LVwG T LVwG-2014/16/3013-6

LVwG-2014/16/3013-6Tribunal administratif régional15 janv. 2015

Regest

Betriebsanlagengenehmigung; Fortsetzung des Betriebes nach Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/16/3013-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.3013.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des

1. DI W W, Adresse, Y, und

2. von C und M S, Adresse, Y,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.09.2014, Zl ****, betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung, und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.09.2014, Zl ****, betreffend Berichtigung des Betriebsanlagenbescheides,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2014, Zl ****, wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 22.09.2014, Zl ****, wird insofern Folge gegeben, als folgende zusätzliche Berichtigungen durchgeführt werden:

Bei der auf Seite 5 des angeführten Bescheides vom 10.09.2014, Zl ****, zitierten Stellungnahme des Nachbarn DI W W wird das Wort „Bereich“ durch das Wort „Betrieb“ ersetzt.

Der Satz im Zitat einer Aussage des DI W W „Da es sich um ein völlig neues Projekt handelt, sind anstelle der Lademenge neueste Standards anzulegen“ hat richtig zu lauten „…, sind auch an der Laderampe neueste Standards anzulegen“.

Der letzte Satz in der Stellungnahme des DI W W hat richtiggehend zu lauten:

„Aus meiner Sicht ist an diesen Umständen das eingereichte Projekt nicht bewilligungsfähig.“

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit dem Ansuchen vom 19.02.2014 hat die Spedition X CO AG um die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Speditionslagers (Außenlager) in der Liegenschaft Y, Adresse, EZ ***, GB Y, Grundstück Nr ***/1, im Ausmaß von 800 m² angesucht. Eigentümer der Liegenschaft ist das Unternehmen A CO KG, J.u.G.-Adresse, B. Es sollen Be- und Entladung von Speditionsgütern auf Paletten erfolgen (kein Gefahrgut) und zwar in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie Samstag bis 12.00 Uhr. Es sollen maximal 7 Anfahrten und 7 Abfahrten erfolgen. Es sollen für die Zeit der Be- und Entladung der Fahrzeuge nur Personen herangezogen werden. Für die Tätigkeiten werden 3 Flurgeräte verwendet, 1 Elektrostapler, 1 Elektrohubwagen und ein mechanisches Hubgerät. Die Halle sei teilweise mit Regalen zur Lagerung der Speditionsgüter ausgestattet. Diesem Ansuchen war ein Lageplan angeschlossen.

Über das Ansuchen hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Verhandlung für den 26.03.2014 anberaumt. Im Zuge der Verhandlung haben sich die Nachbarn C und M S und DI W W gegen den Betrieb der Anlage ausgesprochen. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich auf ein früheres lärmtechnisches Gutachten vom 12.12.2012 bezogen bzw auf eine darauf aufbauende amtsärztliche Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Da beim Diktat des angefochtenen Bescheides versehentlich der Ausdruck Betriebsanlagenänderung verwendet wurde, wurde mit dem angefochtenen Berichtigungsbescheid dieser Ausdruck durch den Ausdruck Betriebsanlagengenehmigung ausgewechselt bzw die Maßangabe Zoll bei der Beschreibung der Fläche von 800 durch die Maßangabe m² ausgewechselt. Richtig ist auch, dass die angegebenen Parteienvorbringen zum Teil einen Fehler aufweisen. Es trifft auf die Wiedergabe der Stellungnahme des Nachbarn DI W W zu. Die Unrichtigkeiten der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid von den Beschwerdeführern M S richtig wiedergegeben. Die Beschwerdeführer haben hinsichtlich des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorliegen und dass die Rampe nicht dem Stand der Technik entsprechen würde. Weiters haben sie hinsichtlich des Berichtigungsbescheides weitere Berichtigungen beantragt.

Aufgrund der Beschwerden wurde am 12.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der lärmtechnische Sachverständige, der ärztliche Sachverständige und die Beschwerdeführer geladen wurden. Dabei galt der erstinstanzliche Akt als verlesen. Der gewerbetechnische Sachverständige und der lärmtechnische Sachverständige hielt sein Gutachten vom 12.12.2012 (das heißt jenes des Kollegen Ing. HG) aufrecht. Dies lautete wie folgt:

„1Befund

1. 1Auftrag

Das schalltechnische Gutachten bezieht sich ausschließlich auf die Schallimmissionen des beantragten Speditionslagers, welche im Freien übertragen werden.

1. 2Unterlagen

Von Seiten der Behörde wurden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

oKundmachung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2012, Zahl ****

oVerhandlung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2012, Zahl ****

Weitere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen sind:

otiris-Kartendienste (Land Tirol)

oAusbreitungsberechnung mittels CadnaA

oVerkehrszähldaten (Land Tirol)

oLärmtechnisches Gutachten von Dipl. Ing F vom 19.04.2011, Nr. ***(zur Gegenüberstellung der ortsüblichen Lärmemissionen von Messung und Berechnung)

1. 3Kurzbeschreibung des Vorhabens

1.3. 1Allgemeines

Mit Bescheid zuletzt vom 12.06.2012, Zl. **** (infolge Berufung noch nicht rechtskräftig!) wurde der X CO AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Speditionslagers für nicht gefährliche Güter im bestehenden Gebäude GP ***/1, KG Y, mit folgenden Betriebszeiten erteilt:

Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.Täglich max. drei Stunden Be- und Entladetätigkeit.

Im Berufungsverfahren wurde ergänzend mitgeteilt, dass sich die Fahrzeugfrequenz wie folgt darstellt: sechs bis acht An/Abfahrten täglich; an Spitzentagen zehn bis zwölf Abfahrten täglich.

