LVwG T LVwG-2011/K5/1323-1

LVwG-2011/K5/1323-1Tribunal administratif régional28 oct. 2014

Regest

Beschlussfassung in Kollegialorganen

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2011/K5/1323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2011.K5.1323.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die als „Einspruch“ bezeichnete, nunmehr als „Beschwerde“ zu wertende Berufung des Herrn R S, Adresse, PLZ X, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes vom 26.04.2011, DS**/KU und DS/**KU, zugestellt am 02.05.2011,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes zur Last gelegt:

„Der Beschuldigte R S, PLZ X, Adresse, geb. xx.xx.xxxx, hat

  1. Die Trophäe des von ihm am 19.6.2008 in der EJ X, Revierteil „U“ erlegten Rehbockes der Kl. II bei der Pflichttrophäenschau des Bezirkes Y am 15.3.2009 nicht vorgelegt.

  2. Er hat es als Jagdleiter der EJ X, Revierteil „U“ , unterlassen, den vom polnischen Jagdgast „C“ am 5.8.2008 unter Führung des damaligen Aufsichtsjägers T V im Jagdgebiet erlegten Gamsbock der Kl. II der Behörde mittels Abschussmeldung zu melden, den Abschuss in die Abschussliste einzutragen und die Trophäe bei der Pflichttrophäenschau des Bezirkes Y vorzulegen, und weiters, dass der Abschuss des vom Jagdgast C erlegten Gamsbockes der Kl. II über den genehmigten Abschussplan hinaus erfolgt ist.

  3. Er hat als Jagdleiter der EJ X, Revierteil „U", den Jagdgast N den Abschuss eines Gamesbockes freigegeben, wobei der Abschuss über den genehmigten Abschussplan hinaus erfolgt ist und der Jagdgast N unter der Führung des Beschuldigten am 9.12.2008 den Abschuss getätigt hat.

Er hat es weiters unterlassen, den Gamsbock binnen 10 Tagen der Behörde zu melden und den Abschuss in die Abschussliste einzutragen, Ebenfalls hat er es unterlassen, die Trophäe dieses Gamsbockes bei der Pflichttrophäenschau des Bezirkes Y am 15.3.2009 vorzulegen.

Er hat hierdurch begangen die Vergehen nach § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, des TJG i.d.g.F. sowie der Übertretung nach § 3 Abs. 3 und Abs. 7 der 2. DVO des TJG i.d.g.F. i.V. mit § 34 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes.

Gemäß § 64 Abs. 4 lit b wird die Ordnungsstrafe des

strengen Verweises

verhängt.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom 12.05.2011 eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und die ihm zur Last gelegten Übertretungen bestritten.

II.Rechtslage:

§ 64 Abs 6 TJG 2004, LGBL Nr 41/2004 idF LGBl Nr 150/2012

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl. Nr. 150/2012, lautet wie folgt:

„§ 64

Ordnungsstrafen

(6) Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.“

III.Erwägungen:

Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben:

Gemäß § 64 Abs 6 Tiroler Jagdgesetz 2004 darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Aus diesem Grund war das Disziplinarerkenntnis zu beheben.

Die Bestimmung des § 64 Abs 6 ist als Strafbarkeitsverjährung zu werten, sodass diesbezüglich auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu beachten ist, dass die Tat nicht mehr bestraft werden kann, wenn seit ihrer Begehung drei Jahre verstrichen sind.

Die Beschwerde wäre jedoch auch aus anderem Grund erfolgreich gewesen.

Aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschlussfassung in Kollegialorganen ist es notwendig, nicht nur den Spruch einer Entscheidung, sondern auch zumindest die Grundsätze einer Begründung der Beschlussfassung zu unterziehen. Wurde nur über den Spruch abgestimmt und enthält der ausgefertigte Bescheid eine eingehende Begründung, die durch den Beschluss des Kollegialorgans aber nicht gedeckt ist, so ist dieser Bescheid rechtswidrig (vgl VwGH 20.03.1984, 83/05/0137; 12.12.1988, 88/12/0023 ua).

In diesem Fall ist die Entscheidung des Disziplinarausschusses, der gemäß § 64 Abs 2 TJG ein Kollegialorgan darstellt, rechtswidrig, wenn nur der Spruch der Entscheidung Gegenstand der Abstimmung gewesen ist.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Disziplinarverhandlung wurde eine Verhandlungsschrift angefertigt und ergibt sich aus dieser, dass der Vorsitzende nach Umfrage das Disziplinarerkenntnis wie folgt erlassen hat:

„Der Disziplinarbeschuldigte ist schuldig:

  1. DS / KU

Er hat als Jagdleiter der EJ X, Revierteil U, dem Jagdgast N am 9.12.2008 den Abschuss eines Gamsbockes freigegeben, wobei der Abschuss über den genehmigten Abschussplan hinaus erfolgt ist. Weiters hat er es unterlassen, diesen erlegten Gamsbock binnen 10 Tagen der Behörde zu melden, sowie den Abschuss in die Abschussliste einzutragen. Ebenfalls hat er es verabsäumt, die Trophäe dieses Gamsbockes bei der Pflichttrophäenschau des Bezirkes Y am 15.3.2009 vorzulegen.

