Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/44/1775-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1775.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn A B gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.05.2014, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf und Beschwerdevorbringen:
1. Zum abgeschlossenen Sonderteilungsverfahren:
Herr A B ist Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG Y, die an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X anteilsberechtigt ist. Bereits mit Antrag vom 23.02.2011 hat er einen ersten Antrag auf Sonderteilung gemäß § 42 Abs 3 lit b Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) gestellt. Begründend führte er damals aus, dass seine Anteilsrechte mit Weiderechten an den Flächen der Agrargemeinschaft verbunden seien. Seit über fünf Jahren und bereits mehreren VwGH-Erkenntnissen werde ihm vom Agrargemeinschaftsobmann der Auftriebszeitpunkt nicht bekannt gegeben und daher der Auftrieb verweigert. Zahlreiche Beschwerden und Anträge an die Verantwortlichen des Landes seien erfolglos geblieben. Trotz zahlreicher Bitten sei die unzeitgemäße Regulierung nicht geändert worden. Erfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass sich auch in Zukunft wenig ändern werde. Er sei überzeugt, dass dieser Umstand nicht den landeskulturellen Interessen entspreche. Um zumindest Teilflächen im landeskulturellen Interesse zu bewirtschaften, werde der Sonderteilungsantrag gestellt. Es würden alle Voraussetzungen des § 42 Abs 4 TFLG 1996 zutreffen.
Zu diesem Antrag hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde ein agrarwirtschaftliches und ein forstwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt. Beide Gutachten kamen im Ergebnis zum Schluss, dass sich die beantragte Ausscheidung des Betriebes des Herrn A B aus fachlicher Sicht nachteilig auswirken würde. Aus agrarwirtschaftlicher Sicht wurde dies im Wesentlichen damit begründet, dass die gemeinsame Weidebewirtschaftung im Vergleich zu Einzelbewirtschaftung arbeitssparender und zweckmäßiger erfolgen könne. Die pflegliche Bewirtschaftung der Almflächen sei im Rahmen der Agrargemeinschaft eher gewährleistet, als bei der Einzelbewirtschaftung. Den antragstellenden Betrieb würden bei der Teilung unverhältnismäßig hohe zusätzliche Kosten treffen. Aus forstwirtschaftlicher Sicht wurde zusammengefasst ausgeführt, dass jede Abspaltung von Waldflächen die Möglichkeiten der geordneten Waldbewirtschaftung durch die Agrargemeinschaft stark negativ treffen würde. Dies würde sich negativ auf die Pflege und damit auf die Bestandstabilität auswirken. Neben den wirtschaftlichen Nachteilen wären dadurch auch die überwirtschaftlichen Waldfunktionen wie die Schutzfunktion des Waldes nachteilig beeinflusst.
Daraufhin erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Bescheid vom 20.02.2012, Zl ****, mit dem der Sonderteilungsantrag des Herrn A B vom 23.02.2011 abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die beantragte Ausscheidung des Betriebes des Herrn A B den Voraussetzungen des § 42 Abs 4 lit b und c TFLG 1996 widerspräche, wonach eine Teilung nur zur Verbesserung der Agrarstruktur zulässig sei, nicht den Interessen der Landeskultur widersprechen dürfe und für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter sein müsse, als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Persönliche Differenzen und Zwistigkeiten wären kein Grund für eine Sonderteilung.
Gegen diesen Bescheid hat Herr A B mit Schreiben vom 28.02.2012 Berufung erhoben und im Wesentlichen Verfahrensmängel und die Qualität des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der eingeholten Gutachten, gerügt. Mit Berufungsergänzung vom 28.05.2012 hat Herr A B weiteres vorgebracht, dass das erstinstanzliche Verfahren jenen Lageplan des Regulierungsbescheides vom 02.08.1962, Zl ****, nicht berücksichtigt habe, welcher das Servitutsgebiet in den Waldungen des Z darstelle.
Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.08.2013, Zl ****, wurde die Berufung vom 28.02.2012 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Berufungswerber vorgebrachten Verfahrensmängel nicht vorlägen, dass das Ermittlungsverfahren rechtmäßig durchgeführt worden sei und, dass aufgrund des zweifelsfrei festgestellten Sachverhalts die Abweisung des Sonderteilungsantrages vom 23.02.2011 zu Recht erfolgt sei. Die amtsbekannten Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedern der gegenständlichen Agrargemeinschaft und deren Organe würden noch keinen Anspruch auf Durchführung einer Sonderteilung begründen. Ob eine Sonderteilung zulässig sei, habe die Agrarbehörde allein anhand der gesetzlich vorgegebenen Determinanten der §§ 42 Abs 4 bzw 43 Abs 5 TFLG 1996 zu messen. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen, das Vorhandensein lediglich einer diese Voraussetzungen genüge nicht. Hinsichtlich der Berufungsergänzung vom 28.05.2012 sei es zwar richtig, dass der Lageplan unauffindbar sei und deshalb nicht berücksichtigt werden könne, jedoch komme diesem Lageplan nicht jene Bedeutung zu, den der Berufungswerber diesem beimesse.
2. Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
Mit Antrag vom 09.01.2014 hat Herr A B erneut einen Antrag auf Sonderteilung hinsichtlich der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X gestellt. Der Agrarbehörde sei nämlich zumindest seit dem Jahr 2010 bekannt, dass die Regulierung dieser Agrargemeinschaft nicht mehr zeitgemäß sei. Die Agrarbehörde habe sogar einen Teil der Heimweidefläche im Rahmen eines Teilungsverfahrens rechtswidrig wegreguliert. Wieso der Regulierungsplan nach dem Wegfall dieser Flächen nicht abgeändert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Seit dem Jahr 2010 seien von der Agrarbehörde keine weiteren Schritte gesetzt worden. Das Servitutsweidegebiet werde ihm weiterhin beharrlich verschwiegen. Eine Neuregulierung durch die Behörde sei in den nächsten 30 Jahren nicht zu erwarten. Der wesentliche Grund des Sonderteilungsantrages liege darin, dass er eine Umstellung seines Betriebes auf Ziegenhaltung beabsichtige. Trotz zahlreicher Ersuchen an die Agrarbehörde sei ihm bis dato nicht mitgeteilt worden, ob er seine Ziegen auf die Servitutsweideflächen auftreiben dürfe. Der Betrieb B und zahlreiche andere Betriebe würden seit über 10 Jahren Ziegen auf die U und die V auftreiben. Die Agrarstruktur der Agrargemeinschaft sei gerade dazu geeignet, Sonderteilungen zu vollziehen, um Flächen zu bewirtschaften, welche bisher von der Gemeinschaft sträflich vernachlässigt worden seien und welche daher als völlig verwildert zu betrachten seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde diesen neuerlichen Antrag des Herrn A B auf Sonderteilung betreffend die Agrargemeinschaft Nachbarschaft X wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem zweiten Antrag derselbe Sachverhalt zugrunde liege wie dem abgeschlossenen Teilungsverfahren. Zudem hätten sich weder die entscheidungswesentlichen Normen des TFLG 1996, noch der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft geändert.