Da nur um eine befristete Betriebsanlagengenehmigung angesucht wurde, erlischt diese am 21.12.2012, weshalb nun der Antrag gestellt wurde, die genannte Betriebsanlage unbefristet zu genehmigen.

1.3. 2Schallquellen

In der Beurteilung wurden folgende Emissionsquellen berücksichtigt:7 x LKW – Zu- und Abfahrten (da an Spitzentagen, welche auch nach Angabe der Nachbarn selten stattfinden, die Lieferungen auch mittels Klein LKW erfolgen, stellt sich der in der Berechnung eingesetzte LKW Verkehr von einer Zu- und Abfahrt je Stunde als repräsentativ dar.

3 Stunden/Tag verladen von Hubwagen an Rampe:

Dies erfolgt mittels Handhubwagen, elektrischer Ameise und Elektrostapler.Der gemäß Forum Schall „Maschinen/Betriebsweise“ angegebene Werte von 92 dB(A) wurde um3 dB(A) auf 89 dB(A) reduziert, da ausschließlich händisch oder elektrisch betriebene Stapler zum Einsatz gelangen.

Schallpegelspitzen gemäß Forum Schall „Maschinen/Betriebsweise“, wobei anzuführen ist, dass Anhänger zur Entladung üblicher Weise nicht abgekoppelt werden sollen.

Schallpegelspitzen LwA,Sp:beschleunigte Vorbeifahrt106 dB(A)Motor Anlassen100 dB(A)Bremsen entlüften 110 dB(A)Bremsen entlüften (lärmarmer LKW)102 dB(A)

1.3. 3Emissionserklärung bzw Schallschutzmaßnahmen

Der Antragsteller erklärt im Zuge der Verhandlung, dass weitere schalltechnische Verbesserungen durchgeführt werden. Aufgrund baulicher Erfordernisse, welche in der kalten Jahreszeit nur unverhältnismäßig schwer durchgeführt werden können, wurde der 31. Mai 2013 als Erfüllungstermin beantragt.

Sanierung der Bodenfläche (eben, fugenlos, geeignet für die auftretenden Belastungen) sowohl im Innenbereich als auch Rampe

Schallschluckende Ausführung der Außenfassade und der Unterseite des Vordaches

1. 4Umgebungsbeschreibung

Im Wesentlichen ist der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o durch das Verkehrsaufkommen auf der östlich vorbeiführenden Schubertstraße bestimmt. Die südlich vorbeiführende Bahntrasse wurde aufgrund der Abschirmung des Gebäudes und es Schienenbonus in der Berechnung nicht berücksichtigt (zusätzliche Sicherheit für den Nachbarschaftsschutz)Schubertstraße: Zähldaten, DTV = 14815

1. 5Schalltechnische Messung der ortsüblichen Situation

Die Messungen wurden von Dipl. Ing. F im Zuge eines am selben Standort durchgeführten Betriebsanlagenverfahrens durchgeführt (siehe Lärmtechnisches Gutachten vom 19.04.2011, Nr. ***) und dient als Kontrolle der Ausbreitungsberechnung.

Gegenübergestellt wurde die Messung mit der Berechnung am Immissionspunkt Z Haus Nr.* (Fam. L), wobei sich eine Pegeldifferenz von nur 1 dB(A) ergab.

1. 6Flächenwidmung

Laut ausgewiesenem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y ist das Betriebsgrundstück als Gewerbe- und Industriegebiet, die Nachbargrundstücke als Wohngebiet und die dazwischen verlaufende Gemeindestraße als Verkehrsfläche gewidmet.

2Beurteilung

2. 1Grundlagen

Im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wird die Zumutbarkeit danach beurteilt, wie sich die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb einer Anlage oder eines Betriebsanlagenteils ändern. Zudem dürfen Betriebsanlagen Nachbarn nicht in ihrer Gesundheit gefährden. Diesen rechtlichen Vorgaben folgend wird in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ein Beurteilungssystem entwickelt, welches diesen Prämissen des Betriebsanlagenrechtes gerecht wird und daher als einschlägiges aktuelles Regelwerk in Österreich herangezogen werden kann.

Die Beurteilung ist im Wesentlichen als dreistufiges System aufgebaut. Im ersten Abfrageschritt wird geprüft, ob Gesundheitsgefährdungen nach dem Stand der Wissenschaften ausgeschlossen sind. Im zweiten Schritt wird in Form des planungstechnischen Grundsatzes geprüft, ob die zu erwartenden Immissionen in Bezug auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und auf die Widmung irrelevant sind. Die Berücksichtigung der Flächenwidmung erfolgt aber lediglich unter Bedachtnahme auf andere Rechtsvorschriften wie auch auf die an die Widmung geknüpfte Ruheerwartung. Kann das Irrelevanzkriterium nicht erreicht werden, so ist in einem dritten Schritt eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung auch unter Beachtung nicht akustischer Parameter durchzuführen.

In der folgenden Abbildung ist der generelle Beurteilungsansatz als Flussdiagramm dargestellt:

Abbildung: genereller Beurteilungsvorgang nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20150115_LVwG_2014_16_3013_6_00/image001.png

2. 2verwendete Normen und Richtlinien

ÖNORM ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei Ausbreitung im Freien – Teil 2 Allgemeines Berechnungsverfahren“, 1. Jänner 2008

ÖNORM S 5004 „Messung von Schallimmissionen“, 1. Dezember 2008

ÖNORM S 5021 „Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung“, 1. April 2010

ÖAL – Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“, 1.3.2008

ÖAL – Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 „Erstellung von Schallimmissionskarten und Konfliktzonenplänen und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen - Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung“, 1.2.2007

Zum Verständnis dieses Gutachtens ist die Kenntnis der Begriffe im Anhang unumgänglich.