  1. DS / KU

a) Er hat die Trophäe des von ihm am 19.6.2008 in der EJ X, Revierteil „U“, erlegten Rehbockes der Kl. II nicht vorgelegt.

b) Er hat es als Jagdleiter der EJ X, Revierteil „U“, unterlassen, den vom polnischen Jagdgast „C“ am 5.8.2008 unter Führung des damaligen Aufsichtsjägers T V im Jagdgebiet erlegten Gamsbock der Kl. II der Behörde mittels Abschussmeldung zu melden, den Abschuss in die Abschussliste einzutragen und die Trophäe bei der Pflichttrophäenschau des Bezirkes Y vorzulegen, wozu noch kommt, dass der Abschuss des vom Jagdgast C am 5.8.2008 erlegten Gamsbockes der Kl. II über den genehmigten Abschussplan hinaus erfolgt ist.

Er hat hierdurch begangen das Vergehen nach § 37 Abs. 1 des TJG i.d.g.F. sowie §§ 3 Abs. 7 und 3 Abs. 3 der 2. DVO des TJG 2004 i.d.g.F. und § 38 Abs. 1 TJG 2004 i.V. mit § 34 Abs. 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes.“

Eine vergleichende Betrachtung des verkündeten Disziplinarerkenntnisses mit dem sodann ausgefertigten Disziplinarerkenntnis ergibt einerseits, dass letzteres in mehreren Punkten mit dem verkündeten Disziplinarerkenntnis nicht übereinstimmt, sodass das ausgefertigte Disziplinarerkenntnis nicht mit dem „nach Umfrage“ beschlossenen Spruch gedeckt ist und ergibt sich überdies, was noch bedeutender ist, dass aus der Verhandlungsschrift nicht zu entnehmen ist, dass die tragenden Gründe, die für die Entscheidung maßgeblich waren, ebenfalls der Beratung und Beschlussfassung unterzogen worden wären.

Der Verhandlungsschrift lässt sich lediglich entnehmen, dass sodann der Vorsitzende das Disziplinarerkenntnis begründet hat. Es findet sich jedoch auch keine Kurzbegründung in der Verhandlungsschrift und ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass den Mitgliedern des Disziplinarausschusses vor der Abstimmung der Entwurf eines Disziplinarerkenntnisses vorgelegen hätte (wie zB in VwGH 12.01.1988, 87/05/0177 bzw VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165).

Es ergibt sich sohin, dass die Entscheidung des Disziplinarausschusses bereits deshalb rechtswidrig war, da nur der Spruch der Entscheidung erkennbar Gegenstand der Abstimmung gewesen war.

Es ist dem Disziplinarakt auch nicht etwa ein Protokoll über die Abstimmung unter den Mitgliedern des Disziplinarausschusses zu entnehmen und ergibt sich vielmehr, dass in der Verhandlungsschrift die Abstimmung nur in einer „Umfrage“ erfolgte.

Überdies ergibt sich, dass im Verfahren / KU bereits am 16.12.2010 eine öffentliche mündliche Disziplinarverhandlung stattgefunden hat, welche auf unbestimmte Zeit vertagt wurde und in welcher festgehalten wurde, dass der Disziplinarausschuss beabsichtige, das Verfahren DS / KU mit dem gegenständlichen Verfahren zu verbinden.

Bei der öffentlichen und mündlichen Disziplinarverhandlung vom 26.04.2011, in welcher sodann die Verfahren DS / KU und DS / KU verbunden wurden, ergab sich jedoch eine Änderung der Zusammensetzung, da anstelle des Mitglieds Dr. Z Z, der im Verfahren DS / KU als Mitglied am 16.12.2010 teilgenommen hatte, nunmehr DI Dr. A A an der Verhandlung vom 26.04.2011 teilnahm. Ein Grund, weshalb es zu einer Änderung der Zusammensetzung gekommen ist, lässt sich den Disziplinarakten nicht entnehmen.

Das Disziplinarerkenntnis wurde sodann in der zuletzt genannten Besetzung durch den Vorsitzenden LJM-Stv Dr. B B und BJM Ing. C C sowie DI Dr. A A mündlich verkündet und sodann in weiterer Folge auch schriftlich ausgefertigt.

Das Disziplinarerkenntnis wurde sohin auch von einer unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen, da kein Verweis darauf zu finden ist, weshalb es zu einer Änderung in der Zusammensetzung der Kollegialbehörde kam und auch eine Wiederholung der ersten mündlichen Verhandlung nicht stattfand. Kollegialorgane, die in unrichtiger Besetzung entscheiden, sind nach der Rechtsprechung des VwGH als unzuständige Behörden anzusehen (VwGH 28.09.1993, 92/12/0218 und 27.11.2000, 99/17/0312).

Bereits aus diesen Gründen wäre sohin der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung ein Erfolg beschieden gewesen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Festgehalten wird, dass gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 2013/33 idF BGBl I Nr 2013/122, können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diese Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichts gehört oder und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Sigmund Rosenkranz

(Richter)

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