Gegen diesen Bescheid hat Herr A B mit Schreiben vom 27.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben, weil dieser von einer unzuständigen Behörde gefasst worden sei. Es handle sich nämlich gegenständlich um einen Antrag nach § 69 und nicht nach § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Der ursprüngliche Antrag sei von der zuständigen Behörde zu behandeln. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass ihm die Agrarbehörde mitgeteilt habe, dass anhand der vorliegenden Regulierungspläne entschieden worden sei. Diese würden jedoch ein unvollständiges Grundstücksverzeichnis enthalten. In den 70er- und 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts seien zahlreiche Flächen wegreguliert worden. Die belangte Behörde habe übersehen, dass im Zuge dieser Wegregulierung von Grundstücken der Regulierungsplan sowie der Bewirtschaftungsplan durch die Behörde zu ändern gewesen wäre. Auch gebe die belangte Behörde nach der getroffenen Entscheidung offen zu, dass sie derzeit nicht die Servitutsweideflächen der Agrargemeinschaft kenne, obwohl ein Plan im Regulierungsakt vorliegen sollte. Somit seien neue wesentliche Tatsachen bekannt geworden. Der Beschwerdeführer sei bis zum Zeitpunkt der Beschwerde davon ausgegangen, dass der Behörde die Servitutsflächen bekannt seien und, dass der Behörde bekannt sei, dass die Regulierung wesentlich vom derzeitigen Grundbuchstand abweiche. Dies sei jedoch offenbar nicht in die Entscheidung eingeflossen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Spruch im Fall der Bewertung aller entscheidungsrelevanter Tatsachen anders gelautet hätte.
Mit Schreiben vom 11.06.2014 reichte Herr A B als ergänzendes Beweismittel das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.06.2014, Zl ****, nach. Dazu führte er aus, dass die Agrarbehörde seit 4 Jahren behaupte, dass die Sonderteilungsanträge einer Neuregulierung hinderlich wären. Zumindest seit 13.09.2012 sei der Agrarbehörde aber bewusst, dass es besser wäre, zuerst zu wissen was reguliert werden soll; erst dann könne ein Regulierungsverfahren stattfinden. Jedenfalls habe der Amtssachverständige im Verfahren des Beschwerdeführers nichts von Servitutsflächen gewusst.
II.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 13
Anbringen
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
„§ 68
Abänderung und Behebung von Amts wegen
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 32
Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“
Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Verwaltungsgerichte
(6) Die Verwaltungsgerichte entscheiden ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.“
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 42
Teilungen
(1) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agrargemeinschaft übergehen, kann eine Haupt- oder Einzelteilung sein.
( … )
(3) Die Einzelteilung besteht entweder
a) in der Auflösung der Agrargemeinschaft unter Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum oder
b) im Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung derselben zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) oder
c) in der Aufteilung eines Teiles der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auf alle oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung dieser Gemeinschaft für den restlichen Teil des gemeinschaftlichen Besitzes bei allfälliger Änderung der Anteilsrechte.
(4) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
a) die Anteilsrechte rechtskräftig festgestellt sind;
b) die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht;
c) die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und
d) die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist.“
„§ 43
Einleitung und Einstellung von Teilungsverfahren
(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, die Einzelteilung nur auf Antrag.
( … )
(5) Der Antrag auf Sonderteilung nach § 42 Abs. 3 lit. b ist von den die Ausscheidung begehrenden Mitgliedern zu stellen und zu begründen. Sind die Anteilsrechte nicht rechtskräftig festgestellt oder steht die Ausscheidung der Mitglieder im offenkundigen Widerspruch zu den Interessen der Landeskultur, so ist der Antrag bereits vor der Einleitung des Teilungsverfahrens abzuweisen.
(6) Ein Teilungsverfahren ist einzustellen, wenn sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergibt, daß die Teilung unzulässig ist.“
„§ 60
Sonderteilung
(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien erfolgen, so ist zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid auszusprechen.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen auch in der Folge nicht zustande, so ist das Verfahren weiterzuführen und, sofern sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid die Ausscheidung auszusprechen.“
„§ 71
Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags:
Mit Antrag vom 09.01.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Tiroler Landesregierung in dem mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Sonderteilungsverfahren einen neuen Antrag auf Sonderteilung gestellt. Diesem Antrag vom 09.01.2014 kann nicht entnommen werden, dass damit ein Wiederaufnahmeantrag iSd § 69 AVG oder § 32 VwGVG gemeint gewesen sein könnte. Ausdrücklich hat der Beschwerdeführer den „Antrag auf Sonderteilung nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungsgesetzes der Agrargemeinschaft X“ gestellt. Er hat weder den Ausdruck "Wiederaufnahme" verwendet, noch Bezug auf § 69 AVG oder § 32 VwGVG genommen. Insbesondere hat er auch keinen Wiederaufnahmegrund des § 69 AVG oder § 32 VwGVG behauptet.