2. 3Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorgelegten Unterlagen

Die im Projekt enthaltenen Emissionsangaben wurden im Hinblick auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und für ausreichend befunden. Die Emissionsangaben bzw. die Beschreibung der Betriebsweisen im Rahmen der beantragten Betriebszeiten lassen eine Modellbildung der immissionsrelevanten Quellen zu.

2. 4Schallausbreitungsberechnung

2.4. 1Modellbildung

Zur schalltechnischen Berechnung der zu erwartenden Immissionen und Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen wurde das Untersuchungsgebiet in einem dreidimensionalen Geländemodell erfasst. Die Berechnung der Schallemissionen und der -immissionen erfolgte mit dem EDV-Programm CadnaA Version 4.2 nach dem in Österreich anzuwendenden Berechnungsverfahren der ÖNORM ISO 9613-2.

Der Reflexionsverlust für die Fassaden wurde mit 1 dB eingegeben.

Es ist jedoch beantragt, dass die Fassade mit Flugdachunterseite des Betriebsgebäudes schallschluckend ausgebildet werden soll.

Die Luftfeuchte wurde nach den Vorschlagswerten der ÖNORM ISO 9613-2 auf 70%, die Temperatur auf 15°C eingestellt. In der vorliegenden Berechnung wurde der Bodenfaktor entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten eingesetzt, sämtliche Fahrflächen sind akustisch hart modelliert, Wiesen, Äcker und vergleichbare Flächen mit G = 0,8.

Die Berechnung der Schallimmissionen erfolgte ohne Vereinfachungen detailliert in Oktavbändern mit Reflexionen bis zur 3. Ordnung. Für Geräusche aus Anlagen im Sinne der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 wird in der Modellbildung bereits der generelle Anpassungswert von 5 dB eingegeben.

2.4. 2Berechnungsszenarien

Immissionspunkthöhe 4 Meter

Z *

Z **

Z ***

Z ****

Verladen von Hubwagen an Rampeeinschließlich 5 dB(A) Pegelzuschlag

42

49

49

41

Werksverkehr

40

43

41

43

Summe Betrieb

44

50

50

45

Verkehr auf öffentl. Straße

58

55

52

52

Summe Straße und Betrieb

58

56

54

53

Schallpegelspitzen: Maximumbeschleunigte VorbeifahrtMotor AnlassenBremsen entlüftenBremsen entlüften (lärmarmer LKW)

6561556557

7369637365

7066607062

6258526254

2.4. 3Angabe zur Ergebnissicherheit

Entsprechend den Angaben in ÖNORM ISO 9613-2 kann die Ergebnisunsicherheit mit ±3 dB abgeschätzt werden.

2. 5Beurteilung der Schallimmission nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1

2.5. 1Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission Lr,spez

Für Emissionen aus Gewerbe- und Industrieanlagen sowie vergleichbaren technischen Anlagen ist ein genereller Anpassungswert von 5 dB anzuwenden. Dies dient der Berücksichtigung einer möglichen, noch nicht nachgewiesenen Lästigkeit. Für die Prüfung im Rahmen der Abfrage Gesundheitsgefährdung und des planungstechnischen Grundsatzes gilt:

Lr,spez = LA,eq + LZ = LA,eq + 5 dB

Der generelle Anpassungswert von 5 dB wurde bereits im Zuge der Modellbildung berücksichtigt.

Zur Ermittlung des Beurteilungspegels der spezifischen Schallimmission während der Tagzeit sind sowohl der für das jeweilige Stundenintervall mögliche Vollbetrieb als auch der über die gesamten 13 Tagstunden mögliche Vollbetrieb im Sinne des Genehmigungsrahmens zu prüfen. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission wird grundsätzlich über die gesamten 13 Tagstunden gebildet. Für den Fall, dass der Beurteilungspegel einer Stunde um 5 dB oder mehr über jenem der gesamten Tagzeit liegt, ist der Beurteilungspegel dieser Stunde um 5 dB zu verringern und als Beurteilungspegel für die Tagzeit den weiteren Betrachtungen zu Grunde zu legen.

Auf Basis der Emissionserklärung zeigt sich, dass im vorliegenden Fall die Bezugszeit am Tag in der Regel mit 13 Stunden heranzuziehen ist.

Kennzeichnende Pegelspitzen maßgeblicher Höhe können sich im Beurteilungspegel niederschlagen.

Diese werden nach folgender Beziehung berücksichtigt:

für die Tagzeit wenn: LA,Sp ≤ Lr + 25 dB = Lr = Lr,13hwenn:LA,Sp Lr + 25 dB= Lr = LA,Sp – 25 dB

LA,Sp = 72 dB(A) ; Lr + 25 = 75

Die Abfragen zeigen, dass in keinem der Beurteilungsfälle die kennzeichnenden Pegelspitzen für den Beurteilungspegel bestimmend werden.

2.5. 2Abfrage: Gesundheitsgefährdung

Es ist zu prüfen, ob der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission am Tag größer 65 dB, am Abend größer 60 dB oder in der Nacht größer 55 dB (Kriterium Gesundheitsgefährdung) ist.

