LVwG T LVwG-2015/31/0159-1

LVwG-2015/31/0159-1Tribunal administratif régional29 janv. 2015

Regest

Eigenmittel überschreiten den Mindestsicherungsbedarf

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/31/0159-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.0159.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.12.2014, Zl 1987,

zu Recht erkannt:

I.Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 19.12.2014, Zl 1987, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes vom 18.11.2014 abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gegenüberstellung aus Eigenmitteln und Mindestsicherungsbedarf eine Richtsatzüberschreitung von Euro 194,06 ergebe.

Weiters wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass für die Weitergewährung der Mindestsicherung im Jänner neuerlich ein Antrag zu stellen und diesem Antrag der Dezemberlohnzettel beizulegen sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte A B vor wie folgt:

„Gegen den im Betreff angeführten ablehnenden Bescheid der Mindestsicherung erhebe ich Beschwerde:

Begründung: vor Anmietung meiner Wohnung in Adresse wurde mit der zuständigen Mitarbeiterin der Abteilung Soziales Kontakt bezüglich Anmietungskosten aufgenommen. Es erging eine Zusage per Mail (siehe Beilagen).

Bei der Berechnung des Anspruchs für Dezember wurde die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld und Urlaubsanteil mit berechnet) und nicht wie ansonsten üblich das durchschnittliche Monatseinkommen x 14 /12. Lohnzettel in Kopie beiliegend.

Ich ersuche, meinem Antrag auf Mindestsicherung vom 18. November 2014 stattzugeben.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der Bezirkshauptmannschaft T sowie durch Einholung des laufenden Mindestsicherungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft T vom 8.1.2015.

Mit dem angeführten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.1.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 614,-- zugesprochen.

II.Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 in der Fassung BGBl 130/2013 (TMSG), maßgeblich:

Ziel, Grundsätze

§ 1. (1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a)die sich in einer Notlage befinden,

b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. …

(8) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

§ 6. (1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.

(2) Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².

[…]

Einsatz der eigenen Mittel

§ 15. (1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.“

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j,

b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 und

c) Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b)22,5 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1,

c)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

III.Rechtliche Erwägungen:

Im Gegenstandsfall gilt es zu eruieren, in welcher konkreten Höhe Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Ansatz zu bringen sind und ist diesen Eigenmitteln der Mindestsicherungsbedarf, bestehend aus den geltend gemachten Mietkosten von Euro 600,-- sowie dem Richtsatz für Alleinerzieher gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG gegenüberzustellen.

Diese Gegenüberstellung wurde von der Bezirkshauptmannschaft T im gegenständlichen Bescheid richtig vorgenommen, indem der Mindestsicherungsbedarf aus dem Alleinerzieherrichtsatz in der Höhe von Euro 610,49 monatlich sowie den geltend gemachten Mietkosten in der Höhe von Euro 600,--, sohin insgesamt Euro 1.210,49, gebildet wurde.

Diesem Bedarf wurden die Eigenmittel gegenübergestellt, die fußend auf dem Lohn/Gehaltsausweis der Firma XY vom 23.11.2014 in Verbindung mit dem für erwerbstätige Alleinerzieher mit zumindest einem Kind im Vor- bzw Pflichtschulalter geltenden Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG in der Höhe von Euro 244,20 zu Eigenmittel in der Höhe von Euro 1.404,55 führten.

Da die Eigenmittel den Mindestsicherungsbedarf um Euro 194,06 überschreiten, wurde der Antrag vom 18.11.2014 abgewiesen.

Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß § 15 TMSG die Sonderzahlungen zu den jeweiligen Monatseinkommen (im Sinne Monatseinkommen mal 14 durch 12) aliquot aufzuschlagen sind.

Es mag zwar zutreffen, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – bei der Berechnung der Eigenmittel von der Mindestsicherungsbehörde regelmäßig das Weihnachts- und das Urlaubsgeld nur insoweit Berücksichtigung findet, als das Monatseinkommen mit 14 multipliziert und sodann durch 12 geteilt wird.

Im gegenständlichen Fall war diese Vorgangsweise jedoch aus folgenden Gründen nicht indiziert:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft T im Jahre 2014 ansonsten keinerlei Mindestsicherungs-leistungen empfangen hat und aus diesem Grund die aktuelle Gehaltsabrechnung November 2014 für die Berechnung der Eigenmittel herangezogen werden musste.

Weiters ergibt sich, dass das von der Beschwerdeführerin erzielte Erwerbseinkommen schwankend ist, zumal laut dem eingebrachten Mindestsicherungsantrag im Oktober 2014 von der XY AG lediglich Euro 837,74 als Lohn zur Auszahlung gelangten. Die Mindestsicherungsbehörde hätte daher allenfalls Vermutungen darüber anstellen können, welchen konkreten Monatslohn sie bei der oben angeführten aliquotierten Berechnung zu Grunde legen soll.

Die gegenständliche Berücksichtigung der Weihnachtsremuneration als Eigenmittel führt schließlich auch nicht zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin, zumal auch für die zukünftige Berechnung des Mindestsicherungsanspruches das tatsächliche bezogene Erwerbseinkommen abzüglich des Freibetrages gemäß § 15 Abs 3 lit a TMSG herangezogen wird und Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss unberücksichtigt bleiben.

So wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 8.1.2015 für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.1.2015 eine Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt Euro 614,94 zugesprochen, die sich konsequent an das oben dargelegte Berechnungsschema hält. Eine Aliquotierung im oben angeführten Sinn hätte für Jänner 2015 zu einem bedeutend geringeren Auszahlungsbetrag geführt.

Durch die jeweilige monatsgenaue Abrechnung allfälliger Mindestsicherungsleistungen finden Sonderzahlungen nur dann Berücksichtigung, wenn sie tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind. Gerade in jenen Fällen eines zwischen den Auszahlungsmonaten divergierenden Erwerbseinkommens erweist sich eine solche Vorgangsweise als geradezu indiziert, um eine bedarfsbezogene Bemessung der Mindestsicherungsleistungen zu gewährleisten.

Demgegenüber erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr von der zuständigen Mitarbeiterin der Abteilung Soziales eine Zusage bezüglich der Anmietungskosten gegeben wurde, als nicht nachvollziehbar, zumal von der Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft T im Mail vom 14.11.2014 lediglich darauf hingewiesen wurde, dass der Mietvertrag bzw der Mietzins den Richtsätzen des TMSG entspreche. Damit wird aber nichts anderes zum Ausdruck gebracht als dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 und 2 TMSG vorliegen, nicht aber, dass dieser Bedarf dem Grunde nach anerkannt wird.

Die Erstbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Eigenmittel der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Monat den Mindestsicherungsbedarf überschreiten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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