LVwG T LVwG-2014/41/2448-3

LVwG-2014/41/2448-3Tribunal administratif régional23 oct. 2014

Regest

Zustellung im Ausland; Übersetzung; EMRK; Zustellmängel;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/41/2448-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.2448.3

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde von Frau AB, Adresse, E, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.10.2013, Zl ****, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß den §§ 27, 31 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.10.2013, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als Inhaberin und sohin als Verantwortliche des Einzelunternehmens **** mit der Geschäftsadresse, C, D und sohin als Arbeitgeberin zu verantworten, dass aufgrund der Erhebungen samt vorliegender Beweismittel aus Anlass der Überprüfung der Baustelle in Y, Adresse, am 11.04.2012 durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse) gem. §§ 23 und 23a Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1976 (kurz BUAG) idgF, festgestellt werden konnte, dass sechs Arbeitnehmer, nämlich

1. ) KH, geb. am xx.xx.xxxx, F Staatsbürger, Trockenbauer, Beschäftigungszeitraum von 21.02.2012 bis zum Kontrollzeitpunkt am 11.04.2012

2. ) KA, geb. am xx.xx.xxxx, F Staatsbürger, Trockenbauer, Beschäftigungszeitraum von 21.02.2012 bis zum Kontrollzeitpunkt am 11.04.2012 und

3. ) GR, geb. am xx.xx.xxxx, F Staatsbürger, Trockenbauer, Beschäftigungszeitraum von 21.02.2012 bis zum Kontrollzeitpunkt am 11.04.2012

jeweils als Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, statt des nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe Tirol zustehenden Grundlohns von EUR 11,42 brutto pro Stunde (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind) nur ein Lohn von EUR 10,30 brutto pro Stunde geleistet wurde, wodurch eine Unterentlohnung von 8,11% stattfand sowie

4. ) GT, geb. am xx.xx.xxxx, F Staatsbürger, Trockenbauer, Beschäftigungszeitraum von 21.02.2012 bis zum Kontrollzeitpunkt am 11.04.2012

5. ) JT, geb. am xx.xx.xxxx, F Staatsbürger, Trockenbauer, Beschäftigungszeitraum von 21.02.2012 bis zum Kontrollzeitpunkt am 11.04.2012 und

6. ) ET, geb. am xx.xx.xxxx, F Staatsbürger, Trockenbauer, Beschäftigungszeitraum von 21.02.2012 bis zum Kontrollzeitpunkt am 11.04.2012

jeweils als Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, statt des nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe Tirol zustehenden Grundlohns von EUR 11,42 brutto pro Stunde (Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind) nur ein Lohn von EUR 9,23 brutto geleistet wurde, wodurch eine Unterentlohnung von 17,66% stattfand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Sie haben dadurch jeweils zu 1 bis 6 eine Verwaltungsübertretung nach § 7i Abs 3 iVm § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz AVRAG), BGBl Nr. 459/1993 idgF begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:

zu 1.) bis 3.) § 7i Abs 3 AVRAG, BGBl Nr. Ersatzfreiheitsstraße zu 1.)

je EUR 2.000,- 459/1993 idgF bis 3.) von je 2 Tagen

zu 4.) bis 6.) § 7i Abs 3 AVRAG, BGBl Nr. Ersatzfreiheitsstraße zu 4.)

459/1993 idgF bis 6.) von je 3 Tagen

je EUR 3.000,-

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

zu 1.) bis 3.) je € 200,00 sowie zu 4.) bis 6.) je € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens sohin insgesamt € 1.500,-, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 16.500.-„

Das bekämpfte Straferkenntnis war ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (Beschwerde) erhoben und darin (zum wiederholten Mal) ausgeführt, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei.

Zuvor wurden der Beschwerdeführerin mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.11.2012, Zl ****, die gegenständlichen Übertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ausschließlich in deutscher Sprache zur Last gelegt. In ihrer in F Sprache verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 10.02.2013 – dieser war eine Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt -, führte diese aus, weder genug Geldmittel für eine Reise nach Österreich zu haben noch sich einen Rechtsanwalt oder Steuerberater und Dolmetscher zu nehmen, weiters, dass sie hoffe, dass die Übersetzung treulich die Absicht ihres originalen Briefes spiegle, weswegen sie den originalen ungarischen Brief beilege, weil sie nicht über die nötigen Sprachkenntnisse zur Formulierung des Briefes verfüge.

II.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt:

Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde ist, dass ein Bescheid erlassen wurde. Im Falle der schriftlichen Erlassung eines Bescheides ist eine Ausfertigung dieses Bescheides den Parteien zuzustellen. Zustellungen sind gemäß § 21 AVG iVm § 24 VStG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Gemäß § 11 Abs 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist das Übereinkommen – gemäß § 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen, BGBl III Nr 65/2005 in der Fassung BGBl III Nr 167/2013, zu berücksichtigen. Nach Art 3 Abs 1 dieses Übereinkommens wird Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Art 5 des Übereinkommens regelt die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden wie folgt:

„(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn

a) die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

b) die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,

c) eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

d) der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.

(4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, daß der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk.

(5) Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.“

Die Bestimmung des Art 5 Abs 3 des Übereinkommens ist im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hg), Österreichisches Zustellrecht², § 11 RZ 7).

Die Zustellung des Straferkenntnisses an eine in D lebende D ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung – verstößt somit gegen § 11 Abs 1 ZustG in Verbindung Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies umso mehr, da die Beschwerdeführerin im Verfahren wiederholt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Bei der Frage der Konsequenz dieses Vorgehens der belangten Behörde ist von folgenden Überlegungen auszugehen:

Der VwGH hat ausgesprochen (vgl. VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185), dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 ZustG, oder aber die in § 11 Abs 1 ZustG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der - einen Teil des Abschnittes 1. "Allgemeine Bestimmungen" bildende - § 11 Abs 1 ZustG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustG hinsichtlich der "physischen Zustellung" für den Fall anordnet, dass die "physische" Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer "physischen Zustellung". Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 15. Jänner 1986, 85/01/0244; vom 27. Oktober 1997, 96/17/0348 und vom 23. Juni 2003, 2002/17/0182).

Und eben dazu ist auf die bereits oben wiedergegebene Bestimmung des Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland hinzuweisen: Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustG nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, S 129 mwN). Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art 47 GRC bzw Art 6 Abs 3 lit a EMRK geboten.

Da der Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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