Wie aus obiger Tabelle hervorgeht, sind die Grenzen für die Gesundheitsgefährdung bei langdauernder Einwirkung nicht überschritten, daher ist nach der angewandten Beurteilungsrichtlinie mit der Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission Lr,o fortzufahren.

2.5. 3Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission Lr,o

Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o ist nach folgenden Kriterien zu erheben:

•Die Erfassung hat in repräsentativer und reproduzierbarer Weise zu erfolgen. Dabei sind rein zufällige Schallereignisse außer Acht zu lassen.

•Für den Nachweis der Erfüllung des Planungstechnischen Grundsatzes ist es auch zulässig, Quellen, die den obigen Anforderungen genügen, wegzulassen.

•Die Darstellung der ortsüblichen Schallimmission ist eine Durchschnittsbetrachtung aufgeschlüsselt auf Tag-, Abend- und Nachtstunden wie auch für die Nachtkernzeit.

•Die Auflösung der Darstellung erfolgt in 1-Stundenintervallen, beginnend mit jeweils einer vollen Stunde.

Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission wurde durch Berechnung und Messung nach den oben angeführten Grundsätzen bestimmt. Die maßgebende Quelle des Umgebungsgeräusches ist der Straßenverkehr mit einem Anpassungswert von 0 dB. Der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o entspricht damit dem Zahlenwert des gemessenen / berechneten energieäquivalenten Dauerschallpegels LA,eq.

Da die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse vom Straßenverkehr geprägt sind, ist es zulässig, den Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission auch rechnerisch zu ermitteln. Dies erfolgt im selben Modell und unter den selben Ausbreitungsbedingungen wie für die spezifische Immission. Dies gewährleistet eine hohe Präzision für die Aussage der möglichen Immissionszunahme.

Die Emissionen der Straßen wurde gemäß RVS 04.02.11 berechnet. Die Verkehrsfrequenzen konnten anhand der automatischen Zählstelle ermittelt werden.

2.5. 4Einstufung nach der Widmungskategorie und Bildung des Beurteilungspegels nach der Flächenwidmung Lr,FW

Die Widmung des Gebietes kennzeichnet sowohl den durch die Besiedlung und die Aktivitäten in dem Gebiet zu erwartenden Schallpegel als auch die Ruheerwartung der in dem Gebiet wohnenden Personen.

Grundlage für die fachliche Beurteilung sowohl von Emissionen wie auch Immissionen auf Flächen bestimmter Nutzung bzw. Widmung ist die ÖNORM S 5021.

Die Vorgabe der ÖNORM S 5021 besagt im Grundsatz, dass Störungen durch Schallimmissionen, das sind Schalleinwirkungen von einem oder mehreren Emittenten auf ein Gebiet oder einen Standplatz, vermieden werden. Jedem Standplatz wird einerseits eine bestimmte Schallemission zugeordnet, andererseits besteht ein gewisser Ruheanspruch, der durch einen Immissionsgrenzwert ausgedrückt wird. Es ist in den einschlägigen schalltechnischen Raumplanungsrichtlinien unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes Genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert gemäß nachfolgender Tabelle eingehalten wird.

Tabelle: Planungsrichtwerte für zulässige Immissionen nach ÖNORM S 5021 für Bauland

Kategorie

Gebiet

Standplatz

Beurteilungspegel, in dB

Lr,DEN

in dB

Tag

Abend

Nacht

1

Bauland

Ruhegebiet, Kurgebiet

45

40

35

45

2

Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet

50

45

40

50

3

städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen

55

50

45

55

4

Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsgebäude ohne wesentlicher störender Schallemission, Wohnungen, Krankenhäuser) Gebiet für Betriebe ohne Schallemission

60

55

50

60

5

Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten

65

60

55

65

6

Gebiet mit besonders großer Schallemission (zB Industriegebiete)

-a)

-a)

-a)

-a)

a) Für Industriegebiete besteht kein Ruheanspruch, daher sind auch keine Richtwerte festgelegt.

Die Zuordnung dieser Kategorien zu den Flächenwidmungskategorien der einzelnen Bundesländer kann der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 entnommen werden. Für Tirol ist dies in Tabelle C.7 im Anhang C dargestellt.

Tabelle 1: Zuordnung der Bauflächen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz zu Planungsrichtwerten im Sinne von ÖNORM S 5021

Gebietsbezeichnung gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz

Vorschlag für den Planungsrichtwert in dB A-bewertet

Tag

Nacht

Wohngebiet

50

40

Gemischtes Wohngebiet

55

45

Tourismusgebiet

55

45

Kerngebiet

60

50

landwirtschaftliches Mischgebiet

60

50

allgemeines Mischgebiet

65

55

Gewerbe- und Industriegebiet

70

60

Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe

55 (60)*)

45 (50)*)

Sonderflächen

**)

**)

) der erstangeführte Wert ist anzustreben*) Es sind zuzuordnen:Zu Wohngebiet: Vorbehaltsflächen gemäß § 52 Absatz 1 lit.b TROG 2001Zu gemischtes Wohngebiet, Tourismusgebiet: Sonderflächen nach § 48 TROG 2001 und Vorbehaltsflächen nach § 52 Absatz 1 lit.a TROG 2001Zu Kerngebiet, landwirtschaftliches Mischgebiet: Sonderflächen nach §§ 44-47 TROG 2001Zu allgemeines Mischgebiet: Sonderflächen nach §§ 43, 48a, 49, 50, 50a, 51 TROG 2001Zu Gewerbe- und Industriegebiet: Sonderflächen gemäß § 49a und 49b TROG 2001

Aus gewerbetechnischer Sicht ist für städtisches Wohngebiet ein Planungsrichtwert von 55 dB(A) vorzusehen.

