen Personen aufgrund der noch zurückzulegenden Fahrtstrecke ohne Entgelt befördert worden seien. Der Beschuldigte habe in seinem Einspruch ausgeführt, dass gegenständliche Fahrt nicht als Taxifahrt zu qualifizieren sei, da keine entgeltliche Beförderung von Gästen stattgefunden habe, sondern dass es sich lediglich um eine unentgeltliche Privatfahrt gehandelt hätte. Die Frage der Entgeltlichkeit sei seitens der BH Y in keiner Weise geprüft worden. Die Qualifizierung als Taxi- oder Privatfahrt sei nämlich für die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr entscheidend. Die Abgrenzung zwischen Taxifahrt und Privatfahrt sei völlig unterblieben, geschweige denn seien diesbezüglich entsprechende Erhebungen angestellt worden, insbesondere sei es erforderlich gewesen, die Fahrgäste hiezu einzuvernehmen.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 22.10.2014, Zl ****, sowie in den vorgelegten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y.

Der Tatbeschreibung in der Anzeige der PI X zufolge habe der Beschwerdeführer mit dem angeführten Bus mehrere Personen in Z (Bereich Parkplatz dortiger Schlepplift) abgeholt und diese gegen Bezahlung zur F-Alm gebracht. AA sei nicht im Besitze eines Taxischeins. Die Übertretung sei von der PI X im Verlaufe des Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt worden. Zuvor sei auf der PI X eine Anzeige erfolgt, dass der Beschwerdeführer ohne Taxiausweis Taxifahrten von Z zur F-Alm durchführen würde. Während diverser Verkehrskontrollen in Z am 20.09.2014 habe der Beschwerdeführer gegen 12.15 Uhr in der Nähe der Kirche angehalten werden können. Er habe zugegeben, zuvor sechs Personen zur genannten Alm gebracht zu haben. Laut seiner Angaben brauche er keinen Taxiausweis, da es sich um einen Mietwagenfahrt gehandelt hätte.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl Nr 112/1996 in der Fassung BGBl I Nr 63/2014 lauten wie folgt:

„§ 15

(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;

2. § 10 zuwiderhandelt;

3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;

4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;

5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;

7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;

8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.

(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 4 ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.

(4) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker

1. Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

2. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

3. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;

4. die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

5. gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.

...“

Die weiteren maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr-BO 1994, BGBl Nr 951/1993 in der Fassung BGBl II Nr 165/2005 lauten wie folgt:

„§ 1

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten) Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.

§ 25

(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes von der Behörde zu bestrafen.“

IV.Erwägungen:

Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Bestrafung des Lenkers nach § 15 Abs 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ausscheidet, da hier Normadressat der Unternehmer ist. Eine Bestrafung des Lenkers kommt lediglich nach § 15 Abs 5 Z1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 in Betracht.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit seitens der BH Y in keinster Weise geprüft worden sei. Für die Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt nun um eine Fahrt im Rahmen des Taxigewerbes, des Mietwagengewerbes oder gar einer privaten Fahrt gehandelt hat, fehlen dem vorliegenden Akt jegliche Feststellungen. Aus der Anzeige der Polizeiinspektion X vom 22.10.2014, Zl ****, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Verkehrskontrolle am 20.09.2014 gegenüber dem anzeigenden Beamten angegeben habe, dass er sechs Personen zur F-Alm gebracht hätte. Laut seiner (gemeint ist der Beschwerdeführer) Angaben bräuchte er keinen Taxiausweis, da es sich um eine Mietwagenfahrt gehandelt hätte.

Genau zu dieser Frage, insbesondere zur maßgeblichen Frage der Bestellung des Fahrzeugs und zur vereinbarten Entgeltlichkeit, fehlen der Anzeige der PI X die erforderlichen Feststellungen um eine Abgrenzung von einer Taxifahrt zu einer Mietwagenfahrt vornehmen zu können. Insbesondere wurde auch nicht festgestellt, ob das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** als Taxi gekennzeichnet war oder ob ein Schild mit der Aufschrift Taxi angebracht war, etc.

Im Rahmen der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, dass es sich um eine unentgeltliche Privatfahrt gehandelt hätte. Unabhängig von den widersprüchlichen und damit wenig glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (Mietwagenfahrt oder Privatfahrt) konnten keine Fahrgäste von der Polizei im Fahrzeug angetroffen werden. Die Anzeige stützt sich dabei lediglich auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Verkehrskontrolle. Dabei gab der Beschwerdeführer an, eine Mietwagenfahrt durchgeführt zu haben. Dass es sich jedoch entgegen der Angaben des Beschwerdeführers um eine Taxifahrt gehandelt hätte steht nicht als erwiesen fest.

Gemäß § 19 Abs 2 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung müssen Mietwagen so gekennzeichnet sein, dass sie nicht mit Taxifahrzeugen verwechselt werden können. Insbesondere dürfen Dachschilder, Leuchten, Freizeichen, Fahrpreisanzeige und Aufschriften mit dem Wort „Taxi“ oder eine entsprechende Wortkombination nicht verwendet werden.

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 ist das konzessionierte Mietwagengewerbe als Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwegen-Gewerbe) umschrieben. Diese Umschreibung findet sich im Übrigen auch in den einschlägigen Rechtsgrundlagen. Daraus ist abzuleiten, dass von der Ausübung des Mietwagengewerbes nur auszugehen ist, wenn ein von vornherein bestimmter geschlossener Teilnehmerkreis feststeht, für den ein besonderer Auftrag, nämlich ein nach Fahrziel und Fahrpreis definierter Auftrag vorliegt und für diesen Auftrag der Lenker beigestellt wird.

Hingegen ist das Taxigewerbe als Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden.

Zur Abgrenzung dieser beiden Gewerbe fehlen Feststellungen zu den vorhin genannten Sachverhaltselementen. Der festgestellte Sachverhalt steht nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit fest, weshalb das Strafverfahren gem § 45 Abs 1 Z1 VStG einzustellen war.

Von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits der Akteninhalt erkennen lässt, dass die angefochtene Entscheidung zu beheben war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hannes Piccolroaz

(Richter)

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