Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/17/0433-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.09.2014
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0433.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die als Berufung eingebrachte Beschwerde der tschetschenischen Staatsangehörigen BF, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA, Adresse, gegen den Bescheid der KN vom xx.xx.xxxx, Zl. ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der KN vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rotweißrot – Karte plus“ nach § 41a Abs 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF abgewiesen.
Begründet wurde dies vor allem damit, dass gegen die Antragstellerin eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden sei und dass eine negative Stellungnahme der Landespolizeidirektion vorliege. Außerdem habe der Asylgerichtshof im angeführten Bescheid vom xx.xx.xxxx zu Zl **** das Vorliegen eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (welches eine Ausweisung unzulässig machen würde) verneint.
Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) erhoben und in dieser wie folgt ausgeführt:
„Die Antragstellerin erhebt gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx fristgerecht
Berufung
Die Entscheidung wird in ihrem gesamten Umfang angefochten und deren Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt.
Die abweisende Entscheidung ist mit Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.
Der Integrationsgrad der Antragstellerin wurde in erster Instanz unzureichend erhoben.
Denn zu den festgestellten Integrationsfaktoren tritt bei ihr noch, dass sie bei D (KS) eine journalistische Ausbildung genossen hat und an einem Projekt dieses Senders mitarbeitete, dazu wird auf das Schreiben von D verwiesen.
Im Zuge dessen trat sie auch mit zahlreichen Bürgern in Kontakt die sie kennen lernten und ihren Verbleib im Inland befürworten.
Beweis: Referenzschreiben und Unterschriftenlisten
Zudem kommt dass die Antragstellerin sehr schnell Deutsch auf A2 Niveau gelernt hat und nun bereits den Kurs B1 besucht.
Deshalb wird gestellt der
Antrag
dem auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichteten Antrag der Antragstellerin in Stattgebung der Berufung Folge zu geben.“
Die Beschwerdeführerin hat am xx.xx.xxxx einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rotweißrot-Karte plus gemäß § 41a Abs 9 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK als Erstantrag gestellt. Beigegeben waren diesem Antrag unter anderem die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, das Diplom, mit welchem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die A2 Grundstufe Deutsch 2 am Prüfungszentrum AGUS Sprachinstitut KG in Wien bestanden hat.
Auch hat die Beschwerdeführerin ein Schreiben, in welchem ein Vorbringen zum Antrag auf Ausstellung einer Rotweißrot-Karte plus erstattet wurde, beigegeben. In diesem Schreiben ist unter anderem angeführt, dass sich ihr Privat- und Familienleben seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes tatsächlich geändert habe. Sie habe am xx.xx.xxxx die Prüfung zur Erlangung des A2 Sprachzertifikates positiv abgelegt. Sie besuche weiterhin die wöchentlich stattfindenden Deutschkurse im Flüchtlingsheim.
Sie habe mehrere österreichische Bekannte und Freunde gefunden. Sie singe gemeinsam mit Freunden im Chor und nehme an einem Tanzkurs teil. Sie gehe seit xx.xx.xxxx beim Ker Sozialdienst GmbH im Wohnheim einer gemeinnützigen Tätigkeit im Ausmaß von 8 Stunden pro Woche nach und gelte dort als sehr zuverlässige und fleißige Mitarbeiterin.
Sie könne weiters eine Beschäftigungszusage von HS vorweisen. Sie engagiere sich seit April freiwillig im Rahmen eines Projektes des Radiosenders D ****. Dort habe sie zahlreiche neue Fertigkeiten erwerben und neue Freunde finden können. Sie habe sich gut in Österreich eingelebt, finde sich zurecht und sei stets bemüht, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie habe sich hier eine bescheidene Existenz aufgebaut, auch ein funktionierendes soziales Netzwerk, und wolle so schnell wie möglich nicht mehr auf finanzielle Unterstützung angewiesen sein, sondern selbst für ihr Auskommen sorgen.
Dem Antrag waren auch eine Einstellungszusage der Firma HR, der Bescheid der LN vom xx.xx.xxxx, mit welchem die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum xx.xx.xxxx verlängert wurde, eine Bestätigung der Ker Soziale Dienste vom xx.xx.xxxx, mit dem Inhalt, dass Frau A im Wohnheim GG im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit von Asylwerbern im Ausmaß von 8 Wochenstunden aushelfe und verschiedene Hilfstätigkeiten mit großem Fleiß und äußerst zuverlässig zur vollsten Zufriedenheit erledige, außerdem eine Bestätigung von D **** K darüber, dass die Beschwerdeführerin ein engagierter Mensch sei, der sich aktiv in das Projekt einbringe. Ihre Mitarbeit stelle einen großen Mehrwert für das Projekt dar. Sie sei verlässlich und nehme regelmäßig an Redaktionssitzungen teil. Mit ihrer freundlichen und kooperativen Art bringe sie viele neue Impulse in das Projekt ein und werde von allen Projektteilnehmerinnen äußerst geschätzt. Außerdem waren dem Antrag verschiedene Schreiben von Freunden der Beschwerdeführerin beigegeben sowie die Bestätigung des Flüchtlingsheimes Reichenau, mit welchem die Beschwerdeführerin ebenfalls lobend beschrieben wird.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt außerdem das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit welchem AA gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom xx.xx.xxxx zu Zl. **** Beschwerde erhoben hat. In diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt, dass die gegen sie angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet durchsetzbar sei und sie daher gemäß § 10 Abs 7 erster Satz Asylgesetz 2005 innerhalb von 14 Tagen auszureisen habe.