2.5. 5Bildung des Planungswertes für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW

Der für die Beurteilung maßgebende Planungswert Lr,PW ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o und dem Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW. Überschreitet allerdings der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o den Beurteilungspegel nach Flächenwidmungskategorie Lr,FW um mehr als 5 dB, so ist zu prüfen, ob eine absehbare Entlastung der betroffenen Bereiche (wie z.B. durch Umfahrungen, Sanierungsprogramme) zu erwarten ist.In folgender Tabelle sind die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,o, die Beurteilungspegel nach der Widmungskategorie Lr,FW und die daraus jeweils abgeleiteten Planungswerte für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW für die einzelnen Immissionspunkte zusammengefasst.

IP

Lr,o

Lr,FW

Lr,PW

Haus Nr. 1

58

55

55

Haus Nr. 3

55

55

55

Haus Nr. 5

52

55

52

Haus Nr. 7

52

55

52

2.5. 6Prüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist

Der planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der hinzukommenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW zu liegen hat. Gleichzeitig dürfen keine Erschütterungen über der Fühlschwelle einwirken.

Der Planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Damit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung wahrnehmbar ist, sie kann aber im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen als für die Betroffenen akzeptabel angesehen werden. Für die Betrachtung über die gesamte Bezugszeit bedeutet die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes keine messbare Veränderung des Mittelungspegels.

Das Verfehlen des Planungstechnischen Grundsatzes führt nicht zum Versagen des Vorhabens oder zur Vermutung einer Unzumutbarkeit, sondern löst (lediglich) eine vertiefte Beweisführung und Beurteilung aus.

In der nachstehenden Tabelle sind die Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission den Planungswerten für die einwirkenden Schallimmissionen Lr,PW gegenübergestellt und die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes ausgewiesen.

IP

Lr,PW

Lr,spez

PTG eingehalten?Lr,spez + 5 Lr,PW

Haus Nr. 1

55

44

JA

Haus Nr. 3

55

50

JA

Haus Nr. 5

52

50

NEIN

Haus Nr. 7

52

45

JA

2.5. 7Prüfung möglicher Zusatzbelastungen durch eine Vorsorgekorrektur

Eine mögliche Zusatzbelastung beim gewählten Messpunkt durch einen weiteren (anderen) Betrieb ist nicht realistisch und braucht in diesem Beurteilungsfall nicht berücksichtigt werden. Die entsprechende Bestimmung zielt auf Gewerbeparkentwicklungen und vergleichbare Immissionssituationen ab und ist im konkreten Fall nicht zutreffend. Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt und dies auch gewerblich genutzt wird, sind die weiteren Betriebe zumindest bekannt.

2.5. 8individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung

Nachdem nicht für alle Immissionssituationen der planungstechnische Grundsatz eingehalten werden kann, ist entsprechend ÖAL-Richtinie Nr. 3 Blatt1 eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung durchzuführen. In diesem Punkt wird die Bewertung nicht abschließend vorweggenommen, dies ist eine interdisziplinäre Aufgabenstellung der Behörde, die fachlichen Grundlagen werden aber bereitgestellt. Im Schritt der individuellen Beurteilung wird weiterhin der generelle Anpassungswert als dem Stand der Technik entsprechend herangezogen.

In der individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Bewertung ist die Anlage auf charakteristische Merkmale zu prüfen, diese sind:

•OrtsüblichkeitEs handelt sich beim gegenständlichen Gebäude ursprünglich um das Auslieferungslager der Fa. , in Folge um einen Baumarkt () und einer Metallgießerei. Das Gebäude wird seit über 50 Jahren gewerblich genutzt.

•NutzungskonflikteAus gewerbetechnischer Sicht kann am ehesten von einem Widmungskonflikt ausgegangen werden, da das gewidmete Wohngebiet unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzt.

•zeitliches AuftretenDie beantragten Lärmemissionen der Spedition X treten ausschließlich während der Tagstunden auf, wobei die jeweilige Randstunde am Morgen (06:00 – 07:00 Uhr) und am Abend (18:00 – 19:00 Uhr) gewerblich nicht beantragt wurde.

•LokalisierbarkeitBei den Lärmemissionen handelt es sich im Wesentlichen um Lärm, verursacht durch Be- und Entladetätigkeiten. Sonstiger Lärm wurde nicht beanstandet. Dem Betriebslärm kann keine besondere Geräuschcharakteristik wie Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit etc. zugeordnet werden.

•MinderungspotenzialeHinsichtlich Minderungspotentials wird auf die beantragten zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere der Bodensanierung und der schallschluckenden Fassadenverkleidung hingewiesen.

•andere Immissionen (Geruch, Erschütterungen,…)Im Wesentlichen treten ausschließlich Lärmemissionen auf, wobei der Verkehrslärm der Werkstraße in der Charakteristik dem Verkehrslärm auf der Schubertstraße gleichzustellen ist. Geruch und Erschütterungen wurden auch von den Nachbarn nicht wahrgenommen bzw. beanstandet.

•nachträglich hinzugezogener NachbarAufgrund des Alters der Betriebsanlage und des jahrzehntelangen Aufenthaltes der Nachbarn am gegenständlichen Wohnort kann diese Abwägung nicht durchgeführt werden.

In der individuellen schalltechnischen und lärmmedizinischen Bewertung sind auch die erwartbaren Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ausgedrückt für den Beurteilungspegel darzustellen.