Erst im Rechtsmittel vom 27.05.2014 hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei seinem Anbringen vom 09.01.2014 um einen Antrag nach § 69 AVG gehandelt habe. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend; der Beschwerdeführer hat nämlich im Verfahren vor der belangten Behörde unmissverständlich einen Antrag auf Sonderteilung und keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Für die Auslegung derartiger Prozesserklärungen ist nämlich das Erklärte, und nicht das Gewollte maßgebend. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Dabei sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Wie oben ausgeführt, kann dem Antrag vom 09.01.2014 aber keinerlei Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass damit eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens begehrt wurde.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht die belangte Behörde, an die der Antrag vom 09.01.2014 gerichtet war, zuständig wäre, sondern gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG das an die Stelle des mittlerweile aufgelösten Landesagrarsenates getretene Landesverwaltungsgericht. Weiters wäre der vom Beschwerdeführer zitierte § 69 AVG im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, da § 17 VwGVG die Anwendung des § 69 AVG durch das Landesverwaltungsgericht ausschließt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht wird ausschließlich durch § 32 VwGVG geregelt. Wenn der Beschwerdeführer also vorbringt, der an die Tiroler Landesregierung gerichtete Sonderteilungsantrag vom 09.01.2014 sei ein Antrag nach § 69 AVG gewesen, wäre nicht nur die angerufene Behörde, sondern auch die Antragstellung nach § 69 AVG verfehlt. Für eine Umdeutung des Sonderteilungsantrages vom 09.01.2014 in einen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG besteht daher keine Grundlage. Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich des Anbringens vom 09.01.2014 zutreffend von einem neuen Sonderteilungsantrag ausgegangen (vgl auch VwGH 25.07.2007, 2006/11/0147).
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen vom 27.05.2014, wonach es sich beim Antrag vom 09.01.2014 um einen Antrag nach § 69 AVG gehandelt habe, nicht als zulässige Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG gewertet werden kann. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 nicht erklärt, dass der verfahrenseinleitende Antrag in einen Wiederaufnahmeantrag abgeändert werden soll, sondern, dass es sich (von Anfang an) um einen Antrag nach § 69 AVG gehandelt habe. Abgesehen davon wäre eine entsprechende Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG unzulässig, da die belangte Behörde für einen Wiederaufnahmeantrag sachlich nicht zuständig wäre. Würde also das Beschwerdevorbringen vom 27.05.2014 als Antragsänderung gedeutet, wäre von einer konkludenten Zurückziehung des Antrags vom 09.01.2014 und der Einbringung eines neuen (Wiederaufnahme)Antrags auszugehen.
2. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
Fest steht, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 23.02.2011 einen ersten Antrag auf Sonderteilung gemäß § 42 Abs 3 lit b TFLG 1996 gestellt hat, um seine Stammsitzliegenschaft EZ ***, KG Y, aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X auszuscheiden. Die Abweisung dieses Antrages durch das Amt der Tiroler Landesregierung vom 20.02.2012, Zl ****, wurde vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 28.08.2013, Zl ****, bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit dem zweiten Antrag vom 09.01.2014 hat der Beschwerdeführer erneut eine Sonderteilung in derselben Angelegenheit beantragt.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass gemäß § 71 TFLG 1996 für derartige Sonderteilungsanträge die Tiroler Landesregierung zuständige Agrarbehörde ist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde würde nur dann vorliegen, wenn es sich beim Antrag vom 09.01.2014 nicht um einen Sonderteilungsantrag an die Tiroler Landesregierung, sondern um einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG iVm § 32 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht gehandelt hätte. Da aber der Antrag vom 09.01.2014 nicht in einen derartigen Wiederaufnahmeantrag umgedeutet werden kann und auch nicht in einen solchen Wiederaufnahmeantrag abgeändert wurde (vgl dazu die Ausführungen oben in Punkt 1), liegt die behauptete Unzuständigkeit der Tiroler Landesregierung nicht vor.
Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 68 Abs 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Eine solche Zurückweisung setzt also voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht. Eine solche liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder am entscheidungsrelevanten Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas verändert hat. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende Änderungen eintreten.
Im vorliegenden Verfahren ist jedoch seit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten:
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 09.01.2014 vorbrachte, dass der Agrarbehörde seit dem Jahr 2010 die Unzeitgemäßheit der Regulierung bekannt sei, dass von der Behörde seit dem Jahr 2010 keine weiteren Schritte gesetzt würden und, dass bestimmte Betriebe seit über 10 Jahren Ziegen auf die U und die V auftreiben würden, erklärt er selbst, dass sich diesbezüglich seit dem Erkenntnis vom 28.08.2013 keine Änderungen ergeben haben. Außerdem handelt es sich dabei um keine Sachverhalte, die gemäß § 42 Abs 4 TFLG 1996 für die beantragte Sonderteilung entscheidungsrelevant wären.
Auch das Vorbringen, dass die Agrargemeinschaft die Bewirtschaftung ihrer Flächen vernachlässige und Flächen verwildern lasse, war Gegenstand des ersten Verfahrens (Berufung vom 28.02.2012, Seite 29 und 32).
Ebenso wurde die Frage der Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes mit Ziegen bereits im ersten Verfahren aufgeworfen (insbesondere durch das Gutachten von Herrn DI W vom 20.01.2012, Zl ****, auf das sich der Beschwerdeführer mehrfach berufen hat). Ob der Beschwerdeführer in seinem landwirtschaftlichen Betrieb Rinder oder Ziegen hält, ist aber auch insofern nicht entscheidungsrelevant, als die rechtskräftige Abweisung des Sonderteilungsantrages nicht mit den gehaltenen Tierarten zusammenhängt. So würde die festgestellte Agrarstrukturverschlechterung, die mit der Einzelbewirtschaftung anstatt der Gemeinschaftsbewirtschaftung verbunden wäre, auch bei einer Einzelbewirtschaftung mit Ziegen eintreten. Und auch auf die festgestellten negativen Auswirkungen aus forstwirtschaftlicher Sicht hat die Art der Tierhaltung keinen Einfluss.
Bei den – ebenfalls nicht neuen – Vorwürfen, dass die Agrarbehörde dem Beschwerdeführer das Servitutsweidegebiet verschweige und ihm nicht mitteile, ob er seine Ziegen auf die Servitutsweideflächen auftreiben dürfe, handelt es sich um keine Sachverhalte, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sind. Ob die Behörde einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern bestimmte Auskünfte erteilt oder nicht, ist nämlich kein Tatbestandsmerkmal des § 42 Abs 4 TFLG 1996.
Gleich verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, dass eine Neuregulierung der Agrargemeinschaft in den nächsten 30 Jahren nicht zu erwarten sei. Dabei handelt es sich um keinen geänderten Sachverhalt, sondern um eine Erwartungshaltung des Beschwerdeführers, die für die beantragte Sonderteilung irrelevant ist. Abgesehen davon war auch dieses Vorbringen bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens (Berufung vom 28.02.2012, Seite 33).
Auch in der Beschwerde vom 27.05.2014 wurden lediglich Vorbringen erstattet, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren:
-Schließlich war der Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zl ****, allen Beteiligten – auch dem Beschwerdeführer – im damaligen Verfahren bekannt und wurde sowohl im Bescheid vom 20.02.2012 als auch im Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.08.2013 ausdrücklich zitiert.
-Dass der Behörde im damaligen Verfahren bekannt gewesen sei, dass sich das Regulierungsgebiet in den 70er- und 80er-Jahren geändert habe, hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht („wohl wissentlich“) und wurde von ihm bereits in seiner Berufung vom 28.02.2012 mehrfach vorgebracht.