II.Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes:
Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus §3 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013, in welchem ausgeführt ist, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes entscheidet. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch der Ministerin für Inneres zuzustellen.“
Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis der KN vom xx.xx.xxxx ergangen. Es gilt daher im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz-NAG) des BGBL I Nr 38/2011.
Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41a.
…
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt;
2. dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“
§ 44b :
„1. Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß § 41a Abs.9 oder 43 Abs.3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 352 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPGjeweils auf Grund des §61 FPGoder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, daß eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.§ 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß § 21 Abs.1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit xx.xx.xxxx in Österreich.
Rechtlich zu überprüfen war, ob durch die Ausweisung in das Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und ob dieser Eingriff im Hinblick auf die im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten erscheint.
Dazu ist auszuführen, dass die Erstbehörde mit ihrer Entscheidung jedenfalls einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vornimmt.
Zu hinterfragen ist jedoch, ob dieser Eingriff im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten erscheint. Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Erlassung der Ausweisung jedenfalls bereits den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit dem Jahre 2011 sowie die erworbenen Deutschkenntnisse und den Aufbau eines Bekanntenkreises in Österreich berücksichtigt.
Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig ist (vgl. etwa VwGH vom 29.6.2010, 2010/18/0209).
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie sich trotz rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages nunmehr seit mehr als einem Jahr, nämlich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom xx.xx.xxxx unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet aufhält. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften dar, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH vom 9.11.2009, 2009/18/0324).
Im vorliegenden Fall wird durch die Ausweisung jedoch nicht in ein Familienleben eingegriffen, sondern beschränkt sich der Eingriff auf das Privatleben der Beschwerdeführerin. Dies deshalb, da sie in Österreich keine eigene Familie hat sondern die weitschichtigen Verwandten sowie Cousins und Cousinen alle in Russland leben.
Außerdem besteht derzeit auch keine aufrechte Lebensgemeinschaft in Österreich. Die Beziehung zu einem Moslem wurde wieder gelöst.
Die in Österreich bislang aufgebauten Beziehungen wurden großteils erst nach Erlass des Bescheides des Bundesamtes für Asyl vom xx.xx.xxxx, also im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befürwortungsschreiben nichts ändern.
Aber auch in Bezug auf das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich liegen nach Auffassung der Berufungsbehörde keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass der Beschwerdeführerin ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Der Grad der privaten Integration kann als fortgeschritten bezeichnet werden, dies bezeugen die Prüfungsdokumente über die erfolgreich abgelegten Deutschprüfungen, sowie die oben erwähnten Befürwortungsschreiben. Von einer ins Gewicht fallenden beruflichen Integration kann im vorliegenden Fall, auch wenn es der Beschwerdeführerin aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und nicht aufgrund von selbstgewählter Arbeitsunlust derzeit nicht möglich ist einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht gesprochen werden.
Da die Beschwerdeführerin erst vor drei Jahren in das Bundesgebiet einreiste, ist davon auszugehen, dass sie die russische Sprache nach wie vor bestens beherrscht und mit dem Leben in ihrem Herkunftsland vertraut ist. Ebenso ist damit zu rechnen, dass ihr die Sitten und Bräuche des Heimatlandes geläufig sind. Da die Beschwerdeführerin nicht schon in früher Kindheit, sondern eben erst als reife Erwachsene ausreiste, reicht die dreijährige Abwesenheit nicht aus, um der Beschwerdeführerin das Gefühl der Zugehörigkeit zum ihrem Heimatstaat vollkommen zu nehmen. Eine Rückkehr nach Russland mag zwar zunächst eine persönlich belastende Situation darstellen, sie stellt für die Beschwerdeführerin aber keineswegs eine überraschende bzw. unzumutbare Situation dar.
Gegen die Beschwerdeführerin liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des § 11 Abs.3 Ziffer 7 NAG vor und sie ist strafrechtlich unbescholten. Das Asylverfahren hat keine überlange Dauer beansprucht.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass der von der Erstbehörde erlassene Bescheid auf Ablehnung eines Aufenthaltstitels derzeit einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin darstellt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)