Wie aus nachstehender Tabelle ersichtlich ist werden an den Objekten Haus Nr. 3, 5 und 7 die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, jeweils unter Berücksichtigung eines Pegelzuschlags von 5 dB(A) für gewerblichen Lärm, um 1 – 2 dB(A) angehoben.

Immissionspunkthöhe 4 Meter

Z 1

Z 3

Z 5

Z 7

Verkehr auf öffentl. Straße

58

55

52

52

Summe Straße und Betrieb

58

56

54

53

Der Planungstechnische Grundsatz kann bei Haus Nr. 5 um 3 dB(A) nicht eingehalten werden, ansonsten wird diese Bedingung erfüllt. Ein weiterer gemeinsamer Lokalaugenschein mit dem sanitätspolizeilichen SV ist aufgrund der Ortskenntnisse und der bereits gemeinsam durchgeführten Hörproben nicht erforderlich.

3Zusammenfassung

Aus gewerbetechnischer Sicht kann aufgrund nachstehender Gründe, trotz Nichteinhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes, und geringfügiger Anhebung der tatsächlich herrschenden örtlichen Verhältnisse, unvorgreiflich einer sanitätspolizeilichen Stellungnahme, dem Ansuchen zugestimmt werden:

-Jahrzehnte alter Bestand des Betriebsgebäudes

-Ursprünglich dieselbe Nutzung als Lager

-Im Antrag festgelegte lärmtechnische Verbesserungen

-Grundsätzliche Zustimmung der Nachbarn zur Fa. Schenker(die geforderten lärmtechnischen Verbesserungen wurden im Antrag berücksichtigt)

-Trotz fehlender Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit des Betriebslärms wurde ein genereller Anpassungswert von 5 dB(A) berücksichtigt.Würde man diesen Aufschlag reduzieren oder vernachlässigen könnten sämtliche Bedingungen nach ÖAL Nr. 3 eingehalten werden.

-Die Betriebsanlage wird ausschließlich während der Tagstunden in eingeschränkten Zeitraum von 07:00 bis 18:00 Uhr betrieben.

-Betrieb von ausschließlich händisch oder elektrisch betriebenen Staplern.

-Grundsätzlich wir auf die Akzeptanz der Nachbarn gegenüber der Fa. Schenker hingewiesen. Die geforderten zusätzlichen lärmtechnischen Maßnahmen wurden vom Antragsteller übernommen, aus gewerbetechnischer Sicht sind diese beantragten lärmmindernden Maßnahmen Grundlage der positiven Beurteilung.

Aus sicherheitstechnischer Sicht ist es erforderlich, dass die Leuchtmittel in der Lagerhalle aufgrund der Höhe der durchgeführten Lagerungen mit einem zusätzlichen Schutz (wie Gitter oder gleichwertig) ausgestattet werden.

4Anhang - Begriffsbestimmungen

Schalldruckpegel LP: zehnfacher dekadischer Logarithmus des Verhältnisses der Quadrate des Effektivwertes des Schalldrucks p und des Bezugsschalldrucks p0

LP = 10 log (p² / p0²) in Dezibel (dB) mit p0 = 20 Pa

Sofern eine Verwechslung mit dem Schallleistungspegel nicht zu erwarten ist, wird vielfach statt Schalldruckpegel die vereinfachte Bezeichnung Schallpegel verwendet.

A-bewerteter Schalldruckpegel Lp,A: der mit A-Bewertung, festgelegt in der Verordnung des Bundesministers für Eich- und Vermessungswesen vom 29.Juni 1979, ermittelte Schalldruckpegel. Die A-Bewertung stellt eine gewisse Annäherung an die Lautheitsempfindung des Menschen dar. Der A-bewertete Schalldruckpegel wird in der Regel für die Beschreibung der Schallimmissionen verwendet.

Energieäquivalenter Dauerschallpegel (Leq ): Einzahlenangabe, die zur Beschreibung von Schallereignissen mit schwankendem Schalldruckpegel dient. Der energieäquivalente Dauerschallpegel wird als jener Schalldruckpegel errechnet, der bei dauernder Einwirkung dem unterbrochenen Geräusch oder Geräusch mit schwankendem Schalldruckpegel energieäquivalent ist.

Der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq ist der mit der A-Bewertung ermittelte energieäquivalente Dauerschallpegel.

Basispegel (LA,95): der in 95% der Messzeit überschrittene A-bewertete, mit der Anzeigedynamik „schnell“ ermittelte Schalldruckpegel der Schallpegelhäufigkeitsverteilung eines beliebigen Geräusches.

Mittlerer Spitzenpegel (LA,1): der in 1% der Messzeit überschrittene A-bewertete Schalldruckpegel.

Maximalpegel LA,max : der höchste während einer Messung auftretende A-bewertete, mit der Anzeigedynamik “schnell“ oder „impuls“ ermittelte Schalldruckpegel.

kennzeichnende Pegelspitze: ist ein charakteristisches Schallereignis begrenzter Dauer, welches sich deutlich wahrnehmbar vom übrigen Geräusch abhebt und eindeutig zugeordnet werden kann.

kennzeichnender Spitzenpegel LA,Sp: der mit der Zeitbewertung F (Fast) und ABewertung gemessene oder errechnete höchste Wert einer kennzeichnenden Pegelspitze.

Tages-/Abend-/Nachtzeit: Zeitraum, der repräsentativ für die Tages-, Abend oder Nachtstunden ist. Es gilt:

Tag: 6:00 bis 19:00 Uhr

Abend:19:00 bis 22:00 Uhr

Nacht:22:00 bis 6:00 Uhr

Messzeit: Zeitraum, innerhalb dessen Schalldruckpegel ermittelt werden.