-Und schließlich ist auch das Vorbringen, die belangte Behörde habe die Servitutsweideflächen nicht gekannt, obwohl ein Plan im Regulierungsakt vorliegen sollte, alles andere als neu: Bereits der Landesagrarsenat hat sich damit in seinem Erkenntnis vom 20.08.2013 beschäftigt (Seite 10) und auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.07.2008, 2007/07/0150, festgestellt, dass der genannte Plan in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht auffindbar ist.
Auch die Rechtslage hat sich seit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.08.2013 nicht geändert. Zwar wurde das TFLG 1996 zwischenzeitlich durch die Landesgesetzblätter Nr 130/2013 und 70/2014 novelliert, damit war jedoch keine Änderung der gegenständlich relevanten §§ 42, 43 und 60 TFLG 1996 verbunden. Und auch der Regulierungsplan vom 02.08.1962, Zl ****, steht nach wie vor unverändert in Geltung.
Festzuhalten ist schließlich, dass offenbar selbst der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass sich die Anträge vom 23.02.2011 und vom 09.01.2014 auf idente Sachen beziehen; bringt er doch selbst in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 vor, dass er einen Antrag nach § 69 AVG, und nicht einen Antrag nach § 68 AVG gestellt habe. Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG setzt aber eine entschiedene Sache voraus, sonst wäre ja das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen, sondern ein neuer Antrag in einer anderen Sache zu stellen.
Zusammenfassend besteht somit kein Zweifel, dass sich der Antrag vom 09.01.2014 auf die neuerliche Entscheidung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über die Sonderteilung der Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers aus der Agrargemeinschaft Nachbarschaft X bezog. In dieser Angelegenheit hat sich keine entscheidende Änderung der Sach- und Rechtslage bzw des Parteienbegehrens ergeben, sodass die belangte Behörde den Antrag vom 09.01.2014 zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
3. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:
Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 19.05.2014 nur den Sonderteilungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2014 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; es wurde damit nicht über eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden. Diese Frage wurde auch nicht im verfahrenseinleitenden Antrag, im behördlichen Verfahren oder in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgeworfen. Zudem kann der Antrag vom 09.01.2014 weder in einen Wiederaufnahmeantrag umgedeutet werden, noch wurde er mit Beschwerde vom 27.05.2014 in einen Wiederaufnahmeantrag abgeändert. Zumal das Landesverwaltungsgericht sachlich nicht über mehr absprechen darf, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war, darf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides vom 19.05.2014 entschieden werden.
Jedoch wäre das Landesverwaltungsgericht gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG für einen allfälligen Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.08.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Sonderteilungsverfahrens zuständig. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 keinen derartigen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Vielmehr hat er (unzutreffend) behauptet, sein Sonderteilungsantrag vom 09.01.2014 sei ein Wiederaufnahmeantrag nach § 69 AVG gewesen, weshalb der angefochtene Bescheid vom 19.05.2014 wegen Unzuständigkeit zu beheben und der ursprüngliche Antrag von der zuständigen Behörde zu behandeln sei. Wie bereits dargelegt, wurde jedoch über seinen ursprünglichen Antrag von der zuständigen Behörde abschließend und richtig entschieden. Es liegt somit kein zu behandelnder Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vor.
Aber auch wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 27.05.2014 einen zulässigen Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht gestellt hätte, wäre dieser erfolglos geblieben. Im Verfahren sind nämlich keinerlei Wiederaufnahmegründe des § 32 VwGVG zu Tage getreten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel lediglich Vorbringen erstattet, die bereits im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren.
Abschließend wird noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung im angefochtenen Bescheid keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch aus Sicht des erkennenden Richters war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Sowohl zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache als auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens besteht eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt wurde. Die ordentliche Revision ist also unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Alexander Spielmann
(Richter)