Bezugszeit: Zeitraum, auf den der Beurteilungspegel bezogen wird:

-Tag: die 13 Tagstunden und die lauteste Tagstunde, soferne diese den 13-Stunden-Beurteilungspegel um mehr als 5 dB übersteigt

-Abend: die drei Abendstunden

-Nacht: die lauteste Nachtstunde

Anpassungswert LZ: Pegelzu- oder Abschlag für bestimmte Geräuschcharakteristika oder Geräuschquellen auf Grund der Lästigkeit.

Beurteilungspegel Lr: der auf die Bezugszeit bezogene A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel des zu beurteilenden Geräusches, der – wenn nötig – mit Anpassungswerten versehen ist.

Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o: ist der energieäquivalente Dauerschallpegel der ortsüblichen Schallimmission als Jahresmittelwert, der gegebenenfalls mit einem Anpassungswert zu versehen ist. Der Anpassungswert ist nur an dem Schallpegel der jeweiligen repräsentativen Quelle anzubringen, für die ein Anpassungswert zutreffend ist und nicht etwa an der Summe des Schallpegels der repräsentativen Schallquellen.

Rasterlärmkarte: flächenhafte Darstellung der Schallimmission, gegeben durch den energieäquivalenten Dauerschallpegel in dB, in einem Plan.“

Im Wesentlichen heißt dies, der planungstechnische Grundsatz wird nur bei Haus 5 um 3 dB nicht eingehalten. Es handelt sich aber nur um eine geringfügige Anhebung der tatsächlichen herrschenden örtlichen Verhältnisse.

Das amtsärztliche Gutachten vom 04.02.2013 lautete folgendermaßen:

„Es soll ein Gutachten zur Frage gesundheitlicher Auswirkungen durch die gegenständliche Betriebsanlage abgegeben werden.

Bei der Betriebsanlage handelt es sich um langjährigen Bestand, wobei die bisher befristete Betriebsanlagengenehmigung nun unbefristet erteilt werden soll. Die Betriebszeiten sind- wie bisher- von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beantragt, Tagesrand-oder Nachtzeiten sind nicht betroffen. Täglich sollen maximal drei Stunden Be-u.Entladetätigkeite durchgeführt werden, mit täglich sechs bis acht An/Abfahrten durch vorwiegend firmeneigene LKW, an Spitzentagen zehn bis zwölf Abfahrten.

Die Nachbarn bzw.Anrainer fühlen sich nicht so sehr durch die Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße, sondern durch Manipulationstätigkeiten bei Be-u.Entladungen gestört. Im Antrag des Betreibers wurden dazu bereits lärmtechnische Verbessungsmaßnahmen festgelegt ( Sanierung der Rampe und des Hallenbodens, schallschluckende Verkleidungen an der Fassade und der Rampenüberdachung ).

Der gewerbetechnische Sachverständige führt in seinem Lärmgutachten vom 12.12.2012 aus, dass es in den Berechnungen zwar zu einer geringfügigen Anhebung der tatsächlichen herrschenden örtlichen Verhältnisse kommt, der planungstechnische Grundsatz wird nur beim Haus Nr.5 um 3 dB(A) nicht eingehalten, dem Ansuchen jedoch zugestimmt werden kann. Er begründet dies durch die jahrelange Nutzung des Betriebsgebäudes, geplante lärmmindernde Maßnahmen, der grundsätzlichen Zustimmung der Nachbarn zur Fa. Schenker, der Betriebszeit nur während der Tagstunden und dass die lärmtechnischen Berechnungen mit einem Anpassungswert von 5 dB(A) durchgeführt wurden. Bei Reduzierung oder Vernachlässigung dieses Aufschlages würden rechnerisch sämtliche Bedingungen nach OAL Nr.3 eingehalten.

Aus sanitätspolizeilicher Sicht wird festgestellt, dass die örtliche Situation ausreichend bekannt ist und deshalb auf eine Hörprobe verzichtet werden kann. Ein Nutzungskonflikt ist vor Ort durch die Nähe des Wohngebietes und Gewerbegebiet gegeben.

Im Wesentlichen sind medizinisch nur Lärmimmissionen zu beurteilen Der Umgebungs-geräuschpegel ist geprägt durch die nahe vorbeiführende öffentliche Straße. Spezifische Lärmemissionen entstehen durch Zu-u.Abfahrten der LKW und Manipulationen bei Be-u.Entladungen.

Den vorliegenden Lärmmessungen bzw.Lärmgutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass es bei den Nachbarn/Anrainern nur zu einer geringfügigen Veränderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ( um 1 dB ) durch die Betriebsanlage kommen sollte.

Der planungstechnische Grundsatz ist bei den HäusernNr. 1,3,7 jedenfalls erfüllt, beim Haus Nr. 3 kann dieser derzeit um 3 dB(A) nicht eingehalten werden ( allerdings unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von 5 dB(A) bei den Berechnungen ).

Spezifische ( durch die Betriebsanlage verursachte ) Schallimmissionen/Störgeräusche können daher derzeit bei Nachbarn/Anrainern zeitenweise wahrnehmbar sein. Da diese jedoch nur während der Tagstunden auftreten können und da insbesondere durch die bis 31.05.2013 durchzuführenden lärmtechnischen Verbesserungsmaßnahmen (an der Rampe bzw.am Betriebsgebäude ) eine deutliche Lärmminderung zu erwarten ist, sind- bei ordnungsgemäßen Betrieb , Einhaltung der Betriebszeiten und sonstiger Auflagen, keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsstörungen durch die gegenständliche Betriebsanlage zu erwarten und es kann der Betriebsanlagengenehmigung zugestimmt werden.“

Ergänzend hielt der lärmtechnische Sachverständige in der Verhandlung fest, beim Haus Nr 5 werde planungstechnische Grundsatz um 3 dB nicht eingehalten. Die Veränderung bewege sich in einem Bereich von 1 bis 2 dB. Beim Umgebungsgeräuschpegel sei die Bahn gar nicht berücksichtigt worden, da durch das Gebäude (in dem sich die Spedition befindet) selbst eine Abschirmung zustande kommt. Ansonsten sei die Straße berücksichtigt worden. Es sei bei der Berechnung der Höchstwert von 7 und An- und Abfahrten zugrunde gelegt worden, selbst wenn bei der Erläuterung der Rechtsanwälte von grundsätzlich geringeren Anzahlen von An- und Abfahrten ausgegangen werde. Die Tatsache, dass die Feststellung der Höhe der Halle aus der Sicht der Nachbarn mangelhaft erfolgt sei, sei für das lärmtechnische Gutachten ohne Relevanz, sondern lediglich für das brandschutztechnische Gutachten wesentlich. Weiters sei es nicht von Relevanz, dass die LKW-Typen nicht genannt worden wären und die genauen Fahrzeugtypen für die Manipulationsgeräte in der Halle, da hier Untersuchungsunterlagen des Bundesumweltamtes herangezogen würden, die immer noch Aktualität besitzen würden. Wenn die Nachbarn ausführen würden, dass vor allem die Spitzen unzumutbar wären, wurde vom lärmtechnischen Sachverständigen ausgeführt, die Spitzen sei nicht kennzeichnend. Die Schallquellen seien bei der Unterteilung 1.3.2 des Gutachtens beschrieben. Der amtsärztliche Sachverständige gab ergänzend zu seinem bisherigen Gutachten Folgendes zu Protokoll:

„Ich nehme Bezug auf mein seinerzeitiges Gutachten vom 04.02.2013. Ich halte dieses Gutachten aufrecht. Die örtlichen Verhältnisse sind mir schon seit Jahren auch von den Vormietern bekannt. Meine Stellungnahme vom 04.02.2013 beruht auf der seinerzeitigen lärmtechnischen Stellungnahme vom 12.12.2012. Und beurteilt nur das Projekt X als solches. Im Wesentlichen sind medizinisch nur die Lärmemissionen (Immissionen) zu beurteilen. Spezifische Lärmimmissionen entstehen eben durch Zu- und Abfahrten von LKW und die Manipulationen beim An- und Abladen. Im lärmtechnischen Gutachten wird festgestellt, dass die örtlichen Verhältnisse nur geringfügig um ca 1 dB erhöht werden, auch unter Berücksichtigung der Lärmpegelspitzen. Aus medizinischer Sicht wird daher nochmals angeführt, dass den Anrainern durch die Betriebsanlage verursachten Störgeräusche zeitweise durchaus wahrnehmbar sein werden, sie jedoch nur während der Tagesstunden laut ÖAL auftreten, Fahrten zwischen zwei und sieben Mal stattfinden, diese Störgeräusche zwar als lästig, jedoch nicht als unzumutbar beurteilt werden. Die geforderten lärmtechnischen Verbesserungsmaßnahmen insbesondere an der Rampe zu einer Lärmreduktion führen, und der geforderte ordnungsgemäße Betrieb bei den Manipulationen eingehalten wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Grundsätzlich führt der Sachverständige nochmals aus, dass ihm die Situation an der Örtlichkeit sehr bekannt ist, dass er aber aufgrund des lärmtechnischen Gutachtens nur auf sein bisheriges Gutachten verweisen kann.“

Zu der Forderung der Beschwerdeführer, es möge die Rampe dem Stand der Technik angepasst werden, erklärten beide Sachverständige, aufgrund der Immissionen könne der Betrieb nicht zu einer Modernisierung der Rampe gezwungen werden. Es gebe keinen Anlass für Auflagen.

Diese Gutachten des Lärmtechnikers und des Mediziners erscheinen schlüssig und wurden nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt.

II.Rechtliche Beurteilung:

„§ 77 GewO 1994

(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

-des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

-eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

-des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

-des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

-eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.

§ 74 GewO 1994

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen,sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriftenvorgeschrieben ist.

(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(4)Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.

(5)Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.

(6)Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.

(7)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“

III.Ergebnis:

Bezüglich der Frage der vorhandenen Lärmimmissionen wurde ein Gutachten nach dem Stand der Technik eingeholt, welches seinerzeit auf tauglichen Untersuchungen des Bundesumweltamtes hinsichtlich des Fahrzeuglärms passierte. Auch in Anbetracht des bestehenden Widmungskonfliktes (das Speditionslager liegt im Gewerbegebiet, die Nachbarn liegen im Wohngebiet) muss, da die Immissionen sich zur Tageszeit abspielen, von zumutbaren Lärmimmissionen gesprochen werden. Da sowohl der Lärmtechniker als auch der amtsärztliche Sachverständige dezidiert ausgesprochen haben, dass keine Handhabe für zusätzliche Auflagen für die Lärmdämmung der Laderampe bestehen, konnte dieser Anregung der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet werden. Insgesamt ist daher die Beschwerde, soweit sie gegen den Genehmigungsbescheid gerichtet ist, abzuweisen. Den weiteren Berichtigungsanträgen der Nachbarn C und M S konnte Folge gegeben werden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Lehne

(Richter)

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